
Neue Mindestlöhne im Dachdeckerhandwerk und im Elektrohandwerk
Seit dem 1. Januar 2022 gelten in Deutschland neue Mindestlöhne im Dachdeckerhandwerk und im Elektrohandwerk. Fragen dazu beantworten unsere juristischen Berater.
Dachdeckerhandwerk
Seit dem 1. Januar 2022 gelten in Deutschland neue allgemeinverbindliche Mindestlöhne für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk.
Der Mindestlohn 1 für ungelernte Arbeitnehmer steigt ab dem 1. Januar 2022 auf 13,00 Euro/ Stunde. Der Mindestlohn 2 für gelernte Arbeitnehmer beträgt ab dem 1. Januar 2022 nun 14,50 Euro/ Stunde.
Diese Mindestlohnregelung gilt zunächst bis zum 31.12.2022.
Der Geltungsbereich des Tarifvertrags erfasst die gewerblichen Arbeitnehmer in Betrieben und selbständigen Betriebsabteilungen des Dachdeckerhandwerks.
Elektrohandwerk
Ebenfalls zum 1. Januar 2022 sind im Elektrohandwerk höhere Mindestlöhne in Kraft getreten. Nunmehr gilt im Elektrohandwerk ein bundesweit einheitlicher Mindestlohn von 12,90 Euro/ Stunde.
Der Mindestlohn gilt für alle Beschäftigten, soweit sie elektro- und informationstechnische Tätigkeiten ausführen.
Fragen zu den Geltungsbereichen und Ausnahmeregelungen dieser Mindestlöhne beantworten Ihnen gerne die Juristischen Berater der Handwerkskammer Südthüringen.
Christian Beck
Leiter Recht und Organisation
98527 Suhl
Helmut Schmid
Rechtsberater
98527 Suhl