Updates aus und für den Kammerbezirk
Archiv - Alle Updates vor dem 1.3.2021
Hinweis: Alle Updates ab dem 1.3.2021 finden Sie hier.
26.02.2021: Friseure – Auslegung der 10m² - Mindestfläche
Nach Stellungnahme des Bundesministeriums für Familie und Soziales auf die Frage, wenn sich die Vorgabe von 10 m² Mindestfläche pro Person nach § 2 Abs. 5 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung aufgrund der räumlichen Verhältnisse nicht einhalten lassen, sind folgende Regelungen maßgeblich:
- Die Einhaltung der Mindestfläche gilt grundsätzlich sowohl für Kunden*innen als auch für Beschäftigte (1 Beschäftigter 10m² + 1 Kunde 10 m² = 20 m²).
- Bei geringerer Größe des Raumes (also unter 20 m²) muss durch Umsetzung geeigneter Schutzmaßnahmen (regelmäßiges Lüften, Tragen medizinischer Masken/höherwertiger Atemschutzmasken etc.) ein gleichwertiger Schutz für die Personen hergestellt werden.
- Auszubildende dürfen weiter unterrichtet werden, auch wenn dadurch die Mindestfläche zeitweise unterschritten wird, auch hier sind geeignete Schutzmaßnahmen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegen und insbesondere zusätzlich FFP2-Masken zu tragen.
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25.02.2020: SARS-CoV-2 Anpassung Arbeitsschutzregel
Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel wurde ebenfalls überarbeitet. Sie enthält neben redaktionellen u.a. folgende Änderungen im Vergleich zur Fassung vom 20. August 2020 (Änderungen gelb markiert):
- Anpassung der Abtrennhöhe (1,50 m zwischen sitzenden Personen, 1,80 m zwischen sitzenden und stehenden Personen sowie 2 m zwischen stehenden Personen) – Punkt 4.2
- Umfangreiche Änderungen zur Lüftung (bspw. können Ventilatoren genutzt werden, wenn eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt wurde und dies zulässt) – Punkt 4.2.3 (9)
- Auf Baustellen ist eine Wasserversorgung durch Kanister etc. ebenfalls zulässig – Anhang 1 (1)
- Größere Gruppen bis max. 15 Personen sind zulässig, wenn entsprechende Technologien (in den Beispielen werden auch Arbeitsprozesse angeführt) die notwendig machen – Anhang 4 (3)
Ein ebenfalls veröffentlichter Begleittext verweist auf das Verhältnis zwischen Arbeitsschutzregel und -standard, Länderverordnungen sowie Empfehlungen der Unfallversicherungsträger wie folgt:
„Die grundlegenden Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes werden weiterhin in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel beschrieben und durch branchenspezifische Praxishilfen der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung untersetzt. Auch die von den staatlichen Arbeitsschutzbehörden zur Verfügung gestellten Informationen zum betrieb-lichen Infektionsschutz können weiterhin herangezogen werden.“
Neben der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel gilt befristet, vorerst bis zum 15. März 2021, die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung.
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19.02.2021: Neue Verordnungen für Thüringen bis 15. März 2021
Alle drei Verordnungen wurden zuletzt am 18. Februar 2021 angepasst und gelten bis einschließlich 15. März 2021. Wir haben hier für Sie die Lesefassungen verlinkt.
Thüringer Sonderverordnung
Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung
Thüringer Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende
Weitere Informationen finden Sie unter https://www.tmasgff.de/covid-19/rechtsgrundlage
Die wichtigsten Eckpunkte für das Handwerk:
Friseure dürfen ab dem 1. März 2021 öffnen ( siehe gesondertes update ).
Kosmetik- und Nagelstudios müssen weiter bis zum 15. März 2021 geschlossen bleiben. Ausgenommen vom Verbot sind weiterhin die medizinisch notwendigen Dienstleistungen. Geöffnet bleiben aus dem handwerklichen Bereich unter anderem weiterhin Bäcker, Fleischer, Augenoptiker, Hörgeräteakustiker, Wäschereien und Reinigungen sowie auch der Kfz-Handel.
Bitte beachten Sie außerdem die aktuellen Verordnungen sowie die entsprechenden Allgemeinverfügungen der Landkreise und kreisfreien Städte (die Links für den Kammerbereich finden Sie in den „Informationen für Unternehmen“).
Hinsichtlich des Tragens der Schutzmasken am Arbeitsplatz:
Die bisherige Regelung dazu in § 5 Abs. 1 Nr. 4 der 3. ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO wurde zwar gestrichen, jedoch erfolgt in Abs. 4 ein Verweis auf § 3 der geltenden SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung des Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Somit ist auch weiterhin die Maske zu tragen, wenn:
- die Anforderungen an die Raumbelegung nach § 2 der Arbeitsschutzverordnung nicht eingehalten werden können, oder
- der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann, oder
- bei ausgeführten Tätigkeiten mit Gefährdung durch erhöhten Aerosolausstoß zu rechnen ist.
19.02.2021: Öffnung der Friseure zum 1. März 2021
Ab 1. März 2021 dürfen Friseure unter Einhaltung von weiteren Hygieneauflagen wieder tätig werden und soweit die verantwortliche Person des Friseurbetriebs nach § 5 Abs. 2 2. ThürSARS-CoV-IfS-GrundVO ein angepasstes Infektionsschutzkonzept erstellt, vorhält und auf Verlangen der nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörde vorlegt.
Die Vorgaben für die Öffnung ergeben sich insbesondere aus:
- der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (geändert zum 22.01.2021)
- dem SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
aus den branchenspezifischen Schutzstandards der zuständigen Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) ( siehe Hinweise im update vom 11.02.2021)
Aus den Vorgaben der BGW ergeben sich noch folgende Hinweise:
- Einhaltung der Obergrenze der zeitgleich anwesenden Kunden in Abhängigkeit von der Größe der Einrichtung und den räumlichen Gegebenheiten (Grundaussage: 1 Person je 10 m², bei Unterschreitung von 20 m² Ladenfläche – Begrenzung auf 1 Kunde und 1 Friseur/in, im Weiteren Verweis auf Regelungen in den FAQ der BGW)
- Konkretisierung der Abtrennungen zwischen den Arbeitsplätzen: diese sind erforderlich, wenn der Abstand von 1,50 m nicht eingehalten werden kann
Zudem wurde die Branchenregelung für das Friseurhandwerk in Thüringen heute ebenfalls veröffentlicht und gibt folgende wichtige Handlungsanweisungen:
- KONZEPT: Erstellung eines schriftlichen Infektionsschutzkonzepts unter Benennung von Mindestinhalten - Das Infektionsschutzkonzept ist auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen
- TERMINMANAGEMENT: Steuerung des Zutritts, Vermeidung von Warteschlagen und Einhaltung der Abstandsregelungen
- MASKEN: Verwendung qualifizierten Gesichtsmasken (mindestens medizinische Gesichtsmasken oder FFP2-Schutzmasken ohne Ausatemventil) durch alle anwesenden Personen, Tragen von zusätzlichem Schutz wie Schutzbrille/-visier bei gesichtsnahen Behandlungen
- BELEHRUNG: Aktenkundige Belehrung/Schulung des Personals in Bezug auf geltende Hygienevorschriften
- Kontaktdatenerhebung der Kunden: ist bereits über ein übliches Bestellsystem mit der Hinterlegung von Name oder Telefonnummer, Datum und Uhrzeit grundsätzlich gewährleistet
- DARÜBERHINAUS: im übrigen Verweis auf die Branchenstandards (BGW)
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18.02.2021: Technische Sicherheitseinrichtung (TSE) bei Registrierkassen
Für die meisten Nutzer von elektronischen Registrierkassen oder PC-Kassen ist der 31. März 2021 ein wichtiges Datum. Denn an diesem Tag läuft die zweite und wohl letztmals verlängerte Frist zur Aufrüstung der Kasse mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ab.
Grundsätzlich
Um von der Nichtbeanstandungsregelung bis zum 31. März 2021 profitieren zu können, mussten die Unternehmen in Thüringen folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Nachweis, dass bis zum 30.9.2020 bei einem Hersteller die Aufrüstung der TSE bestellt bzw. beauftragt wurde.
- Nachweis, dass die Installation einer cloudbasierten TSE vorgesehen ist, eine solche Lösung allerdings noch nicht verfügbar war.
Ein gesonderter Antrag war nicht erforderlich, wenn die Nachweise dafür vorliegen. Wenn Sie aber die Nachweise nicht haben, sollten Sie einen Antrag auf Erteilung der Nichtbeanstandungsregelung beim Finanzamt stellen oder durch Ihren Steuerberater stellen lassen.
Damit die Prüfer der Finanzämter bei späteren Prüfungen die Kassenführung nicht beanstanden können, sollten Unternehmer mit PC- oder mit elektronischen Registrierkassen unbedingt frühzeitig Kontakt zu Kassenherstellern oder Anbietern von Kassen-Software aufnehmen und einen Termin für die Aufrüstung der Kassen mit der TSE vor dem 31. März 2021 ausmachen.
Aufgrund des erneuten Lockdowns wegen der Corona-Pandemie kann es natürlich passieren, dass Sie entweder keinen Termin bekommen oder aufgrund von Erkrankung oder Quarantäne den bereits vereinbarten Termin absagen müssen. Sollten Sie dann am 31. März 2021 noch keine Aufrüstung mit der TSE haben, empfiehlt sich folgende Vorgehensweise:
- Dokumentieren Sie, warum es bis zum 31.3.2021 noch zu keiner Aufrüstung mit der TSE gekommen ist.
- Legen Sie Schriftverkehr oder Mails vor, denen zu entnehmen ist, dass der Termin zur Aufrüstung bis zum 31. März 2021 geplant war. Im Zweifel bitten Sie das Fachunternehmen um eine Bestätigung.
- Begründen Sie die Verzögerungen plausibel mit der Corona-Krise.
- Bemühen Sie sich dennoch um die Umrüstung zeitnah um den 31. März 2021.
Cloud-basierte TSE- Aufrüstungen
Folgende Anbieter sind derzeit bekannt:
- Deutsche Fiskal/D-Trust GmbH: Re-Zertifizierungsverfahren ist erfolgreich abgeschlossen (Laufzeit Zertifikat bis Anfang 2026)
- fiskaly Germany GmbH – Zertifizierungsverfahren für KW 10 in 2021 (Mitte März geplant)
Es kann davon ausgegangen werden, dass eine flächendeckende Implementierung der Cloud-TSE bis zum 31. März 2021 in den Betrieben nicht erfolgen kann.
Für Betriebe, die sich für den Einsatz einer Cloud-TSE-Lösung entschieden haben, empfiehlt sich folgende Vorgehensweise:
- so zügig wie möglich mit ihrem Kassenhersteller bzw. Kassenfachhändler Rücksprache halten, welche Anforderungen an die Anwenderumgebung die Cloud-TSE-Lösung erfordert. Eine zeitnahe Klärung ist besonders wichtig, da nicht unbedingt davon ausgegangen werden kann, dass die Kassenumgebungen eine Umsetzung in jedem Fall ermöglichen.
- Informationen über beide Cloud-TSE-Lösungen einholen, da sich die Anforderungen maßgeblich unterscheiden können.
- Ist die Implementierung einer der beiden Cloud-TSE-Lösungen möglich, sollte geklärt werden, ob diese bis zum 31. März 2021 erfolgen kann.
- Gemeinsam mit dem Steuerberater klären, ob ggf. ein Antrag auf weitere Verlängerung der Erleichterungen nach § 148 AO beim Finanzamt gestellt werden sollte. Die Begründung eines solchen Antrags muss Angaben über die weiteren Umsetzungsschritte sowie deren zeitliche Planung enthalten.
Ob die Finanzverwaltung Erleichterungen bei der Umsetzung der Anforderungen an die Anwenderumgebungen beim Einsatz einer Cloud-TSE gewähren wird, wenn diese nicht bis zum 31. März 2021 erfolgen können, ist weiterhin unklar. Wir gehen aktuell davon aus, dass die Gewährung von Erleichterungen eine Implementierung der Cloud-TSE bis zum Fristablauf voraussetzen wird, so dass bereits ein grundsätzlicher Manipulationsschutz im Einsatz ist.
Die Handwerkskammer Südthüringen und der ZDH werden sich gemeinsam mit den anderen betroffenen Spitzenverbänden weiterhin mit Nachdruck sowohl beim BMF als auch bei den Ländern für eine zeitnahe praxistaugliche Lösung zum Schutz der Betriebe einsetzen.
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16.02.2021: Antragstellung für die Neustarthilfe für Soloselbständige ist heute gestartet
Die Antragstellung für die Neustarthilfe für natürliche Personen ist heute gestartet. Soloselbständige können ihren Antrag über die Plattform https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/Artikel/neustarthilfe.html stellen oder von einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer stellen lassen.
Soloselbständige (im Folgenden: „Soloselbständige“) aller Branchen sind natürliche Personen, wenn sie
- ihre selbstständige Tätigkeit im Haupterwerb ausüben, d.h. dass der überwiegende Teil der Summe Ihrer Einkünfte (mindestens 51 Prozent) aus einer gewerblichen (§ 15 EStG) und/oder freiberuflichen (§ 18 EStG) Tätigkeit stammt,
- weniger als eine Angestellte bzw. einen Angestellten (Vollzeit-Äquivalent) beschäftigen (vgl. unten sowie Punkt 2.4 der FAQ),
- ihre selbständige Geschäftstätigkeit vor dem 1. Mai 2020 aufgenommen haben
Für Personen, die Anteile an Personen- oder Kapitalgesellschaften halten, gibt es Sonderregelungen (vgl. Punkt 2.2 der FAQ).
Die Anzahl der Beschäftigten ist auf Basis von Vollzeitäquivalenten zu ermitteln (Basis: 40 Arbeitsstunden je Woche). Bei der Bestimmung der Vollzeitäquivalente auf Basis der im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitszeit werden Beschäftigte wie folgt berücksichtigt:
- Beschäftigte bis 20 Stunden = Faktor 0,5
- Beschäftigte bis 30 Stunden = Faktor 0,75
- Beschäftigte über 30 Stunden = Faktor 1
- Beschäftigte auf 450 Euro-Basis = Faktor 0,3
- Saisonarbeitskräfte, Arbeitskräfte in Mutterschutz/Elternzeit und vergleichbar Beschäftigte werden berücksichtigt, wenn sie am Stichtag beschäftigt waren.
Die Förderhöhe beträgt 50 Prozent eines 6-monatigen Referenzumsatzes, der auf Basis des Jahresumsatzes 2019 berechnet wird. Maximal werden 7.500 EUR als Zuschuss gewährt. Haben die Soloselbständigen im Förderzeitraum Januar bis Juni 2021 Umsatzeinbußen von über 60 Prozent zu verzeichnen, dürfen sie die Neustarthilfe in voller Höhe behalten. Andernfalls ist die Neustarthilfe (anteilig) zurückzuzahlen.
Eine gleichzeitige Antragstellung für eine Fixkostenerstattung im Rahmen der Überbrückungshilfe III ist nicht möglich. Der Antrag kann direkt gestellt werden. Die Auszahlung der Neustarthilfe erfolgt in der Regel wenige Tage nach Antragstellung.
Im FAQ zur Neustarthilfe werden die wichtigsten Fragen beantwortet.
Die Antragsfrist endet am 31. August 2021.
16.02.2021: FAQ des GKV-Spitzenverbandes zum Kinderkrankengeld bei pandemiebedingter Kinderbetreuung
Die Beantragung des Kinderkrankengeldes bei pandemiebedingter Betreuung des Kindes ruft in der Praxis viele Fragen hervor. Der GKV-Spitzenverband hat deshalb gemeinsam mit den Verbänden der Krankenkassen zu den häufigsten Fragen einen Fragen-Antworten-Katalog erstellt. Der GKV-Spitzenverband empfiehlt den Krankenkassen bei der Umsetzung entsprechend zu verfahren.
Den Fragen-Antworten-Katalog stellt der Verband hier zur Verfügung.
16.02.2021: Angebot von Corona-Schnelltests im Landkreis Schmalkalden-Meiningen
Ab 22.02.2021 besteht im Landkreis Schmalkalden-Meiningen für ortsansässige Bürger und für die Unternehmen, die ihren Sitz im diesem Landkreis haben, die Möglichkeit, sich freiwillig im sogenannten „Schnelltestverfahren“ auf eine COVID-19 Infektion testen zu lassen. Weitere Informationen erhalten Sie hier
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11.02.2021: Neuer ab 8. Februar 2021 geltender SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard für das Friseurhandwerk
Wichtige Änderungen sind:
- Mindestfläche von 10 m² pro Person
- Notwendigkeit der Abtrennungen vom Nachbararbeitsplatz mit angepassten Abmessungen
- Gewährleistung der Abstandsreglungen auch in den Pausenräumen
- Sicherung des regelmäßigen Luftaustauschs (Stoßlüftung) im Salon und den Pausenräumen, ergänzende kontinuierlichen Lüftung möglich
- Beschäftigte tragen immer mindestens Mund-Nasen-Schutz (medizinische Gesichtsmaske), auch bei Hausbesuchen
- Kundinnen und Kunden müssen die laut Landesverordnung geltende vorgeschriebene Mund und Nase Bedeckung tragen
- Verwendung von FFP2-Masken beim Bedienen von Kundinnen und Kunden, die keine vorgeschriebene Bedeckung von Mund und Nase tragen können, wurde präzisiert
- Salonleitung muss Beschäftigten für Büroarbeit usw. Homeoffice anbieten, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe dagegenstehen.
Den vollständigen Wortlaut des Arbeitsschutzstandard finden Sie hier.
Für weitere Informationen besuchen Sie bitte die Internetseite der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst.
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10.02.2021: FAQ zur „Corona-Überbrückungshilfe III“ veröffentlicht
Heute wurde die FAQ zur Hilfe veröffentlicht:
Eine Antragstellung soll nun bis 31.08.2021 möglich sein.
FAQ 3.3 Antragstellung (Auszug):
Der Antrag ist wieder zwingend durch einen prüfenden Dritten im Namen des Antragsstellenden über eine digitale Schnittstelle an die Bewilligungsstellen der Länder einzureichen. Die Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe“) für Soloselbstständige in Höhe von bis zu 7.500 Euro kann nur direkt beantragt werden (gesonderte FAQ „Neustarthilfe“ werden zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlicht).
FAQ 3.5 Abschlagszahlung (Auszug):
Bei Erstantragstellung werden in einem zweistufigen Verfahren zunächst Abschlagszahlungen in Höhe von 50% der beantragten Förderung gewährt, bis zu 100.000 Euro für einen Monat.
Die Abschlagszahlung wird auf Grundlage des regulären Antrags gewährt. Ein separater Antrag auf Abschlagszahlung ist nicht notwendig. Wird ein Antrag im Rahmen des Stichprobenverfahrens oder aufgrund konkreter Anhaltspunkte einer vertieften Überprüfung unterzogen, wird die Abschlagszahlung nicht sofort ausgezahlt. In einer zweiten Stufe werden die Antragsdaten automatisiert mit den beim Finanzamt gespeicherten Daten abgeglichen.
Um Missbrauch vorzubeugen, sind Maßnahmen zur Sicherstellung der Identität der Antragstellenden vorgesehen worden.
Die Auszahlungen der Abschlagszahlungen für die Überbrückungshilfe III erfolgen ab Mitte Februar 2021. Das Verfahren der regulären Auszahlung der Überbrückungshilfe III wird parallel vorbereitet und finalisiert, damit es im Anschluss an die Abschlagszahlungen gestartet werden kann (voraussichtlich ab März 2021).
10.02.2021: „Corona Ü-III Zwischenkredit“ als Zwischenfinanzierung für Überbrückungshilfe III startet am 10.02.2021 um 18.00 Uhr
Die Zwischenfinanzierung des Landes für die Corona-Überbrückungshilfe III des Bundes startet: Ab heute (Mittwoch, 10.2., 18 Uhr) können Unternehmen bei der Thüringer Aufbaubank das zinslose Darlehen „Corona Ü-III Zwischenkredit“ beantragen. Das teilte Thüringens Wirtschaftsminister Wolfgang Tiefensee mit. Mit dem Darlehen kann die Zeitspanne bis zur Auszahlung der Bundeshilfe überbrückt werden.
Über das Darlehensprogramm „Corona Ü-III Zwischenkredit“ können gewerbliche Unternehmen einen zinslosen Kredit von bis zu 50.000 Euro erhalten (Mindestsumme 1.000 EUR). Soloselbstständige, die den Zwischenkredit für einen
Neustarthilfe-Zuschuss beantragen gilt ein Maximalbetrag von 5.000 EUR (Mindestsumme ebenfalls 1.000 EUR).
Voraussetzungen sind, dass das Unternehmen zahlungsfähig, nicht insolvenzgefährdet und antragsberechtigt in der Überbrückungshilfe III des Bundes ist. Der Steuerberater muss hierzu eine positive Bewertung abgeben.
Erste weitere Informationen finden Sie auf der kürzlich eingestellten Seite der Thüringer Aufbaubank:
Merkblatt Corona Ü-III Zwischenkredit
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09.02.2021: Stufenplan im Landeskabinett
Das Landeskabinett hat am heutigen Dienstag einen Stufenplan vorgestellt, auf dessen Basis in Zukunft die Einschränkungen während der Corona-Pandemie in Thüringen geregelt werden sollen. Diesen Stufenplan wird Thüringen morgen in die Bund-Länder-Abstimmungen einbringen.
Einige Medien berichten bereits, dass zum Beispiel Friseure oder Fahrschulen ab dem 20.02.2021 wieder öffnen könnten.
Um Missverständnisse zu vermeiden, möchten wir darauf hinweisen, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch kein Öffnungsdatum festgelegt wurde. Die Möglichkeiten zur Öffnung ergeben sich vielmehr aus der Erfüllung der in einer kommenden Verordnung genannten Voraussetzungen.
Wir informieren Sie umgehend, sobald neue Erkenntnisse vorliegen.
09.02.2021: Aktion der toten Scheren
Die derzeitige Situation hat die Unternehmen der Friseure, Kosmetiker und Fußpfleger schwer getroffen. Das nunmehr seit vielen Wochen bestehende Arbeitsverbot der Branche bedroht mittlerweile eine Vielzahl von Existenzen. Wirtschaftliche Hilfen lassen viel zu lange auf sich warten, Abläufe sind zu bürokratisch und nicht der Situation angemessen.
Gemeinsam mit dem Landesinnungsverband Thüringen/Sachsen-Anhalt, den Kreishandwerkerschaften und Innungen vor Ort unterstützt die Handwerkskammer Südthüringen daher die AKTION „DER TOTEN SCHEREN“
Link zur Aktion: www.hwk-suedthueringen.de/tote-scheren
09.02.2021: Neue flexiblere Regelungen bei den November- und Dezemberhilfen
Das Bundeswirtschaftsministerium hat in Abstimmung mit den Bundesländern auf der gestrigen Sonder-Wirtschaftsministerkonferenz weitere Verbesserungen im Rahmen der außerordentlichen Wirtschaftshilfen für November und Dezember vorgelegt. Der neue EU-Rahmen, für den sich das Bundeswirtschaftsministerium in Brüssel eingesetzt hatte, eröffnet den Unternehmen im Rahmen der Beantragung der November- und Dezemberhilfe neue Spielräume und erlaubt ein umfassendes Wahlrecht. Das bedeutet: Unternehmen können wählen, auf welchen Beihilferahmen sie ihren Antrag stützen. So erfordert beispielsweise die neue beihilferechtliche Schadensausgleichsregelung keine Verlustnachweise mehr, sondern ermöglicht auch die Berücksichtigung entgangener Gewinne. Weitere Spielräume ergeben sich zudem durch die Erhöhung der Förderhöchstgrenzen auf 1,8 Millionen Euro beim Kleinbeihilferahmen bzw. 10 Millionen Euro beim Fixkostenhilferahmen.
In vielen Fällen dürfte es aus Unternehmenssicht sinnvoll sein, den Antrag auf die neue Schadensausgleichsregelung zu stützen, denn hier können – neben den Verlusten – auch entgangene Gewinne berücksichtigt werden und somit mehr Schaden abgemildert werden. Diese erhöhte Flexibilität bedeutet eine große Erleichterung für viele Unternehmen und auch für die in die Beantragung eingebundenen Steuerberaterinnen und Steuerberater.
Der Unternehmer kann nunmehr wählen zwischen:
- Kleinbeihilfenregelung und De-minimis-Verordnung für Beträge bis 2 Millionen Euro.
- Fixkostenhilferegelung für Beträge bis 10 Millionen Euro. Erforderlich ist ein Verlustnachweis in Höhe der geltend gemachten Zuschüsse, beantragt werden können Zuschüsse in Höhe von 70% (bzw. 90% bei Klein- und Kleinstunternehmen) in Höhe der ungedeckten Fixkosten.
- Schadensausgleichsregelung (ohne betragsmäßige Begrenzung): Erforderlich ist der Nachweis eines Schadens durch den behördlich angeordneten Lockdown-Beschluss vom 28. Oktober 2020 (einschließlich dessen Verlängerung). Neben den Verlusten können auch entgangene Gewinne berücksichtigt werden.
Aus dem folgenden Link können Sie verschiedene Handlungsempfehlungen entnehmen, wenn es Ihr Unternehmen betrifft. Es betrifft im Südthüringer Raum insbesondere die Mischbetriebe mit gastronomischen Bereichen sowie mittelbar betroffene Unternehmen, bspw. Messe- und Ladenbauer, Textilreiniger, Caterer.
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03.02.2021: Überbrückungshilfe II rückwirkend auch ohne Verlustrechnung möglich
Die Erweiterung der beihilferechtlichen Obergrenzen für Kleinbeihilfen auf 1,8 Millionen Euro pro Unternehmen (zuvor 800.000 Euro) schafft zusätzlichen Spielraum für die Unternehmen. Sie können rückwirkend bei der Schlussabrechnung von einem Wahlrecht Gebrauch machen, auf welchen beihilferechtlichen Rahmen sie ihre Anträge für die Gewährung der Überbrückungshilfe II stützen. Das kann dazu führen, dass für einige Unternehmen die Überbrückungshilfe II auch ohne Verlustrechnung möglich sein wird.
Für Unternehmen, für die der Spielraum der Kleinbeihilfenregelung von bis zu 1,8 Millionen Euro ausreicht, bedeutet das, dass sie bei der Schlussabrechnung keine Verluste nachweisen müssen. Sie können sich stattdessen auf die Kleinbeihilfenregelung stützen, die einen Verlustnachweis nicht verlangt.
Weitere Informationen können Sie in der Pressemitteilung des BMWi erfahren.
Die FAQ der Überbrückungshilfe II wurden bereits dementsprechend angepasst (siehe wesentliche Änderung unter Ziffer 4.16 zur beihilferechtlichen Regelung).
03.02.2021: Thüringer Corona-Verordnungen - Einschränkungen ergänzt und verlängert bis 19. Februar 2021
Das Thüringer Gesundheitsministerium sowie das Thüringer Kultusministerium haben die geltenden Verordnungen für Thüringen noch einmal ergänzt und verschärft.
- Thüringer Sonderverordnung
- Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung
- Thüringer Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende
Alle drei Verordnungen gelten bis einschließlich 19. Februar 2021. Hierbei handelt es sich um eine formelle Anpassung, um die notwendigen Beteiligungs- und Abstimmungsläufe, wie beispielsweise die Einbeziehung des Landtags, nach der nun für den 10. Februar terminierten Ministerpräsidentenkonferenz sicherzustellen. Das wäre zum ursprünglichen Termin des Außerkrafttretens am 14. Februar nicht realisierbar.
Neu ist:
Die Quarantäne-Regeln für Auslandsreisende sowie für Corona-Verdachtsfälle werden massiv verschärft und geht damit teils weit über die Empfehlungen des Bundes hinaus. Wer länger als 24 Stunden in Ländern war, die als Risikogebiete eingestuft sind, muss nach Rückkehr nach Thüringen ab sofort nicht mehr nur für zehn, sondern für 14 Tage in häusliche Quarantäne. Zudem entfällt die bisherige Möglichkeit, die Isolationspflicht durch einen Negativtest auf fünf Tage zu verkürzen.
Ab sofort müssen alle Thüringer mit Covid-19-Symptomen, die sich testen lassen, bis zum Vorliegen des Ergebnisses in Quarantäne. Wer einen positiven Antigen-Schnelltest hat, darf die Quarantäne nur mit Erlaubnis des Gesundheitsamts verlassen. Jeder, der einen Schnelltest anbietet und durchführt, muss ein positives Ergebnis dem Gesundheitsamt melden.
Zudem wird parallel zur Verlängerung der Lockdown-Regeln konkretisiert, welche medizinischen Gesichtsmasken in Thüringen zum Beispiel in Geschäften zu tragen sind. Dazu gehören neben den bekannten OP- und FFP2-Masken nun unter anderem Masken mit den Standards P2, DS2 und CPA.
Eine Übersicht über die erlaubten Schutzmasken finden Sie hier: https://www.tmasgff.de/covid-19/faq/schutzmasken
Bitte beachten Sie außerdem über die aktuellen Verordnungen sowie die entsprechenden Allgemeinverfügungen der Landkreise und kreisfreien Städte.
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01.02.2021: Darlehen - Thüringen plant zinsloses Darlehen als Zwischenfinanzierung für Überbrückungshilfe III des Bundes
Das Wirtschaftsministerium will speziell für die Unternehmen, die bisher noch nicht oder kaum von den Wirtschaftshilfen des Bundes profitiert haben, die Möglichkeit für eine Zwischenfinanzierung in Form eines zinslosen Darlehens bis zum Start der Überbrückungshilfe III schaffen. Das kündigte Thüringens Wirtschaftsminister Wolfgang Tiefensee in einer Pressemitteilung an.
Das Darlehen soll den Zeitraum bis zur möglichen Antragstellung und Auszahlung der Abschläge bzw. endgültigen Überbrückungshilfe III abdecken. Es soll somit den Unternehmen zur Verfügung stehen, die grundsätzlich antragsberechtigt für die Überbrückungshilfe III sind und die sich in einem akuten Liquiditätsnotstand befinden. Das Antragsverfahren und die Voraussetzungen werden in den nächsten Tagen vom Ministerium und der Thüringer Aufbaubank abgestimmt.
Vorab dazu folgende Information: Es handelt sich bei der Zwischenfinanzierung nicht um einen Zuschuss, sondern um ein kurzfristiges Darlehen, dass bei Auszahlung der Überbrückungshilfe III zurückgezahlt werden soll. Auch hierzu werden die Modalitäten in den nächsten Tagen veröffentlicht.
Sobald uns hierzu neue Informationen vorliegen, informieren wir Sie an dieser Stelle im Update.
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29.01.2020: Bundestag beschließt Verlängerung der Steuererklärungsfrist in beratenen Fällen
Der Deutsche Bundestag hat am 28. Januar 2021 die Verlängerung der Steuererklärungsfrist in beratenen Fällen für den Veranlagungszeitraum 2019 beschlossen.
Die Frist für die Einreichung von Steuererklärungen für den Veranlagungszeitraum durch das Gesetz auf den 31. August 2021 verlängert. Ergänzend ist eine sechsmonatige Verlängerung der zinsfreien Karenzzeit des § 233a Abs. 2 S. 1 AO für den Veranlagungszeitraum 2019 vorgesehen. Diese betrifft sowohl Erstattungs- als auch Nachzahlungszinsen.
29.01.2020: Bundestag beschließt Aussetzung der Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags
Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens hat der Deutsche Bundestag zudem die weitere Verlängerung der Aussetzung der Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags beschlossen. Die Aussetzung der Antragspflicht verlängert sich nunmehr um weitere drei Monate bis zum 30. April 2021 und gilt für juristische Personen, die im Zeitraum vom 1. November 2020 bis zum 28. Februar 2021 staatliche Hilfeleistungen zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie beantragt haben und deren Antrag nicht offensichtlich unbegründet war.
29.01.2020: Verzicht auf Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung
Bund und Länder haben sich auf einen Verzicht auf die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung unter bestimmten Voraussetzungen geeinigt. Danach können Unternehmen, die von den Eindämmungsmaßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie wirtschaftlich unmittelbar und nicht unerheblich negativ betroffen sind, ab sofort einen Antrag auf Befreiung von der Pflicht zur Zahlung einer Sondervorauszahlung auf die Umsatzsteuer für das Jahr 2021 stellen.
Die Finanzämter sind gehalten, entsprechend begründete Anträge positiv zu bescheiden. Dabei soll grundsätzlich auf sonst übliche Nachweispflichten verzichtet werden. Die Regelung tritt ab sofort in Kraft und gilt für Unternehmen mit Dauerfristverlängerung bei einer Antragstellung bis zum 31. März 2021. Bereits gezahlte Beträge werden von den Finanzämtern in voller Höhe erstattet.
Wie ist der Antrag zu stellen?
Der Unternehmer muss unter Darlegung seiner Verhältnisse die unmittelbare und nicht unerheblich wirtschaftlich negative Betroffenheit von der aktuellen Corona-Krise darstellen.
Der Antrag ist an keine besondere Form gebunden.
Zur Verfahrensvereinfachung ist es als entsprechender Antrag zu werten, wenn der Unternehmer mit dem Vordruckmuster USt 1 H bzw. über die entsprechende ELSTER-Eingabeoberfläche eine ggf. bis auf Null reduzierte Sondervorauszahlung in der Kennzahl 38 anmeldet und gleichzeitig zur Kennzahl 23 als „Ergänzende Angaben zur Steueranmeldung“ den Grund für die geringere Sondervorauszahlung erklärt. Die Thüringer Finanzämter sind bereits über die Verlängerung der Maßnahme informiert worden. (Quelle: Schreiben der Bundeswirtschaftsministerin Heike Taubert vom 29.01.2021).
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27.01.2021: Information zum Kurzarbeitergeld: Ankündigung Informationsschreiben zu Abschlussprüfungen
Von der Regionaldirektion Sachsen-Anhalt-Thüringen bekamen wir folgende Information, die wir an unsere Mitgliedsbetriebe weitergeben möchten:
Die Agenturen für Arbeit in Sachsen-Anhalt und Thüringen werden ab dem 27. Januar 2021 an alle Betriebe, die aktuell kurzarbeiten, Informationsschreiben versenden. Damit werden die Betriebe bereits frühzeitig über die noch durchzuführende abschließende Prüfung nach Ende der Kurzarbeit informiert. In dem Schreiben wird beschrieben, welche Art von Unterlagen zu einem späteren Zeitpunkt für die Prüfung zu übersenden sind. So können sich die Arbeitgeber bereits jetzt gut vorbereiten und die entsprechende Unterlagen zusammentragen.
Es handelt sich um ein reines Informationsschreiben (Muster), eine Kontaktaufnahme mit der Agentur für Arbeit ist deswegen nicht erforderlich.
Aktuell sind auch noch keine Unterlagen einzureichen. Die Arbeitgeber erhalten nach dem Ende der individuellen Kurzarbeit eine Information über den genauen Zeitpunkt und die jeweils benötigten Unterlagen für die Abschlussprüfung. Dabei wird auch ein Ansprechpartner für Rückfragen benannt.
27.01.2021: Neuer „FAQ Corona (Steuern)“ veröffentlicht
Wie kann ich meine Steuerlast in der Pandemie vorübergehend minimieren? Diese Frage beschäftigt derzeit viele Unternehmen. Antwort gibt zum Teil der vom BMF überarbeiteten und kürzlich neu veröffentlichte Fragenkatalog.
Er enthält Antworten auf viele Fragen zu Stundungsmöglichen, Anpassungsmöglichkeiten der Vorauszahlungen und Abschreibungsmöglichkeiten für das Umlaufvermögen im Rahmen der Corona-Pandemie.
Unter anderem gibt es auch einen Hinweis auf Erleichterungen bei der Anpassung von Gewerbsteuervorauszahlungen. Das Finanzamt kann bei Kenntnis veränderter Verhältnisse hinsichtlich des Gewerbeertrags für den laufenden Erhebungszeitraum die Anpassung der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen veranlassen. Das gilt insbesondere für die Fälle, in denen das Finanzamt Einkommensteuer- und Körperschaftsteuervorauszahlungen anpasst. Nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffene Steuerpflichtige können bis zum 31. Dezember 2021 unter Darlegung ihrer Verhältnisse bei ihrem Finanzamt Anträge auf Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen stellen. Nimmt das Finanzamt eine Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen vor, ist die betreffende Gemeinde hieran bei der Festsetzung ihrer Gewerbesteuer-Vorauszahlungen gebunden.
Zu beachten gilt: Für etwaige Stundungs- und Erlassanträge gilt auch im Hinblick auf einen möglichen Zusammenhang mit Auswirkungen des Coronavirus, dass diese an die Gemeinden und nur dann an das zuständige Finanzamt zu richten sind, wenn die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer nicht den Gemeinden übertragen worden ist.
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26.01.2021: In Thüringen gelten ab heute neue Corona-Regeln
Ab heute bis zum 14.02.2021 gilt die 2. Änderung der Dritten Thüringer SARS-CoV-2-Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung vom 25.01.2021
Hier steht eine Lesefassung als PDF-Dokument zur Verfügung. Die häufigsten Fragen und Antworten zur neuen Sonder-Verordnung finden Sie hier.
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25.01.2021: SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung im Bundesanzeiger veröffentlicht
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat am 22. Januar 2021 die Corona-Arbeitsschutzverordnung erlassen. Die neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung wurde im Bundesanzeiger veröffentlicht. Sie enthält u. a. Regelungen zur Gewährung von Homeoffice, um Kontakte und damit das Infektionsrisiko weiter zu minimieren, sowie den Umgang mit der Mund-Nasen-Bedeckung.
Die Arbeitsschutzverordnung tritt am 27.01.2021 in Kraft und hat vorerst eine Gültigkeit bis 15.02.2021.
Die FAQ beantworten detailliertere Fragen zum Thema:
25.01.2020: Überbrückungshilfe III
Das BMWi hat die FAQ für die Überbrückungshilfe III überarbeitet:
Zur Frage" Muss ich Verluste erwirtschaften?" erklärt das BMWi folgendes:
„Das hängt von der Höhe der beantragten Förderung und dem relevanten Beihilferegime ab. Die Antragsteller können wählen, nach welcher beihilferechtlichen Regelung sie die Überbrückungshilfe III beantragen.
Wenn dies auf Basis der Bundesregelung Fixkostenhilfe geschieht (max. 3 Millionen Euro pro Unternehmen), ist zu beachten, dass aufgrund des europäischen Beihilferechts entsprechende ungedeckte Fixkosten bzw. Verluste nachgewiesen werden müssen. Eine Förderung ist je nach Unternehmensgröße bis zu 70 bzw. 90 Prozent der ungedeckten Fixkosten möglich.
Bei Zuschüssen von insgesamt bis zu 1 Million Euro kann die Bundesregelung Kleinbeihilfen-Regelung sowie die De minimis Verordnung genutzt werden ohne den Nachweis von Verlusten. Das ist ein wichtiger Unterschied zur Überbrückungshilfe II, die allein auf der Fixkostenregelung basiert und bei der stets ein Verlustnachweis erfolgen muss.
Zu beachten ist, dass bisherige Beihilfen aus anderen Förderprogrammen, die auf Basis der genannten beihilferechtlichen Grundlagen gewährt wurden, auf die jeweils einschlägige Obergrenze angerechnet werden.“
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20.01.2021: Stundung der Sozialversicherungsbeiträge für Januar und Februar 2021 und Unfallversicherungsbeiträge
Stundung der Sozialversicherungsbeiträge
Der GKV-Spitzenverband teilt nun in dem beigefügten Rundschreiben mit, dass hinsichtlich der Beiträge für die Beitragsmonate Januar und Februar 2021 davon auszugehen ist, dass den vom Shutdown betroffenen Unternehmen die Wirtschaftshilfen in Form der Überbrückungshilfe III erst im März 2021 zufließen werden. Daher werden den vom Shutdown betroffenen Unternehmen, die sich aufgrund des noch ausstehenden Zuflusses der Wirtschaftshilfen in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befinden, die Beiträge für die Monate Januar und Februar 2021 unter den gleichen Voraussetzungen gestundet, wie dies bereits für die Beiträge für die Monate November und Dezember 2020 praktiziert wurde (d.h. längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats März 2021).
Der Antrag auf Stundung der Beiträge im vereinfachten Verfahren ist wieder mittels eines einheitlich gestalteten Antragsformulars zu stellen.
Diese Unterstützungsmaßnahmen gelten auch für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung, die ihre Beiträge selbst zu zahlen haben, sofern sie von dem aktuellen Shutdown betroffenen sind.
Wir bitten Sie weiterhin, die Hinweise des GKV-Spitzenverbandes in dem Rundschreiben zur Dokumentation der eingeräumten Beitragsstundungen zu beachten.
Stundung der Unfallversicherungsbeiträge
Der ZDH setzt sich gegenüber der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) dafür ein, dass im Rahmen der Beitragsbescheide, die die Berufsgenossenschaften in diesem Jahr versenden, erneut Erleichterungen in Form von Stundungen und Ratenzahlungen für die Unternehmen angeboten werden, sofern sie sich wegen der Corona-Pandemie in einer wirtschaftlichen Notlage befinden. Die Selbstverwaltungsgremien der jeweiligen Berufsgenossenschaften entscheiden hierüber allerdings autonom.
Wenn betroffene Arbeitgeber eine Stundung/Ratenzahlung der Unfallversicherungsbeiträge wünschen, sollten sie nach Erhalt der Beitragsbescheide unbedingt Kontakt mit ihrer zuständigen Berufsgenossenschaft aufnehmen und nach einer gemeinsamen Lösung suchen.
20.01.2021: Die Überbrückungshilfe III soll vereinfacht werden
Nach ersten Informationen durch das Bundeswirtschaftsministeriums soll die Überbrückungshilfe III verbessert werden. Insbesondere sind dazu Änderung bei der Beantragung vorgesehen. Geplant ist, dass sie mehr Unternehmen zur Verfügung steht und auch die besonderen Herausforderungen des Einzelhandels berücksichtigt werden. Außerdem wird die Neustarthilfe für Selbstständige verbessert.
Zu den wichtigsten Änderungen zählen unter anderem:
Zugang zur Überbrückungshilfe III
- Antragsberechtigung bei Umsatzeinbruch in einem Monat von mindestens 30 Prozent
- Für Unternehmen mit Jahresumsatz von bis zu 750 Mio. Euro
Fördervolumen und Abschlagshöhe
- bis zu 1,5 Mio. Euro Überbrückungshilfe pro Monat
- Abschlagszahlungen von bis zu 100.000 Euro
- Überbrückungshilfe III auch für November und Dezember 2020
Regelungen für besonders betroffene Branchen
- Einzelhandel: Abschreibungen auf Saisonware können zu 100 Prozent als Fixkosten angesetzt werden
Hilfen für Soloselbstständige
- Neustarthilfe auf einmalig 50 Prozent des Referenzumsatzes verdoppelt
- Maximale Betriebskostenpauschale auf 7.500 Euro erhöht
Einzelheiten hierzu werden in den nächsten Tagen veröffentlicht.
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19.01.2021: Erläuterungen zum Umgang mit Urlaub bei Kurzarbeit
Die Bundesagentur für Arbeit hat aufgrund von Konkretisierungen zum Umgang mit Urlaubsansprüchen bei Kurzarbeit erarbeitet. Ursächlich hierfür war die überarbeitete Weisung vom 23. Dezember 2020 der Bundesagentur für Arbeit (BA) zum Kurzarbeitergeld.
Darin enthalten ist unter Punkt 2.3 auch der Umgang mit Urlaub und Resturlaub ab 2021, bei dem wieder zum ursprünglichen Rechtsstand zurückgekehrt wird. 2020 war die Voraussetzung der vorrangigen Inanspruchnahme von Urlaub aus dem aktuellen Jahr abgewichen worden.
In diesem Zusammenhang sind nunmehr eine Reihe von konkreten Fragen z. B. zur Definition des „vermeidbaren Arbeitsausfalls“ und der betriebsüblichen Praxis zur Urlaubsplanung aufgetaucht, welche die BA in ihren FAQ wie nachfolgend beantwortet und erläutert:
Vorlage der Urlaubsplanung bei der Agentur für Arbeit
Bei einer vorläufigen Bewilligung zu Beginn eines neuen Urlaubsjahres, müssen Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber die Urlaubsplanung oder Urlaubsliste nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt vorlegen. Sie können den Urlaub so planen, wie es in Ihrem Betrieb üblich ist. Fordern Sie von Ihren Beschäftigten erst zum März eine Urlaubsplanung ein, müssen Sie diese auch erst im März bei der Arbeitsagentur einreichen, wenn dies verlangt wird. Eine formlose Urlaubsplanung, Urlaubsliste oder eine Vereinbarung über Betriebsferien ist ausreichend. Der Urlaubsantrag Ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist nicht erforderlich.
Resturlaub 2020
Resturlaub aus 2020 muss zur Vermeidung von Kurzarbeit eingebracht werden, bevor dieser verfällt. Erfolgt dies nicht, liegt kein unvermeidbarer Arbeitsausfall vor.
Urlaub 2021
Besteht eine Urlausplanung für 2021, zum Beispiel durch eine Urlaubsliste, einen Urlaubsplan oder Betriebsferien (§ 87 I Nr. 5 BetrVG), muss dieser nicht vorher zur Vermeidung von Kurzarbeit eingebracht werden. Der Urlaub wird dann zu den geplanten Zeiten genommen. Wird von dieser Planung nur aufgrund von Kurzarbeit abgewichen, liegt kein unvermeidbarer Arbeitsausfall vor. Gibt es keine Urlaubsplanung, muss gegen Ende des Urlaubjahres 2021 der Antritt von Urlaubsansprüchen zur Vermeidung von Kurzarbeit festgelegt werden. Das gilt aber nur, wenn der Urlaub nicht in das Urlaubsjahr 2022 übertragen werden kann. Wird dieser Urlaub nicht genommen, liegt kein unvermeidbarer Arbeitsausfall vor.
Regelungen für das Bauhauptgewerbe
Im Bauhauptgewerbe bestehen besondere Urlaubsregelungen: Gewerbliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen ihren Resturlaubsanspruch aus 2020 für die Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld nicht vorrangig einbringen. Ausnahme: Der Arbeitsausfall tritt gegen Jahresende 2021 ein (§ 8 Nr. 7 BRTV Bau). Dies gilt jedoch nicht für Angestellte (Gehaltsempfänger) des Bauhauptgewerbes und für die anderen Bereiche der Bauwirtschaft (zum Beispiel: Gerüstbau, Dachdeckergewerbe oder Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau). Hier müssen die Resturlaubsansprüche bereits früher eingebracht werden müssen.
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15.01.02021: Frist für die Überbrückungshilfe II bis 31.03. verlängert sowie für die November- und Dezemberhilfe bis 30.04.2021
Die Antragsfrist für die Überbrückungshilfe II wird bis 31.03.2021 verlängert. Die Frist für die November- und Dezemberhilfe wird bis 30.04.2021 verlängert. Dies wurde aktuell in den FAQ der jeweiligen Förderprogramme des BMWi veröffentlicht.
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14.01.2021: Erweiterung Anspruch Kinderkrankengeld
Die Regelung soll rückwirkend zum 5. Januar 2021 in Kraft treten. Bundestag und Bundesrat sollen diese Woche noch zustimmen.
Wofür?
Das Kinderkrankengeld soll es berufstätigen Eltern ermöglichen, Lohnausfälle durch die häusliche Betreuung eines erkrankten Kindes auszugleichen. Aufgrund der besonderen Herausforderungen in der Corona-Pandemie wird dieser Anspruch für 2021 ausgeweitet: Er besteht nicht nur, wenn das eigene Kind krank ist, sondern auch, wenn die Kinderbetreuung aus einem anderen Grund zu Hause erforderlich wird. Etwa weil die Schule, die Kita, oder auch die Einrichtung für Menschen mit Behinderungen pandemiebedingt geschlossen ist oder einzelne Klassen oder Kitagruppen in Quarantäne sind.
Wer hat Anspruch?
Anspruchsberechtigt sind gesetzlich versicherte, berufstätige Eltern, die selbst Anspruch auf Krankengeld haben und deren Kind bis unter 12 Jahre alt ist. Bei Kindern, die eine Behinderung haben, auch über das 12. Lebensjahr hinaus. Voraussetzung ist auch, dass es im Haushalt keine andere Person gibt, die das Kind betreuen kann. Privatversicherte und beihilfeberechtigte Eltern müssen ihren Anspruch nach §56 Infektionsschutzgesetz (IfSG) geltend machen.
Wie viele Krankentage stehen den Familien zu?
Der Anspruch auf Kinderkrankengeld steigt von 10 Tagen pro Elternteil und Kind auf 20 Tage und damit für Elternpaare pro Kind auf 40 Tage. Auch für Alleinerziehende verdoppelt sich der Anspruch pro Kind von 20 auf nun 40 Tage.
Elternpaare oder Alleinerziehende mit zwei Kindern haben Anspruch auf maximal 80 Kinderkrankentage. Bei weiteren Kindern erhöht sich der Anspruch noch einmal um zehn Tage auf dann maximal 90 Tage – egal, wie viele Kinder in der Familie leben.
Wie und wo wird das Geld beantragt?
Eltern beantragen das Kinderkrankengeld bei ihren Krankenkassen und weisen auf geeignete Weise nach, dass die Einrichtung geschlossen ist oder nicht besucht wird. Die Krankenkasse kann die Vorlage einer Bescheinigung der Einrichtung oder der Schule verlangen.
Weitere Informationen finden Sie hier:
https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/buerokratieabbau/mehr-kinderkrankentage-1836090
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11.01.2021: Aktualisierung FAQ-Katalog zum Beihilferecht bei November-/Dezemberhilfen und Überbrückungshilfen
Das BMWi hat einen FAQ-Katalog zu beihilferechtlichen Fragestellungen veröffentlicht. Er soll regelmäßig aktualisiert werden.
Der Fragenkatalog beantwortet nunmehr auch erste Fragen zu den in den letzten Tagen viel diskutierten Umstands des „Verlusterfordernisses“ bei der Antragsberechtigung. Die FAQ nehmen Stellung zur Ermittlung der ungedeckten Fixkosten („Verlust“), insbesondere auch des Ansatzes eines fiktiven Unternehmerlohns bei der Ermittlung der Förderobergrenze. Ein fiktiver Unternehmerlohn kann danach bei Unternehmen und Soloselbständigen, die kein Geschäftsführergehalt in ihrer Gewinn- und Verlustrechnung ausweisen, bis zur Höhe der gesetzlichen Pfändungsfreigrenze als Fixkosten (siehe FAQ B.4) angerechnet werden. Hier bestehen jedoch immer noch Unsicherheiten hinsichtlich der Ausgestaltung, da nach wie vor keine Aussagen hinsichtlich der unterschiedlichen Rechtsformen von Unternehmen (fest stehendes Geschäftsführergehalt in der GmbH vs. Unternehmerlohn im Einzelunternehmen) sowie der Nachweisführung getroffen werden. Wir gehen davon aus, dass diese Unsicherheiten in den nächsten Tagen und Wochen weiter geklärt werden.
Unter Punkt A.II.3 finden Sie zudem zur ersten Orientierung ein Beispiel, wie Verluste eines Unternehmens aus 2020 kumuliert herangezogen werden können und in welchem Verhältnis andere Beihilfen angerechnet werden.
Hinsichtlich der Einbeziehung von Abschreibungen wird in den FAQ zudem klargestellt, dass lediglich einmalige Verluste durch Wertminderungen beim Ansatz der Kosten für die Verlustermittlung keine Berücksichtigung finden dürfen. Alle Abschreibungen, die konstant oder regelmäßig vorgenommen werden, können also berücksichtigt werden.
Wir empfehlen Ihnen, die Antragsmodalitäten und Fördermöglichkeiten mit Ihrem Steuerberater zu besprechen.
11.01.2020: Neue Verordnung veröffentlicht - Einschränkungen bis 31. Januar 2021 verlängert
Das Thüringer Gesundheitsministerium sowie das Thüringer Kultusministerium haben die neue Verordnung zur nochmaligen Verschärfung außerordentlicher Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 sowie zur Ergänzung der allgemeinen Infektionsschutzregeln veröffentlicht:
https://www.tmasgff.de/covid-19
Bitte beachten Sie außerdem die aktuellen Verordnungen sowie die entsprechenden Allgemeinverfügungen der Landkreise und kreisfreien Städte.
Überblick über die wichtigsten Regelungen:
- Kontaktbeschränkungen: Private Zusammenkünfte sind nur mit den Angehörigen des eigenen Haushalts gestattet und mit Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, sowie zusätzlich mit nur noch einer haushaltsfremden Person.
- Eingeschränkter Bewegungsradius: Alle Personen sind angehalten, Besorgungen des täglichen Bedarfs (Einkäufe etc.) sowie Aktivitäten im Freien (Erholung, Sport) wohnortnah in einem Radius von 15 km zu erledigen. Indem die Mobilität reduziert wird, verringert sich auch die Zahl der Kontakte und somit das Risiko von Ansteckungen.
Die wichtigsten Eckpunkte für das Handwerk:
- Friseure, Kosmetik- und Nagelstudios müssen weiter bis zum 31. Januar 2021 schließen. Ausgenommen vom Verbot sind medizinisch notwendige Dienstleistungen.
- Geöffnet bleiben aus dem handwerklichen Bereich unter anderem Bäcker, Fleischer, Augenoptiker, Hörgeräteakustiker, Wäschereien und Reinigungen sowie auch der Kfz-Handel.
Dürfen Fußpfleger*innen noch arbeiten?
Die Regelungen vom 16.12.2020 gelten weiter, das Thüringer Gesundheitsministerium hat diese auch in die FAQ übernommen:
https://www.tmasgff.de/covid-19/faq
Unsere Hinweise im Update vom 17.12.2020 gelten weiter.
Mischbetriebe, die sowohl Einzelhandel als auch handwerkliche Tätigkeiten ausüben, müssen ihr Ladengeschäft für den Publikumsverkehr schließen. Zulässig sind ausschließlich zum Versand, zur Lieferung oder zur Abholung vorgesehene Telefon- und Onlineangebote. Reparaturen von Geräten fallen unter die handwerksrechtliche Ausübung, Voraussetzung ist hier allerdings die Eintragung des Handwerks bei der Gewerbeanmeldung und der Handwerksrolle. Wir empfehlen die Absperrung der Handelsbereiches sowie einen Aushang im Ladengeschäft: „Schließung des Ladengeschäfts für den Publikumsverkehr bis 31.01.2021, handwerksrechtliche Ausübung/Reparatur möglich“.
Einzelhandel/Geschäfte: Einzelhandelsgeschäfte einschließlich Baumärkte dürfen vorbestellte Waren zur Abholung verkaufen. Die Abholung wurde neu eingefügt und in der Begründung der Sonderverordnung definiert: Zulässig ist die Bereitstellung von Waren zur Abholung, wenn die Übergabe kontakt- und bargeldlos erfolgt. Dies kann durch Zahlung mittels Bank- oder Kreditkarte, Vorauszahlung oder gegen Rechnung erfolgen. Die Übergabe muss außerhalb von geschlossenen Räumlichkeiten durchgeführt werden bei ausreichendem Schutz von Personal und Kunden (z. B. Trennscheibe) und Gewährleistung des Mindestabstandes von 1,5 m. Durch geeignete organisatorische Maßnahmen ist Schlangenbildung und Unterschreiten der Mindestabstände zwischen den Kunden zu unterbinden.
Auch für die Fotograf*innen gelten die vorigen Regelungen fort: Sie dürfen ebenfalls kein Ladengeschäft (Handel) betreiben; die handwerksrechtliche Ausübung ihrer Dienstleistung bleibt jedoch unter Einhaltung der strengen Hygiene- und Schutzvorschriften erlaubt. Die BG ETEM hält hierzu umfangreiche Hinweise bereit. Bei privatbegründeten Fototerminen ist jedoch darauf zu achten, die Regelung der Thüringer Verordnung hinsichtlich der Beschränkungen auf Haushalte und Personenanzahl einzuhalten. Gewerbliche oder beruflich begründete Fototermine sind ohne Einschränkung der Personenanzahl möglich.
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08.01.2021: Bildungscampus BTZ Rohr-Kloster bis auf weiteres geschlossen
Der Bildungscampus BTZ Rohr-Kloster ist bis auf weiteres für den Besucherverkehr geschlossen. Prüfungen und spezifische Maßnahmen finden auf der Grundlage der geltenden Verordnung und unter erhöhten Hygieneauflagen statt. Die betroffenen Teilnehmer*innen werden entsprechend informiert.
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06.01.2021: Überarbeitete Hinweise zu den Entschädigungsansprüchen nach § 56 IfSG
Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat seine Hinweise zum Erstattungsverfahren nach § 56 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) überarbeitet.
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05.01.2021: Kurzarbeitergeld
Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat die Fachliche Weisung "Regelungen zum Verfahren Kurzarbeitergeld für das Jahr 2021" veröffentlicht. In der Weisung werden einige untergesetzliche Verfahrensvereinfachungen des Jahres 2020 zum Kurzarbeitergeld (Kug) bis zum 31. Dezember 2021 verlängert und weitere Regelungen getroffen:
- Verfahrensvereinfachungen: Die mit Weisung 202003015 vom 30. März 2020 getroffenen Verfahrensvereinfachungen werden ab dem 1. Januar 2021 teilweise aufgehoben. Der Kurzantrag kann bis zum 31. Dezember 2021 weiter verwendet werden. Sofern zusätzlich die Förderung nach § 106a SGB III (Qualifizierung während Kurzarbeit) beantragt wird, kann der Kurzantrag nicht genutzt werden.
- Arbeitsausfälle an Sonn- und Feiertagen: Ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld kann für Arbeitsausfälle an Sonn- und Feiertagen nur bestehen, wenn die betreffenden Arbeitnehmer an diesen Tagen gearbeitet hätten. Hinsichtlich der möglichen Branchen wird auf § 10 Arbeitszeitgesetz verwiesen. Die vorgesehene Diensteinteilung ist nachzuvollziehen, beispielsweise anhand von Dienst- oder Einsatzplänen.
Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat in diesem Zusammenhang zum weiteren Verfahren auch über zwei Sonderregelungen aus dem Bereich des Kurzarbeitergeldes informiert. Die Fachliche Weisung hierzu wird aktuell vorbereitet.
- Sonderzahlungen: Nach einer bis zum Ende dieses Jahres befristeten Sonderregelung hat die BA Sonderzahlungen, wie Weihnachts- und Urlaubsgeld, dann bei der Berechnung des Kurzarbeitergeldes berücksichtigt, wenn sie, statt einmalig ausgezahlt zu werden, gezwölftelt und monatlich ausgezahlt wurden. Diese Sonderregelung wird bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.
- Erholungsurlaub: Nach einer bis zum 31. Dezember 2020 befristeten Sonderregelung, hat die BA in diesem Jahr davon abgesehen, die Einbringung von Erholungsurlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr zur Vermeidung von Kurzarbeit einzufordern. Diese Sonderregelung soll NICHT verlängert werden. Dies bedeutet: Erholungsurlaub sollte verplant werden, denn nicht verplanter Erholungsurlaub muss grundsätzlich zur Vermeidung der Kurzarbeit eingebracht werden.
Zum Umgang mit Resturlaub sind zwei Fallgestaltungen zu unterscheiden:- Eine Übertragung des Urlaubs in das Folgeurlaubsjahr aufgrund einer arbeits- oder tarifvertraglichen Regelung ist möglich: Sofern noch übertragene Resturlaubsansprüche vorhanden sind, sind diese zur Vermeidung von Arbeitsausfällen einzusetzen. Das heißt, Arbeitgeber haben mit Beschäftigten, die noch "alte", bisher unverplante Urlaubansprüche haben (die zu verfallen drohen), den Antritt dieses Urlaubs in Zeiten mit Arbeitsausfall im Betrieb zu vereinbaren. Die vorrangigen Urlaubswünsche der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gehen vor.
- Eine Übertragung des Urlaubs in das Folgeurlaubsjahr aufgrund oder wegen Fehlens einer arbeits- oder tarifvertraglichen Regelung ist nicht möglich. Diese Urlaubsansprüche sind zwingend zur Vermeidung der Kurzarbeit spätestens bis zum Ende des Urlaubsjahres einzubringen.
In diesem Zusammenhang hat die BDA ihr FAQ-Papier zum Kurzarbeitergeld aktualisiert. Um die Neuerungen kenntlich zu machen, finden Sie die aktualisierte PDF-Datei mit gelben Markierungen im Text unter:
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04.01.2021: BMF - Verlängerung der Stundungsmöglichkeit bis 30.06.2021 für Steuerzahlungen sowie Anpassung der Vorauszahlungen
Die Stundungsmöglichkeiten sowie die Anpassungen von Vorauszahlungen werden, wie angekündigt, verlängert.
- Im vereinfachten Verfahren können Stundungen für die bis zum 31. März 2021 fälligen Steuern gewährt werden. Bei Stundungen, die über den 30. Juni 2021 hinausgehen, ist eine solche nur bei Vereinbarung einer Ratenzahlung - längstens bis zum 31. Dezember 2021 - möglich. Auf die Erhebung von Zinsen kann weiterhin verzichtet werden.
- Wird dem Finanzamt bis zum 31. März 2021 aufgrund einer Mitteilung des Vollstreckungsschuldners bekannt, dass der Vollstreckungsschuldner nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen ist, soll bis zum 30. Juni 2021 von Vollstreckungsmaßnahmen bei bis zum 31. März 2021 fällig gewordenen Steuern abgesehen werden.
- Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum 31. Dezember 2021 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer 2021 stellen. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen.
- Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem beigefügten BMF-Schreiben.
In Bezug auf die Verlängerung der Abgabefrist der Steuererklärungen 2019 bis zum 31. August 2021 verweisen wir auf die Medieninformation des Thüringer Finanzministeriums vom 17.12.2020.
04.01.2021: Aussetzung der Insolvenzantragsfrist
Vor dem Hintergrund, dass sich aufgrund der Fülle der Anträge für die Novemberhilfe und Dezemberhilfe die Auszahlungen an die betroffenen Unternehmen bis zum Jahresende oder darüber hinaus verzögern können, hat der Bundestag am 17.12.2020 eine Ergänzung des COVInsAG zur Insolvenzantragspflicht beschlossen, die am 18.12.2020 vom Bundesrat gebilligt wurde (vgl. Artikel 10 COVInsAG). Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt soll kurzfristig erfolgen.
Nach dem nun verabschiedeten § 1 Abs. 3 COVInsAG ist die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 COVInsAG vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Januar 2021 ausgesetzt:
- für die Geschäftsleiter solcher Unternehmen, die im Zeitraum vom 1. November 2020 bis zum 31. Dezember 2020 einen Antrag auf die Gewährung finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie (= November- und Dezemberhilfen) gestellt haben oder
- für Unternehmen, denen eine Antragstellung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen innerhalb des Zeitraums nicht möglich war, die nach den Bedingungen des staatlichen Hilfsprogramms in den Kreis der Antragsberechtigten fallen.
Ausgesetzt ist die Antragspflicht in beiden Fällen jedoch dann nicht, wenn offensichtlich keine Aussicht auf Erlangung der Hilfeleistung besteht oder die Auszahlung also nichts an der Insolvenzreife ändern könnte („die erlangbare Hilfeleistung für die Beseitigung der Insolvenzreife unzureichend ist“).
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21.12.2020: ZDH FAQ-Liste zur Novemberhilfe 2020 sowie Dezemberhilfe
Aufgrund der großen Anzahl von Anfragen zur Auslegung der vom Bund veröffentlichten FAQ hat der ZDH die Antworten des BMWi in einer Liste zusammengefasst. Diese helfen an der ein oder anderen Stelle, Klarheit in die Einzelregelungen der FAQ des Bundes zu verschaffen. Auch Beispiele für die Berechnung sind enthalten.
WICHTIG: Klarstellend wurde auch in einem Schreiben des ZDH dargelegt, dass nur die Betriebe für die Dezemberhilfe antragsberechtigt sind, die auch schon für die Novemberhilfe antragsberechtigt waren (U. die also durch den Beschluss der Bundesregierung vom 28.10.2020 direkt oder indirekt betroffen waren). Das bedeutet, dass für die Friseure und Kosmetiker (außer medizinisch notwendige Behandlung), die in Thüringen per Verordnung ab 16.12.2020 geschlossen wurden, doch keine Dezemberhilfe in Frage kommt, sondern nur das Sonderfenster des Förderprogramms Überbrückungshilfe III (rückwirkend für Dezember 2020 beantragbar).
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18.12.2020: Überbrückungshilfen – was ist beihilferechtlich zu berücksichtigen?
In Ergänzung zu dem gestrigen Update möchten wir Ihnen noch folgende Hinweise geben:
Auszug FAQ für Überbrückungshilfe II 4.16:
Die zweite Phase der Überbrückungshilfe fällt unter die Regelung zur Gewährung von Unterstützung für ungedeckte Fixkosten im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 („Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ (PDF, 130 KB), mit der die Mitteilung der Europäischen Kommission C(2020) 1863 final vom 19. März 2020 in der Fassung der Mitteilung der Europäischen Kommission C(2020) 7127 final vom 13. Oktober 2020 (Temporary Framework) umgesetzt wird). Durch die Inanspruchnahme von Überbrückungshilfe und anderen Soforthilfen des Bundes und der Länder darf der beihilferechtlich nach der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ zulässige Höchstbetrag nicht überschritten werden.
Nach der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ können grundsätzlich Beihilfen als Beitrag zu den ungedeckten Fixkosten eines Unternehmens in Höhe von bis zu 3 Millionen Euro pro Unternehmen bzw. Unternehmensverbund vergeben werden.
Im Falle von Antragstellern, bei denen es sich nicht um kleine oder Kleinstunternehmen im Sinne des Anhangs I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 651/2014) handelt (Unternehmen mit mehr als 49 Beschäftigten oder einem Jahresumsatz bzw. einer Jahresbilanz von über 10 Millionen Euro), darf der Gesamtbetrag der beantragten Überbrückungshilfe (zuzüglich des Gesamtbetrags der zusätzlich beantragten Förderprogramme, die beihilferechtlich ebenfalls auf die Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 gestützt sind) höchstens 70 Prozent der ungedeckten Fixkosten betragen, die dem Antragsteller im Förderzeitraum insgesamt entstehen (im Sinne der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ zur Umsetzung des Temporary Framework). Im Falle von kleinen oder Kleinstunternehmen (Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten und einem Jahresumsatz bzw. einer Jahresbilanz von unter 10 Millionen Euro), darf der Gesamtbetrag der beantragten Überbrückungshilfe (zuzüglich des Gesamtbetrags der zusätzlich beantragten Förderprogramme, die beihilferechtlich ebenfalls auf die Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 gestützt sind) höchstens 90 Prozent der ungedeckten Fixkosten betragen.
Fixkosten in diesem Sinne sind alle Kosten, die einem Unternehmen im beihilfefähigen Zeitraum unabhängig von der Ausbringungsmenge entstehen – also auch solche Kosten, die im Rahmen der Überbrückungshilfe nicht förderfähig sind (vgl. 2.6) (z.B. Tilgungszahlungen für Kredite und Darlehen, ungedeckte Personalkosten, Geschäftsführergehalt bzw. fiktiver Unternehmerlohn). Ungedeckte Fixkosten in diesem Sinne sind alle Fixkosten, die im beihilfefähigen Zeitraum weder durch den Deckungsbeitrag aus Einnahmen noch aus anderen Quellen (z.B. andere Beihilfen) gedeckt sind. Beihilfefähiger Zeitraum im Sinne dieses Programms ist der Leistungszeitraum der Überbrückungshilfe II (September bis Dezember 2020).
Das bedeutet: Ungedeckte Fixkosten sind im Rahmen der Überbrückungshilfe II die Verluste, die Unternehmen für den Zeitraum 1. September 2020 bis 31. Dezember 2020 in ihrer Gewinn- und Verlustrechnung ausweisen. Nicht berücksichtigungsfähig sind dabei Verluste aus Wertminderung. Für den zum Zeitpunkt der Antragstellung noch in der Zukunft liegenden Teil dieses Zeitraums können Prognosen zugrunde gelegt werden. Einem Unternehmen können auf Basis der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ folglich Beihilfen bis zu jener Höhe gewährt werden, die maximal 90 Prozent bzw. 70 Prozent dieses Verlustes im Zeitraum 1. September 2020 bis 31. Dezember 2020 entsprechen.
Wird der jeweils zulässige Höchstbetrag bzw. Fördersatz für Beihilfen auf Grundlage der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ überschritten, so ist die Überbrückungshilfe im Rahmen der Antragstellung bis zu diesem zu kürzen (z.B. durch entsprechende Kürzung der angesetzten Fixkosten).* Sollte sich zu einem späteren Zeitpunkt herausstellen, dass die bewilligte Überbrückungshilfe den zulässigen Höchstbetrag bzw. Fördersatz überschreitet (z.B. auf Grundlage geprüfter Abschlüsse), so ist der zu viel gezahlte Betrag im Rahmen der Schlussabrechnung zurückzuzahlen (vgl. 3.11).
Im Fazit ist festzustellen, dass eine Förderung nur dann stattfindet, wenn tatsächlich Verluste erwirtschaftet worden sind.
* Bei Anträgen, die vor dem 5. Dezember 2020 gestellt wurden, waren die genauen beihilferechtlichen Vorgaben der „Bundesregelung Fixkostenhilfe“ zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht bekannt. Wird im Nachhinein bekannt, dass die entsprechenden beihilferechtlichen Bedingungen nicht erfüllt waren, erfolgt eine Korrektur im Rahmen der Schlussabrechnung. Ein Änderungsantrag zur Korrektur der Angaben ist in solchen Fällen nicht erforderlich.
18.12.2020: Kassenführung: Diverse Eingaben wegen Zertifizierung von Cloud-TSEs
Der ZDH hat sich gemeinsam mit den anderen betroffenen Spitzenverbänden an das Bundesministerium der Finanzen, der Länderfinanzverwaltungen und an das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnologie aufgrund neuer Anforderungen an die Zertifizierung von cloudbasierten TSE-Lösungen gewandt. Das Schreiben dazu finden Sie hier.
Der ZDH hat einInformationsblatt zum aktuellen Stand zur Aufrüstung von Kassen für die Betriebe erstellt.
18.12.2020: Möglichkeit der Stundung der Sozialversicherungsbeiträge für Dezember 2020
Für die vom Lockdown betroffenen Unternehmen können die Sozialversicherungsbeiträge für Dezember 2020 bis zum Januar 2021 gestundet werden. Anbei finden Sie das Schreiben des GKV-Spitzenverbands. Eine Mustervorlage für die Beantragung finden Sie hier.
18.12.2020: Fristverlängerung für Steuererklärungen 2019 bis 31.08.2021 angekündigt
Aus einer gemeinsamen Veröffentlichung der finanzpolitischen Sprecher der Regierungsfraktionen, MdB Antje Tillmann und MdB Lothar Bindung, geht hervor, dass sich die Koalitionäre mit Bundesfinanzminister Olaf Scholz darauf verständigt haben, die Abgabefrist für Jahressteuererklärungen des Veranlagungszeitraums 2019 bis zum 31.08.2021 zu verlängern.
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17.12.2020: Öffnung von Kosmetiker*innen im Bereich der medizinischen Fußpflege
Zahlreiche Kosmetiker*innen, die im Bereich der Fußpflege tätig sind, haben uns angefragt, ob und welche Dienstleistungen im Rahmen der Thüringer Verordnung vom 14.12.2020 (Dritte Thüringer SARS-CoV-2-Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung (3. ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO) noch erbracht werden dürfen.
Aufgrund der Unklarheiten haben wir umgehend eine Anfrage an das Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie (TGMASGFF) gestellt und gestern Abend dazu folgende Rückmeldung erhalten:
„…Ihre Interpretation entspricht dem Willen des Verordnungsgebers. Wir werden die Landkreise und kreisfreien Städte diesbezüglich auch nochmals informieren.“
Die Auslegung der medizinischen Fußpflege finden Sie im beigefügten Merkblatt. Wir empfehlen Ihnen, dieses auszudrucken und im Falle einer Prüfung durch das Gesundheitsamt bzw. Ordnungsamt vorzulegen sowie von außen sichtbar einen Hinweis am Geschäft anzubringen „Vom 16. Dezember 2020 bis 10. Januar 2021 nur medizinisch notwendige Fußpflege“.
Bitte beachten Sie daher diese Regelungen bei der Ausführung Ihrer Tätigkeiten.
Darüber hinaus haben wir an alle Kosmetiker*innen heute ein entsprechendes Rundschreiben per E-Mail versendet. Falls Sie uns noch keine E-Mail-Kontaktdaten zur Verfügung gestellt haben, so können Sie uns diese gern per E-Mail oder telefonisch melden, so dass wir Sie bei den nächsten Rundschreiben erreichen.
17.12.2020: Überbrückungshilfen II und III sowie November- und Dezemberhilfen
Einen Überblick über die jeweiligen Programme haben wir Ihnen im Update vom 15.12.2020 eingestellt. Hierzu möchten wir Ihnen weitere klarstellende Hinweise geben:
Bei den Überbrückungshilfen wird für die Antragsberechtigung grundsätzlich an einen nachzuweisenden Umsatzeinbruch im Vergleich zum Vorjahr geknüpft:
- Bei der Überbrückungshilfe II wird der Umsatzeinbruch April bis August 2020 mit den Umsätzen April bis August 2019 verglichen (entweder a) im Zusammenhang – dann mind. 50% oder b) im Durchschnitt - dann mind. 30%). Der Förderzeitraum ist vom September bis Dezember 2020.
- Bei der Überbrückungshilfe III wird der Umsatzeinbruch entweder von April bis Dezember 2020 gegenüber April bis Dezember 2019 (entweder a) im Zusammenhang – dann mind. 50% oder b) im Durchschnitt - dann mind. 30%) oder die c) dritte Möglichkeit im November und/oder Dezember 2020 gegenüber 2019 mind. 40%. Der Förderzeitraum ist von Januar bis Juni 2021 sowie rückwirkend für Dezember 2020 (für alle von Schließungsmaßnahmen) betroffenen Unternehmen.
Im Gegensatz dazu müssen bei den November- und Dezemberhilfen keine Umsatzreduzierungen in Prozentpunkten nachgewiesen werden:
- die Umsätze im November müssen zu mind. 80% mit Dienstleistungen/Werkleistungen getätigt worden sein, die nun von der Schließung betroffen sind. Die Grundlage ist der wöchentliche Umsatz vom November 2019 * 75% /Gesamttage des Monats * Anzahl der tatsächlichen Schließtage im Lockdown. Die Förderung wird als einmaliger Kostenzuschuss ausgezahlt.
- die Umsätze im Dezember müssen zu mind. 80% mit Dienstleistungen/Werkleistungen getätigt worden sein, die nun von der Schließung betroffen sind. Die Grundlage ist der wöchentliche Umsatz vom Dezember 2019 * 75% /Gesamttage des Monats * Anzahl der tatsächlichen Schließtage im Lockdown. Die Förderung wird als einmaliger Kostenzuschuss ausgezahlt
Wir empfehlen Ihnen, gemeinsam mit Ihrem Steuerberater abzuwägen, welches der Förderprogramme bei Ihnen in Frage kommt bzw. eine optimale Fördersumme ergibt. Alle nunmehr mit der Verordnung vom 14.12.2020 (Dritte Thüringer SARS-CoV-2-Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung) geschlossenen Unternehmen kommen für die Überbrückungshilfen II, III (da rückwirkend für Dezember 2020) sowie für die Dezemberhilfe in Frage. Pauschale Aussagen zu den Förderhöhen können aufgrund der sehr unterschiedlichen Kostenstrukturen der Unternehmen nicht getroffen werden, dies ist immer einzelfallbezogen. Die Überbrückungshilfe III für Dezember kann nur beantragt werden, wenn keine November Dezemberhilfe beantragt wurde.
Während die Überbrückungshilfe II seit 21. Oktober 2020 und die Novemberhilfe seit 25. November 2020 über die Plattform des BMWi beantragbar ist, gibt es für die Überbrückungshilfe III und die Dezemberhilfe noch keine freigeschaltete Antragsplattform.
Grundsätzlich ist die Beantragung durch einen (vorher) registrierten Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer vorbehalten. Erleichterungen hat der Gesetzgeber nun bei der Überbrückungshilfe III sowie bei den November- und Dezemberhilfen geschaffen, indem bei einem Förderbetrag bis 5.000 EUR eine Antragstellung über das ELSTER-Zertifikat möglich ist. Wer dieses besitzt, kann also selbständig den Antrag stellen.
Sofern Sie beabsichtigen, einen ELSTER-Account zu beantragen und freischalten zu lassen, empfehlen wir Ihnen, zeitnah den Registrierungsvorgang zu starten, da das Passwort in Papierform mit der Post zugestellt wird und dies nach Rückmeldung aus der Praxis 2 bis 3 Wochen dauert kann.
17.12.2020: Für die verspätete Offenlegung von Jahresabschlüssen 2019 droht vor dem 01.03.2021 kein Ordnungsgeldverfahren
Das Bundesamt für Justiz wird in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2019 am 31. Dezember 2020 endet, vor dem 1. März 2021 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 des Handelsgesetzbuchs einleiten. Damit sollen angesichts der andauernden COVID-19-Pandemie die Belange der Beteiligten angemessen berücksichtigt werden. (Quelle: Bundesamt für Justiz)
17.12.2020: IfSG - Erweiterung der Entschädigungspflicht für betreuungspflichtige Eltern ab dem 16. Dezember 2020
Nach dem Beschluss der Bundesregierung für eine Formulierungshilfe der Fraktionen soll die Verdienstausfallentschädigung für Eltern betreuungspflichtiger Kita- undSchulkinder durch eine Ergänzung des § 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz (IfSG) vor dem Hintergrund des zweiten Lockdowns ausgeweitet werden. Ordnet die zuständige Behörde aus Gründen des Infektionsschutzes Schul- oder Betriebsferien an oder hebt sie die Präsenzpflicht in einer Schule auf, haben betreuungspflichtige Eltern ab dem 16. Dezember 2020 bei Verdienstausfall einen Entschädigungsanspruch gegenüber dem Staat.
Der Entschädigungsanspruch besteht in Höhe von 67 Prozent des Nettoeinkommens und gilt für Kinder im Alter bis 12 Jahren und für Kinder mit einer Behinderung, die auf Hilfe angewiesen sind. Arbeitgeber bleiben vorleistungspflichtig, können aber einen Vorschuss bei der zuständigen Behörde (Landesverwaltungsamt Thüringen) beantragen. Konkret ist vorgesehen, die Regelung des derzeitigen § 56 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 IfSG um eine Formulierung zu ergänzen.
Damit wurde den Stimmen aus der Wirtschaft Rechnung getragen, die noch am vergangenen Sonntag von Bund und Ländern angekündigte Möglichkeit zusätzlicher Freistellungen durch bezahlten Sonderurlaub von der Bundesregierung und den Regierungsfraktionen nicht weiter zu betreiben, sondern eine staatliche Regelung zur Absicherung der Eltern zu schaffen.
Die Änderung soll rückwirkend zum 16. Dezember 2020 gelten. Es ist vorgesehen, dass die Änderung am 17. Dezember 2020 im Bundestag beschlossen wird und am 18. Dezember 2020 die Zustimmung des Bundesrats erhält.
17.12.2020: Arbeitgeberbescheinigungen für Dienstfahrten
Aufgrund der verstärkten Kontrollen auf den Straßen im und über das Kammergebiet Südthüringen empfehlen wir allen Handwerksbetrieben, wie im Frühjahr praktiziert, Arbeitgeber-Bescheinigungen für Ihre Mitarbeiter auszustellen. Entsprechenden Mustervorlagen finden Sie hier:
Arbeitgeberbescheinigung Fahrt zum Betrieb
Arbeitgeberbescheinigung Fahrt zur Baustelle
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15.12.2020: Welche Regelungen aus der neuen Thüringer Verordnung gelten für das Handwerk?
Das Thüringer Gesundheitsministerium sowie das Thüringer Kultusministerium haben die neue Verordnung zur Fortschreibung und Verschärfung außerordentlicher Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 sowie zur Ergänzung der allgemeinen Infektionsschutzregeln veröffentlicht.
Die wichtigsten Eckpunkte für das Handwerk:
- Friseure, Kosmetik- und Nagelstudios müssen ab 16. Dezember 2020 bis 10. Januar 2021 schließen, wenn die Behandlung nicht medizinisch notwendig ist.
- Geöffnet bleiben dagegen aus dem handwerklichen Bereich unter anderem:
- Bäcker
- Fleischer
- Augenoptiker
- Hörgeräteakustiker
- Wäschereien und Reinigungen
- sowie der Kfz-Handel und Fahrradverkauf
Bitte beachten Sie außerdem die entsprechenden Allgemeinverfügungen der Landkreise und kreisfreien Städte (Die Links finden Sie im Bereich Informationen für Unternehmen).
Weiterhin dürfen Handwerksbetriebe auf Baustellen arbeiten, auch bei der privaten Kundschaft (wie zum Beispiel bei Reparaturen oder Haverien).
Mischbetriebe, die sowohl Einzelhandel als auch handwerkliche Tätigkeiten ausüben, müssen ihr Ladengeschäft für den Publikumsverkehr schließen. Telefon- und Onlineangebote zum Versand oder Lieferung von Handelswaren sind möglich. Reparaturen von Geräten fallen unter die handwerksrechtliche Ausübung, Voraussetzung ist hier allerdings die Eintragung des Handwerks bei der Gewerbeanmeldung und der Handwerksrolle. Wir empfehlen die Absperrung der Handelsbereiches sowie einen Aushang im Ladengeschäft: „Schließung des Ladengeschäfts für den Publikumsverkehr vom 16.12.2020 bis 10.01.2021, handwerksrechtliche Ausübung/Reparatur möglich“.
Fotograf*innen dürfen ebenfalls kein Ladengeschäft (Handel) betreiben, die handwerksrechtliche Ausübung ihrer Dienstleistung bleibt jedoch unter Einhaltung der strengen Hygiene- und Schutzvorschriften erlaubt. Die BG ETEM hält hierzu umfangreiche Hinweise sowie eine Branchenspezifische Gefährdungsbeurteilung als Muster bereit. Bei privatbegründeten Fototerminen ist jedoch darauf zu achten, die Regelung der Thüringer Verordnung hinsichtlich der Beschränkungen auf Haushalte und Personenanzahl einzuhalten. Gewerbliche oder beruflich begründete Fototermine sind ohne Einschränkung der Personenanzahl möglich.
15.12.2020: Überblick über die aktuellen Förderprogramme des Bundes
Wir haben für Sie die aktuell geltenden Förderprogramme des BMWi, Überbrückungshilfen II und III sowie die November- und Dezemberhilfe, in einer gesonderten Übersicht ( Schaubild 6) zusammengestellt.
Darüber hinaus verweisen wir für die Beantragung von Kurzarbeitergeld (bis 31.12.2021 verlängert) und der Grundsicherung ALG II für Selbständige (bis 31.3.2021 verlängert) auf unser Schaubild „Sicherung der Liquidität - aktuelle Förderprogramme“, darin finden Sie alle übrigen Liquiditätsmaßnahmen und Förderprogramme (TAB, KFW, etc.).
15.12.2020: Lehrgangsbetrieb eingestellt
Auf Grundlage der geltenden Verordnung des Freistaates Thüringen wird der Lehrgangsbetrieb des Bildungscampus BTZ Rohr-Kloster zunächst bis zum 10.01.2021 eingestellt. Gemäß des Erlasses werden Prüfungen und bereits laufende Prüfungsverfahren durch- und fortgeführt. Betroffene Teilnehmer*innen werden entsprechend informiert.
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14.12.2020: Neue Sonderverordnung regelt strengere Maßnahmen bis Anfang Januar
Die Ministerpräsidentinnen und -präsidenten der Länder haben am Sonntag, den 13.12.2020, gemeinsam mit der Bundeskanzlerin einen bundesweiten "Lockdown" ab dem 16.12.2020 beschlossen. Gestern Abend wurde von Gesundheitsministerin Heike Werner und Bildungsminister Helmut Holter entsprechend eine neue Thüringer Verordnung unterzeichnet, die diese Beschlüsse umsetzt.
Die Verordnung tritt am 15.12.2020 in Kraft und gilt bis einschließlich 10.01.2021.
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13.12.2020: Lehrgangsbetrieb am 14.12.2020 und Bund-Länder-Abstimmung
Auf Grund der derzeit noch unklaren Lage hinsichtlich der Bestimmungen zur Durchführung von beruflicher Aus- und Weiterbildung werden wir am morgigen Montag, 14.12.2020, den Lehrgangsbetrieb am Bildungscampus BTZ Rohr-Kloster planmäßig durchführen. Bitte kommen Sie morgen zu den geplanten Kursen, und das Bildungs-Team wird Sie über den weiteren Verlauf Ihrer Bildungsmaßnahme über den 16. Dezember hinaus informieren.
Im Weiteren warten wir in Reaktion auf die heutige Bund-Länder-Abstimmung auf die aktuelle Verordnung des Landes Thüringen. Unser Beraterteam steht ab morgen früh persönlich für Sie bereit, die Beratungsadresse für Ihre E-Mails beratung@hwk-suedthueringen.de ist rund um die Uhr erreichbar. Die Updates an dieser Stelle werden regelmäßig aktualisiert.
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11.12.2020: Kabinett-Sondersitzung: Landesregierung berät über weitere Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie
In den Medien sind aktuell verschiedene Statements zur Kabinetts-Sondersitzung veröffentlicht. Eine Verordnung ist bisher nicht beschlossen worden, sondern wird in den nächsten Tagen konkretisiert. Weitere Festlegungen trifft die Landesregierung im Lichte der Entscheidungen der zu erwartenden Konferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder mit der Bundesregierung am 15. Dezember 2020.
Zu den einzelnen Gewerken (z.B. Kosmetiker) sind unsererseits bereits Anfragen an das TMSAGFF gestellt. Es werden Klarstellungen nicht vor Sonntag erwartet. Wir informieren Sie, sobald uns neue Informationen hierzu vorliegen.
11.12.2020: November-/Dezemberhilfe: Aufstockung der Abschlagszahlungen auf bis zu 50.000 € angekündigt
Die Bundesregierung wird die Abschlagszahlung an Unternehmen bei der November- und Dezemberhilfe von bisher 10.000 auf 50.000 Euro erhöhen. Dazu haben sich Bundesfinanz- und Bundeswirtschaftsministerium verständigt. Die Bundesregierung reagiert damit auch auf Kritik, dass sich die Auszahlung der kompletten Novemberhilfe bis in den Januar verzögert.
11.12.2020: Verwendungsnachweise für Corona-Soforthilfen I Bundesländer prüfen mit unterschiedlichem Maß
Bund und Länder haben sich über die bestimmungsgemäße Verwendung der ausgezahlten Soforthilfen geeinigt:
„Aufgrund der unterschiedlichen Prüfungsintensitäten der einzelnen Bundesländer innerhalb der Bewilligungsverfahren zur Gewährung der Soforthilfen, werden auch im Abrechnungsverfahren unterschiedliche Vorgehensweisen der Länder erfolgen müssen.
Hintergrund dafür ist, dass zum Teil die Bewilligungsstellen der Länder auf eine Prüfung der Förderhöhe und des prognostizierten Liquiditätsengpass zum Zeitpunkt der Antragstellung verzichtet und allen Antragsberechtigten die maximale Fördersumme unter dem Vorbehalt der nachträglichen Überprüfung gewährt haben. Andere Länder haben bereits bei der Antragstellung intensiv geprüft und Auszahlungen in Zweifelsfällen zurückgestellt bis entsprechende Nachweise über den tatsächlichen Liquiditätsengpass vorgelegt wurden.
Insoweit können die jetzt anstehenden Überprüfungen der Länder zur bestimmungsgemäßen Verwendung der ausgezahlten Zuschüsse nur nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorgaben erfolgen, da die Antragsunterlagen und Bewilligungsbescheide unterschiedliche Hinweise, Erklärungen und Nebenbestimmungen enthielten.
Der Bund erkennt nach eigenen Aussagen ein Ermessensspielraum des jeweiligen Haushaltsrechts der Länder an, um eingetretene Veränderung bei den nachträglichen Stichproben im Vergleich zur wirtschaftlichen Situation und Prognose zum Zeitpunkt der Antragstellung sachgerecht und angemessen berücksichtigen zu können.
In Kürze sollen hierzu den Länderwirtschaftsministerien seitens des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie klarstellende Hinweise über die bestimmungsgemäße Verwendung der gewährten Soforthilfe-Bundesmitteln mitgeteilt werden.“ (Quelle: BStBK)
Sobald uns für Thüringen nähere Informationen hierzu vorliegen, informieren wir Sie an dieser Stelle.
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07.12.2020: Aktualisierter FAQ-Katalog zur Novemberhilfe
Das BMWi hat in Zusammenarbeit mit den berufsständischen Organisationen einen FAQ-Katalog zur Novemberhilfe mit Antworten auf häufig gestellte Fragen bereitgestellt. Der FAQ-Katalog liegt in einer aktualisierten Fassung vor. Die Anpassungen sind dort kursiv kenntlich gemacht. Enthalten sind unter anderem Klarstellungen und Verfahrenserleichterungen, wenn es etwa um den Nachweis des erforderlichen Umsatzrückgangs geht (vgl. Ziff. 3.6 des Katalogs): Der Nachweis der indirekten Betroffenheit und der Betroffenheit über Dritte kann beispielsweise erbracht werden durch geeignete Umsatzaufstellungen, betriebliche Auswertungen, die Auswertung einer Debitorenliste (z.B. durch ABC-Analyse), die Analyse von Erlöskonten sowie die Auswertung der Aufträge und Rechnungen, aus denen sich ersehen lässt, ob die maßgeblichen Kunden tatsächlich in Branchen tätig sind, die direkt von den Schließungen betroffen sind.
Umsatzaufstellungen sind insbesondere dann geeignet, wenn sie branchenspezifisch erfolgen. Dies kann beispielsweise dadurch geschehen, dass der Umsatz mit Branchen, die in der jeweiligen Schließungsverordnung genannt werden, ins Verhältnis zum Gesamtumsatz des Jahres gesetzt wird. Im Falle von Abgrenzungsschwierigkeiten bzgl. der indirekten Betroffenheit (über Dritte) einzelner Aufträge oder Rechnungen kann eine Plausibilitätsprüfung durch den prüfenden Dritten erfolgen.
Achtung: Sofern der beantragte Betrag der Novemberhilfe nicht höher als 50.000 Euro ist, reicht abweichend von der Gesamtbetrachtung des Kalenderjahres 2019 aus Vereinfachungsgründen der Nachweis einer indirekten Betroffenheit auch durch Betrachtung des 4. Quartals 2019 aus, wenn der Gesamtumsatz für dieses Quartal im Verhältnis zum Jahresumsatz 2019 innerhalb einer Spanne von 15 bis 35% liegt.
07.12.2020: Aktualisierter FAQ-Katalog zur Überbrückungshilfe II
Das BMWi hat in Zusammenarbeit mit den berufsständischen Organisationen einen FAQ-Katalog zur Überbrückungshilfe II mit Antworten auf häufig gestellte Fragen bereitgestellt. Der FAQ-Katalog liegt nun in einer aktualisierten Fassung vor. Die Anpassungen sind dort kursiv kenntlich gemacht. Enthalten sind unter anderem Klarstellungen und Beispielrechnungen etwa zu den Umsatzrückgängen (vgl. Ziff. 1.2 des Katalogs).
07.12.2020: BMF - Verlängerung der Stundungsmöglichkeit bis 30.06.2021 für Steuerzahlungen
Die Stundungsmöglichkeiten werden verlängert. Steuerpflichtige können Stundungen im vereinfachten Verfahren jetzt für die Zeit bis zum 30.06.2021 beantragen. Anträge sollen bis 31.03.2021 möglich sein. Details sollen per BMF-Schreiben noch im Dezember 2020 bekanntgegeben werden.
07.12.2020: BMF - Nur einen Monat Fristverlängerung für Steuererklärungen 2019
Wie das Bundesfinanzministerium mitteilt, wird lediglich eine Fristverlängerung bis 31.03.2021 für die Steuererklärungen 2019 gewährt. Zu der ebenfalls geforderten Fristverlängerung für Offenlegungen der Jahresabschlüsse für kleine und mittlere Kapitalgesellschaften auf den 31.05.2021 machte das Bundesfinanzministerium bisher keine Angaben.
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04.12.2020: Möglichkeit der telefonischen Krankschreibung bis zum 31. März 2021 verlängert
Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die Möglichkeit für die Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit nach telefonischer Anamnese angesichts der deutschlandweit anhaltend hohen COVID-19-Infektionszahlen bis zum 31. März 2021 (ursprünglich bis 31. Dezember 2020) verlängert. Bei leichten Atemwegserkrankungen kann also auch über den Jahreswechsel hinaus telefonisch eine Krankschreibung für 7 Tage (mit einer Verlängerungsmöglichkeit um weitere 7 Tage) erfolgen.
Ausführlichere Informationen sind in der Pressemitteilung enthalten.
04.12.2020: ZDH-Betriebsbefragung zur Corona-Krise – 8. Befragungswelle
Das Infektionsgeschehen hat weiterhin deutliche Auswirkungen auf die Geschäftstätigkeit vieler Handwerksbetriebe – das wirtschaftliche Umfeld bleibt herausfordernd. Bereits mit den bisherigen ZDH-Umfragen zu den Auswirkungen der Corona-Krise in den Betrieben konnten wichtige Ergebnisse für die politische Arbeit auf Bundes- und Landesebene gewonnen werden. Um die aktuellen Auswirkungen der Pandemie auf die Betriebe erfassen zu können, soll vom 9. bis 13. Dezember 2020 eine weitere Umfragerunde stattfinden.
Die Umfrage wird unter dem bekannten Link https://zdh-umfragen.de/corona erreichbar sein. Die Befragung ist als reine Online-Umfrage konzipiert.
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03.12.2020: Aussichten auf verlängerten Teil-Lockdown und Überbrückungshilfe III
Aus dem Herbsttreffen der Ministerpräsidenten vom 02.12.2020 geht zwar kein Beschlusspapier, jedoch folgende Verkündigung hervor:
- Mit Ausnahme der Lockerungen während der Weihnachtsfeiertage wird der aktuelle Teil-Lockdown bis zum 10. Januar 2021 fortgesetzt.
- November- und Dezemberhilfe laufen zum Ende des Jahres aus und werden durch die Überbrückungshilfe III abgelöst, welche rückwirkend in Anspruch genommen werden kann und auf Grundlage der Fixkosten des Vergleichszeitraumes berechnet werden wird.
03.12.2020: Aktualisierte Corona-Dokumentation
Der ZDH hat auf seiner Internetseite eine Aktualisierte Fassung der Corona-Musterdokumentation als Hilfestellung für die Betriebe veröffentlicht.
Zwischenzeitlich haben sich wichtige neue Aspekte ergeben, die in einer Corona-Dokumentation festgehalten werden sollten. Hierzu zählen neben der sog. November- und Dezemberhilfe auch das Überbrückungsgeld III sowie die Neustarthilfe für die Solo-Selbständigen. Weiterhin sind die unterschiedlichen regionalen coronabedingten Beschränkungen von besonderer Wichtigkeit. Sie können die Mustervorlage gern verwenden bzw. Ihre bereits vorhandene um die neuen Punkte ergänzen.
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01.12.2020: Details zur Überbrückungshilfe III stehen fest
Erste Details wurden vom BMF veröffentlicht. Sie finden diese in unserer Übersicht zur Überbrückungshilfe III.
01.12.2020: Informationen November- und Dezemberhilfe
Für die November- und Dezemberhilfe wurden ausführliche Informationen bzgl. Anspruch und Antragstellung auf Novemberhilfe und Dezemberhilfe durch BMWi und BMF veröffentlicht.
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30.11.2020: Die Dezemberhilfe kommt
Die Dezemberhilfe im Überblick:
- Das Finanzvolumen der Dezemberhilfe wird sich voraussichtlich auf ca. 4,5 Milliarden Euro pro Woche der Förderung belaufen.
- Antragsberechtigt sind direkt von den temporären Schließungen betroffene Unternehmen, indirekt betroffene und mittelbar indirekt betroffene Unternehmen entsprechend den Regelungen der Novemberhilfe.
- Mit der Dezemberhilfe werden im Grundsatz erneut Zuschüsse von bis zu 75 Prozent des Umsatzes aus Dezember 2019 anteilig für die Anzahl an Tagen der Schließung im Dezember 2020 gewährt. Das europäische Beihilferecht erlaubt eine Förderung von derzeit insgesamt bis zu einer Million Euro ohne konkrete Nachweise eines Schadens. Soweit es der beihilferechtliche Spielraum der betroffenen Unternehmen angesichts schon bislang gewährter Beihilfen zulässt, wird für die allermeisten Unternehmen der Zuschuss in Höhe von bis zu 75 Prozent des Umsatzes des Vorjahresmonats auf dieser Grundlage gezahlt werden können. Zuschüsse zwischen einer und vier Millionen Euro nach der Bundesregelung Fixkostenhilfe wurden von Brüssel genehmigt. Die Bundesregierung wird sich zudem im Gespräch mit der Europäischen Kommission dafür einsetzen, dass die Höchstbeträge für Kleinbeihilfen und Fixkosten des Temporary Framework deutlich erhöht werden. Für Zuschüsse von über 4 Millionen Euro sind weitere Abstimmungen mit der Europäischen Kommission nötig, um eine gesonderte Genehmigung auf Basis des Schadensausgleichs des EU-Beihilferechts zu erreichen.
- Die Antragstellung wird aktuell vorbereitet. Eine genauere zeitliche Aussage ist derzeit noch nicht möglich. Die Antragstellung wird aber wieder über die IT-Plattform der Überbrückungshilfe www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de erfolgen können. Der Antrag wird, wie bei der Novemberhilfe, über Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder andere Dritte erfolgen. Soloselbstständige, die nicht mehr als 5.000 Euro Förderung beantragen, können die Anträge mit ihrem ELSTER-Zertifikat direkt stellen.
(Quelle: BMF)
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25.11.2020: ÜLU und Meisterlehrgänge im BTZ Rohr-Kloster
Die Auszubildenden, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Landkreis Hildburghausen haben, können an ihren jeweiligen Überbetrieblichen Lehrunterweisungen (ÜLU) im BTZ Rohr-Kloster teilnehmen. Ebenso können alle Meisterabsolventen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Landkreis Hildburghausen haben, an ihren terminierten und stattfindenden Meisterlehrgängen teilnehmen. Das Berufsbildungs- und Technologiezentrum (BTZ) Rohr-Kloster unterliegt NICHT der Schulaufsicht nach § 2 Abs. 6 ThürSchAG in der jeweils geltenden Fassung. Auch die Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb (ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO) schließt das BTZ nicht mit ein.
25.11.2020: Aktualisierte FAQ zur Novemberhilfe
Das Bundesfinanzministerium hat den Katalog von Fragen und Antworten zur außerordentlichen Wirtschaftshilfe, die sog. Novemberhilfe, aktualisiert:
Einige Fragen wurden noch einmal konkretisiert. Insbesondere verweisen wir für die Mischbetriebe Bäcker/Konditoreien mit Cafébetrieb auf die Punkte 1.5 und 1.7, welche klarstellende Erläuterungen und Beispiele enthalten.
Für Unternehmen mit Umsatzeinbußen, die nicht per Verordnung geschlossen werden, gilt folgendes:
Aus einem erheblichen Umsatzeinbruch im November 2020 allein ergibt sich keine Antragsberechtigung. Für eine Antragsberechtigung müssen weitere Bedingungen der Betroffenheit erfüllt sein (vergleiche die Punkte 1.1-1.8 der FAQ). Sollten die Bedingungen nicht erfüllt sein und gleichwohl ein erheblicher Umsatzeinbruch vorliegen, besteht unter Umständen eine Antragsberechtigung für die Überbrückungshilfe II (Förderzeitraum September bis Dezember 2020), in deren Rahmen bis zu 90 Prozent der anfallenden betrieblichen Fixkosten ersetzt werden.
Für Soloselbständige gilt:
Als Soloselbständige gelten im Rahmen der Novemberhilfe Antragsteller, die zum Stichtag 29. Februar 2020 weniger als einen Vollzeitmitarbeiter beschäftigten (wurde die gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit nach dem 29. Februar 2020 aufgenommen, ist der maßgebliche Stichtag für die Anzahl der Mitarbeiter der 30. September 2020).
Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe ohne Beschäftigte sind dann antragsberechtigt, wenn sie die Summe ihrer Einkünfte im Jahr 2019 zu mindestens 51 Prozent aus ihrer gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit erzielt haben (wurde die gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit nach dem 31. Oktober 2019 aufgenommen, ist auf die Summe der Einkünfte seit Aufnahme der Tätigkeit abzustellen).
Soloselbständige mit Teilzeitbeschäftigten (also insgesamt weniger als einem Vollzeitmitarbeiter, d.h. die Anzahl der Vollzeitäquivalente aller Beschäftigten kleiner als eins) sind auch dann antragsberechtigt, wenn diese im Nebenerwerb tätig sind. Dagegen sind Freiberufler und Soloselbständige ohne Angestellte im Nebenwerb nicht antragsberechtigt. Hier muss ein Haupterwerb nachgewiesen werden.
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20.11.2020: Kostenfreies Onlineseminar der KfW zum Schnellkredit
Angesichts des dynamischen Infektionsgeschehens und der weiterhin angespannten wirtschaftlichen Lage im Zuge der Corona-Pandemie verlängert die Bundesregierung das KfW-Sonderprogramm, einschließlich des KfW-Schnellkredits bis zum 30.06.2021, um gewerbliche Unternehmen, Einzelunternehmer und Freiberufler weiterhin verlässlich mit Liquidität zu versorgen.
Seit dem 09.11.2020 steht der KfW-Schnellkredit auch für Soloselbständige und Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten zur Verfügung. Über die Hausbanken können die Unternehmen diese KfW-Kredite mit einer Höhe von bis zu 300.000 Euro beantragen, abhängig von dem im Jahre 2019 erzielten Jahresumsatz. Der Bund übernimmt dafür das vollständige Risiko und stellt die Hausbanken von der Haftung frei. Die KfW wird dazu am Donnerstag, den 3. Dezember 2020, in einem Onlineseminar von 16:00 bis ca. 17:00 Uhr ausführlich informieren und auch die Möglichkeit geben, Fragen zu stellen. Das Angebot ist kostenfrei.
Bei Interesse melden Sie sich bitte unter nachstehendem Link an:
https://www.edudip.com/de/webinar/kfw-schnellkredit-2020-aktuelle-anpassungen/536486
Nach erfolgter Anmeldung erhalten Sie eine Bestätigungsmail mit einem weiteren Link; zur Teilnahme an der Veranstaltung klicken die Teilnehmer*innen einfach rechtzeitig vor 16:00 Uhr auf den Link.
Hinweis: Für die Anmeldung zum Webinar benötigen Sie die Browser Google Chrome, Apple Safari oder Mozilla Firefox in der jeweils aktuellen Version, installierte Soundkarte und Headset (oder alternativ Lautsprecher).
Wichtig: Eine Teilnahme mit dem Internet Explorer ist leider nicht möglich! Alternativ können Sie sich per Telefon dazu schalten. Die Einwahldaten erhalten Sie mit der Bestätigungsmail im Anschluss an die Anmeldung. (Quelle: KfW)
20.11.2020: Antragsfrist zur Überbrückungshilfe II auf 31.01.2021 verlängert
Die Antragsfrist für die Überbrückungshilfe II wird bis zum 31.01.2021 verlängert. Unter dem bundeseinheitlichen Portal www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de können kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) sowie Soloselbstständige und Freiberufler, die durch die staatlichen Maßnahmen zur Pandemie-Bekämpfung besonders stark von Umsatzeinbußen betroffen sind, seit Oktober entsprechende Überbrückungshilfen beantragen. Die Antragstellung muss über die Berufsangehörigen als sog. prüfende Dritte erfolgen.
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18.11.2020: NOVEMBERHILFE - Regelungen für Mischbetriebe
Bis 17.11.2020 war unklar, ob der Beschluss der Videokonferenz der Bundeskanzlerin mit den Ministerpräsidenten der Länder am 28. Oktober 2020 auch die sogenannten Mischbetriebe, also die Bäckereien und Konditoreien mit Cafébetrieb, erfasst. Jetzt ist durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie klargestellt:
Soweit sie durch Schließungsanordnungen der Länder ihren Geschäftsbetrieb im November einstellen mussten, sind sie bei der Novemberhilfe antragsberechtigt.
Dazu Michael Wippler, Präsident des Zentralverbandes: "Die nachträgliche Korrektur der Novemberhilfen war dringend notwendig. Vielen Bäckern im Land dürfte mit dieser guten Nachricht eine große Sorge und Last genommen worden sein. Denn viele von ihnen machen mit den gastronomischen Angeboten einen erheblichen Anteil ihres Umsatzes, der mit dem Lockdown komplett weggefallen ist."
Zu den ersten Details:
Eine Umsatzerstattung ist allerdings auf 75 Prozent der Umsätze im Vergleichszeitraum 2019 des Cafébetriebs mit vollem Mehrwertsteuersatz begrenzt. Für Außerhausverkaufsumsätze mit reduziertem Mehrwertsteuersatz, die im November weiterlaufen, werden Umsätze nicht erstattet.
Die Frist für die Antragstellung soll voraussichtlich drei Jahre betragen. Sobald das Antragsprozedere abschließend geregelt ist, informieren wir weiter ausführlich.
18.11.2020: Möglichkeit der Stundung der Sozialbeiträge für November 2020 für vom Teillockdown betroffene Unternehmen
Für die vom Teillockdown betroffenen Unternehmen besteht laut Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes die Möglichkeit zur Stundung der Sozialbeiträge für November 2020.
Laut einem Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes gelten hierfür folgende Konditionen:
- Die Stundungen können längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats Dezember 2020 gewährt werden. Dabei wird davon ausgegangen, dass die angekündigten Wirtschaftshilfen den betroffenen Unternehmen bis Ende des Jahres vollständig zugeflossen sind.
- Einer Sicherheitsleistung bedarf es für die Stundungen nicht.
- Stundungszinsen sind nicht zu berechnen.
- Bestehende Ratenzahlungsvereinbarungen, die angesichts der aktuellen Situation im November 2020 nicht oder nicht vollständig erfüllt werden können, können nachjustiert werden.
- Im Falle beantragter Kurzarbeit endet die Stundung der auf das Kurzarbeitergeld entfallenden Beiträge zur Sozialversicherung für den Ist-Monat November 2020, sobald der Arbeitgeber die Erstattung für diese Beiträge von der Bundesagentur für Arbeit erhalten hat. Die Beiträge sind nach Erstattung durch die Bundesagentur für Arbeit unverzüglich an die Einzugsstellen weiterzuleiten.
Weitere Voraussetzung für den beschriebenen erleichterten Stundungszugang ist darüber hinaus, dass die sofortige Einziehung der Beiträge ohne die Stundung mit erheblichen Härten für den Arbeitgeber verbunden wäre; dies ist in geeigneter Weise darzulegen. Eine glaubhafte Erklärung des Arbeitgebers, dass er sich angesichts des angeordneten Teil-Shutdowns zunächst in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befindet, insbesondere erhebliche Umsatzeinbußen erlitten hat, und die angekündigten Wirtschaftshilfen zwar beantragt, diese jedoch noch nicht zugeflossen sind, sei in aller Regel ausreichend.
Der Antrag auf Stundung der Beiträge im vereinfachten Verfahren ist mittels eines einheitlich gestalteten Antragsformulars zu stellen. Hier finden Sie das vom GKV-Spitzenverband entwickelte Muster eines solchen Antrags.
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16.11.2020: Die Überbrückungshilfe III - Überbrückungshilfe wird verlängert und erweitert
Die Überbrückungshilfe II für Unternehmen, Soloselbstständige sowie Freiberuflerinnen und Freiberufler, die von den Maßnahmen zur Pandemie-Bekämpfung besonders stark betroffen sind, läuft derzeit noch bis zum 31. Dezember 2020.
Sie soll nach dem Willen von Olaf Scholz und Peter Altmaier nun als Überbrückungshilfe III bis Ende Juni 2021 verlängert und erweitert werden. Die Details stehen fest und werden zeitnah bekannt gegeben. Auch hier wird es weitere Verbesserungen geben, bspw. bei der Ansetzbarkeit von Ausgaben für Instandhaltung, Modernisierungsmaßnahmen oder auch Kosten für Abschreibungen. Bei der Höhe sind anstelle von bislang max. 50.000 Euro pro Monat künftig bis zu max. 200.000 Euro pro Monat Betriebskostenerstattung möglich.
Wir informieren Sie weiter, sobald nähere Informationen vorliegen.
16.11.2020: Neustarthilfe – Besondere Unterstützung für Soloselbständige
Die Überbrückungshilfe III wird erhebliche Verbesserungen für Soloselbständige bringen. Betroffene, sollen künftig eine einmalige Betriebskostenpauschale von bis zu 5.000 Euro für den Zeitraum bis Ende Juni 2021 als steuerbaren Zuschuss erhalten können. Dazu wird die bisherige Erstattung von Fixkosten ergänzt um eine einmalige Betriebskostenpauschale (Neustarthilfe).
Damit können Soloselbständige, die im Rahmen der Überbrückungshilfen III sonst keine Fixkosten geltend machen können, aber dennoch hohe Umsatzeinbrüche hinnehmen mussten, einmalig 25 Prozent des Umsatzes des entsprechenden Vorkrisenzeitraums 2019 erhalten. Die Neustarthilfe ist aufgrund ihrer Zweckbindung nicht auf Leistungen der Grundsicherung u.ä. anzurechnen.
Weitere erste Informationen finden Sie auf dem gesonderten Merkblatt.
16.11.2020: Konkretisierung der außerordentlichen Wirtschaftshilfe („Novemberhilfe“)
Wie angekündigt, wurden nunmehr folgende Konkretisierungen vom BMF vorgenommen:
Direkt betroffene Unternehmen:
Es wird klargestellt, dass auch Beherbergungsbetriebe und Veranstaltungsstätten als direkt betroffene Unternehmen antragsberechtigt sind. Damit ist sichergestellt, dass z.B. auch Pensionen, Jugendherbergen und Konzerthallen im Rahmen der geltenden Bestimmungen die Novemberhilfe erhalten.
Mittelbar indirekt betroffene Unternehmen:
Neben den direkt Betroffenen sind indirekt Betroffene antragsberechtigt, wenn sie regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungs-Maßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen. Darüber hinaus sind auch Unternehmen antragsberechtigt, die regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze durch Lieferung und Leistungen im Auftrag von Unternehmen, die direkt von den Maßnahmen betroffen sind, über Dritte erzielen. So wird auch Unternehmen geholfen, die mittelbar für ein Unternehmen arbeiten, das direkt von den Schließungs-Anordnungen betroffen ist. Das hilft zum Beispiel vielen Unternehmen und Selbständigen aus der Kultur- und Veranstaltungswirtschaft wie Tontechniker*innen, Bühnenbauer*innen und Beleuchter*innen.
Nachweis: Diese Unternehmen und Selbständigen müssen zweifelsfrei nachweisen, dass sie wegen der Schließungsverordnungen vom 28. Oktober 2020 einen Umsatzeinbruch von mehr als 80 Prozent erleiden.
Beispiel: Ein Caterer, der über eine Veranstaltungsagentur eine Messe beliefert, kann bei Erbringungen der oben genannten Nachweise einen Antrag stellen. Die Messe ist als direkt betroffenes Unternehmen geschlossen, die Veranstaltungsagentur gilt als indirekt betroffenes Unternehmen, wenn sie 80 Prozent ihres Umsatzes mit der Messe und anderen direkt betroffenen Unternehmen macht. Da aber Veranstaltungsagentur Vertragspartner des Caterers ist und nicht die Messe direkt, ist diese Klarstellung wichtig. Mit der Klarstellung erhält der Caterer als mittelbar indirekt betroffenes Unternehmen Unterstützung.
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11.11.2020: Rückzahlung der Corona-Soforthilfe - So geht's technisch
Dazu liegt uns eine neue Information der Thüringer Aufbaubank vor:
„Wenn sich die wirtschaftliche Situation in Ihrem Unternehmen verbessert hat und der im Rahmen der Antragstellung ermittelte Engpass nicht in der von Ihnen erwarteten Höhe eingetreten ist, können Sie den überschüssigen Anteil der Soforthilfe an die Thüringer Aufbaubank zurücküberweisen. Bitte überweisen Sie den nicht benötigten Zuschussbetrag auf eines in der Fußzeile des Bewilligungsbescheides angegebenen Konten. Als Verwendungszweck tragen Sie bitte die im Bewilligungsbescheid angegebene Vorhaben-Nr. (z.B. 2020 COR XXXXX oder 2020 CORA XXXXX) ein.
Wichtig wäre auch in diesem Zusammenhang, dass Sie der Thüringer Aufbaubank zusätzlich eine E-Mail an info@aufbaubank.de mit Ihrem Anliegen, den Rückzahlungsbetrag und Ihrer Vorhabennummer senden. Nach Eingang der Rückzahlung erhalten Sie ein entsprechendes Schreiben zur Aufhebung Ihrer Bewilligung." (Quelle: Thüringer Aufbaubank)
Die Richtlinien und weitere Informationen finden Sie unter https://www.aufbaubank.de/Foerderprogramme/Corona-Soforthilfe-2020
11.11.2020: Verwendungsnachweis für das Corona-Soforthilfeprogramm des Landkreises Schmalkalden-Meiningen
Falls Sie die Soforthilfe des Landkreises Schmalkalden-Meiningen in Anspruch genommen haben, ist folgende Information für Sie wichtig:
Der Landkreis Schmalkalden hat ein Onlineformular zum Verwendungsnachweis des landkreiseigenen Soforthilfeprogramms bereitgestellt. Begünstigte Unternehmen müssen bis 31.12.2020 den Nachweis erbringen.
Zum Online-Verwendungsnachweis geht es hier: https://www.lra-sm.de/?page_id=23983
11.11.2020: Thüringer Finanzministerium: Vorerst keine Fristverlängerung für Steuererklärungen 2019
Betriebe, welche ihre Steuererklärungen durch einen Steuerberater erstellen lassen, haben grundsätzlich Zeit, diese bis zum 28./29.02 des übernächsten Jahres bei Finanzamt einzureichen.
Der Steuerberaterverband Thüringen hatte mit einem Schreiben an Finanzministerin Heike Taubert die Nöte der Angehörigen der steuerberatenden Berufe adressiert und vorausschauend eine Verlängerung der Steuererklärungsfrist 2019 über Februar 2021 hinaus bis zum 31.05.2021 gefordert. Damit wäre eine Planungssicherheit für den Berufsstand und für die Finanzverwaltung gegeben.
Finanzministerin Heike Taubert hat auf die Forderung des Steuerberaterverbandes Thüringen, die Frist für die Steuererklärungen 2019 bis zum 31.05.2021 zu verlängern, geantwortet.
In ihrem Schreiben vom 02.11.2020 teilte mit, dass sie eine Entscheidung über eine Fristverlängerung zum gegenwärtigen Zeitpunkt für verfrüht hält. Gleichzeitig versicherte die Finanzministerin, dass die Thüringer Finanzverwaltung auch zukünftig krisenbedingten Sondersituation ausreichend Rechnung tragen werde.
Es bleibt also zunächst abzuwarten, ob eine weitere Fristverlängerung noch beschieden wird. Zunächst sollten Betriebe und ihre Steuerberater sich auf den regulären Termin einstellen.
11.11.2020: Weitere Nachbesserungen beim KfW-Schnellkredit ab 09.11.2020
Ergänzend zu unsere Information vom 3.11.2020 (Antragstellung nunmehr auch für Betrieb unter 10 Beschäftigen möglich) sind weitere Konkretisierungen vorgenommen worden:
- Eine Abstufung im Zusammenhang mit der Beschäftigtenzahl wird künftig lediglich bei der Darlehenshöhe vorgenommen. Betriebe können bis zu 25 Prozent des Jahresumsatzes aus 2019 im Rahmen des Schnellkredites beantragen, wobei die absolute Höhe wie folgt festgelegt ist:
- bis zu 300.000 Euro bei bis zu 10 Beschäftigten,
- bis zu 500.000 Euro bei mehr als 10 bis einschließlich 50 Beschäftigten,
- 800.000 Euro bei mehr als 50 Beschäftigten.
- Maßgeblich sind wie bisher die jeweiligen Vollzeitäquivalente per 31.12.2019. Mitarbeiter mit mehr als 30 Wochenarbeitsstunden und Auszubildende erhalten hierbei den Faktor 1, 2 Mitarbeiter mit weniger Wochenarbeitsstunden werden anteilig gezählt. Leih- und Fremdarbeiter werden bei der Mitarbeiterzahl nicht berücksichtigt.
- Zusätzlich müssen die antragstellenden Betriebe mindestens seit Januar 2019 am Markt sein und entweder in der Summe der Jahre 2017 bis 2019 oder im Jahr 2019 einen Gewinn erzielt haben. Abweichen können hiervon Betriebe, die einen kürzeren Zeitraum am Markt sind.
- Der Darlehensantrag wird nicht bei der KfW, sondern bei der Hausbank gestellt. Gleichwohl sind über die nachfolgende Seite die vorbereitenden Antragsunterlagen elektronisch verfügbar: https://corona.kfw.de/
- Das Schnellkreditprogramm ist bis 31.12.2020 befristet; Antragstellungen sollten aus Abwicklungsgründen bis spätestens 30.11.2020 bei der Hausbank erfolgen. Allerdings gibt es bereits Planungen, den KfW-Schnellkredit bis zum 30.06.2021 zu verlängern.
- Nachgebessert wurden auf unser Drängen hin auch die Bedingungen zur Kombination mit anderen Förderprogrammen; eine Kombination mit den aufgrund der Corona-Krise erweiterten Programmen der Bürgschaftsbanken ist nun nicht mehr ausgeschlossen.
- Des Weiteren ist zusätzlich die Möglichkeit geschaffen worden, den KfW-Schnellkredit in Höhe eines Teilbetrages ohne Vorfälligkeitsentschädigung vorzeitig zurückzuzahlen. Diese Neuregelung wird auch für Bestandsverträge übernommen.
Für weitere Details verweisen wir auf die FAQ-Liste des ZDH:
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9.11.2020: Neues BMF-Schreiben zur Mehrwertsteuersenkung
Die temporäre Umsatzsteuer-Senkung im 2. Halbjahr 2020 hat zu diversen Fragestellungen bei den Unternehmen geführt, die teilweise bereits mit BMF-Schreiben vom 30. Juni 2020 durch die Finanzverwaltung beantwortet wurden. Der ZDH hatte gemeinsam mit DIHK und BDI weitere offene Fragen der Mitgliedsunternehmen gesammelt und an das Bundesfinanzministerium (BMF) adressiert.
Das BMF hat nunmehr mit einem BMF-Schreiben vom 4. November 2020 zu einer Reihe dieser Zweifelsfragen Stellung genommen.
Die Änderungen sind auch in unserem Schaubild 5 zur Mehrwertsteuer enthalten.
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6.11.2020: FAQ-Katalog der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände zur Kurzarbeit
Die BDA hat Ihren FAQ-Katalog zum Thema Kurzarbeit aktualisiert. Sie finden das Dokument zum Download unter: https://www.arbeitgeber.de/www/arbeitgeber.nsf/res/FAQ%20-%20Kurzarbeitergeld.pdf/$file/FAQ%20-%20Kurzarbeitergeld.pdf
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4.11.2020: Thüringer Verordnung über außerordentliche Sondermaßnahmen gilt vorerst
Der Thüringer Landtag hat die seit Montag geltende Corona-Verordnung zunächst nicht geändert. Über einzelne Korrekturvorschläge, wie die Öffnung des Vereins- und Breitensports sowie von Teilen der Gastronomie, soll weiter beraten werden.
Der AfD-Antrag, der unter anderem eine Aufhebung der seit Anfang November geltenden Maßnahmen forderte, wurde abgelehnt. Er erhielt 21 Stimmen. Die AfD-Fraktion, die dafür keine Überweisung in die Ausschüsse beantragte, hat 22 Abgeordnete. An der Abstimmung hatten 85 der insgesamt 90 Abgeordneten teilgenommen. Die übrigen Anträge wurde mit Stimmen aus allen Fraktionen zur Beratung in den Sozial- und Gesundheitsausschuss sowie den Justizausschuss überwiesen.
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3.11.2020: Freistaat Thüringen verlängert zusätzliche Hilfen für Soloselbständige und Dienstleistungsbranche
Dienstleistungsunternehmen und Soloselbständige erhalten in Thüringen über die Überbrückungshilfe des Bundes hinaus auch weiterhin zusätzliche Unterstützung des Landes, teilte Thüringens Wirtschaftsminister Wolfgang Tiefensee am 27.10.2020 mit.
Anträge können über die zentrale, bundesweit geltende Antragsplattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de gestellt werden. Alle Informationen zum Programm und den Thüringer Extras gibt es hier
„Wir führen die Landeshilfe für Soloselbstständige zwischen September und Dezember 2020 für jeden dieser Monate mit je 1.180 Euro monatlichem Zuschuss zu den Lebenshaltungskosten fort“, so Minister Tiefensee. Die bisherige Begrenzung auf maximal zwei Monate entfällt damit.
Damit wird in Thüringen einer größeren Zahl an Unternehmen die Förderung aus der Überbrückungshilfe II ermöglicht. Zur Finanzierung dieser Angebote werden die weiterhin bereitstehenden Mittel des Corona-Sondervermögens genutzt. Die beiden Fördermaßnahmen des Landes stellen eine Ergänzung der Corona-Überbrückungshilfe des Bundes dar, die am 21. Oktober gestartet ist.
3.11.2020: Verdienstausfall bei Kita-Schließung und Neuregelung des Verdienstausfalls bei vermeidbaren Reisen mit anschließender Quarantäne
Die Bundesregierung hat am 28.10.2020 dem Entwurf eines „Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ zugestimmt. Unter anderem sollen erwerbstätige Eltern weiterhin unterstützt werden:
Erwerbstätige Eltern, die aufgrund Corona-bedingter Kita- und Schulschließungen ihr Kind zu Hause betreuen müssen und dadurch einen Verdienstausfall erleiden, haben seit März 2020 Anspruch auf eine Entschädigung. Der Anspruch soll zunächst bis zum 31.3.2021 fortbestehen und auch für Eltern gelten, die ein unter Quarantäne stehendes Kind zu Hause betreuten.
Diese allgemeine Formulierung wurde weiter konkretisiert und richtigerweise den Fällen des § 56 Abs. 1a IfSG gleichgestellt. Danach erhält jede erwerbstätige Person, die eine abgesonderte Person betreut, eine Entschädigung in Höhe von 67 Prozent des Verdienstausfalls.
Der Anspruch auf Verdienstausfall soll gleichfalls neu geregelt werden: „Risikogebiete“ sollen begrifflich legaldefiniert werden. Derjenige, der eine vermeidbare Reise in ein 48 Stunden vor Reiseantritt ausgewiesenes Risikogebiet unternommen hat und anschließend in Quarantäne muss, soll keine Entschädigung mehr nach § 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG für den durch die Quarantäne verursachten Verdienstausfall erhalten.
Das Gesetz bedarf noch der Zustimmung von Bundestag und Bundesrat.
3.11.2020: Außerordentliche Wirtschaftshilfe: Erste Eckpunkte des neu aufgelegten Programms
- Zielgruppe: Unternehmen, denen aufgrund staatlicher Anordnung das Geschäft untersagt wurde bzw. immer noch untersagt ist mit bis zu 50 Mitarbeitern.
- Finanzvolumen: Bis zu 10 Mrd. Euro.
- Unterstützungsmaßnahmen für diejenigen, die indirekt durch die Anordnungen betroffen sind, werden noch zeitnah geklärt.
- Auszahlung als einmalige Kostenpauschale, v.a. geht es um Fixkosten, die trotz der Schließung anfallen. Um das Verfahren zu vereinfachen, werden diese Kosten über den Umsatz angenähert.
- Bezugspunkt soll nach ersten Informationen der durchschnittliche wöchentliche Umsatz im November 2019 sein.
- Bei jungen Unternehmen, die nach November 2019 gegründet wurden, gelten die Umsätze von Oktober 2020 als Maßstab.
- Bei Soloselbständigen kann alternativ der durchschnittliche Jahresumsatz 2019 (freies Wahlrecht) herangezogen werden.
- Für größere Unternehmen gelten abweichende Prozentanteile vom Vorjahresumsatz.
- Gezahlt wird die Unterstützung für jede angeordnete Lockdown-Woche.
- Erstattungsbetrag: 75% des entsprechenden Umsatzes.
- Bereits erhaltene staatliche Leistungen für den Zeitraum (z.B. Kurzarbeitergeld, Überbrückungshilfe) werden verrechnet.
Die Auszahlung soll nach vereinfachtem Antrag ebenfalls über die Plattform der Überbrückungshilfe erfolgen. Sobald uns nähere Informationen hierzu vorliegen, informieren wir Sie.
3.11.2020: KfW-Schnellkredit bis 10 Beschäftigte
Den KfW-Schnellkredit können künftig auch Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten nutzen. Auf diesem Weg können Unternehmen in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen bei ihrer Hausbank zügig einen Kredit in Höhe von bis zu 300.000 Euro erhalten, abhängig vom Umsatz im Jahr 2019. Eine Kreditrisikoprüfung findet nicht statt, der Bund übernimmt dafür das vollständige Risiko und stellt die Hausbanken von der Haftung frei. Mehr Informationen zum Schnellkredit finden Sie bei der KfW.
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2.11.2020: Thüringer Verordnung und Einhaltung der geltenden Hygiene- und Schutzmaßnahmen – Überprüfung der eigenen Schutzkonzepte
Die neue Thüringer Verordnung über außerordentliche Sondermaßnahmen tritt am Montag, den 2. November 2020, in Kraft. Sie unterliegt zunächst dem Parlamentsvorbehalt. Die finale Entscheidung hierzu wird voraussichtlich am Dienstag, den 3.11.2020 erwartet. Falls sich hieraus Änderungen ergeben sollten, so informieren wir Sie unverzüglich.
Thüringen setzt mit dieser Verordnung die Vorgaben des Beschlusses der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 28. Oktober 2020 um. Die Regelungen gelten voraussichtlich 30. November 2020.
Im Rahmen dieses sog. „Teil-Lockdowns“ ist es möglich, dass Handwerksbetriebe ihrer Tätigkeit weiter nachgehen können. Gleichwohl sind auch diverse Handwerksbereiche – teils unmittelbar, teils mittelbar – von den nun anstehenden Schließungen substanziell betroffen. Das gilt etwa für:
- die Lebensmittelhandwerke im Hinblick auf ihr gastronomisches Angebot wie auch ihre Dienstleistungen im Veranstaltungs- und Tourismusbereich (z.B. Café, Eiscafé, Fleischerei-Imbiss),
- den Messebereich, insbesondere Messe- und Ladenbauer,
- mittelbar betroffene Gewerke des Gastronomie- und Tourismusbereichs wie Textil- wie auch Gebäudereiniger.
In Ladengeschäften gilt – wie im Einzelhandelsbereich insgesamt – neben sonstigen Hygieneregeln eine Höchstzahl eines Kunden pro 10 qm Verkaufsfläche.
Die einzelnen Landkreise können weitergehende Regelungen treffen. Wir haben Ihnen im Bereich „Aktuelle Informationen für Unternehmen“ alle Links zu den einzelnen Landkreisen unseres Kammerbezirks aufgeführt. Unter diesen können Sie die aktuellen Vorgaben jederzeit einsehen.
Die Vereinbarung der Bundesregierung mit den Ministerpräsidenten der Länder vom 28.10.2020 bekräftigt auch die Verpflichtung jedes Unternehmens in Deutschland, ein Hygienekonzept auf Grundlage einer angepassten Gefährdungsbeurteilung sowie betrieblicher Pandemieplanung umzusetzen und angesichts der gestiegenen Infektionszahlen auch nochmals anzupassen.
Die für die jeweilige Situation erforderlichen Schutzmaßnahmen, z.B. das Tragen geeigneter Mund-Nasen-Bedeckungen vor allem bei Behandlungen von Kunden im gesichtsnahen Bereich von Kunden und Mitarbeiter, sind von jeden Unternehmer noch einmal zu überprüfen und gegebenenfalls durch eine erneute Belehrung der Mitarbeiter ausnahmslos einzufordern und sicherzustellen. Die vorrangig geltenden aktuellen Branchenregelungen für die einzelnen Gewerke finden Sie hier: https://www.tmasgff.de/covid-19/schutzkonzepte
Darüber hinaus gelten weiter die einschlägigen Vorgaben der jeweiligen Berufsgenossenschaften (siehe Homepage-Bereich „Aktuelle Informationen für Unternehmen“).
Die neuen Verschärfungen werden absehbar nur dann die erhoffte Wirkung zeigen, wenn Verantwortung und Solidarität (wieder) durchgängiges Kennzeichen unseres gesellschaftlichen Miteinanders sind. Es kommt jetzt auf den Beitrag eines jedes Einzelnen an, durch sein Verhalten, durch seine konsequente Umsetzung der Hygieneschutzkonzepte und seine reduzierten Kontakte die Infektionsketten zu durchbrechen und auf diese Weise sein eigenes Gewerk zu schützen und mitzuhelfen, dass die Betriebe weiter arbeiten und ausbilden können.
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1.11.2020: Kosmetik- und Nagelstudios in Thüringen weiter geöffnet
Kosmetik- und Nagelstudios in Thüringen können weiterarbeiten. Nach der aktuellen Verordnung über außerordentliche Sondermaßnahmen in Thüringen ist die Ausführung körpernaher Dienstleistungen weiter erlaubt. So dürfen neben den Friseuren auch die Kosmetik- und Nagelstudios sowie Fußpfleger weiter ihrer Tätigkeit nachgehen und geöffnet bleiben. Die Verordnung gibt es unter: www.tmasgff.de/covid-19/rechtsgrundlage
Danach bleiben neben Bildungseinrichtungen u.a. ebenfalls geöffnet:
- Spielplätze
- Einzelhandel
- Zoos und Tierparks (Außenbereiche)
- Botanische Gärten (Außenbereiche)
- Beratungsangebote
- Tagespflegeeinrichtungen
- Kinder- und Jugendtreffs
- Mutter-Kind-Heime
- Werkstätten für Menschen mit Behinderung
- Körpernahe Dienstleistungen (z. B. Friseure, Tattoo-, Kosmetik- und Nagelstudios)
Die häufigsten Fragen zur neuen Verordnung werden hier beantwortet: www.tmasgff.de/covid-19#c969
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30.10.2020: Informationen am Sonntag
Nach den uns derzeit vorliegenden Informationen wird die neue Thüringer Verordnung zur Umsetzung der Corona-Schutzmaßnahmen erst am Sonntag veröffentlicht. Vor Veröffentlichung dieser Verordnung können wir keine detaillierteren Informationen zu den ab Montag, dem 2.11.20, geltenden Regelungen geben.
Sobald der Text der Verordnung vorliegt, werden wir Sie umgehend über die für unsere Mitglieder relevanten Eckpunkte informieren.
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29.10.2020: Warten auf die neuesten Maßnahmen
Derzeit wird von der Thüringer Landesregierung an der aktuellen Verordnung zur konkreten Umsetzung der neuesten Corona-Schutzmaßnahmen gearbeitet. Wir rechnen bis zum Ende der Woche mit ersten Informationen. Teile unseres Beraterteams sind auch am Wochenende im Einsatz und warten stündlich darauf, Ihnen die aktuellsten Bekanntmachungen hier an dieser Stelle aufbereiten zu können. "Sobald wir etwas wissen, werden wir es umgehend weiterleiten", verspricht Manuela Glühmann, Hauptgeschäftsführerin der Handwerkskammer Südthüringen.
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28.10.2020: Noch keine konkreten Ergebnisse für Thüringen
Zum aktuellen Zeitpunkt liegen uns noch keine konkreten Ergebnisse aus den Bund-Länder-Gesprächen zu neuen Corona-Maßnahmen vor. Wir gehen davon aus, dass in Kürze erste belastbare Aussagen und Hinweise zur Umsetzung in Thüringen bekannt sind. Unser Beraterteam steht Ihnen telefonisch zur Verfügung. Die Mailadresse beratung@hwk-suedthueringen.de ist jederzeit erreichbar. Wir werden Sie in diesem Update wie gewohnt fortlaufend informieren.
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25.10.2020: Aktueller Hinweis für Lehrgangsteilnehmer
Der Lehrgangsbetrieb auf dem Bildungscampus BTZ Rohr-Kloster läuft ab dem 26.10.2020 im Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen weiter. Die aktuelle Allgemeinverfügung des Landkreises Schmalkalden-Meiningen sieht zunächst keine weiteren Einschränkungen für die Aus-, Fort- und Weiterbildung vor. Bitte achten Sie auf die geltenden Schutzbestimmungen des Bildungscampus.
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21.10.2020: Anträge für die Überbrückungshilfe II können ab sofort gestellt werden
Die Überbrückungshilfe II umfasst die Fördermonate September bis Dezember 2020. Anträge für diesen Zeitraum können ab sofort gestellt werden. Die Antragsfrist endet am 31. Dezember 2020. Bereits registrierte Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer können ihre Anmeldung der vorigen Überbrückungshilfe I weiter nutzen, eine Neuregistrierung ist nicht erforderlich.
Das Portal für die Antragstellung, Informationen sowie die FAQ finden Sie hier.
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20.10.2020 Umfrage: Ermittlung der Bürokratiekosten bei der Umstellung von Kassen
Die Betriebe werden durch die Umsetzung der neuen Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung aus dem seit dem 1. Januar 2020 geltenden Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen (sog. KassenG) und der Kassensicherungsverordnung mit hohen Bürokratiekosten konfrontiert. Der ZDH kritisierte bereits zu Beginn des Gesetzgebungsverfahrens, dass die Schätzung des Erfüllungsaufwandes der Wirtschaft aus den neuen Anforderungen ordnungsgemäßer Kassenführung deutlich zu gering ausfiel. Es ist daher dem ZDH ein großes Anliegen, die Belastung der Betriebe durch die Bürokratiekosten gegenüber den Entscheidungsträgern zu dokumentieren.
Da eine Evaluierung der Bürokratiekosten durch das Statistische Bundesamt erst Ende 2021 bzw. Anfang 2022 stattfinden wird, soll mit dieser Umfrage bereits jetzt in zeitlicher Nähe zu den Umstellungsarbeiten eine realitätsnahe Datenlage geschaffen werden, die der ZDH später in die Evaluierung einbringen kann.
Dieses Ziel der Umfrage schlägt sich auch in der Ausgestaltung der Fragen wieder. Ferner spielen die Ergebnisse der Umfrage auch eine wichtige Rolle bei der Ausgestaltung zukünftiger Überlegungen des Gesetzgebers, z. B. im Hinblick auf eine Ausweitung des Manipulationsschutzes auf andere elektronische Aufzeichnungssysteme oder die Einführung einer allgemeinen Registrierkassenpflicht.
Eine weitere Umfrage für die Erfüllungskosten (Kosten für die Umsetzung der Anforderungen an die Belegausgabepflicht, bei einer Kassen-Nachschau und durch das Meldeverfahren) ist bereits vorbereitet. Sie soll jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt, nach dem Start des Meldeverfahrens, erfolgen.
Die Umfrage: Ermittlung der Bürokratiekosten bei der Umstellung von Kassen
Die Erläuterung zur Umfrage finden Sie hier als PDF-Dokument.
Hier geht es direkt zur Umfrage.
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20.10.2020: Erneute Möglichkeit einer telefonischen Krankschreibung
Da nun deutschlandweit die COVID-19-Infektionszahlen ansteigen, hat sich der Gemeinsame Bundesausschuss erneut auf eine bundesweite Regelung für die Krankschreibung verständigt. Für Patienten, die an leichten Atemwegserkrankungen leiden, wird die Möglichkeit geschaffen, nach telefonischer Anamnese bis zu 7 Tage krankgeschrieben zu werden. Dies gilt befristet vom 19. Oktober bis zum 31. Dezember 2020. Die niedergelassenen Ärzte müssen dabei die Patienten eingehend telefonisch befragen und sich auf diese Weise - auch ohne Praxisbesuch - persönlich von ihrem Zustand überzeugen. Die Krankschreibung kann einmalig telefonisch um weitere 7 Kalendertage verlängert werden.
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19.10.2020: Umsatzsteuer/Vorsteuer - BMF-Schreiben zur rückwirkenden Rechnungsberichtigung
Seit den EuGH-Entscheidungen (Senatex und Barlis 06) sowie der Folgerechtsprechung des BFH ist klar, dass Rechnungen auch mit Rückwirkung auf den Leistungszeitpunkt geändert werden können. Sowohl der BFH als auch die Finanzverwaltung waren bisher davon ausgegangen, dass Rechnungsberichtigungen nur mit Wirkung für die Zukunft möglich sind.
Das Bundesfinanzministerium hat nunmehr mit ausführlichen BMF-Schreiben vom 18.9.2020 die Verwaltungsauffassung der neuen Rechtsprechung angepasst und lässt in bestimmten Fällen eine rückwirkende Rechnungsberichtigung mit Vorsteuerabzug zu. Allerdings ist Vorsicht geboten, denn die Neuregelung kann sich sowohl zugunsten als auch zulasten des Steuerpflichtigen auswirken.
Weitere Informationen sowie das BMF-Schreiben hierzu können Sie unter diesem Link abrufen.
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05.10.2020: Thüringer Finanzverwaltung informiert zur Mitteilungsverpflichtung über technische Sicherheitseinrichtung (TSE) bei elektronischen Aufzeichnungssystemen
Für die im Freistaat ansässigen Unternehmen wurden durch die Finanzverwaltung Erleichterungen bei der technischen Umstellung ihrer Kassensysteme bis 31. März 2021 zugelassen (siehe hierzu die Medieninformation vom 17. September 2020 auch hier im Update). Die Verpflichtung, jedes eingesetzte elektronische Aufzeichnungssystem (z. B. Registrierkassen) durch eine technische Sicherheitseinrichtung (TSE) zu schützen, ist damit für die geregelten Fallgruppen ausgesetzt.
Das Gesetz sieht zudem eine Mitteilungsverpflichtung gegenüber der Finanzverwaltung vor (§ 146a Abs. 4 Abgabenordnung). Das zuständige Finanzamt ist demnach über sämtliche elektronische Aufzeichnungssysteme mit einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck zu informieren.
Um ein effizientes Verfahren im Sinne der Beteiligten zu implementieren, haben sich die Finanzverwaltungen der Länder auf ein einheitliches elektronisches Verfahren zur Übermittlung der erforderlichen Daten verständigt. Ein Papiervordruck ist nicht im Sinne der Verfahrensweise der vorwiegend elektronisch und automatisiert arbeitenden Finanzverwaltung.
Das diesbezügliche Verfahren steht bislang nicht zur Verfügung.
Hinweis der Finanzverwaltung: Bis auf weiteres sollten Unternehmen deshalb davon absehen, entsprechende Mitteilungen formlos zu übersenden. Diese Mitteilungen müssen die Finanzämter zurückweisen. Die formlose Mitteilung ersetzt auch nicht eine spätere Meldung im elektronischen Mitteilungsverfahren. Unternehmen müssen ebenso wie die Thüringer Finanzverwaltung auf das zentral bereitgestellte elektronische Mitteilungsverfahren warten. Der Zeitpunkt des Einsatzes des elektronischen Mitteilungsverfahrens wird rechtzeitig veröffentlicht. Bei neueren Erkenntnissen hierzu informiert Sie die Handwerkskammer zeitnah.
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01.10.2020: Frist zur Überbrückungshilfe I endet am 09.10.2020
Die Frist ist damit letztmalig nochmals um neun Tage verlängert worden. Mit diesem Schritt reagiert das BMWi auf die in den letzten Tagen sehr stark gestiegenen Antragszahlen. Mit der Verlängerung soll ein Antragsstau zum Fristende vermieden und es den Antragstellern erleichtert werden, ihre Anträge rechtzeitig einzureichen. Die Registrierung als prüfender Dritter ist ebenfalls weiterhin möglich. Allerdings sollte bei einer Registrierung mit PIN-Brief eine Postlaufzeit von drei Tagen einkalkuliert werden. Zuvor war die Frist auf Betreiben des DStV bereits um einen Monat bis zum 30.09.2020 verlängert worden.
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30.09.2020: Thüringer Verordnung vom 30. September 2020
Am 30. September ist die Änderung der Zweiten Thüringer Verordnung über grundlegende Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kraft getreten. Diese ist bis zum 31. Oktober gültig. Neu eingefügt ist der Artikel 5a (Zuständigkeit Ministerium für Schulwesen, Kita, Jungend und Sport). Die weiteren Bestimmung gelten zunächst fort. Eine Lesefassung finden Sie hier. Für Ein- und Rückreisende gilt die Vierte Thüringer Quarantäneverordnung.
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21.09.2020: Verlängerung der bestehenden Regelungen zum Kurzarbeitergeld
Die Bundesregierung hat am 16.09.2020 eine Verlängerung der bestehenden Regelungen zum Kurzarbeitergeld beschlossen. Die Umsetzung soll durch ein Gesetz zur Beschäftigungssicherung infolge der COVID-19-Pandemie (Beschäftigungssicherungsgesetz) sowie eine Ersten Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung und eine Zweiten Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld erfolgen. Das Beschäftigungssicherungsgesetz muss noch im parlamentarischen Verfahren behandelt werden. Es soll gemeinsam mit den beiden genannten Verordnungen am 01.01.2021 in Kraft treten.
Das Beschäftigungssicherungsgesetz sieht folgende Regelungen vor:
- Die Regelung zur Erhöhung des Kurzarbeitergeldes (auf 70/77 Prozent ab dem vierten Monat und 80/87 Prozent ab dem siebten Monat) wird bis zum 31.12.2021 verlängert für alle Beschäftigten, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31.3.2021 entstanden ist.
- Die bestehenden befristeten Hinzuverdienstregelungen werden insoweit bis 31.12.2021 verlängert, als dass Entgelt aus einer während der Kurzarbeit aufgenommenen geringfügig entlohnten Beschäftigung anrechnungsfrei bleibt.
- Zudem wird der Anreiz, Zeiten des Arbeitsausfalls für berufliche Weiterbildung zu nutzen, dadurch weiter gestärkt, dass die für diese Fälle geregelte hälftige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge nicht mehr daran geknüpft wird, dass die Qualifizierung mindestens 50 Prozent der Zeit des Arbeitsausfalls betragen muss.
Die Erste Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung sieht folgende Regelungen vor:
- Die Zugangserleichterungen (Mindesterfordernisse, negative Arbeitszeitsalden) werden bis zum 31.12.2021 verlängert für Betriebe, die bis zum 31.03.2021 mit der Kurzarbeit begonnen haben.
- Die Öffnung des Kurzarbeitergeldes für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer wird bis zum 31.12.2021 verlängert für Verleihbetriebe, die bis zum 31.12.2021 mit der Kurzarbeit begonnen haben.
- Die vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge während der Kurzarbeit wird bis 30.06.2021 verlängert. Vom 01.07.2021 bis 31.12.2021 werden die Sozialversicherungsbeiträge zu 50 Prozent erstattet, wenn mit der Kurzarbeit bis 30.06.2021 begonnen wurde.
Die Zweite Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld sieht folgende Regelung vor:
Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld wird für Betriebe, die mit der Kurzarbeit bis zum 31.12.2020 begonnen haben, auf bis zu 24 Monate verlängert, längstens bis zum 31.12.2021.
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21.09.2020: Überbrückungshilfe II – Überblick über den Programminhalt
Das Bundeswirtschaftsministerium hat folgende Details zur Verlängerung der Überbrückungshilfe veröffentlicht:
1. Der Leistungszeitraum der Überbrückungshilfe II umfasst die Monate September bis Dezember 2020.
2. Antragsberechtigt waren bisher Betriebe, die einen Umsatzeinbruch von 60 % in den Monaten April und Mai 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum nachweisen konnten. Hier wurde die Forderung des ZDH entsprechend nachjustiert. D. h., dass Betriebe nun antragsberechtigt sind, wenn sie in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 % gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten (2019) oder einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 % im Durchschnitt der Monate April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum hatten.
3. Förderfähig sind unverändert die fortlaufenden fixen Betriebskosten (siehe unser Schaubild 1 zur Liquidität unter Punkt 3.1 oder Positivliste unter www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de). Allerdings wird die Personalkostenpauschale, die bisher bei 10 % der förderfähigen Kosten liegt, auf nunmehr 20 % angehoben.
4. Die Berechnung der konkreten Zuschusshöhe wird auch künftig in Abhängigkeit der Umsatzentwicklung im Förderzeitraum ermittelt, wobei die jeweilige Zuschusshöhe angepasst wird. Konkret bedeutet dies:
- a. 90 % der Fixkosten (bisher 80 %) bei mehr als 70 % Umsatzeinbruch
- b. 60 % der Fixkosten (bisher 50 %) bei Umsatzeinbruch zwischen 50 und 70 %
- c. 40 % der Fixkosten bei Umsatzeinbruch von mehr als 30 % (bisher bei mehr als 40 % Umsatzeinbruch
Insgesamt wird es also bei einem Umsatzeinbruch von unter 30 % keine Erstattung geben.
5. Der maximale Förderbetrag liegt auch in der Überbrückungshilfe II bei 50 TEUR je Monat, insgesamt also bei maximal 200 TEUR. Allerdings wurde hier im Sinne der Kleinst- und Kleinbetriebe nachgebessert. Denn bisherige Deckelungen der Zuschussbeträge für Betriebe mit bis zu 5 Beschäftigten (9 TEUR) bzw. mit bis zu 10 Beschäftigen (15 TEUR) entfallen künftig.
6. Auch bei der Überbrückungshilfe II bleibt es bei der Antragstellung über die sog. prüfenden Dritten (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und Rechtsanwälte), die auch die Schlussrechnung erstellen. Neu ist nun, dass im Rahmen der Schlussabrechnung eine Nachschusspflicht eingeräumt wird, sofern Zuschüsse zu vorsichtig beantragt wurden und z. B. der Umsatzeinbruch letztendlich höher ausfiel als gedacht.
Das Bundeswirtschaftsministerium weist darauf hin, dass auf Grund der notwendigen technischen Umsetzungsmaßnahmen sowie der Abstimmung mit den Ländern spätestens ab Mitte Oktober 2020 eine Antragstellung möglich ist
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16.09.2020 BMF: Neuveröffentlichung der Nichtbeanstandungsregelung für Kassen
Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 11. September 2020 die Nichtbeanstandungsregelung für Kassen neu veröffentlicht und damit auf die Allgemeinverfügungen der 15 Bundesländer aus Juli 2020 reagiert.
In den Allgemeinverfügungen der 15 Bundesländer sind Regelungen enthalten, mit denen diese unter bestimmten Voraussetzungen die Nichtbeanstandung von Kassen, die auch über den 30. September 2020 hinaus nicht mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) verfügen, bis längstens zum 31. März 2021 verlängert werden kann.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit einem Schreiben am 11. September 2020 datierend vom 18. August 2020 nochmals klargestellt, dass es am Fristlauf 30. September 2020 festhalten will. Es hält die von den Ländern erlassenen Verfügungen, die eine stillschweigende Verlängerung bis längstens 31. März 2021 vorsehen, für nicht statthaft.
Als Reaktion darauf haben Niedersachsen, Hamburg, Nordrhein-Westfalen, Hessen und Baden-Württemberg allerdings bekräftigt, an der Verlängerung bis längstens März 2021 festhalten zu wollen. Dem Vernehmen nach wollen weitere Länder ähnlich verfahren. Der ZDH ist ebenso wie die genannten Länderfinanzverwaltungen der Ansicht, dass die Maßnahmen der Bundesländer rechtmäßig sind und die Betriebe sich hierauf weiterhin es insoweit keiner über die in den Erlassen genannten hinausgehenden Schritte; also sind insbesondere keine individuellen Anträge auf Fristverlängerung nach § 148 AO zu stellen. Als Reaktion auf das BMF-Schreiben setzt sich der ZDH nun dafür ein, dass zur Vermeidung von bestehenden Rechtsunsicherheiten die anderen Bundesländer rasch dem Beispiel der oben genannten Bundesländer folgen und ebenfalls eine klarstellende Information veröffentlichen.
Unsere Empfehlung: Sicherheitshalber sollten sich die Betriebe jedoch zeitnah mit Ihrem Steuerberater in Verbindung setzen und das weitere Vorgehen besprechen. Der Deutsche Steuerberaterverband teilt die Rechtsauffassung des ZDH. Wir werden Sie über die weiteren Entwicklungen insbesondere in Thüringen zeitnah informieren.
Nachtrag 17.09. 2020:
Mit Schreiben vom 17.09.2020 des Thüringer Finanzministeriums stellt Dr. Carsten Burbank, Leiter der Steuerabteilung, folgende Information für Thüringen:
„Der Bundesminister der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 18. August 2020 eine Neuveröffentlichung der Nichtbeanstandungsregelung bei Verwendung elektronischer Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 146a der Abgabenordnung (AO) ohne zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung nach dem 31. Dezember 2019 sowie des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO) zu § 148 vorgenommen (BStBl I 2020, S. 656). Klarstellend weise ich darauf hin, dass die o.a. Regelung Thüringens weder dem ursprünglichen BMF-Schreiben vom 6. November 2019 (BStBl I 2019, S. 1010) noch dem neuerlichen BMF-Schreiben vom 18. August 2020 entgegen steht, und (weiterhin) uneingeschränkt gilt. Die Finanzämter sind angewiesen, an der bisherigen Verfahrensweise festzuhalten.“
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14.09.2020: Die Überbrückungshilfe geht in die Verlängerung
Die 2. Phase der Überbrückungshilfe umfasst die Fördermonate September bis Dezember 2020. Anträge für die 2. Phase können voraussichtlich ab Oktober gestellt werden.
Wichtig: Anträge für die 1. Phase der Überbrückungshilfe (Fördermonate Juni bis August 2020) müssen spätestens bis zum 30. September 2020 gestellt werden. Es ist nicht möglich, nach dem 30. September 2020 rückwirkend einen Antrag für die 1. Phase zu stellen.
Weitere Informationen folgen, sobald uns diese vorliegen.
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03.09.2020: Sonderregel für Insolvenzantrag wird verlängert
Die Pflicht, einen Insolvenzantrag zu stellen, soll ausgesetzt bleiben, wenn ein Unternehmen als Folge der Corona-Pandemie überschuldet ist. Das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie im Insolvenzrecht soll bis zum 31. Dezember 2020 verlängert werden. Durch das Gesetz ist im März dieses Jahres die Insolvenzantragspflicht für Unternehmen ausgesetzt worden, die infolge der Coronavirus-Pandemie insolvenzreif geworden sind und dennoch Aussichten darauf haben, sich unter Inanspruchnahme staatlicher Hilfsangebote oder auf andere Weise zu sanieren.
Die Verlängerung soll nur für Unternehmen gelten, die infolge der Coronavirus-Pandemie überschuldet sind, ohne zahlungsunfähig zu sein. Denn anders als bei zahlungsunfähigen Unternehmen bestehen bei überschuldeten Unternehmen Chancen, die Insolvenz dauerhaft abzuwenden. Unternehmen, die zahlungsunfähig sind, können dagegen ihre fälligen Verbindlichkeiten bereits nicht mehr bezahlen. Der Gesetzentwurf soll nun von den Koalitionsfraktionen in den Bundestag eingebracht und dort zügig behandelt werden.
Achtung: In Fällen der Zahlungsunfähigkeit muss ab dem 1. Oktober 2020 wieder regulär ein Insolvenzantrag gestellt werden. Die Insolvenzantragspflicht hierfür ist ab dem 01.10.2020 nicht mehr ausgesetzt.
- Überschuldung ist nach § 19 Abs. 2 S. 1 InsO gegeben, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich. Dieser Antragsgrund ist weiterhin aufgrund der Coronalage ausgesetzt, da Corona bei einigen Firmen zur Überschuldung geführt hat, es ist aber bei vielen damit zu rechnen, dass sie nach der Pandemiezeit durchaus wieder schwarze Zahlen schreiben.
- Die Zahlungsunfähigkeit (in der Praxis der häufigste Insolvenzgrund) ist in § 17 Abs. 2 InsO definiert. Danach ist zahlungsunfähig, wer nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen.
Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat. Dieses Merkmal ist schnell zu erkennen, da die Zahlungsunfähigkeit oft dadurch eintritt, weil die kreditgebenden Banken ihre Darlehen fällig stellen und entsprechend die Kontenüberziehung sperren. In dieser Situation ist die Zahlungsunfähigkeit offensichtlich, weil keinerlei Verbindlichkeiten (= Geldschulden) beglichen werden. Bei Zahlungsunfähigkeit besteht trotz Corona eine Antragspflicht. Zur Prüfung sollte eine Liquiditätsbilanz und ein Finanzplan (Prognose) aufgestellt werden. Es gilt die 3-Wochenfrist: ab dem Zeitpunkt, ab dem der Insolvenzgrund vorlag (nicht die Kenntnis!). Ist ein Antrag zu stellen, muss dies „ohne schuldhaftes Zögern“ erfolgen, im Zweifel sofort.
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03.09.2020: BFH-Entscheidung Corona-Pandemie Soforthilfe nicht pfändbar
Selbstständigen und Freiberuflern, denen aufgrund der Corona-Pandemie Soforthilfe ausgezahlt wurde, darf diese Leistung nicht vom Finanzamt gepfändet werden. Das bestätigte nun auch der Bundesfinanzhof (BFH) (Az.: VII S 23/20).
Die Corona-Soforthilfe ist dafür da, unmittelbar durch die Corona-Pandemie ausgelöste wirtschaftliche Engpässe abzufedern.
Nach Bestätigung des BFH sei eine Kontopfändung nicht rechtens, denn die Corona-Soforthilfe erfolgt ausschließlich zur Milderung der finanziellen Notlage des betroffenen Unternehmens im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie. Sie diene nicht der Befriedigung von vor der Krise entstandenen Ansprüchen des Finanzamts.
Betroffene Steuerzahler, denen das Finanzamt wegen alter Steuerschulden gänzlich oder teilweise die Soforthilfeleistung oder die Überbrückungshilfe gepfändet hat, können sich auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs berufen. Beim Finanzamt sollte die Freigabe des gepfändeten Betrags beantragt werden. Zur Begründung sollte das Aktenzeichen genannt werden.
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01.09.2020: Zweite Thüringer Verordnung bis 30.09.2020 gültig
Am 30. August ist die Zweite Thüringer Verordnung über grundlegende Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kraft getreten. Diese ist bis zum 30. September gültig.
Die Neuerungen sind im Überblick unter folgendem Link ersichtlich.
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27.08.2020: Hinweise zur Anfertigung einer „Corona-Dokumentation“
Ergänzend zu unseren bereits zur Verfügung gestellten Informationen zu den Erfordernissen zur Kassenführung und Dokumentation während der Corona-Pandemie hat der ZDH die zur Verfügung gestellte Arbeitshilfe überarbeitet.
In Zeiten der Corona-Pandemie werden Betriebe mit behördlichen, regional unterschiedlichen Auflagen konfrontiert, die sich gravierend auf den Betriebsablauf und damit auch auf die Möglichkeit der Erzielung von Einnahmen auswirken. Wird die Buchführung in einigen Jahren im Rahmen einer Betriebsprüfung hinsichtlich deren Ordnungsmäßigkeit überprüft, könnten sich aufgrund der zuvor geschilderten Sachverhalte „auffällige“ Abweichungen in den von der Finanzverwaltung durchgeführten Analysen ergeben. Daher kommt der Nachvollziehbarkeit der Kassenaufzeichnungen gerade in Zeiten der Corona-Krise insgesamt eine verstärkte besondere Bedeutung zu. Etwaige „Auffälligkeiten“ könnten durch die Führung einer gesonderten Dokumentation entkräftet und somit Nachkalkulationen und Schätzungen verhindert werden.
Nutzen Sie gern die Vorlage, um solche nachgelagerten negativen Feststellungen für sich und Ihr Unternehmen zu vermeiden.
27.08.2020: Neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutz-Regel
Die neue SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel wurde unter Koordination der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) gemeinsam von den Arbeitsschutzausschüssen beim Bundesarbeitsministerium erstellt und trat am 20.08.2020 durch Veröffentlichung im Gemeinsamen Ministerialblatt in Kraft. Ziel der Regel ist, die Gesundheit der Beschäftigten in der Zeit der SARS-CoV-2-Epidemie durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes wirkungsvoll zu schützen und den Betrieben bei der Umsetzung der pandemiebedingten Arbeitsschutzmaßnahmen mehr Rechtssicherheit zu geben, da der BMAS-Arbeitsschutzstandard nur reinen Empfehlungscharakter hat.
Während des Beratungsprozesses der vergangenen Wochen konnten noch einige wichtige Nachbesserungen und Klarstellungen erreicht werden. So wurde der Passus zur Sicherstellung der ausschließlichen personenbezogenen Nutzung von persönlicher Schutzausrüstung (PSA) entschärft. Der vom ZDH geforderte Vorrang der berufsgenossenschaftlichen Regelungen konnte bislang nicht erreicht werden. Es verbleibt wie bisher beim Hinweis der BAuA auf die branchenspezifischen Konkretisierungen der Berufsgenossenschaften.
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10.08.2020: Förderung von elektromobilen Nutzfahrzeugen für Handwerksbetriebe
Mit diesem Aufruf zur Förderrichtlinie Elektromobilität vom 5. Dezember 2017 fördert das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) die Beschaffung von Elektrofahrzeugen und zugehöriger Ladeinfrastruktur. Ziel des Förderprogrammes ist es, die Zahl der E-Fahrzeuge auf Deutschlands Straßen zu erhöhen und die hierzu benötigte Ladeinfrastruktur aufzubauen.
Unterstützung erfahren im aktuellen Förderaufruf Handwerks- sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU), welche elektrisch angetriebene Nutzfahrzeuge und die zu deren Betrieb notwendigen Ladeinfrastruktur zeitnah erwerben möchten. Pro Unternehmen können bis zu 60 % der Mehrkosten gegenüber einem Fahrzeug mit Verbrennungsmotor bezuschusst werden.
Förderanträge in diesem Förderaufruf müssen bis zum 14. September 2020 gestellt werden! Die Verteilung der zur Verfügung stehenden 50 Millionen Euro erfolgt nach dem „Windhundprinzip“. Die Abwicklung der Förderung erfolgt über den „Projektträger Jülich“ (Ptj). Weitere Informationen und die Anträge finden Sie hier
Zudem verweisen wir auf die Ansprechpartner beim Umweltzentrum des Handwerks Thüringen.
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05.08.2020: „Digital Jetzt“ – Neue Förderung für die Digitalisierung des Mittelstands
Digitale Technologien und Know-how entscheiden in der heutigen Arbeits- und Wirtschaftswelt über die Wettbewerbs- und Zukunftsfähigkeit von Unternehmen. Damit der Mittelstand die wirtschaftlichen Potenziale der Digitalisierung ausschöpfen kann, unterstützt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) kleine und mittlere Unternehmen (KMU) mit dem Programm „Digital Jetzt – Investitionsförderung für KMU“. Das Programm bietet finanzielle Zuschüsse und soll Firmen dazu anregen, mehr in digitale Technologien sowie in die Qualifizierung ihrer Beschäftigten zu investieren. Anträge können voraussichtlich ab 7. September gestellt werden. Das Antragstool und weitere Informationen finden Sie hier.
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04.08.2020: Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ – Antragsformulare bei der BA jetzt veröffentlicht
Vorab ein kurzer Hinweis: Die Inhalte des Programms sind im Update unter dem Datum vom 25.06.2020 dargestellt.
Es gelten folgende Fristen: Die Prämien zu den Maßnahmen 1 und 2 können ab 1. August für Ausbildungsverhältnisse beantragt werden, die im Zeitraum 1. August 2020 bis 15. Februar 2021 beginnen; mit der Ausdehnung des zunächst bis zum 1. Januar begrenzten Zeitraums um 6 Wochen wurde eine der Forderungen zum Programm erfüllt. Ob der Ausbildungsvertrag vor oder nach dem 1. August 2020 abgeschlossen wurde oder wird, spielt keine Rolle, der Vertrag muss bei Antragstellung vorliegen. Die Frist für die Antragstellung zu den Maßnahmen 1 und 2 endet jeweils drei Monate nach Ende der sechsmonatigen Probezeit des Auszubildenden, sie reicht also weit ins Jahr 2021 hinein. Die Auszahlung der Prämien zu den Maßnahmen 1, 2 und 4 erfolgt jeweils nach Ende der Probezeit.
Der Zuschuss zu Maßnahme 3 kann für die Monate August bis Dezember 2020 beantragt werden. Die Übernahmeprämie nach Maßnahme 4 kann ausschließlich für Ausbildungsverträge beantragt werden, die im Zeitraum August bis Dezember 2020 abgeschlossen werden.
Der Link zu den Antragsformularen für die drei aktuellen Förderbereiche dieses Programms ist auf folgendem Link zur Webseite der Bundesagentur für Arbeit (BA) zu finden, die für die Umsetzung verantwortlich ist:
- „Ausbildungsprämie/Ausbildungsprämie plus“ bei Erhalt oder Erhöhung des Ausbildungsniveaus
- Zuschuss zur Ausbildungsvergütung“ zur Vermeidung von Kurzarbeit und
- „Übernahmeprämie“ (bei pandemiebedingter Insolvenz)
Sie finden dort neben den Antragsformularen auch jeweils die Formulare für die notwendigen Bescheinigungen der zuständigen Stelle (HWK, IHK) zur Bestätigung der Eintragung der zu fördernden Auszubildenden in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei den Kammern bzw. im Fall der Ausbildungsprämie/plus zusätzlich zur Bescheinigung der Anzahl der in den vergangenen drei Jahren eingetragenen Ausbildungsverhältnisse eines Betriebes, die dem Förderantrag bei der BA hinzuzufügen sind.
Die Antragstellung ist ab sofort möglich. Die Auszahlung erfolgt jeweils nach Ende der vertraglich vereinbarten Probezeit der Auszubildenden, die laut BBiG einen Monat beträgt und auf bis zu vier Monate verlängert werden kann.
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04.08.2020: Überbrückungshilfe - Antragsfrist verlängert – Antragstellerkreis erweitert
Nach Angaben des BMWi wurde die Frist zur Beantragung der Überbrückungshilfe für KMU, die durch die Corona-Krise Umsatzeinbrüche zu verzeichnen haben, wird bis zum 30.9.2020 verlängert. Das BMWi beabsichtigt, neben Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern nunmehr auch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte als Antragsteller für Unternehmen zuzulassen.
Das Bundeswirtschaftsministerium hat den FAQ-Katalog zur Corona-Überbrückungshilfe aktualisiert. Zu den Änderungen zählt u. a. die Ergänzung der Umsatzdefinition (Unterpunkt 1.3). Für mehr Informationen klicken Sie hier.
In Thüringen wird die Überbrückungshilfe auf bestimmte Dienstleistungsbereiche erweitert sowie zusätzlich ein Zuschuss zu den Lebenserhaltungskosten in Höhe von 1.180 Euro monatlich für maximal zwei Monate gewährt. Wir verweisen auf das Merkblatt der Thüringer Aufbaubank (TAB).
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27.07.2020: Warnung vor Betrugsmasche
Nach dem Hinweis eines Mitgliedsbetriebes möchten wir vor einer neuerlichen Betrugsmasche warnen. Unbekannte versenden derzeit E-Mails an Unternehmen, die ein falsches Antragsformular für Corona-Hilfen beinhalten, welche angeblich vom Europäischen Rat und vom Bund angeboten würden. Dabei handelt es sich um eine Phishing-Mail zum Abgreifen der erfragten Daten. Bitte fallen Sie darauf nicht herein.
Weitere Hinweise finden Sie hier
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23.07.2020: Verlängerung der Übergangsfrist zur Umrüstung auf betrugssichere Registrierkassen bis 31.03.2021
Die Thüringer Finanzministerin Heike Taubert hat für die im Freistaat ansässigen Unternehmen Erleichterungen bei der technischen Umstellung ihrer Kassensysteme angekündigt. Nach der geltenden Regelung wäre es erforderlich, dass bis Ende September 2020 manipulationssichere technische Sicherheitseinrichtungen (TSE) in alle Registrierkassen eingebaut werden. Aufgrund einer einheitlichen Allgemeinverfügung der Finanzämter reicht es aus, dass ein elektronisches Aufzeichnungssystem bis spätestens 31. März 2021 mit einer TSE ausgerüstet wird, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind und das dem Finanzamt angezeigt wird:
- Der Steuerpflichtige hat die erforderliche Anzahl an TSE bis spätestens zum 30. September 2020 bei einem Kassenfachhändler, einem Kassenhersteller oder einem anderen Dienstleister im Kassenbereich verbindlich bestellt oder den fristgerechten Einbau der TSE verbindlich beauftragt oder
- Der Steuerpflichtige hat den Einbau einer cloudbasierten TSE vorgesehen
Ein gesonderter Antrag ist dafür nicht erforderlich, das Vorliegen einer dieser Voraussetzungen ist lediglich gegenüber dem Finanzamt zu erklären. Das kann formlos geschehen oder mithilfe eines Vordrucks, der hier heruntergeladen werden kann.
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20.07.2020: Erleichterung beim Thüringen-Invest Programm
Mit der Richtlinienänderung am 15.07.2020 wurden die Zugangsbedingungen für Thüringen-Invest erleichtert: Die Zahl der gesicherten und geschaffenen Arbeitsplätze ist nun kein Zugangskriterium mehr. Der Beitrag des Investitionsvorhabens zur Arbeitsplatzschaffung und -sicherung wird qualitativ bewertet. Mit Thüringen-Invest unterstützt die Thüringer Aufbaubank kleine und mittlere Unternehmen bei Investitionen mit Zuschüssen von bis zu 30 Prozent, kombinierbar mit einem Förderdarlehen bis 200.000 Euro.
Anträge können Sie über die Betriebsberater der Handwerkskammer Südthüringen stellen.
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08.07.2020: Neue Thüringer Corona-Verordnung - Gültig vom 16. Juli bis 30. August 2020
Am 16. Juli tritt eine neue Thüringer Verordnung in Kraft. Im Vergleich zur aktuellen Verordnung gibt es nur kleine Änderungen. Alle wichtigen Regeln zum Infektionsschutz bleiben auch weiterhin in Kraft.
Die wichtigsten Anpassungen im Überblick:
Besuchsregel wird erweitert auf:
- zwei Besuche pro Bewohner/in bzw. Patient/in für bis zu zwei Stunden pro Tag
Pflicht zur Kontaktdatenerfassung in geschlossenen Räumen gilt noch für:
- Gaststätten
- öffentliche Veranstaltungen
- Messen, Spezialmärkte, Ausstellungen
- Hallen- und Freizeitbäder, Thermen, Saunen
- Kulturelle Einrichtungen mit Publikumsverkehr (Museen, Theater, Kinos etc.)
Bis 30. August bleiben weiterhin geschlossen:
- Diskotheken, Clubs
- Bordelle, Swingerclubs und ähnliche Angebote
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08.07.2020: Corona-Überbrückungshilfen können ab sofort beantragt werden
Kleine und mittelständische Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Pandemie einstellen oder stark einschränken mussten, können nun weitere Liquiditätshilfen erhalten. Die gemeinsame bundesweit geltende Antragsplattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de ist ab sofort freigeschaltet.
Wichtig: Die Antragstellung erfolgt nur über einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer und erstmals in einem vollständig digitalisierten Verfahren. Ab sofort können sich u.a. Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, die für die Unternehmen die Anträge einreichen müssen, auf der Seite registrieren. Nach erfolgter Registrierung können dann die Anträge online gestellt werden. Die Auszahlungen an die Unternehmen können bereits im Juli 2020 erfolgen.
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26.06.2020: Aktuelles zur Mehrwertsteuersenkung
Das Bundesministerium der Finanzen stimmt derzeit einen aktualisierten Entwurf (Stand 23. Juni 2020) eines begleitenden BMF-Schreibens mit den obersten Finanzbehörden der Länder ab. Das endgültige Ergebnis der Erörterungen bleibt abzuwarten. Der erste Entwurf vom 11. Juni 2020 wurde aktualisiert und in einigen Punkten präzisiert. Vorbehaltlich der sich noch evtl. ergebenden Änderungen haben wir für Sie den aktuellen Stand in unserer Übersicht zur Mehrwertsteuersenkung dargestellt.
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25.06.2020: Hinweise zur Corona-Warn-App
Die in der vergangenen Woche von der Bundesregierung zur Verfügung gestellte Corona-Warn-App dient vor allem dazu, Ansteckungswege nachzuverfolgen und damit frühzeitig einer erneuten Ausbreitung des Corona-Virus vorzubeugen. Zu den arbeitsrechtlichen Fragen, die sich im Zusammenhang mit der Nutzung der Corona-Warn-App stellen, hat die BDA für Arbeitgeber eine anwendungsbezogene Arbeitshilfe erarbeitet.
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25.06.2020: Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“
Für das im Konjunkturpaket der Bundesregierung enthaltene Programm „Ausbildungszuschüsse“ (Budget 500 Mio. Euro) wurden am 24.06.2020 die Eckpunkte im Bundeskabinett verabschiedet. Die Weichen dafür sind somit gestellt. Ausbildungsbetriebe und ausbildende Einrichtungen in den Gesundheits- und Sozialberufen in der aktuell wirtschaftlich schwierigen Situation sollen unterstützt und motiviert werden, ihr Ausbildungsplatz-angebot aufrecht zu erhalten und jungen Menschen die Fortführung und den erfolgreichen Abschluss ihrer Ausbildung zu ermöglichen. Im Einzelnen sind folgende Förderungen enthalten:
- (1) Ausbildungsprämie (Ausbildungsangebot fortführen): Ausbildende KMU, die ihre Ausbildungsleistung im Vergleich zu den drei Vorjahren aufrechterhalten, werden mit einer Ausbildungsprämie gefördert. Sie erhalten für jeden für das Ausbildungsjahr 2020 abgeschlossenen Ausbildungsvertrag einmalig 2.000 Euro (nach Abschluss der Probezeit).
- (2) Ausbildungsprämie (Ausbildungsangebot erhöhen): Ausbildende KMU, die ihre Ausbildungsleistung im Vergleich zu den drei Vorjahren erhöhen, erhalten für jeden für das Ausbildungsjahr 2020 zusätzlich abgeschlossenen Ausbildungsvertrag einmalig 3.000 Euro (nach Abschluss der Probezeit).
- (3) Vermeidung von Kurzarbeit: KMU, die trotz erheblichen Arbeitsausfalls (mindestens 50 Prozent) ihre Ausbildungsaktivitäten fortsetzen, werden mit 75 Prozent der Brutto-Ausbildungsvergütung für jeden Monat gefördert, in dem dies der Fall ist.
- (4) Auftrags- und Verbundausbildung: Wenn KMU die Ausbildung temporär nicht fortsetzen können, können andere KMU, Überbetriebliche Berufsbildungsstätten oder andere etablierte Ausbildungsdienstleister zeitlich befristet die Ausbildung übernehmen und dafür Förderung erhalten. Dies gilt, wenn der Geschäftsbetrieb des ursprünglich ausbildenden KMU vollständig oder zu wesentlichen Teilen pandemiebedingt von Schließungen oder erheblichen Auflagen betroffen ist, die eine Fortsetzung des Geschäftsbetriebs maßgeblich behindern.
- (5) Übernahmeprämie: KMU, die Auszubildende aus Corona-bedingt insolventen KMU bis zum Abschluss ihrer Ausbildung übernehmen, erhalten je Auszubildendem eine Prämie von 3.000 Euro
Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen (KMU, mit bis zu 249 Beschäftigten), die durch die COVID-19-Krise in erheblichem Umfang betroffen sind. Als Beschäftigtenzahl wird die Zahl der Mitarbeiter in Vollzeitäquivalenten zum Stichtag 29. Februar 2020 zugrunde gelegt. Bei verbundenen Unternehmen werden die Beschäftigten der einzelnen Unternehmen zusammen berücksichtigt. Für die Förderung kommen KMU in Betracht, die eine Berufsausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen oder in den bundes- und landesrechtlich geregelten praxisintegrierten Ausbildungen im Gesundheits-und Sozialwesen durchführen. Praktika sind ausgeschlossen. Es wird nur eine Prämie pro Ausbildung gezahlt.
Die Umsetzung des Programms soll hinsichtlich der Maßnahmen (1) bis (3) und (5) durch Verwaltungsvereinbarung der Bundesagentur für Arbeit übertragen werden. Geplant ist, dass die Anträge auf Förderung für diese Maßnahmen bei der für das jeweilige Unternehmen örtlich zuständigen Agentur für Arbeit zu stellen sind.
Eine Förderung erfolgt frühestens ab Inkrafttreten der Förderrichtlinie und ist befristet bis zum 30. Juni 2021. Die Förderrichtlinie zum Programm wird derzeit noch erarbeitet. Erst dann können konkrete Aussagen zum Förderantrag und zum Ablauf der Auszahlungsmodalitäten getroffen werden. Weitere Informationen zum Programm erfahren Sie hier.
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19.06.2020: Aktualisierte Branchenregelungen für einzelne Gewerke in Thüringen
Die Branchenregelungen insbesondere Regelungen zur Kontaktnachverfolgung, wurden durch das Thüringer Sozialministerium zum Teil aktualisiert bzw. neu gefasst. Für die einzelnen Gewerke gilt nun folgendes:
Friseurhandwerk, Kosmetikhandwerk und Fußpflege
Die Nachverfolgung von Kontakten ist bereits über ein übliches Bestellsystem mit der Hinterlegung von Name oder Telefonnummer, Datum und Uhrzeit grundsätzlich gewährleistet.
Einzelhandel
Kioske und vergleichbare Verkaufsstände, die in großen Einkaufscentren zubereitete Speisen für die Laufkundschaft anbieten, müssen keine Erfassung der Kontaktdaten vornehmen.
Hotel und Gaststättengewerbe
Vorsorglich einer zusätzlichen Berücksichtigung der Festlegung des zuständigen Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt sind folgende Vorgaben umzusetzen: Die Erfassung der Kontaktdaten der Gäste in geschlossenen Räumen zur Ermöglichung Kontaktnachverfolgung im Bedarfsfall ist jetzt gesetzlich vorgeschrieben. Zu erfassen sind:
- 1. Name und Vorname,
- 2. Wohnanschrift oder Telefonnummer,
- 3. Datum des Besuchs und
- 4. Beginn und Ende der jeweiligen Anwesenheit
Die Erfassung darf für Dritte nicht einsehbar sein, nicht zu anderen Zwecken verwendet werden und ist jeweils nach vier Wochen zu vernichten. Die Kontaktdaten sind für die zuständige Behörde vorzuhalten und auf Anforderung an diese zu übermitteln. Im Grundsatz gilt, die Nachverfolgbarkeit durch Erfassen der Kontaktdaten nach muss gewährleistet sein. Es reicht aus, dass Kontaktnachverfolgung in Hotels und vergleichbaren Beherbergungsstätten für die Dauer des Aufenthaltes erfolgt, so dass nicht bei jeder Mahlzeit oder jedem Gaststättenbesuch eine nochmalige Erfassung der Kontaktdaten vorgenommen werden muss.
Hinweis für Bäckereien/Konditoren mit Cafébetrieb
Eine Durchdringung von Außengastronomiebereichen durch Fußgängerverkehr ist zu unterbinden.
Weitere Regelungen
Darüber hinaus wurden neue Branchenregelungen für den Reisebusverkehr und für Freizeiteinrichtungen erlassen.
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12.06.2020: Kontaktnachverfolgung/Erfassung von Kontaktdaten in geschlossenen Räumen von Gaststätten, Cafés o.ä.
Die neue Thüringer Verordnung enthält in § 3 Abs. 4 weitere verschärfte Regelungen zur Führung der Kontaktlisten. Um möglichst schnell Infektionsketten nachvollziehen zu können, ist für Gäste von Gaststätten in geschlossenen Räumen bzw. Besucherinnen und Besucher von öffentlichen Veranstaltungen/Angeboten/Einrichtungen mit Publikumsverkehr in geschlossenen Räumen die Erfassung von Kontaktdaten aller Gäste/Teilnehmenden verpflichtend. Prüfen Sie deshalb, ob ihr Unternehmen unter die Regelungen des Thüringer Gaststättengesetzes vom 09.10.2008 fällt. Handlungsempfehlungen und Mustervorlagen erhalten Sie über die DEHOGA Thüringen.
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10.06.2020: Mehrwertsteuersenkung im Rahmen des Konjunkturpakets
Der Koalitionsausschuss hat sich am 3. Juni 2020 das Konjunkturpaket verständigt. Einer der größten Posten ist die Mehrwertsteuersenkung, deren Ausgestaltung jedoch zunächst auch große Unsicherheiten für die Unternehmen bringt. Daher haben wir für Sie nach dem derzeitigen Sachstand die ersten wichtigsten Informationen rund um das Thema zusammengestellt.
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09.06.2020: Neue Thüringer Verordnung vom 9. Juni 2020
Das Kabinett hat am 9. Juni die Thüringer Verordnung zur Neuordnung der erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 sowie zur Verbesserung der infektionsschutzrechtlichen Handlungsmöglichkeiten erlassen. Diese tritt am 13. Juni offiziell in Kraft und gilt vorerst bis zum 15. Juli. Bis dahin gilt die Thüringer Verordnung zur Freigabe bislang beschränkter Bereiche und zur Fortentwicklung der erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2.
Die neue Verordnung sieht unter anderem folgendes vor:
- Aufhebung der bisherigen Regelungen zu den Kindertagesstätten und Schulen/Bildungseinrichtungen – weitere Regelungen erlässt das Thüringer Bildungsministerium
- bis Ablauf des 31.08.2020 sind Veranstaltungen wie Sportveranstaltungen mit Zuschauern, Stadt- und Dorffeste, Festivals u. ä. weiterhin verboten, in Einzelfällen kann bei der zuständigen Behörde eine Erlaubnis beantragt werden
- unter Einhaltung von vorliegenden Infektionsschutzkonzepten sind nunmehr Messen, Spezialmärkte, Ausstellungen, Betrieb von Schwimm-, Freizeit- und Erlebnisbädern sowie Saunen und Thermen möglich
- nicht öffentliche Veranstaltungen sowie private oder familiäre Feiern sind in geschlossenen Räumen mit mehr als 30 Personen und unter freiem Himmel mit mehr als 75 Personen mindestens 48 Stunden vor Veranstaltungsbeginn bei der zuständigen Behörde anzuzeigen
- Kontaktdaten von Gästen und Besuchern müssen nicht generell aufgenommen werden, z. B. gibt es Ausnahmen bei beruflichen und betrieblichen Veranstaltungen, Beratungen und Sitzungen
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09.06.2020: Konjunkturpaket der Bundesregierung
Der Koalitionsausschuss“– Spitzenvertreter der Bundesregierung und der sie tragenden Parteien und Fraktionen – hat sich am 03. Juni 2020 auf ein „Konjunktur und Krisenbewältigungspaket“ zur Stabilisierung und wirtschaftlichen Wiederbelebung im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie verständigt. In die politische Diskussion darüber hatte sich der ZDH bereits in den vergangenen Wochen mit Vorschlägen des Handwerks eingebracht. Diese Positionierung wurde über das Pfingstwochenende noch einmal verstärkt durch die AG Mittelstand.
Das insgesamt 57 Einzelmaßnahmen umfassende Paket der Regierungskoalition greift zahlreiche Hinweise und Forderungen des Handwerks und des Mittelstands auf. Wir haben für Sie auf der Grundlage einer Zuarbeit des ZDH die einzelnen geplanten Maßnahmen der Bundesregierung in einer Übersicht für Sie zusammengefasst. Ein Beschluss des Bundesrates steht derzeit noch aus. Im Weiteren verweisen wir auf die Pressemitteilung des ZDH zu dessen grundsätzlich positiver Gesamteinschätzung zu den nun vorgesehenen Maßnahmen.
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04.06.2020: Zweite Verordnung zur Änderung der Thüringer SARS-CoV-2-Maßnahmenfortentwicklungsverordnung
Die zweite Änderungsverordnung sieht die Verlängerung der Verordnung vom 05.06. von nunmehr auf den 12.06.2020 vor. Die darin enthaltenen Maßnahmen werden somit bis zu diesem Zeitpunkt verlängert.
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02.06.2020: Anträge auf Corona-Soforthilfe in Papierform bis 10.06.2020 möglich
Die Thüringer Aufbaubank (TAB) nimmt Ihren ausgedruckten und signierten Antrag bis zum 10. Juni 2020 entgegen. Alle nachträglich eingegangenen Anträge können nicht mehr bearbeitet werden.
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29.05.2020: Datenschutz beachten bei der Führung von Kontaktlisten
Der Thüringer Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (TLfDI) hat in einer Pressemitteilung vom 19.05.2020 in einer kurzen Stellungnahme zum Datenschutz bei der Führung von Kontaktlisten klargestellt, dass auch hierbei die Datenschutz-Grundverordnung zu beachten ist. Jedem Kunden ist eine vollständige Information nach Art. 13 DS-GVO zur Verfügung zu stellen, aus welcher sich sowohl der eindeutige Zweck der Verarbeitung als auch die Speicherdauer ergeben. Diese dürfte angesichts des Zweckes nicht länger als 2 bis 3 Wochen sein. Insbesondere hat die Datenverarbeitung so zu erfolgen, dass Dritte keinen Einblick in die bereits erfassten Daten anderer Gäste oder Kunden haben. Das Auslegen einer fortlaufenden „Liste“ zum Eintragen der Kontaktdaten genügt datenschutzrechtlichen Anforderungen genauso wenig, wie das offene Führen von Büchern mit diesen Daten. Daraus ergibt sich die Empfehlung, jeden Kundenkontakt gesondert einzeln zu erfassen und die Verpflichtung, den Kunden über die Speicherdauer aufzuklären.
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25.05.2020 Fortsetzung der erleichterten Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen
Das Verfahren der vereinfachten Stundung wird letztmalig für den Monat Mai 2020 fortgesetzt. Allerdings sollen die gestundeten Beiträge spätestens zusammen mit den Juni-Beiträgen nachgezahlt werden. Der Antrag darf nicht mehr formlos gestellt werden, sondern unter Verwendung eines einheitlichen Antragsformulars. Bitte beachten Sie für den Monat Mai die Antragstellungsfrist bis zum 27. Mai 2020, da der Antrag vor Fälligkeit gestellt werden muss.
Weitere Informationen über das Stundungsverfahren ab Juni 2020 können Sie dem Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes entnehmen.
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14.05.2020: Programm „Ausbildungszuschuss“ gestartet
Zur Unterstützung von ausbildenden Unternehmen, die aufgrund der Corona-Pandemie ganz oder teilweise von Schließung betroffen sind, hat das Wirtschaftsministerium einen „Ausbildungszuschuss“ aufgelegt. Denn anders als bei regulären Beschäftigten, greift die Kurzarbeitsregelung bei den Auszubildenden erst nach einem Zeitraum von sechs Wochen. Für diesen Zeitraum müssen die Unternehmen trotz Auftragsrückgängen und Betriebsschließungen weiter voll für die Vergütung ihrer Auszubildenden aufkommen – gerade für kleinere Betriebe wird dies zu einer enormen Zusatzbelastung in der ohnehin schwieriger Zeit. Um krisenbedingte Kündigungen zu verhindern, können Betriebe mit dem "Ausbildungszuschuss" 80 Prozent der Ausbildungsvergütung zurückbekommen, die sie an die Lehrlinge in ihrem Unternehmen nach behördlich angeordneter Schließung gezahlt haben. Diese Hilfe ist beschränkt auf den Zeitraum jener sechs Wochen, bis die Kurzarbeiterregelung der Bundesagentur für Arbeit greift.
Der Ausbildungszuschuss wird über die Handwerkskammern bzw. die Industrie- und Handelskammern ausgereicht, die auch die Prüfung der Fördervoraussetzungen übernehmen. Die Handwerkskammer Südthüringen nimmt dazu mit allen betreffenden Unternehmen ihres Kammerbezirks Kontakt auf und hat mit heutigem Datum Informationen und die Antragsunterlagen auf postalischem Weg versendet.
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14.05.2020: Aktualisierung der Arbeitsschutzstandards durch die Berufsgenossenschaft
Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege hat die Arbeitsschutzstandards aktualisiert. Ergänzt wurden diese um die Standards für Podologie. Weiterhin wurden für Fußpflegeeinrichtungen und Nagelstudios sowie Kosmetikstudios Standards entwickelt.
Die Möglichkeiten der Leistungen im Friseurhandwerk wurden erweitert. So sind jetzt auch hier unter Anwendung der beschriebenen Maßnahmen Gesichtsbehandlungen möglich. Auch Zeitschriften dürfen wieder zur Verfügung gestellt werden.
Der Freistaat Thüringen wird in Anlehnung an diese Standards die Branchenregelungen aktualisieren.
Arbeitsschutzstandards Friseurhandwerk Kosmetikstudios Podologie Fußpflegeeinrichtungen und Nagelstudios
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12.05.2020: Thüringer Verordnung
In Thüringen tritt am 13. Mai die Thüringer Verordnung zur Freigabe bislang beschränkter Bereiche und zur Fortentwicklung der erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kraft (gültig zunächst bis zum 5. Juni 2020). Sie löst die Dritte Thüringer SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 18. April ab.
Weitergehende Verordnungen der jeweiligen kreisfreien Städte und Landkreise, abweichend von der Verordnung des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie, sind grundsätzlich möglich.
Damit besteht nunmehr bei allen Gewerken mit handwerksrechtlichem Bezug die Möglichkeit, ihre Tätigkeiten wieder aufzunehmen, sofern sie ein schriftliches Hygiene-, Abstands- und Infektionsschutzkonzept erarbeitet und vorliegen haben. Die Vorgaben der konkretisierenden Branchenregelungen sowie der Berufsgenossenschaften sind dabei zu beachten.
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05.05.2020: Handlungsanweisungen zur Umsetzung von Arbeitsschutz- und Hygienemaßnahmen für Kosmetik und Fußpflege
Das TMASGFF hat am heutigen Tag die Branchenregelung für das Kosmetikhandwerk und die Fußpflege veröffentlicht. Damit liegen nunmehr Handlungsanweisungen zur Umsetzung der Arbeitsschutzmaßnahmen und Hygienevorschriften zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS CoV-2 vor. Voraussetzung für die Öffnung von Kosmetikstudios und Fußpflegebetrieben ist die Beachtung der Grundsätze, die in dieser Branchenregelung enthalten sind.
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04.05.2020: Änderungen der Coronavirus-Verordnung treten am 04.05.2020 in Kraft
In Thüringen wird am 4. Mai 2020 die zweite Änderungsverordnung zur Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kraft treten. Damit wird der Beschluss der Thüringer Landesregierung vom 30. April umgesetzt.
Die wichtigsten Punkte der Änderungsverordnung im Überblick:
Neue Regelungen:
- Streichung der 800m²-Regelung im Einzelhandel
- Öffnung von Kosmetik- und Nagelstudios bei Einhaltung strenger Hygiene- und Schutzkonzepte
- Öffnung von Fußpflegeangeboten bei Einhaltung strenger Hygiene- und Schutzkonzepte
- Öffnung von Fahrschulen für den theoretischen Unterricht und die praktische Ausbildung für Moped- und Motorradführerscheine bei Einhaltung strenger Hygiene- und Schutzkonzepte
- Öffnung von medizinischen Angeboten wie Physio- und Ergotherapien auch ohne medizinisches Attest/Rezept
- Schrittweise Öffnung von Bildungseinrichtungen
- An Gottesdiensten und sonstigen religiösen Zusammenkünften können im Ausnahmefall in geschlossenen Räumen mehr als 30 Personen teilnehmen. Die Vorlage eines Hygiene- und Schutzkonzeptes ist erforderlich.
- Trauerfeiern sind auch in geschlossenen Räumen gestattet.
- Klarstellung, dass auch auf Mund-Nasen-Bedeckungen verfassungsfeindliche Kennzeichen verboten sind
- Öffnung von Spielplätzen
- Öffnung von Musik- und Jugendkunstschulen für Individualunterricht und Unterricht in Kleinstgruppen bei entsprechenden Hygienekonzepten
- Ermöglichung von Individualsport auf Freiluftanlagen
- Klarstellung, dass Seelsorgern Zutrittsrechte zu gewähren sind
Für alle Bereiche gilt, dass die Erstellung und Einhaltung von Schutzkonzepten und Hygieneregeln grundlegend ist. Die Angebote können, müssen aber nicht öffnen. Eine Öffnung kann erst erfolgen, wenn Schutzkonzepte umgesetzt werden können.
Die vollständige Änderungsverordnung wurde auf der Internetseite der Thüringer Staatskanzlei veröffentlicht.
Auf der Internetseite des Sozial- und Gesundheitsministeriums ist eine Lesefassung der geänderten Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 veröffentlicht.
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30.04.2020: Weitere Lockerungen der Landesregierung ab 4. Mai angekündigt
Öffnung von Einrichtungen der Fußpflege, Kosmetik- und Nagelstudios, wenn sie aufgrund der unvermeidbaren körperlichen Nähe spezifische Schutzerfordernisse einhalten. - Achtung! Das Hygienekonzept zählt für eine Wiederöffnung. - Wir halten in den nächsten Tagen auf unserer Homepage auf den Laufenden.
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29.04.2020: Ende der Zwangspause für Fußpfleger und Kosmetiker gefordert
Entsprechend den Festlegungen der Bundesländer Bayern, Sachsen-Anhalt und Sachsen, dürfen Fußpfleger und Kosmetiker ab dem 4. Mai wieder öffnen.
Die Hauptgeschäftsführer der drei Thüringer Handwerkskammern, Manuela Glühmann, Handwerkskammer Südthüringen; Thomas Malcherek, Handwerkskammer Erfurt und Hans Joachim Reiml, Handwerkskammer für Ostthüringen fordern in diesem Zusammenhang die Thüringer Landesregierung mit Nachdruck auf, auch für Thüringen hierzu umgehend eine entsprechende Regelung zu erlassen.
Aktuelle Presseinformation der Thüringer Handwerkskammern
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27.04.2020: Betriebliches Maßnahmenkonzept für Friseurbetriebe
Aktuelle Arbeitshilfen finden Sie in diesem Dokument:
Weitere Unterstützung ist diesen Arbeitsmitteln der BGW zu entnehmen:
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22.04.2020: Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege veröffentlicht Arbeitsschutzstandards für das Friseurhandwerk
Die für Friseure zuständige Berufsgenossenschaft BGW hat am heutigen Tag die angekündigten SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard für das Friseurhandwerk veröffentlicht. Damit liegen nunmehr konkrete Informationen vor, welche Bedingungen von den Friseursalons zu erfüllen sind, um ab dem 4. Mai wieder öffnen zu können.
Dieser Branchenstandard ist für alle Friseurbetriebe verbindlich. Darüber hinaus sind länderspezifische Vorgaben ebenso wie weitere ergänzende Empfehlungen des RKIs umzusetzen.
Friseurbetriebe können sich nunmehr unter Berücksichtigung dieser Bedingungen auf die Wiedereröffnung ihrer Salons vorbereiten.
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21.04.2020: ZDH-Betriebsbefragung zur Corona-Krise – 3. Befragungswelle
Vom 22. bis 24. April 2020 findet die 3. Befragungswelle der ZDH-Betriebsbefragung zur Corona-Krise statt. Nachdem aus den bisherigen beiden Umfragen zu den Auswirkungen der Corona-Krise in den Betrieben wichtige Ergebnisse für die politische Arbeit auf Bundes- und Landesebene gewonnen werden konnten, sollen die aktuellen Entwicklungen auf betrieblicher Ebene in einer dritten Umfragerunde weiter verfolgt werden. Vielen Dank an dieser Stelle den Unternehmen, die bisher teilgenommen haben. Die ZDH-Betriebsbefragung zu den Corona-Auswirkungen ist unter diesem Link erreichbar und ist als reine Online-Umfrage konzipiert. Nutzen Sie die Umfrage auch als Möglichkeit, die Betroffenheit Ihres Unternehmens darzustellen.
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20.04.2020: Neue Thüringer Verordnung ist erlassen
Am 18. April 2020 ist die „Thüringer Verordnung zur Verlängerung und Änderung der erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Corona – Virus SARS – CoV – 2" erlassen worden. Die in Thüringen erlassenen Regelungen zur Kontaktbeschränkung in der Thüringer SARS-CoV-19-Eindämmungsmaßnahmenverordnung bleiben bis auf weiteres bestehen.Unter Beachtung sämtlicher Arbeitsschutz- und Hygienevorschriften dürfen Einzelhandelsgeschäfte ab dem 24. April 2020 wieder öffnen, sofern ihre Verkaufsfläche auf 800 qm beschränkt ist. Bereits ab Montag, dem 20. April 2020, ist der KfZ – Handel unabhängig von der Verkaufsfläche wieder gestattet.Ab dem 4. Mai 2020 dürfen auch Friseur- und Barbiergeschäfte wieder öffnen.
Weiterhin geschlossenbleiben müssen nach derzeitigem Stand – trotz intensiven Einsatzes der Handwerkskammer Südthüringen für eine Öffnung – Kosmetik-, Fusspflege- und Nagelstudios.Voraussetzung für die Wiedereröffnung von Friseurbetrieben ist die Einhaltung der Schutz- und Hygienevorschriften gemäß dem Erlass. Dies gilt im Übrigen für alle geöffneten Betriebe und Einrichtungen. Zu diesem Thema hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine Zusammenfassung von allgemeinen SARS – CoV – 2 – Arbeitsschutzstandards bekanntgegeben.
In den folgenden Tagen sollen diese Hinweise durch weitere branchenspezifische Arbeitsschutzstandards von Berufsgenossenschaften und Arbeitsschutzbehörden ergänzt und konkretisiert werden. Wir nutzen die Gelegenheit, um unsere Handwerkerinnen und Handwerker erneut zu sensibilisieren, dass neben den vorgenannten Regelungen des Landes Thüringen auch weiterhin die Regelungen der Handwerksordnung einzuhalten sind. Insbesondere sollte jede handwerkliche Tätigkeit gegen Entgeltunterlassen werden, wenn die/ der Handwerker/in nicht in der Handwerksrolle eingetragen ist bzw. die Handwerksausübung gemäß der dritten Thüringer Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 derzeit untersagt ist. Andernfalls können Bußgelder wegen des Verstoßes gegen die genannte Verordnung in Höhe von bis zu 25.000 Euro und/ oder gegen die Handwerksordnung wegen unerlaubter Handwerksausübung von bis 10.000 Euro durch die zuständigen Ordnungsbehörden festgesetzt werden.
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17.04.2020: Wie geht es nach dem 19. April weiter?
Die derzeit noch gültige 2. Thüringer Eindämmungsmaßnahmenverordnung läuft am 19. April 2020 aus. Die zuständigen Ministerien erarbeiten eine neue Maßnahmenverordnung, die für die Zeit ab dem 20. April 2020 gelten wird. Mit dem Erlass ist im Laufe des Wochenendes, spätestens aber am Montag, dem 20. April 2020, zu rechnen.
Wie bereits bekannt, sollen ab dem 4. Mai 2020 zwar Friseur-, nicht aber Kosmetiksalons wieder öffnen dürfen. Hierzu haben uns zahlreiche Anfragen und Hinweise erreicht. Die Handwerkskammer Südthüringen hat gegenüber der Landesregierung des Freistaats Thüringen sehr deutlich herausgearbeitet und auch kommuniziert, dass eine Differenzierung zwischen diesen Tätigkeiten aus unserer Sicht nicht sinnvoll ist. Wir haben uns deshalb für eine Gleichbehandlung von Kosmetik- und Friseursalons eingesetzt.
Die zukünftig sicherzustellenden Hygienemaßnahmen und Arbeitsschutzstandards werden momentan durch Ministerien, Fachverbände, Berufsgenossenschaften und Arbeitsschutzverwaltungen erarbeitet und konkretisiert.
Wir werden hierüber informieren, sobald weiterführende Informationen vorliegen.
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17.04.2020: Lehrgangsbetrieb vorerst bis zum 31. Mai 2020 eingestellt
Zur Fortführung vereinzelter Kurse werden die teilnehmenden Personen persönlich informiert.
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16.04.2020: Gemeinsamer Beschluss zur weiteren Vorgehensweise in der Corona – Krise
Am 15. April 2020 hat sich die Bundeskanzlerin mit den Regierungschefs der Bundesländer auf einen gemeinsamen Beschluss zur weiteren Vorgehensweise in der Corona – Krise verständigt. Dieser Beschluss bildet die Grundlage für die kommende Thüringer Verordnung zur weiteren Eindämmung der Corona – Pandemie. Diese Verordnung wird voraussichtlich noch in dieser Woche erlassen und für die Zeit nach dem 19. April 2020 Maßnahmen zur weiteren Eindämmung der Corona – Pandemie vorsehen.
Unter anderem wurden folgende wesentliche Neuerungen gegenüber der bisher geltenden Rechtslage mit Bezug auf das Handwerk angekündigt:
- Die in Thüringen erlassenen Regelungen zur Kontaktbeschränkung in der Thüringer SARS-CoV-19-Eindämmungsmaßnahmenverordnung bleiben bis auf weiteres bestehen.
- Unter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen sollen folgende Geschäfte und Dienstleistungsbetriebe ab dem 20. April 2020 wieder öffnen:
- Geschäfte, die ihre Verkaufsfläche auf 800 qm beschränken
- unabhängig von der Verkaufsfläche Buchhandlungen, Fahrradläden, KFZ-Händler
- ab dem 4. Mai 2020 Friseurbetriebe, wenn sie aufgrund der unvermeidbaren körperlichen Nähe spezifische Schutzerfordernisse einhalten.
- Das bedeutet, dass Kosmetikern, Fußpflegern und Nagelstudios nach derzeitigem Stand weiterhin die Tätigkeit untersagt bleibt.
Über die Öffnung weiterer Dienstleistungsbranchen wird die Landesregierung in einen zügigen Branchendialog eintreten.
Hinsichtlich dieses Branchendialoges haben die Handwerkskammer Südthüringen bereits zahlreiche Hinweise erreicht. Die Handwerkskammer Südthüringen wird diese Hinweise aufgreifen und sich für eine vertretbare schnellstmögliche Öffnung aller Handwerke einsetzen.
Weitere Einzelheiten zu den für Thüringen vorgesehenen Maßnahmen finden Sie hier.
Eine verbindliche Regelung für Thüringen wird in den nächsten Tagen veröffentlicht werden.
Betriebe und Abteilungen, die in den kommenden Tagen wieder öffnen dürfen, sollten die verbleibenden Tage nutzen, um für ihr Geschäft die notwendigen Hygiene-, Gesundheits- und Arbeitsschutzvoraussetzungen für die Öffnung zu schaffen.
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09.04.2020: Handwerkerrentenversicherung
Nach einem Hinweis der Deutschen Rentenversicherung können Selbständige, die in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind (i.d.R. über die Handwerkerrentenversicherung) und durch die Corona-Krise in finanzielle Schwierigkeiten geraten, auf Antrag ihre Beitragszahlung bis 31. Oktober 2020 aussetzen.
Betroffene können sich unter Hinweis auf die Corona-Pandemie formlos an ihren Rentenversicherungsträger wenden und eine Aussetzung der laufenden Beitragszahlung beantragen. Weitere Informationen enthält die DRV-Internetseite.
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09.04.2020: Warnung vor Betrugsmasche
Im Zuge der Corona-Pandemie bieten die unterschiedlichsten Behörden, Stellen und Institutionen materielle und immaterielle Unterstützung an. Dabei stürzt eine Flut von Informationen und Angeboten auf die Unternehmen ein. Leider gibt es aber auch Schwarze Schafe, welche die derzeitige Ausnahmesituation ausnutzen wollen, um sich unlautere Vorteile zu verschaffen.
So berichtete uns eine Handwerkerin über das Angebot einer Filmproduktions- und Marketingagentur, die einen Fernsehbeitrag über die Handwerkerin und ihre momentane Situation für einen Preis von 5.200,00 Euro produzieren wollte. Eine zeitnahe Zustimmung hierzu wurde gefordert, andernfalls müsse man ein anderes Unternehmen für die Berichterstattung wählen.
Von Seiten der Agentur wurde sich darauf berufen, dass die Berichterstattung mit der Handwerkskammer Südthüringen abgestimmt und der Handwerksbetrieb von der Handwerkskammer vorgeschlagen worden sei. Allerdings erfuhr die Handwerkskammer erst durch die Rückfrage der Unternehmerin bei uns von diesem Vorgang. Die Handwerkskammer Südthüringen ist hier weder im Vorfeld kontaktiert worden, noch haben wir irgendwelche Empfehlungen ausgesprochen.
Generell empfehlen wir, alle derzeitigen Informationen und Angebote auf ihre Seriosität zu prüfen. Sollten Ihnen Quellen oder Informationen über Unterstützungs- und Hilfsangebote zweifelhaft erscheinen, so steht Ihnen auch hier das Beraterteam der Handwerkskammer Südthüringen für Rückfragen zur Verfügung.
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07.04.2020: Neues Schnellkreditprogramm der KFW für Betriebe mit 11 bis 249 Mitarbeitern
Geplant wird zusätzlich zu allen bereits bestehenden Zuschuss- und Förderprogrammen ein weiteres KfW-Programm (sog. Schnellkreditprogramm), das frühestens ab Ende dieser Woche ausgezahlt werden kann. Das Schnellkreditprogramm richtet sich an Unternehmen mit mehr als zehn und bis maximal 50 Beschäftigten, die bis zu drei Monatsumsätze aber höchstens 500.000 Euro als Darlehen beantragen können. Betriebe mit mehr als 50 Beschäftigten können maximal 800.000 Euro Darlehensmittel beantragen. Um eine aufwendige Kreditprüfung bei den Hausbanken umgehen zu können, die sich bisher als Flaschenhals erwiesen hat, wird der Schnellkredit mit einer 100prozentigen Haftungsfreistellung versehen. Auch auf eine Hereinnahme von Sicherheiten können die Hausbanken verzichten. Mehr zu den Voraussetzungen finden Sie unter KfW-Schnellkredit für den Mittelstand.
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06.04.2020: Auswirkungen auf die Ausbildung insbesondere Ausbildungsablauf und Ausfall der Berufsschule
Der Zentralverband des Deutschen Handwerks informiert darüber unter folgender Seite.
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02.04.2020: Leistungen nach SGB II für Soloselbständige und Kleinunternehmer*innen
Für Soloselbständige und Kleinunternehmer mit Angestellten wird der Zugang zu Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II), insbesondere dem Arbeitslosengeld II, vereinfacht. Die entsprechenden Anträge finden Sie unter folgender Seite.
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02.04.2020: Neues Antragsformular für Soforthilfe
Ab heute, dem 2. April 2020, kann und muss für die Antragstellung für das Soforthilfeprogramm Corona ein neues Antragsformular verwendet werden, welches die Anforderungen der Corona – Bundes – Soforthilfen beinhaltet. Die Antragstellung erfolgt zukünftig zwingend über eine Weberfassung, beschreibbare PDF sind nicht mehr vorgesehen. Die Weberfassung gewährleistet eine vollständige Antragstellung und bietet Hilfestellungen für die Antragsausfüllung. Für Sie ändert sich der weitere Ablauf nicht. Nach der Weberfassung drucken Sie den Antrag aus, unterschreiben ihn und senden diesen per Post an die Thüringer Aufbaubank oder per Mail, soforthilfe-corona@hwk-suedthueringen.de, an die Handwerkskammer Südthüringen. Anträge, die über das bislang vorgegebene Formular gestellt wurden, bleiben weiterhin gültig. Wenn notwendig, werden Sie durch die Thüringer Aufbaubank nochmals angeschrieben und um für das Bundesprogramm fehlende Angaben gebeten. Bitte beachten Sie, dass unaufgefordert zugesandte zusätzliche Unterlagen durch die Thüringer Aufbaubank nicht berücksichtigt werden.
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01.04.2020: Thüringer Soforthilfeprogramm auf Gründer erweitert
Nach Abstimmung der Thüringer Wirtschaftskammern mit dem Thüringer Wirtschaftsministerium und der Thüringer Aufbaubank wurde festgelegt, dass ab sofort auch Gründer gefördert werden, die ihr Gewerbe oder die freiberufliche Tätigkeit im Haupterwerb bis einschließlich 15.02.2020 angemeldet haben! Diese sind somit berechtigt, einen Antrag „Thüringer Soforthilfeprogramm Corona 2020“ zu stellen.
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28.03.2020: Strenge Hygiene- und Abstandsregeln beim Verkauf von Lebensmitteln zum Sofortverzehr
Die am 27.03.2020 in Kraft getretene „Thüringer Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2“ enthält neben der Schließung von Bars, Cafés, Kneipen und Gaststätten auch die Schließung von Eiscafés. Lediglich für Gaststätten ist ein Außerhausverkauf unter Beachtung strenger hygienischer Maßstäbe nach § 4 der genannten Verordnung erlaubt. Diese Ausnahme für Gaststätten findet auch für Einzelverkaufsstände Anwendung, an denen Lebensmittel zum Sofortverzehr angeboten werden, beispielsweise Eis- oder Bratwurststände und gilt auch hier nur, wenn bestimmte grundsätzlichen Hygiene- und Schutzmaßnahmen eingehalten werden.
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28.03.2020: Hinweise zur Beantragung von Kurzarbeit
Die Arbeitsagentur bittet die Antragsteller nicht per E-Mail an die Arbeitsagenturen zu schicken, da dies zu einer Verzögerung der Antragsbearbeitung führen kann. Die Bundesagentur bittet die Arbeitgeber, die vorgesehenen E-Services (bei vorhandenem Arbeitgeber-Account) im Internet für die Anzeigen zu nutzen. Alternativ können die Anzeigen, Anträge und Abrechnung unterschrieben per Post an die zuständige Arbeitsagentur gesendet werden.
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28.03.2020: GEMA-Gebühren entfallen für Betriebe mit Corona-Zwangspause
Zahlreiche Handwerksbetriebe, etwa aus dem Friseur- und dem Kosmetikerhandwerk, müssen die Arbeit aufgrund der Corona-Pandemie derzeit ruhen lassen. Für diese Zeit wird die GEMA, die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte, keine Gebühren erheben. Zahlungen werden nicht aufgeschoben, sondern entfallen komplett. Die Maßnahme gilt rückwirkend ab dem 16. März 2020. Alle Monats-, Quartals- und Jahresverträge sollen für den Zeitraum ruhen, in dem Betriebe aufgrund behördlicher Anordnungen zur Eindämmung der Pandemie-Ausbreitung schließen müssen.
"Darüber hinaus werden wir bis auf weiteres nur absolut notwendige Schreiben (z.B. Antworten auf Kundenanfragen) an unsere Kunden versenden", heißt es weiter. Bis diese Maßnahme vollends greifen wird, könne es jedoch etwas dauern.
Die in den vergangenen Tagen aus laufenden Lizenzverträgen für die Aprilfälligkeiten 2020 automatisch abgebuchten GEMA-Vergütungen wird die GEMA die Beträge gutschreiben. Hierfür ist seitens der Kunden nichts weiter zu veranlassen außer den Zugang der kommenden Gutschrift zu kontrollieren.
https://www.gema.de/musiknutzer/coronavirus-kundenunterstuetzung/umgang-mit-lizenzvertraegen/
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Stand 25.03.2020, 16.00 Uhr: Stundung der Sozialversicherungsbeiträge
Von der Corona-Krise betroffene Unternehmen können die Sozialversicherungsbeiträge für die Monate März und April 2020 stunden lassen.
WICHTIG: Betroffene Unternehmen müssen bis zum morgigen Donnerstag, den 26.03.2020, formlos und unter Bezugnahme auf eine Notlage durch die Corona-Krise und Paragraf §76 SGB IV direkt an ihre jeweils zuständige Krankenkasse einen Antrag stellen, die Beiträge für den Monat März stunden zu lassen.
Musterantrag auf Stundung (Word)
Musterantrag auf Stundung (pdf)
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Corona-spezial für Thüringer Unternehmen
Ab sofort können Thüringer Unternehmen den entsprechenden Antrag auf einen Kredit zu Sonderkonditionen stellen.
Corona Spezial: bis zu 50.000 Euro Gesamtdarlehenssumme können im Rahmen des Konsolidierungsfonds zu 0 % finanziert werden.Für den Konsolidierungsfond gilt eine Erhöhung des maximalen Darlehensbetrag auf 2 Mio. Euro (zuvor max. 1 Mio. Euro). Der Antragstellerkreis wurde um die Öffnung für gesamte gewerbliche Wirtschaft einschließlich Gastgewerbe, Messedienstleistung und Vertreter*innen wirtschaftsnaher Freier Berufe erweitert.
Für die Antragstellung der von den Auswirkungen der Corona-Krise betroffenen Unternehmen gilt, dass alle Darlehensanträge im vereinfachten Antragsverfahren gestellt werden können.
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Corona-Soforthilfeprogramm für die Thüringer Wirtschaft ist gestartet
Ab sofort können Thüringer Unternehmen den entsprechenden Antrag stellen.
Das Programm ist ausdrücklich nur auf Unternehmen beschränkt, die durch die Corona-Krise unverschuldet in eine existenzbedrohende Notlage geraten sind und denen mit der Einmalzahlung über die ersten Hürden geholfen werden soll.
weitere Informationen und Antragstellung
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Stand 23.03.2020, 10.30: Arbeiten in Bayern - Hinweise zu Betriebsuntersagungen / Ausgangsbeschränkungen
Auswirkungen der Ausgangsbeschränkung in Bayern
Wichtige Hinweise für Handwerksbetriebe gibt die Handwerkskammer für Oberfranken
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Stand 21.03.2020, 13.30 Uhr: Mietern soll wegen Mietschulden nicht gekündigt werden dürfen
Das sieht eine Gesetzesvorlage der Bundesministerien für Justiz, Inneres und Wirtschaft vor, die der Deutschen Presse-Agentur in Berlin vorliegt.
Gelten soll dies für Mietschulden aus dem Zeitraum vom 1. April bis 30. September 2020. Die Verpflichtung der Mieter zur Zahlung der Miete bleibe aber im Grundsatz bestehen. Auch weiteren Schuldnern, die wegen der Corona-Pandemie ihre vertraglichen Pflichten nicht erfüllen können, sollen keine rechtliche Folgen drohen. Bei Darlehen soll es eine gesetzliche Stundungsregelung geben. Die Vorlage soll an diesem Montag im Bundeskabinett und am Mittwoch im Bundestag beschlossen werden.
In der Vorlage wird die Möglichkeit einer Verlängerung der Fristen um ein Jahr angelegt. "Sollte sich herausstellen, dass der Zeitraum von April bis September 2020 nicht ausreichend ist, (...) wird dem Bundesministerium der Justiz und Verbraucherschutz (...) die Möglichkeit eingeräumt, die (...) Befristungen (...) bis höchstens zum 31. Juli 2021 zu verlängern."
https://www.handelsblatt.com/dpa/gesundheit-mietern-soll-in-krise-nicht-gekuendigt-werden-duerfen/25668184.html
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Stand 21.03.2020, 13.00 Uhr: Insolvenzantragspflicht soll bis zum 30.09.2020 ausgesetzt werden
Die Bundesregierung hat angekündigt, verschiedene Instrumente zur Stützung der Liquidität von Unternehmen bereitzustellen, die aufgrund der Auswirkungen der Corona-Epidemie in Zahlungsschwierigkeiten geraten. Es ist aber aus organisatorischen und administrativen Gründen nicht sichergestellt, dass derartige Hilfen rechtzeitig innerhalb der dreiwöchigen Insolvenzantragspflicht bei den Unternehmen ankommen werden.
Um zu vermeiden, dass betroffene Unternehmen allein deshalb einen Insolvenzantrag stellen müssen, weil die Bearbeitung von Anträgen auf öffentliche Hilfen bzw. Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen in der außergewöhnlichen aktuellen Lage nicht innerhalb der dreiwöchigen Insolvenzantragspflicht abgeschlossen werden können, soll daher durch eine gesetzliche Regelung für einen Zeitraum bis zum 30.09.2020 die Insolvenzantragspflicht ausgesetzt werden. Voraussetzung für die Aussetzung soll sein, dass der Insolvenzgrund auf den Auswirkungen der Corona-Epidemie beruht und dass aufgrund einer Beantragung öffentlicher Hilfen bzw. ernsthafter Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen eines Antragspflichtigen begründete Aussichten auf Sanierung bestehen. Darüber hinaus soll eine Verordnungsermächtigung für das BMJV für eine Verlängerung der Maßnahme höchstens bis zum 31.03.2021 vorgeschlagen werden.
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Stand 21.03.2020 11 Uhr: Angekündigte Hilfen durch die örtlichen Banken und Sparkassen
Heute hat der Vorstand entschieden, für alle Kreditkunden die ab 23. März bis einschließlich 30. April 2020 fälligen Ratenzahlungen auszusetzen. Wie Vorstandsvorsitzender Peter Neuhaus erläutert, gilt dies für alle Kredite von Privat- und Firmenkunden, bei denen die vr bank Südthüringen Vertragspartner und damit Kreditgeber ist. Das sind derzeit mehr als 3.300 Darlehen mit einem Volumen von über 242 Millionen Euro. Ausgenommen sind vermittelte Kredite, die z.B. von der TeamBank mit dem easyCredit, der Bausparkasse Schwäbisch Hall oder einem Förderinstitut ausgereicht wurden.
VR-Bank Bad Salzungen Schmalkalden - Vereinfachtes Verfahren zur Ratenaussetzung
Wir bieten Ihnen ab sofort ein vereinfachtes Verfahren zur Ratenaussetzung bei Firmenkrediten an. Wir helfen Ihnen auf unbürokratische Weise, Ihre Liquidität zu sichern.
Rhön-Rennsteig-Sparkasse / Kreissparkasse Hildburghausen
Derzeit bereiten wir die Umsetzung des von der Bundesregierung angekündigten Programms für Liquiditäts- und Kredithilfen vor. Die Sparkassen geben das entsprechende Programm der KfW an die betroffenen Unternehmen weiter. Sobald die Bedingungen feststehen, informieren wir kurzfristig darüber.
Flessabank
Verweis auf TAB, KFW und LfA Förderbank Bayern
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Aufruf: Textilhersteller gesucht - Herstellung von Mund- und Nasenschutz
Wir unterstützen das Thüringer Wirtschaftsministerium gern bei folgenden Aufruf – Rückmeldung gern hier:
Es werden dringend Textilhersteller gesucht, die die Möglichkeit haben, ihre Produktion kurzfristig auf die Herstellung von Mund- und Nasenschutz aus Textilmaterialien umzustellen. Hauptsächlich werden äußerst kurzfristig FFP2- und FFP3-Mund- und Nasenschutzmasken benötigt.
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Stand 20.03.2020, 9.45 Uhr: Landkreis Schmalkalden-Meiningen - Soforthilfeprogramm für Kleinstunternehmen
Zur Stützung der heimischen Wirtschaft, insbesondere von Kleinstunternehmen, kleineren Unternehmen und Freiberuflern, hat der Landkreis ein Soforthilfeprogramm mit einem Volumen von einer Million Euro auf den Weg gebracht.
Nachdem Soforthilfeprogramm können Unternehmen, die durch die Corona-Krise in Not geraten sind, ihre Anträge bei der Wirtschaftsförderung des Landkreises stellen. Firmen mit bis zu drei Beschäftigten erhalten 3.000 Euro Soforthilfe, Firmen mit bis zu fünf Beschäftigten 5.000 Euro, 7.500 Euro erhalten Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten. Unternehmen mit maximal 20 Beschäftigten können Hilfen über 10.000 Euro beim Kreis beantragen.
Gesamte Mitteilung des Landkreises Schmalkalden-Meiningen
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Stand 19.03.2020, 9.30 Uhr: Schließung von Einzelhandelsgeschäften
Die Thüringer Landesregierung schränkt nach heutigem Erlass das öffentliche Leben in Thüringen noch stärker ein. Danach gilt seitens des Landes mit Wirkung 19.03.2020 um 24.00 Uhr die Schließung von Einzelhandelsgeschäften. Die Kreise und Kommunen sind angehalten, diese Maßnahmen dementsprechend umzusetzen.
Dies gilt derzeit nicht für Handwerks- und Dienstleistungsunternehmen. Somit dürfen z.B. auch Bäckereien und Fleischereien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Sanitätshäuser, Wäschereien und Reinigungen sowie KFZ-Teileverkaufsstellen sowie die medizinische Fußpflege (Podologie) weiterhin öffnen.
Zu schließen sind: Friseurgeschäfte, Kosmetikstudios sowie kosmetische Fußpflegen.
Für alle Geschäfte, die noch öffnen dürfen:
Informieren Sie Ihre Kunden über gut sichtbare Aushänge und regelmäßige Durchsagen über die Verpflichtung zur Abstandsregelung und der Einhaltung der Schutzmaßnahmen. Bei Zuwiderhandlungen sind unverzüglich Hausverbote auszusprechen.
Information zur Einhaltung von Schutzmaßnahmen
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Stand 18.03.2020, 16.37 Uhr: Dienstleistungen am Menschen wird untersagt werden
Für Stadt Suhl wird laut Medienberichten demnächt verfügt, dass Dienstleistungen am Menschen, so auch Friseure, Kosmetikstudios , Nagel- oder Fußpflege sowie Tattoo- und Massagestudios die Tätigkeit untersagt ist. – Dies gilt nicht für die Tätigkeit anderer Handwerker und Dienstleister. Aktuelle Informationen dazu zeitnah hier.
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Stand 18.03.2020, 12:15 Uhr: Soforthilfe gefordert
Erklärung der Präsidenten der drei Thüringer Handwerkskammern:
„Die Corona-Krise stellt auch in Thüringen alle Beteiligten vor immense Herausforderungen. Das Bemühen der Landesregierung, die sich stetig ändernde Lage zu bewerten und Lösungen zu schaffen, ist durchaus erkennbar.
Es wird aber auch ganz deutlich, dass viele Entscheidungen getroffen werden, deren Folgen nicht bedacht sind. Wir brauchen jetzt schnellstmöglich in Thüringen klare Signale für die vielen kleinen und mittelständischen Unternehmen, insbesondere im Handwerk. Die Verunsicherung ist immens. Viele Existenzen von Betriebsinhabern, ihren Mitarbeitern und deren Familien stehen auf dem Spiel.
Deshalb fordern wir schnelle und unbürokratische Nothilfe für die Unternehmen – jetzt. Es muss ohne Zeitverzug ein Soforthilfeprogramm für diese Unternehmen aufgelegt werden. Deshalb schlagen wir eine nach Erwerbstätigenzahl gestaffelte Soforthilfe in folgender Höhe vor:
- bis zu 5 Erwerbstätige 5.000 Euro
- bis zu 10 Erwerbstätige 7.500 Euro
- bis zu 50 Erwerbstätige 15.000 Euro
- bis zu 250 Erwerbstätige 30.000 Euro.
Diese Soforthilfe sollte binnen einer Woche nach Antragsstellung ausgezahlt und als Entschädigung angesehen werden. Der Freistaat Bayern hat bereits solch ein Soforthilfeprogramm aufgelegt, an dem sich der Freistaat Thüringen orientieren kann.
Wir brauchen in diesen schwierigen Zeiten in den Unternehmen Sicherheit. Hier ist die Landesregierung gefordert, das notwendige Vertrauen mit schnellen und klar durchstrukturierten Maßnahmen zu schaffen. Dabei ist es wichtig, auch klare Aussagen zur zeitlichen Dauer dieser Maßnahmen zu geben und die Betroffenen frühzeitig und umfassend zu informieren. Gelingt uns das nicht, droht eine Flut von Geschäftsaufgaben und Insolvenzen der Unternehmen. Doch braucht es diese Unternehmen für eine funktionale Volkswirtschaft jetzt und nach der Krise. Daher sind sie mit allen Mitteln und Instrumenten am Markt zu halten.
Dazu gehören aber auch weitere flankierende Schritte, beispielsweise die sofortige Beendigung der vorfristigen Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen und vieles mehr.
Wir brauchen jetzt eine Situation, in der das Handwerk und die mittelständische Wirtschaft als tragende Säulen unserer Gesellschaft Vertrauen in die getroffenen Maßnahmen haben, die Unternehmensexistenz wahren und auch für die Zeit nach dieser Krise Zuversicht gewinnen können.“
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Stand 16. März 2020 14.45 Uhr: Absage von Handwerk all-in und weiterer HWK-Veranstaltungen
Alle von der Handwerkskammer Südthüringen geplanten Großveranstaltungen 2020 finden nicht statt. Dazu zählt in direkter zeitlicher Nähe das „Handwerk all-in“ am 25. April 2020, welches sich mit bislang über 1.000 Besuchern als Karriere- und Aktionstag für das Südthüringer Handwerk etabliert hat. Über die Durchführung der Meisterfeier 2020 wird zu gegebener Zeit entschieden.
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Stand 16. März 2020 13.30 Uhr: Absage weiterer Prüfungen
Aufgrund der Schließung des Bildungscampus BTZ Rohr-Kloster werden folgende Prüfungstermine abgesagt:
- 19. März Ausbildereignungsprüfung, praktischer Teil
- 20. März Ausbildereignungsprüfung, praktischer Teil
- 21. März Ausbildereignungsprüfung, praktischer Teil
- 21. März Gesellenprüfung Teil 1 der Friseure
- 24. März Praktische Prüfung Zerspanungsmechaniker/in
- 27. März Theoretische Prüfung, Fachverkäufer/in im Lebensmittelhandwerk SP Bäckerei
- 27. März Prüfung Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten
- 31. März Praktische Prüfung, Fachverkäufer/in im Lebensmittelhandwerk SP Bäckerei
- 17. April Prüfung Gepr. Fachmann/frau für kaufmännische Betriebsführung
- 18. April Prüfung Gepr. Fachmann/frau für kaufmännische Betriebsführung
Die Prüfungen werden zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt. Aktuell können wir Ihnen leider noch nicht mitteilen, wann das der Fall sein wird. Bitte informieren Sie sich regelmäßig hier zum aktuellen Stand.
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Stand 16. März 2020 13.00 Uhr: Telefonischer Beratungsservice wird erweitert
Der telefonische Beratungsservice für alle Handwerksunternehmen wird erweitert. Ab sofort ist das Beraterteam von Montag bis Freitag von 7 bis 20 Uhr und am Samstag von 8 bis 14 Uhr erreichbar unter 03681 – 3700. Auf dieser Seite finden Sie zudem Ihre direkten Ansprechpartner mit E-Mail-Adresse und telefonischer Durchwahl. Bis auf weiteres wird dieser erweiterte Service für alle Mitglieder aufrechterhalten. Die Handwerkskammer Südthüringen will in der Corona-Krise für ihre Mitglieder da sein und kompetent helfen und beraten. Neben den erweiterten Beratungszeiten montags bis freitags, 7 bis 20 Uhr und samstags, 8 bis 14 Uhr erreichen Sie uns über die E-Mail: beratung@hwk-suedthueringen.de rund um die Uhr. Übermitteln Sie uns dort außerhalb der Öffnungszeiten Ihre Fragen, das Beraterteam kontaktiert Sie.
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Stand 16. März 2020 10.30 Uhr: Aus- und Weiterbildungsbetrieb vorübergehend eingestellt!
Auf Grund der Allgemeinverfügung des Landkreises Schmalkalden-Meiningen zur Schließung von Einrichtung nach §33 Ziffern 1 bis 5 IfSG zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 wird der Bildungscampus des BTZ Rohr-Kloster zunächst bis zum 19. April 2020 geschlossen. Die Verwaltung der Handwerkskammer Südthüringen in Suhl wird in gleichem Zeitraum für den Besucherverkehr geschlossen. Bitte nehmen Sie die telefonischen Beratungen und Anfragen per E-Mail wahr.
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Stand 15. März 2020 9.30 Uhr: Absage von Prüfungen
Sehr geehrte Prüfungsteilnehmer/innen,
angesichts der momentanen Lage werden die bundeseinheitlichen Abschlussprüfungen Teil 1 in allen Ausbildungsberufen abgesagt. Im Bereich der Zuständigkeit der Handwerkskammer Südthüringen betrifft dies die Prüfungstermine in folgenden Ausbildungsberufen.
17. März Abschlussprüfung Teil 1, Theorie im Ausbildungsberuf Zerspanungsmechaniker/in
19. März Abschlussprüfung Teil 1, Theorie im Ausbildungsberuf Kaufmann/frau für Büromanagement
Die Prüfungen werden zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt. Aktuell können wir Ihnen leider noch nicht mitteilen, wann das der Fall sein wird. Wir werden aber im Einklang mit den für die Pandemie-Bekämpfung zuständigen Behörden neue Termine festsetzen, sobald sich die Risikoeinschätzung wieder verbessert hat. - So ärgerlich diese Entscheidung für Sie im Einzelnen auch sein mag: Der Schutz und die Gesundheit aller beteiligten Personen hat oberste Priorität. Wir hoffen auch auf Ihr Verständnis für diese Maßnahme.
Bitte informieren Sie sich regelmäßig hier zum aktuellen Stand.
Fragen zur Prüfung beantworten Ihnen gerne zu den Öffnungszeiten der Handwerkskammer Südthüringen:
Stefanie von Nordheim
Leiterin Berufsbildung
stefanie.von.nordheim--at--hwk-suedthueringen.de
Anja Füchsel
Mitarbeiterin Gesellenprüfungswesen
anja.fuechsel--at--hwk-suedthueringen.de
Außerhalb unserer Öffnungszeiten und auch am Wochenende erreichen Sie uns zum Thema unter der E-Mailadresse:
beratung@hwk-suedthueringen.de
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Stand 14.03.2020, 14.00 Uhr: Aussetzen der Überbetrieblichen Lehrunterweisungen
Aufgrund einer sehr hohen Gefährdungslage hinsichtlich einer Infektion mit dem Coronavirus (COVID-19) setzen wir nach Grundsatzempfehlung des Wirtschaftsministeriums (TMWWDG) die Überbetriebliche Lehrunterweisung für Auszubildende zunächst äquivalent zur Verfahrensweise der Berufsschulen bis einschließlich 17. April aus. Alle weiteren Bildungsmaßnahmen finden bis auf weiteres statt. – Über aktuelle Fortentwicklungen informieren wir Sie hier zeitnah und tagesaktuell.