Updates 2022 - Corona-Infos und mehr
Die neuesten Regelungen, alle aktuellen Verordnungen und erklärende Schaubilder finden Sie in unseren Updates aus dem Kammerbezirk.
Mai 2022
- Antragstellende, die ihren Antrag bis 19. Mai 2022 einreichen, erhalten, bei positiver Vorprüfung, zeitnah die Direktauszahlung auf Neustarthilfe 2022.
- Alle Anträge, die nach dem 19. Mai 2022 eingehen, werden erst nach Erhalt des Bewilligungsbescheids ausgezahlt (nicht wie bisher nach erfolgreich durchlaufender Vorprüfung)
- Die Antragsfrist endet am 15. Juni 2022
Ab sofort steht ebenfalls das KfW-Sonderprogramm UBR 2022 zur Verfügung. Damit können vom Kriegsgeschehen betroffene Unternehmen einen Großteil ihrer Aufwendungen finanzieren.
Die Informationsseite wurde entsprechend aktualisiert:
www.aufbaubank.de/Ukraine-Krieg
Unter https://www.aufbaubank.de/Ukraine-Krieg finden Sie einen Überblick über die angebotenen Unterstützungsprogramme des Bundes/der Länder.
Die Schlussabrechnungen sind ebenso wie die eingereichten Anträge auf Coronahilfen über einen prüfenden Dritten einzureichen und paketweise angelegt: Gestartet wird mit der Schlussabrechnung für die Überbrückungshilfen I-III sowie den November- und Dezemberhilfen. In einem weiteren Paket sind zu einem späteren Zeitpunkt dann auch die Überbrückungshilfen III Plus und IV abzurechnen.
Die Prüfung der Schlussabrechnungen erfolgt durch die Bewilligungsstellen der Länder (Thüringer Aufbaubank) über das Antragsportal. Sie stellen für jedes abgerechnete Programm in einem eigenständigen Schlussbescheid fest, ob ggf. Nachzahlungen an die Antragstellenden erfolgen oder zu viel gezahlte Hilfen zurückgezahlt werden müssen. Hintergrund der Schlussabrechnung ist, dass die Coronahilfen in der Regel auf Basis von Prognosezahlen bewilligt worden sind. Deshalb müssen alle Betroffenen nach Vorliegen der Ist-Zahlen nochmals abschließend abrechnen. Dies bietet zugleich die Möglichkeit, fehlerhafte Angaben bei der ursprünglichen Antragstellung nachträglich zu korrigieren.
Wichtig! Erfolgt keine Schlussabrechnung, sind die Förderleistungen in voller Höhe zurückzuzahlen.
Die Einreichung der Schlussabrechnungen für das Paket 1 (Überbrückungshilfen I-III, November- und Dezemberhilfen) muss bis zum 31.12.2022 erfolgen.
Alle Informationen zur Endabrechnung der Corona-Hilfen auf einen Blick finden Sie hier: https://www.aufbaubank.de/Corona/Informationen-zur-Endabrechnung
Die Thüringer Gesundheitsministerin Heike Werner hat die Thüringer Verordnung zur Regelung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2unterzeichnet. Demzufolge tritt zum 1. Mai 2022 eine angepasste Corona-Schutzverordnung für den Freistaat Thüringen in Kraft.
- Nach der Verordnung endet die Absonderung von Corona-Infizierten nunmehr frühestens nach Ablauf von 5 Tagen, wenn vorher 48 Stunden Symptomfreiheit besteht. Die Isolation bleibt für Infizierte verpflichtend, Verstöße sind weiterhin mit bis zu 5.000 Euro bußgeldbewährt.
- Beschäftigte in Einrichtungen der medizinischen Versorgung und der Pflege müssen darüber hinaus einen negativen Testnachweis zur Beendigung der Quarantäne erbringen, wenn sie vor Ablauf von zehn Tagen ihre Tätigkeit wieder aufnehmen wollen.
- Dieser Test wird jedoch grundsätzlich allen Personen empfohlen, da auch bei Symptomfreiheit nicht ausgeschlossen werden kann, dass man noch ansteckend ist.
- Für enge Kontaktpersonen von Infizierten gemäß RKI-Definition gilt zukünftig lediglich eine dringende Empfehlung zur Absonderung, keine Verpflichtung mehr.
- Die Basismaßnahmen gemäß Infektionsschutzgesetz bleiben bestehen. Dazu zählen unter anderem erweiterte Maskenpflichten in geschlossenen Räumen, im Öffentlichen Personennahverkehr oder in Einrichtungen der medizinischen Versorgung und der Pflege.
- Die Testpflichten für Besucher und Besucherinnen von Krankenhäusern, Angeboten der Pflege etc. werden vereinfacht. Ab Mai gilt eine 3G-Regelung. Geimpfte und genesene Personen müssen demzufolge keinen negativen Testnachweis mehr erbringen. Aktuell galt das nur für Geboosterte.
Die Verordnung sieht keine Einschränkungen für die Handwerksunternehmen vor. Es wird lediglich eine Empfehlung gegeben, in Geschäften und Dienstleistungsbetrieben mit Publikumsverkehr sowie bei körpernahen Dienstleistungen eine Maske zu getragen.
April 2022
Diese Regelung ist nunmehr – auch auf Drängen der Handwerkskammer Südthüringen – auch für Auftragsvergaben des Freistaats Thüringen für den Bereich der Bundes- und Landesstraßen und den Hochbau übernommen worden.
Den Gemeinden und Landkreisen wurde empfohlen, die im Schreiben vom 25. März 2022 aufgeführten Sonderregelungen im Rahmen ihrer kommunalen Baumaßnahmen ebenfalls anzuwenden, ohne dass dies allerdings zwingend wäre.
Das vollständige Schreiben des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen finden Sie hier.
Schreiben des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen vom 25. März 2022 (417kB)
Klicken Sie hier für eine kurze Zusammenfassung der möglichen Maßnahmen!
Damit sind ab dem 03.04.2022 insbesondere für Handwerksunternehmen alle vormalige Einschränkungen, wie beispielsweise die Maskenpflicht bei körpernahen Dienstleistern, in Ladengeschäften von Handwerksunternehmen aber auch die 3-G-Regelung in Bäckereien, Konditoreien und Fleischereien mit Café-/Imbissbetrieb aufgehoben.
Das Thüringer Gesundheitsministerium empfiehlt dennoch, angesichts der sehr hohen Infektionszahlen, weiterhin in Innenräumen Masken zu tragen.
www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de
Unternehmen, die bereits die Überbrückungshilfe IV für die Monate Januar bis März 2022 erhalten haben, und weitere Hilfe benötigen, können die Förderung für die Verlängerungsmonate April bis Juni 2022 einfach über einen Änderungsantrag erhalten. Alle Unternehmen, die bislang noch keinen Antrag auf Überbrückungshilfe IV gestellt haben, können jetzt einen Erstantrag für die volle Förderperiode Januar bis Juni 2022 stellen.
Die maßgeblichen Förderbedingungen sind in Form von FAQ auf der Plattform veröffentlicht.
Aufgrund des Auslaufen des Infektionsschutzgesetzes am Wochenende ordnet die Landesregierung nur noch sogenannte "Basisschutz-Regeln" an - wie etwa eine Testpflicht an Schulen sowie eine Maskenpflicht im öffentlichen Nahverkehr, in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen. Diese Regeln stehen in einem Teil der aktuellen Thüringer Corona-Verordnung, der noch bis zum 14. April gültig ist.
Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat vor dem Hintergrund der Verlängerung der Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld im Rahmen des Kurzarbeitergeldverlängerungsgesetzes folgende fachliche Weisung veröffentlicht:
Darüber hinaus wurden die FAQ der BA zum Kurzarbeitergeld "Informationen für Unternehmen zum Kurzarbeitergeld" unter https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld aktualisiert
Die BDA hat ebenfalls ihre FAQ unter Berücksichtigung dieser Neuerungen und den angepassten Regelungen im Infektionsschutzgesetzes aktualisiert.
März 2022
Nach dieser neuen Richtlinie sind nunmehr auch Meisterabsolventen*innen zu einer Beantragung berechtigt, die in den Jahren 2019, 2020 oder 2021 die Meisterqualifikation abgelegt haben und ein Unternehmen ab dem 10.08.2021 gründen (der 3-Jahreszeitraum wird abhängig vom jeweiligen Gründungsdatum berechnet). In der vorigen Richtlinie waren hingegen nur Meisterabsolventen*innen umfasst, die in 2021 gegründet und ihren Abschluss auch in 2021 erbrachten.
Weitere Informationen sowie Antragsunterlagen erhalten Sie hier:
https://www.aufbaubank.de/Foerderprogramme/Meistergruendungspraemie
Weitere Hinweise und Antragsformulare erhalten Sie hier https://www.aufbaubank.de/Foerderprogramme/Gemeinschaftsaufgabe-GRW
Nunmehr soll dieser beschlossene Wegfall der Entschädigungszahlungen bei ungeimpften Infizierten nicht mehr angewendet werden, wenn sie wegen einer Infektion in Quarantäne müssen.
Ungeimpfte Kontaktpersonen, die sich selbst nicht infiziert haben, aber in Quarantäne müssen, erhalten weiterhin keine Entschädigung nach Aussage des Ministeriums.
Eine Änderung des Antragtools auf https://www.ifsg-online.de wird zeitnah erwartet. (Quelle: VWT)
Der Text kann von diesem Beispiel abweichen.
Dennoch gilt: Bitte öffnen Sie auf keinen Fall die angegebenen Links der E-mail und führen Sie keine Zahlungen durch!
Der Zoll warnt hier eindringlich vor Betrug. Zuweilen wird in den Schreiben mit Strafverfahren, Inhaftierung oder Beschlagnahme von Paketsendungen gedroht. Auch werden oft extrem hohe Steuerzahlungen gefordert und bei umgehender Begleichung eines geringeren Betrags der Erlass der Restsumme in Aussicht gestellt. Bei solchen Bescheiden handelt es sich immer um Fälschungen!
Weiterführende Informationen und Handlungsanweisungen zum Thema erfahren Sie hier: https://www.zoll.de/DE/Privatpersonen/Postsendungen-Internetbestellungen/Phishing-Mails-und-gefaelschte-Bescheide/phishing-mails-und-gefaelschte-bescheide_node.html
Zum 2. April 2022 verlieren jedoch die Bestimmungen des Zweiten Abschnitts (Zugangsbeschränkungen und Maskenpflicht) sowie § 22 Abs. 3 Nr. 4 bis 10 (Bußgelder) ihre Gültigkeit.
Mit der neuen Verordnung gibt es folgende wesentliche Neuerungen:
- Körpernahe Dienstleistungen: Es entfällt ab sofort die 3G-Regelung für Kunden und damit die bisherigen Zugangsbeschränkungen. Das bedeutet, dass alle Kundinnen und Kunden unabhängig von ihrem Impfstatus und generell ohne Testung Zutritt erhalten. Das Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske bzw. FFP2-Maske ist aber weiterhin erforderlich, soweit es die Art der Behandlung zulässt (§ 17 Nr. 6). Diese Maskenpflicht gilt bis zum 2. April 2022.
- Cafés (z.B. von Bäckereien, Konditoreien und Fleischereien): Es gilt bis einschließlich 2. April 2022 weiter die 3G-Regelung.
- Einzelhandel: In Handwerksunternehmen mit Ladengeschäft bzw. bei der Erbringung von handwerklichen Dienstleistungen mit Publikumsverkehr gilt weiterhin eine Maskenpflicht (§ 17 Nr.1). Hier entfällt die Maskenpflicht ebenfalls ab dem 2. April 2022.
- Die 3G-Zugangsbeschränkungen für Veranstaltungen gelten nur für öffentliche, frei oder gegen Entgelt zugängliche Veranstaltungen. Für nicht-öffentliche Veranstaltungen gelten keine Beschränkungen.
Hinweis: Für die körpernahen Dienstleistungen gilt weiterhin ein Abstand von 1,50 m aufgrund der Regelungen der BGW.
Bundestag und Bundesrat haben am 18. März 2022 ein Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes verabschiedet.
Damit entfällt die bisher in § 28b Abs. 1 IfSG geregelte 3G-Regelung für Betriebe und auch die bislang in § 28b Abs. 4 festgelegte Homeoffice-Pflicht ohne Übergangsfrist ersatzlos.
Diese Änderungen gelten unmittelbar ab dem 20. März 2022. Eine Übergangsfrist, wie sie bis zum 2. April 2022 für die Infektionsschutzmaßnahmen der Länder (Landesverordnungen) vorgesehen ist, gilt hier nicht. Arbeitgeber sind folglich nach dem 19. März 2022 nicht mehr verpflichtet und wohl auch grundsätzlich nicht mehr dazu berechtigt, den dahingehenden Status ihrer Beschäftigten zu kontrollieren.
Etwas anderes gilt nur, soweit das jeweilige Land in seiner Landesverordnung als Reaktion auf spezielle Hotspots nicht ausdrücklich Vorgaben für 3G-Regelungen in den Betrieben trifft. Die neue Infektionsschutzverordnung Thüringens (siehe oben im update), sieht aktuell keine generellen 3G-Nachweispflichten für Betriebe vor.
Die neuen Regelungen sollen bis zum 17. September 2022 gelten, Maßnahmen und Verordnungen, die aufgrund des Infektionsschutzgesetzes in der nunmehr geltenden Fassung erlassen werden, gelten maximal bis zum 23. September 2022. Der Gesetzgeber wird dann auf der Basis der zu diesem Zeitpunkt aktuellen Infektionslage und der vorhandenen Erkenntnisse neu bewerten, welche Maßnahmen im Herbst und Winter 2022 erforderlich sind.
2. Verlängerung der Corona-Arbeitsschutzverordnung
Die Basisschutzmaßnahmen werden nun nicht mehr unmittelbar in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vorgeschrieben, sondern durch die Betriebe als Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung in betrieblichen Hygienekonzepten festgelegt. Dabei sind sowohl das örtliche Infektionsgeschehen sowie die tätigkeitsspezifischen Infektionsgefahren, z.B. räumliche Begebenheiten, im Hygieneschutzkonzept zu berücksichtigen. Dieses ist den Beschäftigten in geeigneter Weise in der Arbeitsstätte zugänglich zu machen. Festgelegte Maßnahmen gelten zudem während der Pausenzeit und in den Pausenbereichen.
Der Arbeitgeber hat dabei zu prüfen, ob die folgenden Maßnahmen „erforderlich“ sind:
- Ein Testangebot in der Woche für nicht ausschließlich in ihrer Wohnung tätige Arbeitnehmer.
- Verminderung betriebsbedingter Personenkontakte, insbesondere durch Vermeidung oder Verringerung der gleichzeitigen Nutzung von Innenräumen durch mehrere Personen; hier „insbesondere“ Prüfung von Homeoffice-Angeboten.
- Bereitstellung medizinischer Gesichtsmasken (Mund-Nase-Schutz).
- Ferner muss der Arbeitgeber den Beschäftigten ermöglichen, sich während der Arbeitszeit gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 impfen zu lassen und hat diese über eine Gesundheitsgefährdung bei der Erkrankung an der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) aufzuklären bzw. über die Möglichkeit einer Schutzimpfung zu informieren.
Das BMAS-FAQ zur neuen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung soll in der kommenden Woche aktualisiert werden.
Die Arbeitgeber müssen zudem weiterhin über die Risiken einer COVID-19-Erkrankung und die Impf-Möglichkeiten informieren und letztere während der Arbeitszeit ermöglichen.
Die Änderungen treten am 20. März 2022 in Kraft und gelten bis einschließlich 25. Mai 2022.
Demzufolge tritt mit Ablauf des 18. März 2022 – nach der Verabschiedung des neuen Gesetzes durch den Bundestag und Veröffentlichung im Bundesanzeiger – eine neue Corona-Schutzverordnung für den Freistaat Thüringen in Kraft, die neben den vorgesehenen Basisregelungen auch die Fortführung bestehender Maßnahmen bis Anfang April im Rahmen des gesetzlich Möglichen umsetzt. Dazu zählen unter anderem erweiterte Maskenpflichten und Zugangsbeschränkungen in geschlossenen Räumen sowie die Pflicht zum Vorhalten von Hygienekonzepten in bestimmten Einrichtungen.
Medieninformation des Thüringer Gesundheitsministeriums
Wir informieren an dieser Stelle nochmals über die für das Handwerk relevanten Maßnahmen, sobald die neue Verordnung veröffentlicht wurde.
Seit Ende Februar wurden seitens der Europäischen Union verhängte Embargomaßnahmen gegen Russland in Form von EU-Sanktionsverordnungen erweitert, verschärft und ergänzt. Daneben ist die Hauptursache für Störungen des Geschäftsbetriebs die Verschärfung der Lieferengpässe durch den Ausfall ukrainischer Betriebe als Lieferanten. Insbesondere kann die Verfügbarkeit von Rohstoffen beeinträchtigt sein. Als Folge dieser Auswirkungen kann es dazu kommen, dass Betriebe vertraglich zugesicherte Leistungen ihren Kunden gegenüber nicht oder nicht rechtzeitig erbringen können. Zudem fällt für einige Betriebe das Exportgeschäft nach Russland und/oder in die Ukraine weg.
Der kurze Praxisleitfaden des ZDH bietet einen allgemeinen Überblick über die relevanten rechtlichen Aspekte:
Wir verweisen für weitere Informationen auf die beigefügte Pressemitteilung des BSI
Weitere Informationen zur Cyber-Sicherheitslage im Zusammenhang der aktuellen Entwicklungen des Ukrainekonflikts erfahren Sie hier: https://www.bsi.bund.de/DE/Service-Navi/Presse/Pressemitteilungen/Presse2022/220315_Kaspersky-Warnung.html
- Am 20.03.2022 läuft die Sonderregelung bei freiwilligen Schließungen aus.
- Ein Pauschalbetrag bei internen Personalkosten ist möglich.
- Die Förderfähigkeit von Personal- und Sachkosten für die Umsetzung von Corona-Zutrittsbeschränkungen entfällt nach den schrittweisen Lockerungen ab dem 20. März 2022.
Weitere Informationen zu den Förderprogrammen finden Sie unter: https://www.aufbaubank.de/Foerderprogramme/Elektromobilitaet-Thueringen
und https://www.aufbaubank.de/Foerderprogramme/e-mobilinvest
Die Zugangsvoraussetzungen bleiben bis zum 30. Juni 2022 herabgesetzt. Denn es ist nicht auszuschließen, dass es pandemiebedingt weiterhin zu Einschränkungen kommt. Betroffene Betriebe sollen so weiterhin Planungssicherheit haben.
Bis Ende Juni 2022 gilt: Ein Betrieb kann Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens 10% der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind. Es ist derzeit nicht auszuschließen, dass es weiterhin zu pandemiebedingten Einschränkungen kommt, die sich etwa auf die Veranstaltungs- und Kreativwirtschaft oder das Gastgewerbe auswirken.
Die aktuelle Kurzarbeitergeld-Verordnung läuft am 31. März aus. Das Bundeskabinett hat daher auf den Weg gebracht, dass im Anschluss folgende Regelungen bis zum 30. Juni 2022 gelten sollen:
- Die Voraussetzungen für den Zugang zum Kurzarbeitergeld bleiben herabgesetzt.
- Auf den Aufbau von Minusstunden wird verzichtet.
- Einkommen aus während der Kurzarbeit aufgenommenen Minijobs wird nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.
- Ab dem 4. beziehungsweise 7. Bezugsmonat gelten erhöhte Leistungssätze.
- Mit dem Gesetzentwurf soll zudem die maximale Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld auf 28 Monate verlängert werden. Sie beträgt aktuell 24 Monate.
Hinweis: Die derzeitigen Regelungen zur Erstattung von Sozialbeiträgen des Arbeitgebers laufen zum 31. März 2022 aus. Es besteht jedoch die Möglichkeit, die Hälfte erstattet zu bekommen, wenn die Kurzarbeit mit Qualifizierungsmaßnahmen verbunden ist.
Letzte Möglichkeit zur Anmeldung bis 06. März 2022 unter
https://www.aufbaubank.de/Veranstaltungen/Maerkte-und-Trends-2022
Kurzinfo zum TAB-Bürgschaftsprogramm:
Zur Unterstützung der Thüringer Unternehmen während der Corona-Pandemie wurde das TAB-Bürgschaftsprogramm erweitert. Die coronabedingte Ergänzungsrichtlinie wird bis zum 30. Juni 2022 fortgeführt.
- Antragstellende Unternehmen, die am 31.12.2019 kein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ (Insolvenzverfahren etc.) waren, aber danach in Folge des Covid-19-Ausbruchs in Schwierigkeiten geraten sind.
- Verbürgt werden maximal 90 % des Kredites/ Avalbetrages.
- Es können Bürgschaften von bis zu 3 Millionen Euro übernommen werden.
Februar 2022
Die Verordnung tritt am Dienstag, 1. März 2022 in Kraft und gilt bis einschließlich 19. März 2022. An diesem Tag laufen die über das Bundes-Infektionsschutzgesetz geregelten Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie aus. Das Infektionsschutzgesetz bildet die gesetzliche Grundlage für Bund und Länder, Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie zu ergreifen, darunter auch Maskenpflicht oder Abstandsgebote.
Neuregelungen im Überblick (Basisstufe)
In den folgenden Bereichen in geschlossenen Räumen gilt künftig die 3G-Regelung (zuvor 2G):
- Freizeitangebote (Museen, Bibliotheken, Sehenswürdigkeiten etc.)
- Touristische Übernachtungsangebote (Hotels etc.)
- Reisebusveranstaltungen
- Freizeit- und Themenparks, Indoor-Spielplätze
- Schwimmbäder, Thermen, Saunen
- Sportangebote (Fitnessstudios, Tanzschulen, Vereinssport etc.)
- Spielhallen, Wettbüros etc.
- Proben von Blasorchestern und Chören
Abweichend von den oben genannten Bereichen gilt in Clubs und Diskotheken weiterhin die 2G-Plus-Regelung.
Für öffentliche Veranstaltungen gilt:
In geschlossenen Räumen:
- 3G bei bis zu 500 Personen
- 2G-Plus bei mehr als 500 Personen
- Kapazitätsbegrenzung: 60 %
- Max. 6.000 Personen
- Anzeigepflicht: 10 Tage
- Maskenpflicht
Unter freiem Himmel:
- 2G bei mehr als 500 Personen (darunter keine Zugangsbeschränkung)
- Kapazitätsbegrenzung: 75 %
- Max. 25.000 Personen
- Anzeigepflicht: 10 Tage
- Maskenpflicht
Für nichtöffentliche Veranstaltungen gilt:
In geschlossenen Räumen:
- 3G
- Anzeigepflicht: 10 Tage (ab 30 P.)
- Max. 100 Personen
Unter freiem Himmel:
- Anzeigepflicht: 10 Tage (ab 50 P.)
- Max. 200 Personen
Basisstufe und Infektionsstufe
In einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt tritt, abweichend von den Regelungen in der Basisstufe, die Infektionsstufe ein, wenn an drei aufeinanderfolgenden Tagen
- die Hospitalisierungsinzidenz in diesem Landkreis oder dieser kreisfreien Stadt den Schwellenwert von 12,0 und
- die thüringenweite Belastung der Intensivstationen mit COVID-19-Patienten den Schwellenwert von 12,0 Prozent
erreicht oder überschritten werden.
In dem jeweiligen Landkreis oder der jeweiligen kreisfreien Stadt gelten dann ab dem übernächsten Tag nach Bekanntgabe des Eintretens der Infektionsstufe automatisch verschärfte Maßnahmen.
Stand heute würden sich alle Landkreise und kreisfreien Städte in der Basisstufe befinden. Die tagesaktuelle Einstufung wird ab morgen täglich unter www.tmasgff.de/infektionslage veröffentlicht.
Der Antrag auf Stundung der Beiträge muss wieder mit einem einheitlich gestalteten Antragsformular gestellt werden..
Das Bundesfinanzministerium ist der Argumentation eines gemeinsamen Schreibens des ZDH, DIHK und HDE leider nicht gefolgt und hat die Aussetzung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung 2022 mit Schreiben vom 16. Februar 2022 abgelehnt.
Diese Maßnahme sei aufgrund der in der Regel bei den betroffenen Unternehmen geringen Vorjahresumsätze nicht erforderlich. Denn dadurch fiele auch die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung 2022 geringer aus. Gleichzeitig wird auf die Möglichkeit der Steuerstundung verwiesen.
Für besonders von der Corona-Pandemie bzw. von der Flutkatastrophe betroffene Unternehmen besteht jedoch die Möglichkeit der zinslosen Stundung für Umsätze bis zum 31. März 2022, ggf. mit Anschlussstundung bis zum 30. Juni 2022.
Die Antragsvoraussetzungen sollen unverändert bleiben.
- Für die Überbrückungshilfe IV ist weiterhin ein Corona-bedingter Umsatzrückgang von 30 % im Vergleich zum Referenzzeitraum 2019 erforderlich. Die förderfähigen Fixkosten sowie der maximale Fördersatz von 90 % dieser Kosten bei einem Umsatzrückgang von über 70 % bleiben ebenfalls bestehen.
- Mit der Neustarthilfe 2022 sollen Soloselbständigen auch für den verlängerten Förderzeitraum bis zu 1.500 € pro Monat erhalten können.
Die Antragstellung wird nach einer entsprechenden Anpassung über das bekannte Portal www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de möglich sein. Sie muss für die Überbrückungshilfe IV in gewohnter Weise über Berufsangehörige als sogenannte Prüfende Dritte erfolgen. Sie können auch für die Neustarthilfe 2022 die Antragstellung übernehmen.
Der FAQ-Katalog zur Überbrückungshilfe IV sowie der FAQ-Katalog zur Neustarthilfe 2022 sollen mit Blick auf die Verlängerung ebenfalls aktualisiert werden.
Vor dem Hintergrund der Videoschaltkonferenz des Bundeskanzlers mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 16. Februar 2022 und der beschlossenen Öffnungsstrategie für die nächsten Wochen ist sich das Thüringer Landeskabinett nach einer Sondersitzung einig, dass eine schrittweise und kurzfristige Reduzierung von Corona-Maßnahmen in Thüringen bereits im Vorfeld der anstehenden Änderung der geltenden Corona-Schutzverordnung erfolgen soll.
Das Thüringer Gesundheitsministerium setzt daher mittels eines Erlasses erste Teile der geltenden Verordnung außer Kraft. Der Erlass ist den Landkreisen und kreisfreien Städten heute zugegangen. Demzufolge werden ab Freitag, 18. Februar 2022, die folgenden Regelungen aufgehoben:
1. § 17 Absatz 1 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO
Das bedeutet: Private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum, an denen ausschließlich geimpfte und genesene Personen teilnehmen, unterliegen keinen Beschränkungen der Teilnehmerzahl mehr.
2. § 18 Absatz 1 Satz 1 Nr.2a ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO
Das bedeutet: Die 3G-Zugangsbeschränkung in geschlossenen Räumen von Einzel- und Großhandelsgeschäften entfällt. Davon unberührt bleibt die Verpflichtung zum Tragen einer qualifizierten Gesichtsmaske bestehen.
Weitere Vorgaben entfallen Ende der 8. Kalenderwoche 2022 mit dem Auslaufen der pandemischen Lage in Thüringen:
- Vorschrift, dass Demonstrationen und politische Versammlungen ortsfest zu erfolgen haben
- Untersagung von Volks-, Dorf-, Stadt-, Schützen- oder Weinfesten, Winter- oder Frühlingsmärkten, Kirmes, Festivals und vergleichbaren Veranstaltungen
- Schließung von Freizeitparks, Spielplätzen in geschlossenen Räumen, Bars, Diskotheken, Tanzklubs etc.
- weitergehende infektionsschutzrechtliche Bestimmungen bei erhöhtem oder stark erhöhtem Infektionsgeschehen („Hotspot“-Regelungen), also der zusätzlichen Maßnahmen bei Inzidenzen über 1.500 bzw. über 2.000
Welche Regelungen ab dem 25. Februar 2022 für diese Bereiche gelten, befindet sich in der Abstimmung. Grundlage hierfür ist dieses gemeinsame Strategiepapier zu den künftigen Maßnahmen des Pandemiemanagements:
Parallel wird an der neuen Corona-Schutzverordnung gearbeitet, die ab dem 1. März 2022 gelten soll (z.B. soll in einigen Bereichen, die bisher nicht 3-G unterfallen (also derzeit 2G oder 2G+ unterliegen), die 3-G-Regel als Erleichterung eingeführt werden). Je nach Infektionslage sind Differenzierungen zum Strategiepapier im Einzelfall möglich.
Ab dem 20. März 2022 sollen „alle tiefergreifenden Schutzmaßnahmen“ aufgehoben werden. Konkrete Regelungen hierzu sollen folgen.
Wir möchten an dieser Stelle darauf hinweisen, dass es sich um Pläne der Thüringer Landesregierung handelt, die jederzeit angepasst werden können. Aus diesem Grund können kurzfristige Änderungen nicht ausgeschlossen werden. Eine bestätigte Informationslage kann erst mit rechtsverbindlichem Inkrafttreten von Regelungen vorliegen, welche jedoch erst zukünftig erarbeitet werden sollen.
Die Thüringer Gesundheitsministerin Heike Werner hat in Erfurt die Vierte Verordnung zur Änderung der Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung unterzeichnet:
Vierte Verordnung zur Änderung der Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung (586kB)
Mit der Neufassung der Thüringer Infektionsschutzverordnung werden die bestehenden Maßnahmen an den Kabinettbeschluss vom 1. Februar 2022 angepasst. Somit gilt in bestimmten Bereichen statt einer 2G-Zugangsbeschränkung künftig nur noch eine 3G-Beschränkung. Damit erhalten auch ungeimpfte Negativ-Getestete wieder Zutritt zu den Angeboten der Gastronomie, des Einzelhandels und der körpernahen Dienstleistungen.
Die Verordnung tritt am Montag, 7. Februar 2022, in Kraft und gilt bis einschließlich 2. März 2022.
Eine Zusammenfassung für die Änderungen im Handwerk finden Sie in dieser Zusammenfassung:
Weitere Informationen erhalten Sie hier:
Die Karte mit aktuellen Stufen des Frühwarnsystems: https://www.tmasgff.de/fruehwarnsystem
- Stundung im vereinfachten Verfahren
- Absehen von Vollstreckungsmaßnahmen (Vollstreckungsaufschub) im vereinfachten Verfahren
- Anpassung von Vorauszahlungen im vereinfachten Verfahren
- Stundung, Vollstreckungsaufschub und Anpassung von Vorauszahlungen in anderen Fällen
Mit Schreiben vom 31.01.2022 wurden die verfahrensrechtlichen Steuererleichterungen erneut verlängert. So können betroffene Steuerpflichtige beispielsweise bis 31.03.2022 Anträge für die Stundung im vereinfachten Verfahren von bis zum 31.03.2022 fälligen Steuern stellen.
Januar 2022
Der ZDH hat hierzu seine Information zur den zivilrechtlichen Folgen der Corona-Pandemie überarbeitet.
Am 15. Januar 2022 ist eine entsprechende Änderungsverordnung in Kraft getreten: Wer als geimpft bzw. als genesen gilt wird künftig unter Berücksichtigung des aktuellen Stands der Wissenschaft vom Robert Koch-Institut bzw. dem Paul-Ehrlich-Institut definiert.
- Information zum Genesenenstatus: www.rki.de/covid-19-genesenennachweis
- Vorgaben "vollständiger Impfschutz": www.pei.de/impfstoffe/covid-19
Auswirkung auf die 3G-Regel am Arbeitsplatz und Zugangsberechtigungen für Kunden:
Nach den derzeitigen Festlegungen des RKI wurde insbesondere der Genesenen-Status von 180 auf 90 Tage verkürzt. Da für die Überprüfung meist nur die CovPass-App oder Ähnliches zur Verfügung steht und diese noch die Gültigkeit nach dem bisherigen Recht (6 Monate) ausweist, stellt sich die Frage der rückwirkenden Geltung der Regelung und wie Handwerksbetriebe die tatsächliche Gültigkeit des Genesenen-Status prüfen können. Nach unserer Auffassung gilt die Regelung auch rückwirkend, eine Übergangsregelung wurde bisher nicht festgelegt. Wir haben zur Umsetzung eine Anfrage an das Thüringer Gesundheitsministerium gestellt.
Darüber hinaus bleibt im KfW-Sonderprogramm die Rückzahlung der Kredite (KfW-Unternehmerkredit, ERP-Gründerkredit mit Haftungsfreistellung, KfW-Schnellkredit) flexibel. So ist die nachträgliche Einräumung eines zweiten Tilgungsfreijahres bei Krediten mit nur einem tilgungsfreien Anlaufjahr weiterhin unbürokratisch möglich und kann über die jeweilige Hausbank beantragt werden. Die ursprünglich bis 31.12.2021 befristete Regelung wurde bis 17.06.2022 (Antragseingang bei der KfW) verlängert.
Beschäftigte tragen in den Geschäftsräumen mindestens einen Mund-Nasen-Schutz.
Bei Tätigkeiten mit unmittelbarem engem Kontakt mit einem Abstand unter 1,5 Meter zu anderen Personen ist eine FFP2-Maske oder eine gleichwertige Atemschutzmaske – ohne Ausatemventil – zu tragen.
- Auf dieser Übersicht finden Sie eine Kurzübersicht zu den Förderprogrammen des Bundes
- Ebenfalls aktualisiert wurde die Übersicht zu allen Hilfsprogrammen/Liquiditätsmaßnahmen für Ihr Unternehmen
Beide Schaubilder sind immer bei den „Aktuellen Informationen für Unternehmen“ in den zusammenfassenden Informationen bereitgestellt und werden laufend aktualisiert.
Bitte beachten Sie auch die Fristen für die Schlussabrechnungen der vorigen Förderprogramme der Überbrückungshilfe I-III sowie November- und Dezemberhilfe:
Start der Einreichung: Frühestens Februar 2022
Fristende für die Einreichung: 31. Dezember 2022
Frist für Rückzahlungen: Die Bewilligungsstelle wird im Falle einer Rückzahlungsverpflichtung im Schlussbescheid eine angemessene Zahlungsfrist festsetzen.
Daraus geht hervor, dass sowohl für Infizierte oder Kontaktpersonen eine Isolations-/Quarantänepflicht für 10 Tage besteht. Ein "Freitesten" ist nach frühestens nach 7 Tagen möglich.
Nicht in Quarantäne müssen demnach Kontaktpersonen, die geboostert sind. Ebenfalls ausgenommen von der Quarantäne sind Kontaktpersonen, die doppelt geimpft oder genesen sind, wenn die Erkrankung/Impfung weniger als drei Monate zurückliegt.
Diese Regelungen aktuell nur für Betroffene im Zusammenhang mit der Omikron-Variante des Corona-Virus! Bisher gültige Quarantäneregelungen bleiben für andere Virusvarianten bestehen. Auskünfte erteilt das Gesundheitsamt, welches für Ihren Wohnsitz zuständig ist - dieses legt auch die Quarantänemaßnahmen im Einzelfall fest.
Im Kammerbezirk Südthüringen sind folgende Städte und Gemeinden betroffen:
- Floh-Seligenthal,
- Goldisthal,
- Masserberg,
- Oberhof,
- Ruhla,
- Schleusegrund.
Im Rahmen der Bearbeitung des Antrages auf Corona-Soforthilfe und damit zusammenhängender Auszahlungen/Rückzahlungen ist die Thüringer Aufbaubank gemäß der geltenden Mitteilungsverordnung "Verordnung über Mitteilungen an die Finanzbehörden durch andere Behörden“ verpflichtet, erfolgte Auszahlungen an die für die Unternehmen zuständige Finanzbehörde zu melden und möchte allen betreffenden Unternehmer und Selbständige über diesen Vorgang und die übermittelten Daten zu informieren.
Folgende Daten wurden in diesem Zusammenhang übermittelt:
- Antrags-ID
- Gegenstand der Leistung
- Zahlungs-ID
- Datum der Zahlung
- Höhe der Zahlung
- Bankverbindung
- Name des Beteiligten
- Anschrift des Beteiligten
- Steuernummer/SteuerID des Beteiligten
- Geburtsdatum des Beteiligten
Diese personenbezogenen Daten der Weitergabe entsprechen den Angaben auf Ihrem Förderbescheid.
Für die Thüringer Aufbaubank ergibt sich die Pflicht, die für die Besteuerung relevanten Daten an die Finanzbehörden mitzuteilen aus § 93c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c) und d) Abgabenordnung (AO) in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Mitteilungsverordnung (MV).
Folgende Kernaussagen können getroffen werden:
- Das BMG stellt klar, dass auch der Anspruch nach § 56 Abs. 1a IfSG unabhängig von einer durch den Deutschen Bundestag nach § 5 Abs. 1 S. 1 IfSG festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite besteht und längstens bis zum Ablauf des 19. März 2022 geltend gemacht werden kann. Der für die Dauer des Entschädigungsanspruchs (zehn Wochen bzw. zwanzig Wochen pro Jahr für Alleinerziehende) zugrundeliegende Jahreszeitraum begann zuletzt am 29. März 2021 und wird durch die Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage nicht unterbrochen.
- Zudem wird verdeutlicht, dass eine Entschädigung nach § 56 Abs. 1 S. 4 IfSG nicht gewährt wird, wenn Ungeimpfte in Quarantäne müssen und eine gesetzlich vorgeschriebene oder am gewöhnlichen Aufenthaltsort öffentlich empfohlene Impfung die Quarantäne hätte verhindern können.
- Des Weiteren geht das BMG auf das Verhältnis der Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers gemäß § 616 BGB (vorübergehende Verhinderung des Beschäftigten aus persönlichen Gründen) zur Entschädigungszahlung nach § 56 Abs. 1 IfSG ein (vgl. BMG-FAQ vom 28. Dezember 2021, Frage Nr. 21, S. 14). Klargestellt wird, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Fällen, in denen ihre – unverschuldete – Verhinderung insgesamt nur eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit andauert, weiterhin einen Anspruch auf Vergütung haben und ein Anspruch nach § 56 IfSG insoweit nicht besteht. Wie lange eine „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ genau andauert, lässt sich dabei nach Auffassung des BMG nicht allgemein bestimmen, da es auf die Umstände des Einzelfalls ankomme. Maßgeblich sei eine Gesamtbetrachtung, in welche die Verhinderungsdauer, die Gesamtbeschäftigungsdauer sowie der Verhinderungsgrund einzubeziehen seien. Bei fünf Tagen dürfe im Regelfall von einer „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ auszugehen sein. Ein Überschreiten der „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ führt nach BMG-Ansicht dazu, dass der Anspruch nach § 616 BGB in Gänze entfällt.
Welche Änderungen nunmehr vorgenommen wurden, finden Sie in der nachfolgenden Lesefassung, in der die geänderten Bereiche blau markiert sind.
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