
Die Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die Ausbildung
Der Zentralverband des Deutschen Handwerks informiert zu den wichtigsten Fragen des Ausbildungsablaufes und zum Ausfall der Berufsschule.
Ausbildungsablauf
Kann die Ausbildung bei vorrübergehender Betriebsschließung im Home-Office durchgeführt werden?
Pragmatische Vereinbarungen sind – sofern möglich – zu finden, um Ausbildungsverhältnisse zu halten. Für handwerkliche Ausbildungsberufe ist eine Ausbildung im Homeoffice nur für kürzere Zeiträume denkbar, da die praktische Ausübung von handwerklichen Tätigkeiten im Mittelpunkt der Ausbildung steht.
Darf der Betrieb den Auszubildenden – insbesondere bei einer Vorerkrankung – aufgrund der Fürsorgepflicht nach Hause schicken? Wenn ja, was ist mit der Vergütung?
Der Ausbildende hat gemäß der in § 14 Absatz 1 Nr. 5 BBiG normierten Fürsorgepflicht dafür zu sorgen, dass Auszubildende gegen Gefahren für Leben und Gesundheit geschützt werden. Im Fall einer möglichen Gesundheitsgefährdung des Auszubildenden – insbesondere bei einer nachweislich Corona-relevanten Vorerkrankung (vgl. Bestimmung der Risikogruppen gemäß Robert Koch Institut) – sollten individuelle Lösungen gefunden werden. Stellt der Ausbildende den Auszubildenden frei, hat er die Ausbildungsvergütung gemäß § 19 Absatz 1 Nr. 2 b BBiG weiterzuzahlen.
Ist es gestattet, Auszubildende auf Baustellen in Risikogebiete mitzunehmen, für das die Heimatstadt Quarantäne angeordnet hat bei der Rückkehr?
Bisher sind solche Quarantänebestimmungen innerhalb Deutschlands nicht bekannt. Aber auch unabhängig davon sollte der Ausbildende mit Blick auf die ihm obliegende Fürsorge-pflicht gemäß § 14 Absatz 1 Nr. 5 BBiG das Gefährdungsrisiko für den Auszubildenden mög-lichst gering halten und ihn nicht auf einer Baustelle in einem so genannten Corona-Risikogebiet einsetzen.
Was geschieht mit dem Auszubildenden, wenn das Unternehmen auf behördliche Anweisung geschlossen werden muss (z. B. Friseure)?
Die Ausbildung muss so lange wie möglich aufrechterhalten werden. Dies ist u. U. für eine kürzere Zeit auch ohne Öffnung des Betriebes für Kunden möglich (Einzelfallbeurteilung). Ist die Ausbildung nicht mehr möglich, muss die Ausbildung ggf. ausfallen. In diesem Fall besteht die Pflicht zur Fortzahlung der Vergütung nach § 19 Absatz 1 Nr. 2 a) BBiG. Es kann ein Recht zur außerordentlichen Kündigung durch den Betrieb entstehen, z. B. wenn eine Be-triebsaufgabe geplant ist.
Wie kann der besonderen Problemlage von Jugendlichen mit Lernbehinderung oder besonderem Förderbedarf in betrieblichen und außerbetrieblichen in Ausbildungsverhältnissen begegnet werden?
Die Beschäftigung von jungen Menschen mit Behinderung im Betrieb muss im Einzelfall geprüft werden.
Ausfall des Berufsschulunterrichts
Muss der Betrieb den Auszubildenden für die Erledigung von berufsschulischen Aufgaben freistellen, während die Berufsschule geschlossen ist?
Der Freistellungstatbestand aus § 15 Abs. 1 Nr. 1 BBiG ist in der aktuellen Situation von län-gerfristig geschlossenen Berufsschulen nicht mehr ohne weiteres gegeben. Auszubildende in dualen Berufsausbildungsverhältnissen sind im Falle von Berufsschulschließungen grundsätz-lich verpflichtet, sich mit dem Betrieb abzustimmen, wie die Ausbildung ohne Präsenzunter-richt in der Schule fortgeführt werden soll. Ausbildungsbetriebe müssen dabei die Arrangements berücksichtigen, die Berufsschulen ggfs. getroffen haben, um Auszubildende aus der Distanz zu unterrichten (z. B. mit digitalen Lernplattformen oder durch häusliche Lernaufträge). Sofern ein entsprechendes didaktisches Lernarrangement besteht, kann dies als Berufs-schulunterricht gesehen werden. Eine Teilnahme daran ist von den Betrieben zu ermöglichen. Es sollte deshalb eine angemessene Zeit für die Erfüllung der schulischen Lernaufträge ent-weder im Betrieb oder im häuslichen Umfeld zur Verfügung stehen.
Haben längere Ausfallzeiten in der Berufsschule Auswirkungen auf die Prüfungsanforderungen?
Nein, die Prüfungsanforderungen sind in den Ausbildungsordnungen beschrieben und können nicht verändert werden. Besteht nach mehrwöchigem Unterrichtsausfall die Sorge, dass das Ausbildungsziel nicht erreicht wird, kann ein Antrag auf Verlängerung der Ausbildung nach § 27 b Absatz 2 HwO / § Absatz 2 BBiG gestellt werden.