Updates 2023/2022

Die neuesten Regelungen, alle aktuellen Verordnungen und erklärende Schaubilder finden Sie in unseren Updates aus dem Kammerbezirk.

April 2023

Bereits am 1.12.2022 war das „Thüringer Existenzsicherungsprogramm“ (ExSi) für Unternehmen in Kraft getreten, die durch steigende Energiekosten in eine wirtschaftliche Schieflage zu geraten drohen. Jetzt wird das Programm um die Härtefallhilfen des Bundes für kleine und mittlere sowie energieintensive Unternehmen erweitert. Die Antragsplattform bei der Thüringer Aufbaubank für diese Förderangebote wurde am 30.3.2023 freigeschaltet.

Mit der Erweiterung des Programms stehen zusätzliche Fördermöglichkeiten zur Verfügung – insgesamt stellt der Bund dafür bis zu 26,3 Millionen Euro bereit.

  • Antragsberechtigt für die Härtefallhilfen des Bundes sind kleine und mittlere Unternehmen (KMU).
  • Voraussetzung für die Förderung ist ein prognostizierter Verlust (negatives EBITDA, durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer o.ä zu bestätigen), sofern mindestens eine Verdopplung der Energieaufwendungen vorliegt.
  • Eine zusätzliche Fördermöglichkeit besteht für energieintensive Unternehmen (Energieintensität mindestens 7 %), sofern sich deren Energiekosten in drei aufeinanderfolgenden Monaten mindestens verdoppelt haben; dabei werden hier allerdings nur die Preise für Strom und Gas einbezogen.
  • Die Zuschüsse bemessen sich in beiden Fördervarianten nach der Höhe des Energiekostenanstiegs und betragen bis zu 70 % für KMU und bis zu 85 % bei energieintensiven Unternehmen.

Das ExSi-Programm ist Bestandteil des Hilfspakets für die Thüringer Wirtschaft, das neben den direkten Zuschüssen an Unternehmen zur Bewältigung der Krisenfolgen (Säule 1) auch längerfristig angelegte günstige Darlehen (Säule 2) sowie Förderangebote zur Ermöglichung von Zukunftsinvestitionen (Säule 3) umfasst. „Neben der akuten Krisenhilfe geht es uns auch darum, mittelfristig die Umstellung auf eine diversifizierte, nachhaltige Energieversorgung und auf klimafreundliche Technologien, Produkte und Geschäftsmodelle in den Unternehmen zu unterstützen“, so Tiefensee. Zu den Säulen 2 und 3 gehören Förderinstrumente wie der erweiterte Thüringer Konsolidierungsfonds, zusätzliche Bürgschaftsangebote, der Dekarbonisierungsbonus, das Programm InnoInvest und eine zusätzliche Förderlinie im GRW-Investitionsprogramm.

Anträge sind bis zum 30.09.2023 zu stellen.

Die Antragsunterlagen und weitere Informationen finden Sie bei der Thüringer Aufbaubank.

März 2023

Bürokratiepflichten führen nach wie vor zu einem hohen Aufwand in den Handwerksbetrieben. Sie binden Zeit, die für die Erfüllung von Kundenaufträgen genutzt werden könnte. Zudem stellen Sie oft auch eine finanzielle Belastung dar – beispielsweise, wenn Tätigkeiten entsprechende Zertifizierungen voraussetzen.

Trotz anhaltender Bemühungen der Politik ist es in den letzten Jahren nicht gelungen, den von den Handwerksbetrieben wahrgenommen Aufwand durch Bürokratiepflichten zu verringern. Um aktuelle Erkenntnisse darüber zu gewinnen, woraus nach Einschätzung der Handwerksbetriebe eine Zunahme des Bürokratieaufwands resultiert oder wo besonders große Entlastungspotenziale liegen, führt der Zentralverband des Deutschen Handwerks gemeinsam mit den Handwerkskammern eine Umfrage zur „Bürokratiebelastung im Handwerk“ durch. Mitgliedsbetriebe können sich hier zu ihren Erfahrungen und ihrem Umgang mit dem bürokratischen Aufwand äußern.

hier geht’s zur ZDH-Umfrage Bürokratieentlastung im Handwerk: https://zdh-umfragen.de/buerokratie/

Der DStV führt 2023 wieder gemeinsam mit BBE media und dem Handelsblatt eine Umfrage zur Höhe von GmbH-Geschäftsführer-Gehältern durch. Für jeden ausgefüllten Fragebogen gibt es einen kostenfreien Ergebnisbericht. Auch Handwerksunternehmen können hier gewerkspezifisch ihre Angaben mitteilen und zu einem repräsentativen Umfrageergebnis beitragen. Wird bei Betriebsprüfungen in GmbHs über die Angemessenheit von GmbH-Geschäftsführer-Gehältern diskutiert, sind anerkannte Vergleichswerte zu den Jahresbezügen von Geschäftsführern bzw. Geschäftsführerinnen ähnlich strukturierter GmbHs oftmals sehr nützlich.

Auch bei den Bewertungen von Handwerksunternehmen nach dem sog. „AWH-Standard“ („Arbeitsgemeinschaft der Wert ermittelnden Betriebsberater im Handwerk“; konzipiert durch die Handwerksorganisationen) kann bei der Beurteilung des angemessen kalkulatorischen Unternehmerlohns ebenfalls auf diese Datengrundlage in bestimmten Fällen zurückgegriffen werden und als Anhaltspunkt dienen.

Der Fragebogen kann unter www.bbe-umfrage.de online ausgefüllt oder als interaktive PDF-Datei heruntergeladen werden.

Das Bundesministerium der Finanzen hatte erst kürzlich den Entwurf für das BMF Schreiben zum Nullsteuersatz für bestimmte Photovoltaikanlagen veröffentlicht. Nun liegt das finale Schreiben vor.

In der Praxis mehrten sich seit der Einführung des Nullsteuersatzes durch das Jahressteuergesetz 2022 Fragen. So etwa mit Blick auf die Besteuerung von Nebenleistungen. Das BMF-Schreiben benennt nun unter anderem typische Nebenleistungen, die das Schicksal ihrer Hauptleistung, konkret der Lieferung der PV-Anlage, teilen.

Im Vergleich zur Entwurfsfassung sind noch einige nützliche Beispiele hinzugekommen: So etwa die Übernahme der Anmeldung in das Marktstammdatenregister, die Bereitstellung von Software zur Steuerung und Überwachung der Anlage, der Anschluss eines Zweirichtungszählers, die Bereitstellung von Gerüsten, die Lieferung von Befestigungsmaterial oder unter Umständen auch die Erneuerung des Zählerschranks (vgl. Abschn. 12.18 Abs. 1 Satz 4).

Während der Entwurf noch vereinfachend unterstellte, dass Solarmodule mit einer Leistung von „500 Watt und mehr“ für netzgekoppelte oder stationäre Inselanlagen eingesetzt werden, hat das BMF in der finalen Version diesen Wert auf „300 Watt und mehr“ abgesenkt. Ferner hat das BMF etwa für PV-Anlagen mit einer Leistung von nicht mehr als 600 Watt weitere Nachweisvereinfachungen festgelegt (vgl. Abschn. 12.18. Abs. 7 UStAE).

Der Entwurf sah zudem eine Beschränkung dahingehend vor, dass eine Entnahme einer alten PV-Anlage aus dem Betriebsvermögen nur möglich sein sollte, wenn mindestens 90 % des erzeugten Stroms für nichtunternehmerische Zwecke verwendet werden. Zwar hält auch das finale Schreiben im Grundsatz an der 90 %-Grenze fest. Jedoch wird die Voraussetzung etwas abgemildert. So soll in den Fällen, in denen ein Teil des erzeugten Stroms z.B. in einer Batterie gespeichert wird, davon auszugehen sein, dass der Betreiber mehr als 90 % des mit der Anlage erzeugten Stroms für unternehmensfremde Zwecke verwendet. Dies würde dann die Entnahme (zum Nullsteuersatz) ermöglichen.

Bisher haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung die Auffassung vertreten, dass die Versicherungs- und Beitragspflicht aufgrund eines Kurzarbeitergeldbezuges im Falle einer Rückforderung des Kurzarbeitergeldes nach vorausgegangener vorläufiger Bewilligung erhalten bleibt. Für Entgeltabrechnungszeiträume ab Januar 2023 wird daran nicht mehr festgehalten.

Während der Kurzarbeit gelten die beitragsrechtlichen Regelungen zum erzielten Arbeitsentgelt unverändert. Zusätzlich sind Beiträge von 80% des ausgefallenen Arbeitsentgelts zu berechnen. Diese Beiträge sind nur für die Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung zu entrichten und werden vom Arbeitgeber allein getragen. Die Beiträge aus dem fiktiven Arbeitsentgelt werden dem Arbeitgeber von der Agentur für Arbeit auf Antrag erstattet.

Rechtsauffassung bis zum 31. Dezember 2022

Fordert die Agentur für Arbeit das zuvor vorläufig erstattete Kurzarbeitergeld und die darauf entfallenen Sozialversicherungsbeiträge zurück, wurde bisher die Auffassung vertreten, dass die zuvor vorgenommene Beitragsberechnung aus dem Fiktiventgelt grundsätzlich unberührt bleibt. Dies galt entsprechend für ggf. neben dem Kurzarbeitergeld geleistete beitragsfreie Aufstockungsbeträge zum Kurzarbeitergeld.

Nach neuerlicher Bewertung der Sach- und Rechtslage, in die auch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eingebunden war, halten die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung an dieser Auffassung nicht weiter fest. Soweit Arbeitgeber hiernach verfahren haben, wird dieses Vorgehen für Entgeltabrechnungszeiträume bis Dezember 2022 allerdings nicht beanstandet.

Entgeltabrechnungszeiträume ab Januar 2023

Wird im Rahmen einer Prüfung der Gewährung von Kurzarbeitergeld festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld für Entgeltabrechnungszeiträume ab Januar 2023 nicht vorgelegen haben, hat der Arbeitgeber – neben der Rückzahlung etwaiger Kurzarbeitergeldleistungen – die notwendigen beitragsrechtlichen Korrekturen vorzunehmen.

Dies betrifft alle Sachverhalte, sowohl mit vollständiger Rückforderung der Leistung als auch bei nur teilweise Leistungsrückforderung (z. B. bei fehlerhaftem Ansatz der Ausfallstunden). Die zuvor ermittelten Beiträge nach fiktiven beitragspflichtigen Einnahmen sind entsprechend der Rückforderung zu korrigieren. Ferner sind ggf. bisher nicht entrichtete Beiträge zur Arbeitslosenversicherung nachzuentrichten. Dies gilt für gegebenenfalls neben dem vermeintlichen Kurzarbeitergeld geleistete beitragsfreie Aufstockungsbeträge zum Kurzarbeitergeld entsprechend.

Ob und in welcher Höhe (wieder) ein Anspruch auf Arbeitsentgelt für die aufgrund der Kurzarbeit ausgefallene Arbeitszeit entsteht, ist jeweils im Einzelfall nach den arbeitsvertraglichen Regelungen durch den Arbeitgeber zu beurteilen. Anhand des vom Arbeitnehmer zu beanspruchenden Arbeitsentgelts hat der Arbeitgeber rückwirkend die entsprechenden beitragsrechtlichen Korrekturen für den Zeitraum der Kurzarbeit, frühestens ab dem 1. Januar 2023, zu veranlassen.

Beitragsabzug beim Arbeitnehmer kaum möglich

Eine Beteiligung des Arbeitnehmers an den nachzuzahlenden Beiträgen ist regelmäßig nur bei den nächsten drei Entgeltabrechnungen möglich. Sofern ein Beitragsabzug beim Arbeitnehmer deswegen nicht möglich ist, trägt der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge allein.

(Quelle: Haufe Online Redaktion)

Das Verwaltungsgericht (VG) Meiningen entschied mit Urteil vom 13.12.2022 (Az. 8 K 1325/21 Me), dass ein Widerrufs- und Leistungsbescheid aufgehoben wird, der einen Bewilligungsbescheid über Corona-Soforthilfe aus dem Thüringer Soforthilfeprogramm Corona 2020 widerrief. Für einen Widerruf des Bescheides können nur die zum Antragszeitpunkt geltenden Rechtsgrundlagen und Richtlinien herangezogen werden. Eine nachträgliche Änderung der Richtlinien kann nicht zum Nachteil des Antragsstellers führen, der den Antrag vor Änderung der Richtlinie ordnungsgemäß gestellt hat.

Von Unternehmen, die ihren Antrag ordnungsgemäß vor dem 2. April 2020 gestellt haben, kann die Soforthilfe nicht zurückgefordert werden. Mit Verweis auf das vorliegende Urteil können Unternehmer gegen den Rückforderungsbescheid Einspruch erheben. Damit folgt ein Verwaltungsgericht erstmals in Thüringen ähnlichen Rechtsprechungen aus NRW.

Kernaussagen des Urteils:

  • Berechnung des „Liquiditätsengpasses“ zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht definiert: In der Richtlinie vom 25.03.2020 war weder ein „Liquiditätsengpass“ erwähnt oder gar definiert noch die Voraussetzung genannt, dass es auf die ab der Antragstellung „maßgeblich folgenden drei Monate“ ankomme.
  • nachträgliche Änderungen der Verwaltungspraxis (neue Richtlinie ab 03.04.2020) können nicht für den Widerruf des Förderbescheides herangezogen werden: Der Behörde soll nicht die Möglichkeit eröffnet werden, die rechtliche Bewertung abgeschlossener Sachverhalte offenzulassen oder einer zukünftigen rechtlichen Bewertung vorzubehalten. Der Zuwendungsempfänger muss sich auf die im Antragsverfahren gleichmäßig ausgeübte Verwaltungspraxis und den Inhalt des Bewilligungsbescheides einstellen können. Eine Änderung bzw. Präzisierung der Verwaltungspraxis im Hinblick auf die Zweckbestimmung kann insoweit nicht rückwirkend vorgenommen werden.
  • Eine Zweckverfehlung (Überwindung einer existenzgefährdenden Wirtschaftslage) kann daher nicht angenommen werden, im Ergebnis führt dies zur Rechtswidrigkeit des Widerrufs- und Leistungsbescheides, so dass dieser aufzuheben ist.

Februar 2023

Die Bundesregierung hat am 25.01.2023 die vorzeitige Aufhebung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung beschlossen. Die Aufhebung der sog. Corona-Arbeitsschutzverordnung erfolgt damit zeitgleich zur Aufhebung der Maskenpflicht im Personenfernverkehr. Hierauf macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) aufmerksam:

  • In Einrichtungen der medizinischen Versorgung und Pflege sind allerdings weiterhin corona-spezifische Regelungen des Infektionsschutzgesetzes zu beachten.
  • In allen anderen Bereichen können Arbeitgeber und Beschäftigte künftig eigenverantwortlich festlegen, ob und welche Maßnahmen zum Infektionsschutz am Arbeitsplatz erforderlich sind.

Den aktualisierten FAQ-Katalog finden Sie hier.

 

Januar 2023

Die Maskenpflicht im Öffentlichen Personennahverkehr wird mit Inkrafttreten der neuen Thüringer Corona-Schutzverordnung zum 3. Februar 2023 aufgehoben. Gleiches gilt für die Isolationspflicht.

Damit besteht Gleichlauf der Maßnahmen mit den Bundesländern Sachsen, Hessen, Brandenburg, Berlin und Mecklenburg-Vorpommern, die alle zwischen Mitte Januar und Mitte Februar die Maskenplicht im ÖPNV auslaufen lassen. Besonders gefährdete Personengruppen werden auch weiter durch gezielte Maßnahmen geschützt.

So bleiben zum einen die bundesseitig festgelegten Maskenpflichten grundsätzlich bestehen (siehe unten).

An die Stelle der Isolationspflicht treten darüber hinaus verpflichtende Schutzmaßnahmen für positiv Getestete. Dazu gehört eine generelle Maskenpflicht außerhalb der eigenen Wohnung sowie Betretungs- und Tätigkeitsverbote in medizinischen und pflegerischen Bereichen sowie bestimmten Gemeinschaftsunterkünften. Die neuen Regeln entsprechen den Bestimmungen in sechs anderen Bundesländern, wie beispielsweise Bayern und Baden-Württemberg, und tragen somit zu einer Vereinheitlichung bei.

Die Schutzmaßnahmen für infizierte Personen gelten für mindestens fünf Tage beziehungsweise bis mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit besteht. Sie enden jedoch auch bei symptomatischen Personen spätestens nach Ablauf von zehn Tagen.

Mit der neuen und voraussichtlich letzten Thüringer Landesverordnung bis zum Auslaufen der bundesgesetzlichen Ermächtigung am 7. April 2023 enden damit alle eigenständigen landesrechtlichen Schutzmaßnahmen. Geregelt werden nur noch Erleichterungen gegenüber dem Bundesrecht.



Überblick bundesweite Regelungen

Seit 1. Oktober 2022 und bis zum 7. April 2023 gelten (vorerst) bundesweit in bestimmten Bereichen spezifische Schutzmaßnahmen:

  • Für den Zutritt zu Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen gilt eine FFP2-Maskenpflicht und eine Testnachweispflicht. Dies gilt auch für Beschäftigte in ambulanten Pflegediensten und vergleichbaren Dienstleistern.
  • Für Patientinnen und Patienten sowie Besucherinnen und Besucher in Arztpraxen, Dialyseeinrichtungen und weiteren Einrichtungen des Gesundheitswesens ist das Tragen einer FFP2-Maske verpflichtend.
  • Noch bis 2. Februar gilt im öffentlichen Personenfernverkehr eine FFP2-Maskenpflicht. Kinder und Jugendliche von sechs bis einschließlich 13 Jahren sowie das Personal können auch medizinische Masken (OP-Masken) tragen.

Das Bundeskabinett hat am 25. Januar beschlossen, die Maskenpflicht in Zügen und Bussen des Fernverkehrs zum 2. Februar auszusetzen. Es ist aber durchaus möglich, dass in Bundesländern wie Bayern im ÖPNV noch Maskenpflicht besteht.

Die Regionale Aktionsgruppe (RAG) Leader Hildburghausen-Sonneberg ruft wieder auf, förderwürdige Projektideen bis zum 24. Februar 2023 einzureichen. Wer also eine innovative Projektidee hat, die mit Fördermitteln unterstützt werden soll, kann sich ab sofort bei der Regionalen Aktionsgruppe bewerben.

Wichtig: Die Projektidee sollte unbedingt mit dem zuständigen Leader-Regionalmanagement frühzeitig und vor der Antragstellung abgesprochen werden. Dieses gibt Unterstützung bei der Entwicklung der Idee sowie weitere Informationen. Ansprechpartner hierfür ist Philipp Rothe, erreichbar unter Telefon (03 61) 44 13 137 oder per E-Mail an  kontakt@rag-hildburghausen-sonneberg.de.

Das Projekt sollte einen innovativen Ansatz, regionale Bedeutung und mindestens eines des folgenden Themenfelder als Schwerpunkt haben:

  • Wirtschaft/Landwirtschaft/regionale Produkte
  • Tourismus
  • Natur- und Landschaftsschutz
  • Bildung/Umweltbildung
  • Mobilität
  • Kulturlandschaft
  • Lebensqualität
  • Vereinsleben
  • Ehrenamt
  • Generationengerechtigkeit

Bewerben können sich Kommunen, Unternehmen, Vereine, Verbände oder Privatpersonen aus den Landkreisen Hildburghausen und Sonneberg. Bis zum 24. Februar 2023 müssen die Antragsunterlagen im Original in der RAG-Geschäftsstelle eingereicht sein. Anträge gehen postalisch an: RAG LEADER Hildburghausen-Sonneberg e. V., Geschäftsstelle, Friedrich-Rückert-Straße 14-18, 98646 Hildburghausen.

Die Projektanträge werden auf Grundlage der Regionalen Entwicklungsstrategie 2023-2027 durch den Gesamtvorstand der RAG nach einem transparenten Auswahlverfahren bewertet und ausgewählt. Die Bewertung erfolgt anhand einer Bewertungsmatrix beziehungsweise Kriterien zur Auswahl der beantragten Projekte. Die Projektidee muss die Mindestpunktzahl erreichen, um die Möglichkeit auf Förderung zu haben. Die Höhe der Förderung ist abhängig von der Art des Projektes. Die Auswahlentscheidung erfolgt voraussichtlich im März oder April.

Ausführliche Informationen und die Antragsunterlagen gibt es hier:  www.rag-hildburghausen-sonneberg.de

Im Rahmen der Richtlinie zum Förderprogramm Thüringen-Invest ist ein neuer Förderbaustein „Dekarbonisierung“ hinzugefügt worden.

Begrifflichkeit:

Die „Dekarbonisierung“ oder auch Entkarbonisierung bezeichnet dabei die Umstellung einer Wirtschaftsweise, speziell der Energiewirtschaft, in Richtung eines niedrigeren Umsatzes von Kohlenstoff. Das Ziel ist auf Dauer die Schaffung einer kohlenstofffreien Wirtschaft im Rahmen der Energiewende.

Was wird gefördert:

Gemäß 2.3. sind Vorhaben zur Dekarbonisierung solche, die der Beschleunigung der Transformation der Energieträger, der Energieeffizienzsteigerung bzw. der Energieeinsparung dienen / Dekarbonisierungsbonus.

Förderfähig sind die zum Vorhaben gehörenden Ausgaben für:

  1. klimaneutrale und nachhaltige Betriebsprozesse;
  2. den Ausbau von Kreislaufsystemen;
  3. Beratung und Schulung; im Unternehmen einschließlich Ausgaben für Leistungen externer Dienstleister.

Höhe der Förderung:

  • Bis zu 50% der förderfähigen Ausgaben (mind. 5.000 EUR)
  • Max. 15.000 EUR Zuschuss

Es ist ein Nachweis über den Dekarbonisierungsfortschritt zu erbringen.

Weitere Details sowie Antragsformulare können Sie hier entnehmen:  https://www.aufbaubank.de/Foerderprogramme/Dekarbonisierungsbonus-Thueringen

Am 02.01.2023 wurde im Staatsanzeiger die neue Richtlinie zum Förderprogramm Thüringen-Invest veröffentlicht. Die Richtlinie tritt zum 1. November 2022 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft. Anträge können derzeit noch nicht gestellt werden. Das Förderportal Thüringer Aufbaubank befindet sich derzeit in der Überarbeitung. Die Einzelheiten der Fördervoraussetzungen sind der nachfolgenden Richtlinie zu entnehmen:

 Richtlinie Thüringen Invest

In Thüringen ist am 23.12.2022 eine neue Corona-Schutzverordnung in Kraft getreten. Damit werden die bestehenden Regelungen bis zum 3. Februar 2023 unverändert fortgeführt.

Die Betriebsberater der Handwerkskammer Südthüringen wünschen allen Handwerkern und Handwerkerinnen einen guten Start ins neue Jahr 2023!

Unser Team wird Sie auch in 2023 mit zahlreichen Informationen und Unterstützungsleistungen in der Bewältigung der täglichen Aufgaben bestmöglich begleiten. Im Update-Bereich, im Sonderthema Energiekrise und in den Informationen für Unternehmen werden wir weiterhin laufend alle uns zugänglichen Informationen aufbereiten und einstellen, so dass Sie zeitnah wichtige und das Handwerk betreffende News erhalten.

Für alle Beratungsangebote möchten wir Ihnen unsere Broschüre „Betriebsberatung der Handwerkskammer Südthüringen“ vorstellen.

 Broschüre "Betriebsberatung der Handwerkskammer Südthüringen"

Darin können Sie alle Beratungsschwerpunkte in einem Kurzüberblick ersehen und gern einen Termin mit Ihrem regionalen Ansprechpartner vereinbaren. Die Beratung für unsere Mitgliedsbetriebe und Existenzgründer ist stets kostenfrei.

 

Dezember 2022

Der Deutsche Bundestag hat kurz vor Jahresende eine Erleichterung bei der Abschlussprüfung des Kurzarbeitergelds (Kug) beschlossen. Nach einem neuen § 421c SGB III sollen Prüfungen für pandemiebedingte Kug-Anträge entfallen, wenn die Gesamtauszahlung 10.000 € je Arbeitsausfall nicht überschreitet.

Der DStV und die BStBK hatten in einer gemeinsamen Eingabe an den Bundestagsausschuss für Arbeit und Soziales im Rahmen der Beratungen für ein 8. SGB IV-Änderungsgesetz nicht nur gefordert, vor allem kleine und Kleinstunternehmen angesichts der geringen Lohnsummen und der geringeren Beträge des gewährten Kurzarbeitergelds generell von den Prüfungen auszunehmen.

Sie mahnten auch die Einführung einer konkreten Bagatellgrenze für geringe Nachforderungen an. Nur so werde ein unverhältnismäßiger Arbeitsaufwand vermieden, der in den Kanzleien vor allem aufgrund von einzelnen Korrekturarbeiten selbst bei nur geringen Eurobeträgen entsteht. Zusätzliche Erleichterung ließe sich bei Korrekturen bis zu einer Summe von 1.000,00 € auch über eine Öffnung des Instruments des Summenbescheids nach § 28f SGB IV erreichen. Auch müsse gelten, das Kurzarbeitergeldsystem mit Blick auf mögliche künftige krisenbedingte Massenverfahren zielgerichtet zu digitalisieren und zu modernisieren. Diese Erleichterungen wurden jedoch bisher noch nicht beschlossen. 

Nachdem das Bundesarbeitsgericht entschieden hat, dass Arbeitgeber bereits nach geltendem Recht verpflichtet sind, ein Arbeitszeiterfassungssystem einzuführen, liegen nun die Entscheidungsgründe für den Beschluss vor. Diese bringen für Unternehmen etwas Licht ins Dunkel, lassen aber weiterhin Fragen unbeantwortet.
In seinem Beschluss vom 13. September 2022 (BAG, Az. 1 ABR 22/21) hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) festgestellt, dass Arbeitgeber verpflichtet sind, ein System einzuführen, mit dem die Arbeitszeit der Arbeitnehmenden erfasst werden kann.
Was dies konkret können Sie  diesem Fakten-Überblick entnehmen.
Nach Auskunft des BMWK wird die Frist zur Endabrechnung der Corona-Neustarthilfen für die prüfenden Dritten bis zum 31.3.2023 verlängert. Damit sollen prüfende Dritte (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer), die seinerzeit für ihre Mandanten die Antragstellung übernommen haben, die notwendige Planungssicherheit erhalten, um die Endabrechnungen angesichts der weiterhin hohen Arbeitsbelastung in den Kanzleien im Interesse der Betroffenen ordnungsgemäß abschließen zu können. Ursprünglich sollten die Endabrechnungen bis zum 31.12.2022 erfolgen.
Die Corona-Neustarthilfen (Neustarthilfe, Neustarthilfe Plus und Neustarthilfe 2022) wurden auf Basis des Referenzumsatzes 2019 ausgezahlt, um Soloselbständigen eine schnelle Umstellung auf die pandemiebedingte Situation zu ermöglichen. In der Endabrechnung sind nun die tatsächlich erzielten Einkünfte im Förderzeitraum dem Referenzumsatz 2019 gegenüberzustellen.
 

November 2022

In Thüringen tritt am Samstag, 12. November 2022, eine neue Corona-Schutzverordnung in Kraft. Damit werden die bestehenden Regelungen bis zum 23. Dezember unverändert fortgeführt. Lediglich kleinere Anpassungen sind vorgenommen worden. Für Handwerksunternehmen gibt es damit ebenfalls keine Änderungen.

Hier geht es zur Lesefassung der neuen Corona-Verordnung mit Markierung der entsprechenden Anpassungen:

 aktuelle Corona-Verordnung des Freistaates Thüringen

 

Oktober 2022

Die Thüringer Aufbaubank hat mit InnoIvest ein neues Förderprogramm aufgelegt. Mit dem Programm InnoInvest sollen kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) unterstützt werden. Gefördert werden innovative Investitionen in materielle und immaterielle Wirtschaftsgüter. Die Förderung beträgt bis zu 50.000 EUR.

Gefördert werden Investitionsvorhaben, die zu einer Innovation, mindestens für das Unternehmen, führen.

Bei dem Investitionsvorhaben muss es sich entweder um:

  • ein neues Produktionsverfahren, welches zu wettbewerbsfähigen und zukunftsrelevanten neuen Produkten/ Dienstleistungen führt,
    oder
  • eine Prozessinnovation, die etablierte Produkte optimiert oder kostengünstiger bzw. ressourcenschonender herstellt,
    oder
  • ein neues Geschäftsmodell oder neue/n organisatorische/n Prozess/ Struktur, der die Leistungsfähigkeit/ Produktivität des Unternehmens erhöht, handeln.

Die Mindestinvestitionssumme wird mit 30.000 € angegeben. Der maximale Zuschuss in Abhängigkeit der Investitions-summe beträgt 50.000 €.

Nähere Angaben zum Programm und zur Antragstellung finden Sie unter:
https://www.aufbaubank.de/Foerderprogramme/InnoInvest

Gerne können Sie hierzu auch unsere Betriebsberaterinnen und Betriebsberater kontaktieren.

Der Landtag hat den Corona-Pandemie-Hilfefonds des Landes per Gesetz in einen Thüringer Energiekrise- und Corona-Pandemie-Hilfefonds umgewandelt und ihm weitere 350 Millionen Euro aus Landesmitteln zugeführt. Mit dem sogenannten Sondervermögen sollen zukünftig vorrangig die Folgen der Energiekrise abgemildert werden. Zusammen mit dem noch vorhandenen Kapital aus dem Fonds stehen über 400 Millionen Euro Landesmittel zur Verfügung, um vorrangig die Folgen der Energiekrise zu bewältigen.

Aus dem Fonds sollen Maßnahmen und Liquiditätshilfen für private Unternehmen aus allen Bereichen, denen aufgrund der Energiekrise und damit verbundener gestiegener Betriebskosten eine wirtschaftliche Existenzgefährdung durch Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung droht, finanziert werden.

Für private Haushalte, denen eine Unterbrechung der Energieversorgung droht, soll der Grundbedarf an Strom und Heizung durch eine Härtefallhilfe gesichert werden. Für Schulen und Kindergärten sieht das Gesetz Heizkostenzuschüsse an die Träger vor. Härtefallhilfen und Zuschüsse sind ferner für Vereine, Organisationen und Einrichtungen aus wesentlichen Bereichen des öffentlichen Lebens eingeplant. Zudem hat sich das Parlament dafür entschieden, aus den Mitteln auch Zuschüsse für die Transformation des Energiesektors bereitzustellen.

Drei-Säulen-Programm des Landes Thüringen für die Thüringer Wirtschaft:

1.    Härtefallfonds für den Thüringer Mittelstand: 
  • Dort, wo Einzelunternehmen oder ganze Wirtschaftszweige durch die Energiepreissteigerungen besondere Härten unvorhersehbar und unverschuldet erfahren und dadurch die wirtschaftliche Existenz bedroht ist, helfe das Land mit einem Zuschuss in Form einer Billigkeitsleistung.
  • Die Freischaltung des Härtefallfonds ist für Dezember 2022 geplant.
2.    Liquiditätssicherung: 
  • Die Bürgschaftsrichtlinien wurden bereits für das Bürgschaftsprogramm der Thüringer Aufbaubank und das Landes-Bürgschaftsprogramm im Rahmen der Möglichkeiten des beihilferechtlichen Krisenrahmens erweitert. Damit können Finanzierungen von Unternehmen mit Bürgschaften von bis zu 90 % des Darlehensbetrages abgesichert werden. Um darüber hinaus auch in Fällen handlungsfähig zu sein, in denen durch die Hausbank keine ausreichende Finanzierung mehr bereitgestellt werden kann, wird der Konsolidierungsfonds erheblich verstärkt.
  • Hierzu wird eine weitere Programmvariante zur verbesserten Unterstützung von kleinen und mittleren Unternehmen in der Krise geschaffen, die Anfang November 2022 in Kraft treten soll.
  • Auf Grundlage der Kleinbeihilfenregelung des Bundes sollen Darlehen mit einem äußerst günstigen Zinssatz und einer Tilgungsfreiheit von zwei Jahren zur Verfügung gestellt werden.
  • Diese Kredite dienen der Überbrückung von Engpässen in der Liquidität eines Unternehmens und zielen auf die Tilgung im Zeitraum nach der Krise.
3. Förderprogramme sollen Investitionsfähigkeit der Unternehmen weiterhin gewährleisten: 
  • Daher wird neben dem „Digitalisierungsbonus“ ab November ein „Dekarbonisierungsbonus“ aufgelegt, um Investitionen in die Energieeffizienz, Energieeinsparung und Dekarbonisierung (= Umstieg von der Nutzung fossiler Brennstoffe wie Kohle, Erdgas oder Öl auf kohlenstofffreie und erneuerbare Energiequellen) von Betriebsprozessen, Produkten und Dienstleistungen bürokratiearm zu unterstützen. Der Zuschuss für Vorhaben beträgt bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, die maximale Förderhöhe beträgt 15.000 Euro. Beide Boni sind kombinierbar.
  • Zudem werde das Programm Thüringen-Invest verlängert, damit auch Projekte förderfähig sind, die nicht unter den Innovationsbegriff der EU-Kommission fallen, aber einen Beitrag zur Transformation der Thüringer Wirtschaft leisten.
  • Des Weiteren soll die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" (GRW) als wesentliches strukturpolitisches Instrument des Landes erheblich gestärkt werden.
  • Darüber hinaus stehen die bekannten Förder- und Kreditprogramme des Landes zur Verfügung.

Prüfen Sie Ihre Homepage auf Rechtskonformität

Seit geraumer Zeit rollt eine neue Abmahnwelle durch Deutschland.

Auslöser hierfür war ein Urteil des Landgerichts München vom 20.1.2022, Az.: 3 O 17493/20. Mit diesem Urteil stellte das Landgericht München fest, dass die dynamische Einbindung des Webfonts-Anbieters „Google Fonts“ auf einer Website einen Datenschutzverstoß darstellt.

Der Webfonts-Anbieter „Google Fonts“ ist ein Verzeichnis vieler von Google bereitgestellter Schriftarten, um Website und Texte entsprechend anzupassen. Die Einbindung auf der Website kann lokal oder dynamisch erfolgen. Eine dynamische Einbindung von „Google Fonts“ führt jedoch zu einer Übermittlung personenbezogener Daten in die USA, was ohne Zustimmung des Websitebesuchers einen Datenschutzverstoß darstellt, der nach DSGVO einen Schadenersatzanspruch nach sich ziehen kann.

Diesen – nach geltender Rechtslage tatsächlich gegebenen – Datenschutzverstoß und das hierzu ergangene Urteil nutzen nun vermeintliche Geschädigte aus, die offenbar gezielt das Internet nach Websites durchsuchen, die „Google Fonts“ in der geschilderten Weise nutzen, um dann die Inhaber der Seiten kostenpflichtig abzumahnen oder einen Schadenersatzanspruch geltend zu machen.

Zwar kann hier der Einwand der Rechtsmißbräuchlichkeit erhoben werden, denn es ist höchst fraglich, ob die Anspruchsteller tatsächlich den Schutz ihrer Daten verletzt sehen oder aber eher finanzielle Interessen verfolgen.

Der Ausgang eines Rechtsstreits wäre jedoch ungewiss.

Um solche Forderungen von vornherein zu vermeiden, prüfen Sie bitte Ihre Homepage, ob Sie „Google Fonts“ dynamisch nutzen. Ist das der Fall, so sollten Sie das umgehend ändern. Zum einen können Sie auf die Verwendung dieses Programms verzichten. Aber auch die lokale Nutzung des Programms „Google Fonts“ (d.h. die gewählte Google – Schriftart wird lokal installiert und auf einem eigenen Server gespeichert/ gehostet) ist datenschutzrechtlich unproblematisch.

 Deutscher Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität e.V.

In Thüringen tritt am 1. Oktober eine neue Corona-Schutzverordnung in Kraft. Damit werden die bisherigen Regelungen der Thüringer Landesverordnung an die bundesweit ab diesem Tag geltenden Neuregelungen des Infektionsschutzgesetzes angepasst.
Für das Handwerk sind explizit keine erneuten Einschränkungen vorgesehen.

 Thüringer Corona-Schutzverordnung vom 27.09.2022

1. Bundesweite Basisschutzmaßnahmen:

Das neu gefasste Infektionsschutzgesetz sieht ein Bündel an Basisschutzmaßnahmen vor, die bundesweit unmittelbar gelten und somit nicht mehr gesondert über die Thüringer Landesverordnung zu regeln sind. Dazu zählen:

  • die Maskenpflicht im öffentlichen Personenfernverkehr
  • die FFP2-Masken- und Testnachweispflicht für Krankenhäuser und für Einrichtungen der (teil-)stationären Pflege und Eingliederungshilfe
  • die Maskenpflicht für Patientinnen und Patienten in Arztpraxen und weiteren medizinischen Einrichtungen (ohne Testpflicht) 

Für die nach Bundesrecht geltenden Bereiche ist eine FFP2-Maske oder vergleichbare Maske erforderlich.

2. Erweiterte Schutzmaßnahmen für Thüringen:

Die Länder können zusätzliche Regelungen erlassen, um die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastruktur zu gewährleisten. Aus diesem Maßnahmenbündel werden die aktuell in der Thüringer Landesverordnung geltenden Maskenpflichten unverändert ab 1. Oktober fortgeführt:

  • Maskenpflicht im öffentlichen Personennahverkehr
  • Maskenpflicht in öffentlich zugänglichen Bereichen von Obdachlosenunterkünften

Für diese Bereiche genügt auch eine qualifizierte bzw. medizinische Gesichtsmaske (also nicht zwingend eine FFP2-Maske).

Eine Ausdehnung der Maskenpflichten auf weitere Bereiche, beispielsweise in Innenräumen, bei Kultur- und Sportveranstaltungen oder in Restaurants, ist zum 1. Oktober nicht vorgesehen. Entsprechende Maßnahmen werden erst dann in Erwägung gezogen, wenn sich eine stark eskalierende Infektionsentwicklung abzeichnen sollte.

Bezüglich der Testpflichten macht Thüringen außerdem von der Möglichkeit Gebrauch, bestimmte Personengruppen auszunehmen. So bleiben geimpfte und genesene Personen in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen, also auch die dortigen Beschäftigten, von der Testpflicht ebenso befreit wie Menschen, die in diesen Einrichtungen einen zeitlich nur sehr kurzen Aufenthalt haben. Zudem kommen weder geimpfte noch genesene Beschäftigte in Krankenhäusern oder Pflegeeinrichtungen ihrer dreimaligen Testpflicht pro Woche zukünftig auch durch die eigenständige Durchführung von Selbsttests nach. Es entfällt die Aufsichtspflicht.

3. Laufzeit

Die neue Thüringer Corona-Schutzverordnung tritt am 1. Oktober 2022 in Kraft und gilt bis zum 12. November 2022.

 

September 2022

Der Bund hat die Verlängerung der Zugangserleichterungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld beschlossen. Bis zum 31.12.2022 ist es weiterhin ausreichend, wenn in Betrieben mindestens 10 % der Beschäftigten einen Arbeitsausfall von mehr als 10 % haben.

 

  • Zudem wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden verzichtet.
  • Die Zugangserleichterungen umfassen auch Betriebe, die ab dem 01.10.2022 neu oder nach einer mindestens dreimonatigen Unterbrechung erneut Kurzarbeit anzeigen müssen.
  • Unverändert bleibt: Die Sozialversicherungsbeiträge werden für die ausgefallenen Arbeitsstunden bis maximal Juli 2023 zur Hälfte erstattet, wenn die Kurzarbeit mit einer beruflichen Weiterbildung verbunden wird, die bestimme Voraussetzungen erfüllt.

Der Antrag (= Formular „Anzeige über Arbeitsausfall“) auf die Gewährung von KUG kann per Papier/PDF oder ONLINE gestellt werden und muss in dem Monat, in dem die Kurzarbeit beginnt, schriftlich eingereicht werden.

Die aktuellen FAQ zum KUG finden Sie hier:
 Informationen für Unternehmen zum Kurzarbeitergeld

Hier sind einige Abgrenzungsfragen der KUG-Anspruchsmöglichkeit dargelegt. In diesem Zusammenhang noch ein Hinweis: Eine Gewährung von Kurzarbeitergeld ist ausschließlich wegen aktueller Preissteigerungen, insbesondere bei Gas und anderen Energieträgern, nicht möglich. Wir verweisen insbesondere auf die letzten beiden Fragen der FAQ zu dieser Thematik. Darüber hinaus empfehlen wir Ihnen, die Begründung in der Anzeige über den Arbeitsausfall ausführlich darzustellen.

Anträge und Merkblätter zum KUG finden Sie hier:
Kurzarbeitergeld – Anzeige, Antrag und Berechnung
 Orientierungshilfe zur Antragsberechtigung KUG und steigende Energiepreise

Verschiedene Verwaltungsgerichte (u.a. Köln: Urteile v. 16.09.2022, 16 K 125/22; 16 K 127/22; 16 K 406/22 u.a., Düsseldorf: Urteile v. 16.08.2022, 20 K 7488/20; 20 K 217/20; 20 K 393/22 und Gelsenkirchen:  Urteile v. 23.09.2022 19 K 297/22 und 19 K 317/22) haben in Verfahren den Klägern Recht gegeben, die sich gegen Rückforderungen erhaltener Corona-Finanzhilfen durch das beklagte Land Nordrhein-Westfalen gewandt hatten. Für die Gerichte war u.a. nicht zu erkennen, dass die Bewilligung der Finanzhilfe unter Vorbehalt gestanden hätte und monierte die unklare Definitionen hinsichtlich des Liquiditätsengpasses oder Verlustes sowie der fehlenden Information über eine mögliche Rückzahlungsverpflichtung.

Die Entscheidungen, welche die Regelungen des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen betreffen, sind teilweise noch nicht rechtskräftig. Die Gerichte haben ausschließlich zu den Regelungen für dieses Bundesland entschieden. Falls die Urteile rechtskräftig werden bzw. die nächste Instanz diese bestätigt, könnten diese Entscheidungen jedoch den Gerichten in den anderen Bundesländern den Weg weisen.

Die Positionierung der Oberverwaltungsgerichte muss abgewartet werden sowie länderspezifische Besonderheiten sowohl bei der Formulierung der Rechtsgrundlagen für die Soforthilfen als auch bei der Formulierung der Bewilligungsbescheide beachtet werden.

Mit Wirkung ab dem 01.10.2022 ist die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung wieder in Kraft. Mit dem Ziel, das betriebliche Infektionsgeschehen in den bevorstehenden schwierigen Herbst- und Wintermonaten bestmöglich einzudämmen, ist nach Auffassung der Bundesregierung frühzeitig der Erlass einer Neufassung der am 25.05.2022 ausgelaufenen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung erforderlich.
Die Verordnung soll die bereits bewährten Maßnahmen und Instrumente wie betriebsbezogene Kontaktbeschränkungen und Verringerung der Bürobelegung, Hygieneregelungen, Lüftungsverhalten, betriebliche Maskenpflichten, Testangebotspflicht sowie arbeitgeberseitige Impfunterstützungen erneut einsetzen, damit die Gesundheit der Beschäftigten wirksam geschützt wird und das betriebliche Infektionsgeschehen insgesamt beherrschbar bleibt.

Die VO tritt am 01.10.2022 in Kraft und soll am 07.04.2023 enden. Der Regierungsentwurf wurde am 28.08.2022 im Bundeskabinett verabschiedet, eine Veröffentlichung im Bundesanzeige steht derzeit noch aus. 

 Zusammenfassung der Regelungen

Das Bundeskabinett hat am 24.08.2022 zwei Energiesicherungsverordnungen beschlossen und darin kurz- und mittelfristige Maßnahmen zur Energieeinsparung festgelegt. Die Verordnungen sollen einen Beitrag zur sicheren Energieversorgung – insbesondere Gas – leisten. Neben der Einsparung von Gas sind auch Stromsparmaßnahmen vorgesehen, um so die Stromerzeugung mit Gas zu verringern.
Diese Verordnungen beinhalten auch für Handwerksbetriebe relevante Maßnahmen. 

Diese kurzfristigen Maßnahmen gelten vom 01.09.2022 bis zum 28.02.2023:

  • Das dauerhafte Offenhalten von Ladentüren und Eingangssystemen in Geschäftsräumen des Einzelhandels ist untersagt.
  • Der Betrieb beleuchteter oder lichtemittierender Werbeanlagen ist nachts von 22 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages untersagt.
  • Die Beleuchtung von Gebäuden und Baudenkmälern von außen mit Ausnahme von Sicherheits- und Notbeleuchtung ist untersagt.
  • Für Arbeitsräume werden die Mindesttemperaturen nach Arbeitsstättenrichtlinie angepasst:
    1. für körperlich leichte und überwiegend sitzende Tätigkeit 19°C,
    2. für körperlich leichte Tätigkeit überwiegend im Stehen oder Gehen 18°C,
    3. für mittelschwere und überwiegend sitzende Tätigkeit 18°C,
    4. für mittelschwere Tätigkeit überwiegend im Stehen oder Gehen 16°C oder
    5. für körperlich schwere Tätigkeit 12°C.

Diese mittelfristigen Maßnahmen gelten vom 01.10.2022 für die Dauer von 2 Jahren:

  • Betreiber von Erdgasheizungen werden verpflichtet, eine Heizungsprüfung durch eine fachkundige Person wie z.B. Schornsteinfeger, Handwerker des SHK-Gewerks, Ofen- und Heizungsbauer oder Energieberater durchführen zu lassen. Das Ergebnis der Prüfung ist schriftlich festzuhalten und eine Optimierung der Anlage ist bis zum 15.09.2024 durchzuführen.
  • Gaszentralheizungen in Nichtwohngebäuden ab 1.000 m² beheizter Fläche sind bis zum 30.09.2023 hydraulisch abzugleichen.
  • Unternehmen, die gemäß § 8 EDL-G ein Energieaudit durchgeführt haben oder ein Energiemanagementsystem betreiben, sind verpflichtet, alle als wirtschaftlich identifizierten Maßnahmen unverzüglich umzusetzen. Diese Maßnahmen sind spätestens innerhalb von 18 Monaten umzusetzen. Diese Pflichten gelten nicht für Unternehmen, deren Gesamtenergieverbrauch innerhalb der letzten drei Jahre im Durchschnitt weniger als 10 Gigawattstunden pro Jahr betrug.

Weitere detaillierte Informationen des BMWK finden Sie hier.

In Thüringen tritt am Dienstag, 13. September 2022, eine neue Corona-Schutzverordnung in Kraft. Damit werden die bestehenden Regelungen bis Ende September unverändert fortgeführt.

Geplant ist eine Neufassung der Thüringer Corona-Schutzverordnung zum 1. Oktober 2022. Dann treten ebenfalls die Neuregelungen des Bundes-Infektionsschutzgesetzes in Kraft.

Ab dem 1. Oktober 2022 gilt in der Bundesrepublik Deutschland ein höherer gesetzlicher Mindestlohn. Er steigt dann auf 12 Euro pro Stunde.

Minijob-Grenze steigt auf 520 Euro
Ebenfalls zum 1. Oktober erhöht sich die Verdienstgrenze für Minijobs und Beschäftigungsverhältnisse im Übergangsbereich (Midijobs). Der Gesetzgeber hebt zu diesem Zeitpunkt die Minijob – Grenze auf 520 Euro an. Zukünftig wird diese Grenze dynamisch und am gesetzlichen Mindestlohn ausgerichtet angepasst.
Die Midijob-Grenze wird von 1.300 Euro auf 1.600 Euro angehoben.

Der Zentralverband des Deutschen Handwerks hat zu diesem Thema ein Merkblatt mit allen Neuerungen erstellt, welches Sie hier einsehen können.
 Flyer_Geringfügige Beschaeftigung ab Oktober 2022

 

August 2022

Wichtige Information für Kosmetiker*innen und alle gewerblichen Anwender*innen von Geräten, welche unter die Verordnung zum Schutz gegen die nichtionisierenden Strahlungen (NiSV) bei der Anwendung am Menschen fallen. Wenn Sie diese Geräte am Menschen anwenden, ist ein Fachkundenachweis zum 01.01.2023 gesetzlich zwingend erforderlich.

Besitzen Sie ein Kombigerät, oder wenden Sie mehrere Anlagen an, benötigen Sie zu jedem Anlagenbereich einen entsprechenden Fachkundenachweis. Zu der Fachkunde Optische Strahlung, EMF-Hochfrequenz in der Kosmetik und Ultraschall benötigen Sie ebenfalls einen Nachweis in „Grundlagen der Haut und ihre Anhangsgebilde“.

Weitere Informationen hierzu können Sie den Anlagen entnehmen.

 Information NISV

 

Juli 2022

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat angesichts hoher Infektionszahlen die Corona-Sonderregelung für eine telefonische Krankschreibung wieder in Kraft gesetzt. Sie gilt ab dem 4. August 2022 bis (vorerst) zum 30. November 2022.

Mit dieser Sonderregelung können Versicherte, die an leichten Atemwegserkrankungen leiden, von niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten telefonisch bis zu 7 Tage krankgeschrieben werden und für weitere 7 Kalendertage eine einmalige Folgebescheinigung erhalten.

Nähere Informationen finden Sie in der Pressemitteilung des G-BA.

Die Frist zur Einreichung der Endabrechnung in der Neustarthilfe Plus wurde für Direktantragstellende bis zum 30. September 2022 verlängert. Die Neustarthilfe Plus betraf den Förderzeitraum Juli bis September sowie Oktober bis Dezember 2021.

Am 28. Juli 2022 veranstaltet das Thüringer Energieministerium zusammen mit der IHK Gera ein Online Seminar für die Thüringer Wirtschaft. Dabei geht es vor allem um konkrete Hilfen bei der Antragstellung nach den neuen §§ 31a ff. des Bundesimmissionsschutzgesetzes.

Die kostenlose Veranstaltung wird für alle Thüringer Unternehmen angeboten. Die Anmeldung erfolgt unter dem Link 

Brennstoffumstellung – was genehmigungsrechtlich zu beachten ist

Hintergrund

Am 12. Juli 2022 ist ein zusätzlicher Abschnitt "Brennstoffwechsel bei einer Mangellage" des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) in Kraft treten. Er ermöglicht den Behörden für Feuerungsanlagen, die in den Anwendungsbereich der 13. oder 44. BImSchV fallen, zeitweise Abweichungen von den rechtlich vorgegebenen Emissionswerten zuzulassen. Der neu hinzugefügte Abschnitt reduziert hierbei auch die bürokratischen Hürden, um den Betrieb dieser Feuerungsanlagen mit anderen Brennstoffen zu ermöglichen, so dass das hierdurch eingesparte Erdgas je nach Bedarf umverteilt werden kann.

Darüber hinaus wurde mit dem neuen § 30 des Energiesicherungsgesetzes der Weg für eine Rechtsverordnung des Bundes geebnet, mit der weitergehende Regelungen zu Anlagen, die im unmittelbaren sowie mittelbaren Zusammenhang mit der Energieversorgung stehen, getroffen werden sollen. Zurzeit ist nicht ersichtlich, wie diese Regelungen konkret ausgestaltet werden. Es bleibt daher zu hoffen, dass die Rechtsverordnung im Einklang mit den neuen Vorschriften des BImSchG ein solides rechtliches Fundament darstellen wird, um einer schweren Versorgungskrise mit Brennstoffen sowie Betriebsmitteln zuvorzukommen.

Wer wird gefördert?

  •  energie- und handelsintensive Unternehmen

Was wird gefördert?

  • Bezuschusst wird ein Anteil der zusätzlichen Erdgas- und Stromkosten von Februar bis September 2022, soweit sich der Preis im Vergleich zum Durchschnittspreis 2021 mehr als verdoppelt hat.

Der Anteil bemisst sich in drei Stufen nach der Betroffenheit der Unternehmen:

  • 30 % der Preisdifferenz (Fördersatz) und bis zu 2 Millionen Euro erhalten Unternehmen, die einer energie- und handelsintensiven Branche zu den Klima-, Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien (KUEBLL) angehören und mind. 3 % Energiebeschaffungskosten nachweisen.
  • 50 % der Preisdifferenz und bis zu 25 Millionen Euro erhalten Unternehmen, die die zuvor genannten Voraussetzungen erfüllen und zudem einen Betriebsverlust in dem jeweiligen Monat aufgrund der zusätzlichen Energiekosten nachweisen. Nach den Vorgaben des TCF wird für die Berechnung des Betriebsverlusts das Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen ohne einmalige Wertminderungen (EBITDA) herangezogen. Die Förderung darf nicht 80 % des Betriebsverlusts übersteigen.
  • 70 % der Preisdifferenz und bis zu 50 Millionen Euro erhalten Unternehmen aus den in Anhang 1 des TCF gelisteten 26 besonders betroffenen Sektoren (u. a. Chemie, Glas, Stahl, Metalle, Keramik), die sämtliche zuvor genannte Voraussetzungen erfüllen.

Wie funktioniert die Antragstellung?       

Die Antragstellung ist über das ELAN-k2 Online-Portal der BAFA möglich.
Weitere Informationen und den Link zum Antragsportal erhalten Sie hier:
 Ukraine-Krieg: Aktuelle Informationen für Unternehmen

Die Möglichkeit, Kurzarbeitergeld zu beantragen, wurde bis zum 30.09.2022 verlängert.
Ab Juli 2022 gilt jedoch wieder die Maximalbezugsdauer von insgesamt 12 Monaten.

Weitere Informationen erhalten Sie hier:
 Informationen für Unternehmen zum Kurzarbeitergeld

 

Juni 2022

Eine neue Verordnung wurde veröffentlicht. Sie gilt ab dem 24.06.2022. Für das Handwerk ergeben sich keine Regelungen.

 Thüringer Infektionsschutz-Maßnahmeverordnung Lesefassung
 Thüringer Infektionsschutz-Maßnahmeverordnung Änderungsfassung

Die Maskenpflicht im Personenverkehr, Arztpraxen, Krankenhäusern sowie Pflegeeinrichtungen bleibt bestehen. Die Einlasskontrolle in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen wurde dagegen in eine 3G-Stichprobenkontrolle umgewandelt.

Als Reaktion auf deutlich gestiegene Preise insbesondere im Bereich Energie wird durch die Bundesregierung mit dem Steuerentlastungsgesetz 2022 u.a. eine einmalige Energiepreispauschale (EPP) in Höhe von 300 Euro brutto eingeführt, die steuerpflichtig aber sozialversicherungsfrei ist.

Die EPP wird grundsätzlich allen unbeschränkt steuerpflichtigen aktiven Erwerbspersonen gewährt, also:

  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern,
  • Gewerbetreibenden,
  • Selbständigen und
  • Landwirtinnen und Landwirten.

Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen sowie Rentnerinnen und Rentner erhalten hingegen keine Energiepreispauschale.

Der Anspruch auf die EPP entsteht am 1. September 2022. Anspruchsberechtigt sind alle aktiv tätigen Erwerbspersonen, die im Veranlagungszeitraum 2022 entsprechende Einkünfte bezogen haben.

 FAQ-Energiepreispauschale

Am 28. Februar 2022 hatte das Thüringer Gesundheitsministerium einen Erlass zur Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht nach § 20a IfSG veröffentlicht. Dieser richtet sich in erster Linie an die Landkreise und kreisfreien Städte als untere Gesundheitsbehörden. Denn die Gesundheitsämter haben die gesetzliche Bestimmung, die der Deutsche Bundestag im Dezember 2021 beschlossen hat, umzusetzen.

Nunmehr wurde dieser Erlass am 9. Juni 2022 mit Wirkung zum 10. Juni 2022 überarbeitet und konkretisiert.

 Erlass des Thüringer Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie zur einrichtungsbezogenen Impfplicht vom 9. Juni 2022

Demnach ergeben sich nicht nur Auswirkungen für die unmittelbar benannten Einrichtungen (siehe Positivliste Punk II.1.a) und Negativliste Punkt II.1.b)), sondern auch für die „Tätigkeit von Personen in Einrichtungen oder Unternehmen“.
Demnach sind in einer Positivliste insbesondere Tätigkeiten umfasst, die „…regelmäßig, nicht nur wenige Tage und nicht nur vorübergehend sowie nach einem festen, im Vorfeld absehbaren Zeitrhythmus im Einklang mit und auf Veranlassung der jeweiligen Einrichtungs- oder Unternehmensleitung erfolgt. Dies sind insbesondere alle mit der Einrichtung/dem Unternehmen durch ein Arbeits-, Ausbildungs- oder Dienstverhältnis verbundenen Personen, sofern der unmittelbare Kontakt mit den behandelten, betreuten, gepflegten oder untergebrachten Personen nicht gänzlich auszuschließen ist.“

Betroffene Handwerksberufe (Positivliste Punkt II.2.a)) können demnach sein:

  • Reinigungsfirmen
  • von der Einrichtungsleitung für alle Bewohner eines Pflegeheims organisierte Friseure oder Kosmetiker (Achtung: anders, wenn private Dienstleistungen von Patienten, Bewohnern oder Betreuten eigenständig ausgewählt und beauftragt werden. In diesen Fällen besteht keine Nachweispflicht, auch wenn für die Ausübung der Dienstleistung die Einrichtung/das Unternehmen betreten wird.)

Nicht von der Impfpflicht betroffen (Negativliste Punkt II.2.b)) sind:

  • Handwerker, auch wenn sie mehrere Tage am Stück Leistungen erbringen, sofern diese nicht regelmäßig (z. B. Verrichtung wöchentlicher Wartungsarbeiten) tätig werden
  • externe Dienstleister, die in der Einrichtung/dem Unternehmen ihre Dienste ohne Beauftragung durch die jeweilige Leitung anbieten z. B. Friseure oder Fußpfleger, die von einzelnen Bewohnern beauftragt werden
  • Bestatter   

Im Punkt III. ist das Verfahren zur Erfassung und eines ggf. zu betreibenden Ordnungswidrigkeits-/Verbotsverfahrens beschrieben. Die Umsetzung des Erlasses obliegt dem jeweiligen Gesundheitsamt im Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Einrichtung. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass mehrere Ausnahmetatbestände für Bestandskräfte definiert wurden, die sich maßgeblich an der Gewährleistung der Versorgungslandschaft der Bevölkerung orientieren sollen. Neukräfte haben allerdings vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit einen entsprechenden Nachweis zu erbringen.

Mit der Novelle des Verpackungsgesetzes gelten ab dem 1. Juli 2022 neue Pflichten: Egal, welche Verpackung ein Unternehmen mit seinen Waren in Verkehr bringt, es muss sich bis zu diesem Zeitpunkt im Verpackungsregister LUCID registrieren.

Bis zum 1. Juli 2022 müssen sich alle Unternehmen, die gewerbsmäßig in Deutschland verpackte Waren in Verkehr bringen, im Verpackungsregister LUCID registrieren. Diese Pflicht gilt unabhängig von der jeweiligen Verpackungsart, für Verkaufs-, Um- und Versandverpackungen genauso wie für Transportverpackungen, Mehrwegverpackungen, industrielle Verpackungen und pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen usw. Nähere Informationen finden Sie hier:

 Neue Regelungen im Verpackungsgesetz ab dem 1. Juli 2022


Der Förderzeitraum der Corona-Wirtschaftshilfen und der befristete Beihilferahmen zu den Corona-Wirtschaftshilfen (Temporary Framework) läuft am 30. Juni 2022 endgültig aus. Dies zieht nach derzeitigem Stand insbesondere folgende, unbedingt zu beachtende Konsequenzen nach sich (Quelle: Steuerberaterkammer Thüringen):
  • Ab dem 2. Juni 2022 soll es in dem Portal zur Antragstellung eine vereinfachte Möglichkeit zur Stellung von Änderungsanträgen geben.
  • Die Frist zur Antragstellung für die Überbrückungshilfe IV und der Neustarthilfe 2022 endet am 15. Juni 2022; sie wird definitiv nicht verlängert werden können.
  • Bis zum 15. Juni 2022 ist es noch möglich, von der Überbrückungshilfe in die Neustarthilfe zu wechseln oder umgekehrt. Ein späterer Wechsel bzw. eine spätere Antragstellung sind ausgeschlossen.
  • Um die beihilferechtlichen Voraussetzungen zu erfüllen, muss bis zum 30. Juni 2022 ein Bewilligungsbescheid oder eine sog. Vorabzusage (vorgesehen ab 16. Juni 2022 bis 20. Juni 2022) vorliegen. Die Voraussetzungen dafür werden von den Bewilligungsstellen geschaffen. Diese Bewilligungsbescheide und Vorabzusagen sind vorläufig. Zur Wirksamkeit der Bescheide bzw. Vorabzusagen ist es aber zwingend erforderlich, dass diese nicht nur in das jeweilige Postfach eingestellt wurden, sondern dass sie auch durch den prüfenden Dritten bis spätestens zum 30. Juni 2022 abgerufen werden. Darum sollte das Postfach im Antragsportal regelmäßig überwacht werden.
  • In der Schlussabrechnung soll nach Auskunft des BMWK eine Antragstellung für Fördermonate, bei denen bisher kein Umsatz eingetragen wurde, nicht mehr nachgeholt werden können. Als Grund wird der Wegfall des Temporary Framework zum 30. Juni 2022 angeführt. Darum sollten alle Anträge dahingehend geprüft werden, ob für Fördermonate, in denen grundsätzlich eine Förderberechtigung bestand, Umsätze nicht eingetragen wurden.
  • Für bis zum 30. Juni 2022 noch nicht abgeschlossene Widerspruchs- oder Klageverfahren soll das Auslaufen des Temporary Frameworks unschädlich sein. Wenn dem Unternehmen nachträglich der Anspruch auf (weitere) Fördermittel zugesprochen wird, können diese auch nachträglich noch ausgezahlt werden.

Krankschreibungen wegen leichter Erkältungsbeschwerden sind ab 01.06.2022 nicht mehr per Telefon möglich. Dafür müssen Patientinnen und Patienten wieder in die Arztpraxis kommen oder Videosprechstunden nutzen. Das hat der Gemeinsame Bundesausschuss von Ärzten, Kliniken und Krankenkassen mitgeteilt. Die aktuelle Entwicklung der Corona-Pandemie lasse es zu, die mehrfach verlängerte Sonderregelung auslaufen zu lassen.

Sollte die Pandemie wieder an Fahrt gewinnen, könnte die Regelung für bestimmte Regionen oder bundesweit aber wieder aktiviert werden. Die telefonische Krankschreibung war im Zuge der Pandemie erstmals im Frühjahr 2020 eingeführt und seither mehrfach verlängert worden.



Mai 2022

In Thüringen ist eine neue Corona-Schutzverordnung in Kraft getreten, die bis zum 24. Juni 2022 gilt. Die wesentlichen Basisregeln werden fortgeführt. Anpassungen erfolgten lediglich im Bereich der Maskenpflichten. Somit sind auch keine erneuten Einschränkungen für die Handwerksunternehmen vorgesehen.

 Corona-Schutzverordnung vom 20.05.2022

Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) sowie die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel wurden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales nicht verlängert und treten mit Ablauf des 25. Mai 2022 außer Kraft. Hierfür bestehe angesichts des beständigen Abklingens der Infektionszahlen derzeit kein Anlass, sagte eine Sprecherin des Bundesarbeitsministeriums der Deutschen Presse-Agentur in Berlin. Der Wegfall gilt für alle Unternehmen und Gewerke.

Damit entfallen auch die darin enthaltenden verpflichtenden Maßnahmen wie die Erstellung eines Hygieneplans, die betriebsbedingte Kontaktreduzierung, Unterweisung zu Gesundheitsgefährdungen durch SARS-CoV-2 sowie die verpflichtende Information der Beschäftigten zu den Möglichkeiten einer Schutzimpfung. Auch die gesetzlich festgeschriebene Möglichkeit der Beschäftigten, sich während der Arbeitszeit impfen zu lassen, entfällt.

Folgende Vorgaben sind weiter zu beachten:

  • Die Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen müssen grundsätzlich im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung basierend auf der DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“
    (siehe z.B. BGW:
     https://www.bgw-online.de/bgw-online-de/service/medien-arbeitshilfen/medien-center/unfallverhuetungsvorschrift-grundsaetze-der-praevention-14912)
    sowie dem Arbeitsschutzgesetz erforderliche Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren treffen.
  • Schutzmaßnahmen vor SARS-CoV-2 müssen somit auch weiterhin eigenverantwortlich vom Arbeitgeber bzw. von der Arbeitgeberin festgesetzt werden, um das Risiko einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 bei der Arbeit zu minimieren und die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten damit zu wahren. Dabei können - abhängig von der jeweils aktuellen Infektionslage und den Infektionsrisiken am Arbeitsplatz - weiterhin Basisschutzmaßnahmen (AHA-L), die in den Betrieben bereits umgesetzt werden, einen wirksamen Schutz darstellen.

Körpernahe Dienstleistungen

Somit zieht die auch die BGW ihre branchenspezifischen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards zurück. Damit entfällt beispielsweise auch die Maskenpflicht für die beschäftigten Mitarbeiter (nur noch Empfehlung). Weiterführende Informationen – erhalten sie u. a. hier:https://www.bgw-online.de/bgw-online-de/corona-navigationsebene/coronavirus/sars-cov-2-arbeitsschutzverordnung-43614

Das nationale Preisangabenrecht wird vor dem Hintergrund europarechtlicher Entwicklungen und nationaler Rechtsprechung angepasst.

Europarechtlich sieht die sogenannte “Omnibus”-Richtlinie (2019/2161/EU) bei vier bestehenden europäischen Richtlinien Änderungen vor, dazu gehört auch die Preisangaben-Richtlinie (98/6/EG). Das Bundeskabinett hat den Entwurf der Novelle der Preisangabenverordnung Anfang November 2021 mit zwei Maßgaben des Bundesrates beschlossen.

Die geänderte Preisangabenverordnung (PAngVO) wird entsprechend den Vorgaben der “Omnibus”-Richtlinie zum 28. Mai 2022 in Kraft treten.
 Neue Preisangabenverordnung

Die weiteren Richtlinien sind unter   https://eur-lex.europa.eu/legal-content/de/LSU/?uri=CELEX%3A31998L0006 einzusehen.

Kreise bzw. Landräte oder kreisfreien Städte sind zuständig für die Überwachung der Vorgaben der PAngV. Verstöße gegen die Pflichten der PAngV können wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche auslösen. Daneben ist auch die Verhängung von Geldbußen von bis zu 25.000 EUR durch die zuständigen Aufsichtsbehörden möglich.
 Überblick über die neue Preisangabenverordnung


Die Thüringer Aufbaubank gibt folgende neue Information: 
  • Antragstellende, die ihren Antrag bis 19. Mai 2022 einreichen, erhalten, bei positiver Vorprüfung, zeitnah die Direktauszahlung auf Neustarthilfe 2022.
  • Alle Anträge, die nach dem 19. Mai 2022 eingehen, werden erst nach Erhalt des Bewilligungsbescheids ausgezahlt (nicht wie bisher nach erfolgreich durchlaufender Vorprüfung)
  • Die Antragsfrist endet am 15. Juni 2022

Ab sofort steht ebenfalls das KfW-Sonderprogramm UBR 2022 zur Verfügung. Damit können vom Kriegsgeschehen betroffene Unternehmen einen Großteil ihrer Aufwendungen finanzieren.

Die Informationsseite wurde entsprechend aktualisiert:
www.aufbaubank.de/Ukraine-Krieg

Die Bundesregierung hat im April 2022 ein Maßnahmenpaket für vom Kriegsgeschehen betroffene Unternehmen beschlossen. Darin geht es vor allem um kurzfristige Liquiditätshilfen für von Sanktionen betroffene Unternehmen, die Umsatzrückgänge, Produktionsausfälle oder besonders gestiegene Energiekosten verzeichnen.

Unter  https://www.aufbaubank.de/Ukraine-Krieg finden Sie einen Überblick über die angebotenen Unterstützungsprogramme des Bundes/der Länder.

Nach einer aktuellen Information des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) ist das Portal für die Schlussabrechnung der Coronahilfen freigeschaltet.

Die Schlussabrechnungen sind ebenso wie die eingereichten Anträge auf Coronahilfen über einen prüfenden Dritten einzureichen und paketweise angelegt: Gestartet wird mit der Schlussabrechnung für die Überbrückungshilfen I-III sowie den November- und Dezemberhilfen. In einem weiteren Paket sind zu einem späteren Zeitpunkt dann auch die Überbrückungshilfen III Plus und IV abzurechnen.

Die Prüfung der Schlussabrechnungen erfolgt durch die Bewilligungsstellen der Länder (Thüringer Aufbaubank) über das Antragsportal. Sie stellen für jedes abgerechnete Programm in einem eigenständigen Schlussbescheid fest, ob ggf. Nachzahlungen an die Antragstellenden erfolgen oder zu viel gezahlte Hilfen zurückgezahlt werden müssen. Hintergrund der Schlussabrechnung ist, dass die Coronahilfen in der Regel auf Basis von Prognosezahlen bewilligt worden sind. Deshalb müssen alle Betroffenen nach Vorliegen der Ist-Zahlen nochmals abschließend abrechnen. Dies bietet zugleich die Möglichkeit, fehlerhafte Angaben bei der ursprünglichen Antragstellung nachträglich zu korrigieren.

Wichtig! Erfolgt keine Schlussabrechnung, sind die Förderleistungen in voller Höhe zurückzuzahlen.

Die Einreichung der Schlussabrechnungen für das Paket 1 (Überbrückungshilfen I-III, November- und Dezemberhilfen) muss bis zum 31.12.2022 erfolgen.

Alle Informationen zur Endabrechnung der Corona-Hilfen auf einen Blick finden Sie hier:  https://www.aufbaubank.de/Corona/Informationen-zur-Endabrechnung

Die Thüringer Gesundheitsministerin Heike Werner hat die Thüringer Verordnung zur Regelung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2unterzeichnet. Demzufolge tritt zum 1. Mai 2022 eine angepasste Corona-Schutzverordnung für den Freistaat Thüringen in Kraft.

  Thüringer Verordnung zur Regelung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2

  • Nach der Verordnung endet die Absonderung von Corona-Infizierten nunmehr frühestens nach Ablauf von 5 Tagen, wenn vorher 48 Stunden Symptomfreiheit besteht. Die Isolation bleibt für Infizierte verpflichtend, Verstöße sind weiterhin mit bis zu 5.000 Euro bußgeldbewährt.
  • Beschäftigte in Einrichtungen der medizinischen Versorgung und der Pflege müssen darüber hinaus einen negativen Testnachweis zur Beendigung der Quarantäne erbringen, wenn sie vor Ablauf von zehn Tagen ihre Tätigkeit wieder aufnehmen wollen.
  • Dieser Test wird jedoch grundsätzlich allen Personen empfohlen, da auch bei Symptomfreiheit nicht ausgeschlossen werden kann, dass man noch ansteckend ist.
  • Für enge Kontaktpersonen von Infizierten gemäß RKI-Definition gilt zukünftig lediglich eine dringende Empfehlung zur Absonderung, keine Verpflichtung mehr.
  • Die Basismaßnahmen gemäß Infektionsschutzgesetz bleiben bestehen. Dazu zählen unter anderem erweiterte Maskenpflichten in geschlossenen Räumen, im Öffentlichen Personennahverkehr oder in Einrichtungen der medizinischen Versorgung und der Pflege.
  • Die Testpflichten für Besucher und Besucherinnen von Krankenhäusern, Angeboten der Pflege etc. werden vereinfacht. Ab Mai gilt eine 3G-Regelung. Geimpfte und genesene Personen müssen demzufolge keinen negativen Testnachweis mehr erbringen. Aktuell galt das nur für Geboosterte.

Die Verordnung sieht keine Einschränkungen für die Handwerksunternehmen vor. Es wird lediglich eine Empfehlung gegeben, in Geschäften und Dienstleistungsbetrieben mit Publikumsverkehr sowie bei körpernahen Dienstleistungen eine Maske zu getragen.

 

April 2022

Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen hat bereits mit Schreiben vom 25. März 2022 auf Bundesebene eine Regelung getroffen, welche Handlungsmöglichkeiten zur Abfederung von Lieferengpässen und Preissteigerungen bei Baumaterialien vorsieht.

Diese Regelung ist nunmehr – auch auf Drängen der Handwerkskammer Südthüringen – auch für Auftragsvergaben des Freistaats Thüringen für den Bereich der Bundes- und Landesstraßen und den Hochbau übernommen worden.

Den Gemeinden und Landkreisen wurde empfohlen, die im Schreiben vom 25. März 2022 aufgeführten Sonderregelungen im Rahmen ihrer kommunalen Baumaßnahmen ebenfalls anzuwenden, ohne dass dies allerdings zwingend wäre.

Das vollständige Schreiben des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen finden Sie hier.

 Klicken Sie hier für eine kurze Zusammenfassung der möglichen Maßnahmen!

Sowohl außergewöhnliche Ereignisse, wie etwa die Corona-Pandemie oder der Ukraine-Krieg, als auch übliche marktwirtschaftliche Schwankungen können zu steigenden Material-, Rohstoff- und Energiekosten für Handwerksbetriebe führen. Verändern sich nach Vertragsschluss die Einkaufspreise, trägt grundsätzlich der Handwerksbetrieb das Kalkulationsrisiko. In besonderen Fällen kann es jedoch rechtliche Ausnahmen von diesem Grundsatz der Risikoverteilung geben. Der ZDH informiert, welche Handlungsmöglichkeiten für Handwerksbetriebe bei Steigerungen von Material-, Rohstoff- und Energiekosten bestehen:
Die Bundesregierung hat ein Maßnahmenpaket vorgestellt, mit dem Unternehmen unterstützt werden sollen, die von den Sanktionen oder dem Kriegsgeschehen in der Ukraine betroffenen sind. Der Befristete Krisenrahmen, den die Europäische Kommission am 23. März 2022 beschlossen hatte, bietet – vorbehaltlich noch erforderlicher beihilferechtlicher Genehmigungen – die notwendige Grundlage für staatliche Hilfen, um die betroffenen Unternehmen bei der Bewältigung der Herausforderungen zu unterstützen.
In Ergänzung zu unserem update vom 01.04.2022 verweisen wir auf die veröffentlichte geänderte Thüringer Infektionsschutz-Verordnung. Die Basisschutz-Maßnahmen werden bis zum 30.04.2022 fortgeführt.

Damit sind ab dem 03.04.2022 insbesondere für Handwerksunternehmen alle vormalige Einschränkungen, wie beispielsweise die Maskenpflicht bei körpernahen Dienstleistern, in Ladengeschäften von Handwerksunternehmen aber auch die 3-G-Regelung in Bäckereien, Konditoreien und Fleischereien mit Café-/Imbissbetrieb aufgehoben.

Das Thüringer Gesundheitsministerium empfiehlt dennoch, angesichts der sehr hohen Infektionszahlen, weiterhin in Innenräumen Masken zu tragen.

Unternehmen, die nach wie vor von den Auswirkungen der Corona-Pandemie betroffen sind, können ab dem 01.04.2022 Anträge auf die bis Ende Juni verlängerte Überbrückungshilfe IV für den Förderzeitraum April bis Juni 2022 stellen. Die Anträge sind durch prüfende Dritte über diese Plattform  (Antragsfrist 15.06.2022) einzureichen:

 www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de

Unternehmen, die bereits die Überbrückungshilfe IV für die Monate Januar bis März 2022 erhalten haben, und weitere Hilfe benötigen, können die Förderung für die Verlängerungsmonate April bis Juni 2022 einfach über einen Änderungsantrag erhalten. Alle Unternehmen, die bislang noch keinen Antrag auf Überbrückungshilfe IV gestellt haben, können jetzt einen Erstantrag für die volle Förderperiode Januar bis Juni 2022 stellen.

Die maßgeblichen Förderbedingungen sind in Form von FAQ auf der Plattform veröffentlicht.

Angesichts der weiterhin andauernden, durch die Corona-Pandemie verursachten Ausnahmesituation sollen die Erklärungsfristen in beratenen Fällen (§ 149 Abs. 3 AO) sowie die zinsfreien Karenzzeiten (§ 233a Absatz 2 AO) für 2020 durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz (Bundestag-Drucksache (BT-Drs.) 20/1111 vom 21.03.2022) um weitere drei Monate verlängert werden. Im Vorgriff auf die gesetzliche Regelung haben die obersten Finanzbehörden von Bund und Ländern verschiedene Anweisungen getroffen.

Die bis zum 2. April 2022 (bis 24:00 Uhr) geltenden Corona-Regeln werden gemäß des gestrigen Beschlusses des Thüringer Landtags nicht verlängert.

Aufgrund des Auslaufen des Infektionsschutzgesetzes am Wochenende ordnet die Landesregierung nur noch sogenannte "Basisschutz-Regeln" an - wie etwa eine Testpflicht an Schulen sowie eine Maskenpflicht im öffentlichen Nahverkehr, in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen. Diese Regeln stehen in einem Teil der aktuellen Thüringer Corona-Verordnung, der noch bis zum 14. April gültig ist.

Das Kurzarbeitergeldverlängerungsgesetz  wurde am 25. März 2022 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Damit wurden folgende Regelungen bis 30.06.2022 verlängert.

Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat vor dem Hintergrund der Verlängerung der Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld im Rahmen des Kurzarbeitergeldverlängerungsgesetzes folgende fachliche Weisung veröffentlicht:

Darüber hinaus wurden die FAQ der BA zum Kurzarbeitergeld "Informationen für Unternehmen zum Kurzarbeitergeld" unter  https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld aktualisiert

Die BDA hat ebenfalls ihre FAQ unter Berücksichtigung dieser Neuerungen und den angepassten Regelungen im Infektionsschutzgesetzes aktualisiert.

 


März 2022

Die Thüringer Aufbaubank hat eine neue Richtlinie für die Meistergründungsprämie sowie für eine Aufbauförderung für die Schaffung von Arbeitsplätzen veröffentlicht. Die Richtlinie gilt ab dem 01.01.2022 und ist zunächst bis zum 31.12.2022 befristet.

Nach dieser neuen Richtlinie sind nunmehr auch Meisterabsolventen*innen zu einer Beantragung berechtigt, die in den Jahren 2019, 2020 oder 2021 die Meisterqualifikation abgelegt haben und ein Unternehmen ab dem 10.08.2021 gründen (der 3-Jahreszeitraum wird abhängig vom jeweiligen Gründungsdatum berechnet). In der vorigen Richtlinie waren hingegen nur Meisterabsolventen*innen umfasst, die in 2021 gegründet und ihren Abschluss auch in 2021 erbrachten.

Weitere Informationen sowie Antragsunterlagen erhalten Sie hier:

 https://www.aufbaubank.de/Foerderprogramme/Meistergruendungspraemie

Die Thüringer Aufbaubank hat mit Wirkung zum 01.01.2022 eine neue Richtlinie zum Förderprogramm: Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" (GRW) veröffentlicht, welche produzierende Unternehmen oder produktionsnahe Dienstleister*innen, Handwerksunternehmen und Tourismusvorhaben mit Investitionszuschüssen unterstützt.

Weitere Hinweise und Antragsformulare erhalten Sie hier  https://www.aufbaubank.de/Foerderprogramme/Gemeinschaftsaufgabe-GRW

Seit dem 01.11.2021 gab es in Thüringen für ungeimpfte Infizierte, ungeimpfte Kontaktpersonen und ungeimpfte Reiserückkehrer keine Entschädigung gemäß § 56 Abs. 1 S. 4 IfSG, da das Tätigkeitsverbot oder die Quarantäneanordnung durch die Inanspruchnahme einer öffentlich empfohlenen Schutzimpfung hätte vermieden werden können.

Nunmehr soll dieser beschlossene Wegfall der Entschädigungszahlungen bei ungeimpften Infizierten nicht mehr angewendet werden, wenn sie wegen einer Infektion in Quarantäne müssen.

Ungeimpfte Kontaktpersonen, die sich selbst nicht infiziert haben, aber in Quarantäne müssen, erhalten weiterhin keine Entschädigung nach Aussage des Ministeriums.

Eine Änderung des Antragtools auf  https://www.ifsg-online.de  wird zeitnah erwartet. (Quelle: VWT)

Die Thüringer Aufbaubank hat folgende Information zur Verfügung gestellt:

Übersicht Corona-Hilfen des Bundes
TAB

Aus gegebenem Anlass möchten wir unsere Mitgliedsbetriebe vor einer aktuell auftretenden Betrugsmasche warnen. Es werden über bekannte Email-Adressen Zollbenachrichtigungen (Betreff: „Regionale Zolldirektion“) versendet, dies trifft nicht nur Privatpersonen, sondern zunehmend auch Firmen-Email-Adressen. Der Inhalt dieser Emails entspricht dem folgenden Muster: 

Der Text kann von diesem Beispiel abweichen. 

Dennoch gilt: Bitte öffnen Sie auf keinen Fall die angegebenen Links der E-mail und führen Sie keine Zahlungen durch!

Der Zoll warnt hier eindringlich vor Betrug. Zuweilen wird in den Schreiben mit Strafverfahren, Inhaftierung oder Beschlagnahme von Paketsendungen gedroht. Auch werden oft extrem hohe Steuerzahlungen gefordert und bei umgehender Begleichung eines geringeren Betrags der Erlass der Restsumme in Aussicht gestellt. Bei solchen Bescheiden handelt es sich immer um Fälschungen!

Weiterführende Informationen und Handlungsanweisungen zum Thema erfahren Sie hier:  https://www.zoll.de/DE/Privatpersonen/Postsendungen-Internetbestellungen/Phishing-Mails-und-gefaelschte-Bescheide/phishing-mails-und-gefaelschte-bescheide_node.html

Das Thüringer Gesundheitsministerium hat die neue Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung veröffentlicht. Diese ist generell ab dem 19. März bis 14. April 2022 gültig.

Zum  2. April 2022 verlieren jedoch die Bestimmungen des Zweiten Abschnitts (Zugangsbeschränkungen und Maskenpflicht) sowie § 22 Abs. 3 Nr. 4 bis 10 (Bußgelder) ihre Gültigkeit.

Mit der neuen Verordnung gibt es folgende wesentliche Neuerungen:

  • Körpernahe Dienstleistungen: Es entfällt ab sofort die 3G-Regelung für Kunden und damit die bisherigen Zugangsbeschränkungen. Das bedeutet, dass alle Kundinnen und Kunden unabhängig von ihrem Impfstatus und generell ohne Testung Zutritt erhalten. Das Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske bzw. FFP2-Maske ist aber weiterhin erforderlich, soweit es die Art der Behandlung zulässt (§ 17 Nr. 6). Diese Maskenpflicht gilt bis zum 2. April 2022.
  • Cafés (z.B. von Bäckereien, Konditoreien und Fleischereien): Es gilt bis einschließlich 2. April 2022 weiter die 3G-Regelung.
  • Einzelhandel: In Handwerksunternehmen mit Ladengeschäft bzw. bei der Erbringung von handwerklichen Dienstleistungen mit Publikumsverkehr gilt weiterhin eine Maskenpflicht (§ 17 Nr.1). Hier entfällt die Maskenpflicht ebenfalls ab dem 2. April 2022.
  • Die 3G-Zugangsbeschränkungen für Veranstaltungen gelten nur für öffentliche, frei oder gegen Entgelt zugängliche Veranstaltungen. Für nicht-öffentliche Veranstaltungen gelten keine Beschränkungen.

Hinweis: Für die körpernahen Dienstleistungen gilt weiterhin ein Abstand von 1,50 m aufgrund der Regelungen der BGW.

1. Verabschiedung Infektionsschutzgesetz

Bundestag und Bundesrat haben am 18. März 2022 ein Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes verabschiedet.

Damit entfällt die bisher in § 28b Abs. 1 IfSG geregelte 3G-Regelung für Betriebe und auch die bislang in § 28b Abs. 4 festgelegte Homeoffice-Pflicht ohne Übergangsfrist ersatzlos.

Diese Änderungen gelten unmittelbar ab dem 20. März 2022. Eine Übergangsfrist, wie sie bis zum 2. April 2022 für die Infektionsschutzmaßnahmen der Länder (Landesverordnungen) vorgesehen ist, gilt hier nicht. Arbeitgeber sind folglich nach dem 19. März 2022 nicht mehr verpflichtet und wohl auch grundsätzlich nicht mehr dazu berechtigt, den dahingehenden Status ihrer Beschäftigten zu kontrollieren.

Etwas anderes gilt nur, soweit das jeweilige Land in seiner Landesverordnung als Reaktion auf spezielle Hotspots nicht ausdrücklich Vorgaben für 3G-Regelungen in den Betrieben trifft. Die neue Infektionsschutzverordnung Thüringens (siehe oben im update), sieht aktuell keine generellen 3G-Nachweispflichten für Betriebe vor.

Die neuen Regelungen sollen bis zum 17. September 2022 gelten, Maßnahmen und Verordnungen, die aufgrund des Infektionsschutzgesetzes in der nunmehr geltenden Fassung erlassen werden, gelten maximal bis zum 23. September 2022. Der Gesetzgeber wird dann auf der Basis der zu diesem Zeitpunkt aktuellen Infektionslage und der vorhandenen Erkenntnisse neu bewerten, welche Maßnahmen im Herbst und Winter 2022 erforderlich sind.

 

2. Verlängerung der Corona-Arbeitsschutzverordnung

Die Basisschutzmaßnahmen werden nun nicht mehr unmittelbar in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vorgeschrieben, sondern durch die Betriebe als Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung in betrieblichen Hygienekonzepten festgelegt. Dabei sind sowohl das örtliche Infektionsgeschehen sowie die tätigkeitsspezifischen Infektionsgefahren, z.B. räumliche Begebenheiten, im Hygieneschutzkonzept zu berücksichtigen. Dieses ist den Beschäftigten in geeigneter Weise in der Arbeitsstätte zugänglich zu machen. Festgelegte Maßnahmen gelten zudem während der Pausenzeit und in den Pausenbereichen.

Der Arbeitgeber hat dabei zu prüfen, ob die folgenden Maßnahmen „erforderlich“ sind:

  • Ein Testangebot in der Woche für nicht ausschließlich in ihrer Wohnung tätige Arbeitnehmer.
  • Verminderung betriebsbedingter Personenkontakte, insbesondere durch Vermeidung oder Verringerung der gleichzeitigen Nutzung von Innenräumen durch mehrere Personen; hier „insbesondere“ Prüfung von Homeoffice-Angeboten.
  • Bereitstellung medizinischer Gesichtsmasken (Mund-Nase-Schutz).
  • Ferner muss der Arbeitgeber den Beschäftigten ermöglichen, sich während der Arbeitszeit gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 impfen zu lassen und hat diese über eine Gesundheitsgefährdung bei der Erkrankung an der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) aufzuklären bzw. über die Möglichkeit einer Schutzimpfung zu informieren.

Das BMAS-FAQ zur neuen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung soll in der kommenden Woche aktualisiert werden.

Die Arbeitgeber müssen zudem weiterhin über die Risiken einer COVID-19-Erkrankung und die Impf-Möglichkeiten informieren und letztere während der Arbeitszeit ermöglichen.

Die Änderungen treten am 20. März 2022 in Kraft und gelten bis einschließlich 25. Mai 2022.

Die Thüringer Landesregierung hat sich in ihrer Kabinettsitzung am 15.03.2022 darauf verständigt, von der Übergangsregelung im Entwurf für das neue Infektionsschutzgesetz (§ 28a Abs. 10 Satz 3 IfSG-E) Gebrauch zu machen.

Demzufolge tritt mit Ablauf des 18. März 2022 – nach der Verabschiedung des neuen Gesetzes durch den Bundestag und Veröffentlichung im Bundesanzeiger – eine neue Corona-Schutzverordnung für den Freistaat Thüringen in Kraft, die neben den vorgesehenen Basisregelungen auch die Fortführung bestehender Maßnahmen bis Anfang April im Rahmen des gesetzlich Möglichen umsetzt. Dazu zählen unter anderem erweiterte Maskenpflichten und Zugangsbeschränkungen in geschlossenen Räumen sowie die Pflicht zum Vorhalten von Hygienekonzepten in bestimmten Einrichtungen.

 Medieninformation des Thüringer Gesundheitsministeriums

Wir informieren an dieser Stelle nochmals über die für das Handwerk relevanten Maßnahmen, sobald die neue Verordnung veröffentlicht wurde.

Die kriegerischen Handlungen in der Ukraine können auch zivilrechtliche Folgen für Handwerksbetriebe haben, die in Vertragsbeziehungen mit Unternehmen stehen, die in der Ukraine oder Russland angesiedelt sind.

Seit Ende Februar wurden seitens der Europäischen Union verhängte Embargomaßnahmen gegen Russland in Form von EU-Sanktionsverordnungen erweitert, verschärft und ergänzt. Daneben ist die Hauptursache für Störungen des Geschäftsbetriebs die Verschärfung der Lieferengpässe durch den Ausfall ukrainischer Betriebe als Lieferanten. Insbesondere kann die Verfügbarkeit von Rohstoffen beeinträchtigt sein. Als Folge dieser Auswirkungen kann es dazu kommen, dass Betriebe vertraglich zugesicherte Leistungen ihren Kunden gegenüber nicht oder nicht rechtzeitig erbringen können. Zudem fällt für einige Betriebe das Exportgeschäft nach Russland und/oder in die Ukraine weg.

Der kurze Praxisleitfaden des ZDH bietet einen allgemeinen Überblick über die relevanten rechtlichen Aspekte:

Ab dem heutigen 15. März gilt für das Förderprogramm "Digitalbonus Thüringen" ein Antragsstopp. Darüber hat Thüringens Wirtschaftsminister Wolfgang Tiefensee die Vertreter von Kammern und Verbänden gestern informiert. Grund ist die von der CDU vorgeschlagene und daraufhin vom Thüringer Landtag verhängte Globale Minderausgabe, die in erheblichem Umfang auch den Haushalt des Thüringer Wirtschafts- und Wissenschaftsministeriums trifft.
Mit dem Digitalbonus hat das Land bisher kleine und mittelständische Unternehmen, Handwerk, Handel und unternehmensnahe Dienstleister dabei unterstützt, sich digitaler aufzustellen und die dafür notwendige Hard- und Software zu beschaffen.
Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) warnt nach § 7 BSI-Gesetz vor dem Einsatz von Virenschutzsoftware des russischen Herstellers Kaspersky. Das BSI empfiehlt, Anwendungen aus dem Portfolio von Virenschutzsoftware des Unternehmens Kaspersky durch alternative Produkte zu ersetzen.

Wir verweisen für weitere Informationen auf die beigefügte Pressemitteilung des BSI

Weitere Informationen zur Cyber-Sicherheitslage im Zusammenhang der aktuellen Entwicklungen des Ukrainekonflikts erfahren Sie hier:  https://www.bsi.bund.de/DE/Service-Navi/Presse/Pressemitteilungen/Presse2022/220315_Kaspersky-Warnung.html

Das BMWi informiert über geänderte FAQ bei der Überbrückungshilfe IV:
  • Am 20.03.2022 läuft die Sonderregelung bei freiwilligen Schließungen aus.
  • Ein Pauschalbetrag bei internen Personalkosten ist möglich.
  • Die Förderfähigkeit von Personal- und Sachkosten für die Umsetzung von Corona-Zutrittsbeschränkungen entfällt nach den schrittweisen Lockerungen ab dem 20. März 2022.
Die Thüringer Aufbaubank hat folgende Übersicht zur Verfügung gestellt:

2022-03-14_Förderung Emobililität Thüringen
TAB

Weitere Informationen zu den Förderprogrammen finden Sie unter:  https://www.aufbaubank.de/Foerderprogramme/Elektromobilitaet-Thueringen

und  https://www.aufbaubank.de/Foerderprogramme/e-mobilinvest

Die Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld werden verlängert. Mit Schreiben vom 18.02.2022 bestätigte der Arbeitsminister Hubertus Heil gegenüber dem Thüringer Wirtschaftsministerium die Verlängerung, welche im Kabinettsbeschluss vom 9. Februar 2022 enthalten ist.

Die Zugangsvoraussetzungen bleiben bis zum 30. Juni 2022 herabgesetzt. Denn es ist nicht auszuschließen, dass es pandemiebedingt weiterhin zu Einschränkungen kommt. Betroffene Betriebe sollen so weiterhin Planungssicherheit haben.

Bis Ende Juni 2022 gilt: Ein Betrieb kann Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens 10% der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind. Es ist derzeit nicht auszuschließen, dass es weiterhin zu pandemiebedingten Einschränkungen kommt, die sich etwa auf die Veranstaltungs- und Kreativwirtschaft oder das Gastgewerbe auswirken.

Die aktuelle Kurzarbeitergeld-Verordnung läuft am 31. März aus. Das Bundeskabinett hat daher auf den Weg gebracht, dass im Anschluss folgende Regelungen bis zum 30. Juni 2022 gelten sollen:

  • Die Voraussetzungen für den Zugang zum Kurzarbeitergeld bleiben herabgesetzt.
  • Auf den Aufbau von Minusstunden wird verzichtet.
  • Einkommen aus während der Kurzarbeit aufgenommenen Minijobs wird nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.
  • Ab dem 4. beziehungsweise 7. Bezugsmonat gelten erhöhte Leistungssätze.
  • Mit dem Gesetzentwurf soll zudem die maximale Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld auf 28 Monate verlängert werden. Sie beträgt aktuell 24 Monate.

Hinweis: Die derzeitigen Regelungen zur Erstattung von Sozialbeiträgen des Arbeitgebers laufen zum 31. März 2022 aus. Es besteht jedoch die Möglichkeit, die Hälfte erstattet zu bekommen, wenn die Kurzarbeit mit Qualifizierungsmaßnahmen verbunden ist.

Ein digitaler Jahresausblick für Konjunktur und Kapitalmärkte mit HELABA-Chefvolkswirtin Dr. Gertrud R. Traud am Dienstag, 08. März 2022 um 11 Uhr.

Letzte Möglichkeit zur Anmeldung bis 06. März 2022 unter

 https://www.aufbaubank.de/Veranstaltungen/Maerkte-und-Trends-2022

Kurzinfo zum TAB-Bürgschaftsprogramm:

Zur Unterstützung der Thüringer Unternehmen während der Corona-Pandemie wurde das TAB-Bürgschaftsprogramm erweitert. Die coronabedingte Ergänzungsrichtlinie wird bis zum 30. Juni 2022 fortgeführt.

Siehe hierzu die Pressemitteilung Corona-Wirtschaftshilfen werden als Absicherungsinstrument bis Ende Juni 2022 verlängert – Bewährte Programmbedingungen werden fortgesetzt - Thüringer Aufbaubank

  • Antragstellende Unternehmen, die am 31.12.2019 kein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ (Insolvenzverfahren etc.) waren, aber danach in Folge des Covid-19-Ausbruchs in Schwierigkeiten geraten sind.
  • Verbürgt werden maximal 90 % des Kredites/ Avalbetrages.
  • Es können Bürgschaften von bis zu 3 Millionen Euro übernommen werden.
 


Februar 2022

Die Thüringer Gesundheitsministerin Heike Werner hat heute in Erfurt die Thüringer Verordnung zur Anpassung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 unterzeichnet. Mit der Neufassung der Verordnung wird der zweite Schritt des Beschlusses der Ministerpräsidentenkonferenz vom 16. Februar 2022 umgesetzt. Im Rahmen der Umsetzung wird das bestehende Thüringer Ampelsystem auf ein 2-Stufen-System reduziert: Die Basisstufe und die Infektionsstufe. In der Basisstufe werden die von Bund und Ländern beschlossenen Öffnungsschritte umgesetzt. Sollte in einem Landkreis/einer kreisfreien Stadt die lokale Hospitalisierungsinzidenz und zeitgleich die thüringenweite Auslastung der Intensivstationen erneut einen kritischen Wert übersteigen, treten mit der Infektionsstufe automatisch lokal verschärfte Maßnahmen in Kraft.

Die Verordnung tritt am Dienstag, 1. März 2022 in Kraft und gilt bis einschließlich 19. März 2022. An diesem Tag laufen die über das Bundes-Infektionsschutzgesetz geregelten Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie aus. Das Infektionsschutzgesetz bildet die gesetzliche Grundlage für Bund und Länder, Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie zu ergreifen, darunter auch Maskenpflicht oder Abstandsgebote.

 

Neuregelungen im Überblick (Basisstufe)

In den folgenden Bereichen in geschlossenen Räumen gilt künftig die 3G-Regelung (zuvor 2G):

  • Freizeitangebote (Museen, Bibliotheken, Sehenswürdigkeiten etc.)
  • Touristische Übernachtungsangebote (Hotels etc.)
  • Reisebusveranstaltungen
  • Freizeit- und Themenparks, Indoor-Spielplätze
  • Schwimmbäder, Thermen, Saunen
  • Sportangebote (Fitnessstudios, Tanzschulen, Vereinssport etc.)
  • Spielhallen, Wettbüros etc.
  • Proben von Blasorchestern und Chören

Abweichend von den oben genannten Bereichen gilt in Clubs und Diskotheken weiterhin die 2G-Plus-Regelung.

 

Für öffentliche Veranstaltungen gilt:

In geschlossenen Räumen:

  • 3G bei bis zu 500 Personen
  • 2G-Plus bei mehr als 500 Personen
  • Kapazitätsbegrenzung: 60 %
  • Max. 6.000 Personen
  • Anzeigepflicht: 10 Tage
  • Maskenpflicht

Unter freiem Himmel:

  • 2G bei mehr als 500 Personen (darunter keine Zugangsbeschränkung)
  • Kapazitätsbegrenzung: 75 %
  • Max. 25.000 Personen
  • Anzeigepflicht: 10 Tage
  • Maskenpflicht


Für nichtöffentliche Veranstaltungen gilt:

In geschlossenen Räumen:

  • 3G
  • Anzeigepflicht: 10 Tage (ab 30 P.)
  • Max. 100 Personen

Unter freiem Himmel:

  • Anzeigepflicht: 10 Tage (ab 50 P.)
  • Max. 200 Personen

 

Basisstufe und Infektionsstufe

In einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt tritt, abweichend von den Regelungen in der Basisstufe, die Infektionsstufe ein, wenn an drei aufeinanderfolgenden Tagen

  • die Hospitalisierungsinzidenz in diesem Landkreis oder dieser kreisfreien Stadt den Schwellenwert von 12,0 und
  • die thüringenweite Belastung der Intensivstationen mit COVID-19-Patienten den Schwellenwert von 12,0 Prozent

erreicht oder überschritten werden.

In dem jeweiligen Landkreis oder der jeweiligen kreisfreien Stadt gelten dann ab dem übernächsten Tag nach Bekanntgabe des Eintretens der Infektionsstufe automatisch verschärfte Maßnahmen.

Stand heute würden sich alle Landkreise und kreisfreien Städte in der Basisstufe befinden. Die tagesaktuelle Einstufung wird ab morgen täglich unter  www.tmasgff.de/infektionslage veröffentlicht.

Wie der GKV-Spitzenverband in seinem aktuellen Rundschreiben mitteilt, wird ein vereinfachtes Stundungsverfahren der Sozialversicherungsbeiträge für Unternehmen, die sich aufgrund des noch ausstehenden Zuflusses der für sie bereit gestellten Wirtschaftshilfen in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befinden, erneut ermöglicht. Demnach können die Beiträge für die Monate Februar bis April 2022 im vereinfachten Verfahren längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats Mai 2022 unter den gleichen Voraussetzungen gestundet werden, wie dies bereits für die Beiträge bis einschließlich zum Juni 2021 praktiziert wurde.

Der Antrag auf Stundung der Beiträge muss wieder mit einem einheitlich gestalteten Antragsformular gestellt werden..

Das Bundesfinanzministerium lehnt die Aussetzung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung 2022 ab und verweist auf Stundungsmöglichkeiten.

Das Bundesfinanzministerium ist der Argumentation eines  gemeinsamen Schreibens des ZDH, DIHK und HDE leider nicht gefolgt und hat die Aussetzung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung 2022 mit Schreiben vom 16. Februar 2022 abgelehnt.

Diese Maßnahme sei aufgrund der in der Regel bei den betroffenen Unternehmen geringen Vorjahresumsätze nicht erforderlich. Denn dadurch fiele auch die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung 2022 geringer aus. Gleichzeitig wird auf die Möglichkeit der Steuerstundung verwiesen.

Für besonders von der Corona-Pandemie bzw. von der Flutkatastrophe betroffene Unternehmen besteht jedoch die Möglichkeit der zinslosen Stundung für Umsätze bis zum 31. März 2022, ggf. mit Anschlussstundung bis zum 30. Juni 2022.

Zum 22. Februar wurden die Bundesfördermittel für nachhaltiges Bauen und Sanieren nach ihrem kurzfristigen Stopp wieder freigeben.  Erfahren Sie hier mehr über die Optionen für Bauherren und Handwerker.
Nach einer Information des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK, vormals BMWi) und des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) werden die Überbrückungshilfe IV und die Neustarthilfe 2022 bis Ende Juni 2022 verlängert. Damit soll den betroffenen Unternehmen und Selbstständigen auch für das kommende Quartal die notwendige Planungssicherheit gegeben werden.

Die Antragsvoraussetzungen sollen unverändert bleiben.

  • Für die Überbrückungshilfe IV ist weiterhin ein Corona-bedingter Umsatzrückgang von 30 % im Vergleich zum Referenzzeitraum 2019 erforderlich. Die förderfähigen Fixkosten sowie der maximale Fördersatz von 90 % dieser Kosten bei einem Umsatzrückgang von über 70 % bleiben ebenfalls bestehen.
  • Mit der Neustarthilfe 2022 sollen Soloselbständigen auch für den verlängerten Förderzeitraum bis zu 1.500 € pro Monat erhalten können.

Die Antragstellung wird nach einer entsprechenden Anpassung über das bekannte Portal  www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de möglich sein. Sie muss für die Überbrückungshilfe IV in gewohnter Weise über Berufsangehörige als sogenannte Prüfende Dritte erfolgen. Sie können auch für die Neustarthilfe 2022 die Antragstellung übernehmen.

Der FAQ-Katalog zur Überbrückungshilfe IV sowie der FAQ-Katalog zur Neustarthilfe 2022 sollen mit Blick auf die Verlängerung ebenfalls aktualisiert werden.

Zugangsbeschränkungen im Einzelhandel und Kontaktbeschränkungen für Geimpfte und Genesene entfallen ab dem 18.02.2022

Vor dem Hintergrund der Videoschaltkonferenz des Bundeskanzlers mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 16. Februar 2022 und der beschlossenen Öffnungsstrategie für die nächsten Wochen ist sich das Thüringer Landeskabinett nach einer Sondersitzung einig, dass eine schrittweise und kurzfristige Reduzierung von Corona-Maßnahmen in Thüringen bereits im Vorfeld der anstehenden Änderung der geltenden Corona-Schutzverordnung erfolgen soll.

Das Thüringer Gesundheitsministerium setzt daher mittels eines Erlasses erste Teile der geltenden Verordnung außer Kraft. Der Erlass ist den Landkreisen und kreisfreien Städten heute zugegangen. Demzufolge werden ab Freitag, 18. Februar 2022, die folgenden Regelungen aufgehoben:

1.    § 17 Absatz 1 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO

Das bedeutet: Private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum, an denen ausschließlich geimpfte und genesene Personen teilnehmen, unterliegen keinen Beschränkungen der Teilnehmerzahl mehr.

2.    § 18 Absatz 1 Satz 1 Nr.2a ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO

Das bedeutet: Die 3G-Zugangsbeschränkung in geschlossenen Räumen von Einzel- und Großhandelsgeschäften entfällt. Davon unberührt bleibt die Verpflichtung zum Tragen einer qualifizierten Gesichtsmaske bestehen.

Weitere Vorgaben entfallen Ende der 8. Kalenderwoche 2022 mit dem Auslaufen der pandemischen Lage in Thüringen:

  • Vorschrift, dass Demonstrationen und politische Versammlungen ortsfest zu erfolgen haben
  • Untersagung von Volks-, Dorf-, Stadt-, Schützen- oder Weinfesten, Winter- oder Frühlingsmärkten, Kirmes, Festivals und vergleichbaren Veranstaltungen
  • Schließung von Freizeitparks, Spielplätzen in geschlossenen Räumen, Bars, Diskotheken, Tanzklubs etc.
  • weitergehende infektionsschutzrechtliche Bestimmungen bei erhöhtem oder stark erhöhtem Infektionsgeschehen („Hotspot“-Regelungen), also der zusätzlichen Maßnahmen bei Inzidenzen über 1.500 bzw. über 2.000

Welche Regelungen ab dem 25. Februar 2022 für diese Bereiche gelten, befindet sich in der Abstimmung. Grundlage hierfür ist dieses gemeinsame Strategiepapier zu den künftigen Maßnahmen des Pandemiemanagements:

Parallel wird an der neuen Corona-Schutzverordnung gearbeitet, die ab dem 1. März 2022 gelten soll (z.B. soll in einigen Bereichen, die bisher nicht 3-G unterfallen (also derzeit 2G oder 2G+ unterliegen), die 3-G-Regel als Erleichterung eingeführt werden). Je nach Infektionslage sind Differenzierungen zum Strategiepapier im Einzelfall möglich.

Ab dem 20. März 2022 sollen „alle tiefergreifenden Schutzmaßnahmen“ aufgehoben werden. Konkrete Regelungen hierzu sollen folgen.

Wir möchten an dieser Stelle darauf hinweisen, dass es sich um Pläne der Thüringer Landesregierung handelt, die jederzeit angepasst werden können. Aus diesem Grund können kurzfristige Änderungen nicht ausgeschlossen werden. Eine bestätigte Informationslage kann erst mit rechtsverbindlichem Inkrafttreten von Regelungen vorliegen, welche jedoch erst zukünftig erarbeitet werden sollen. 

Die Thüringer Gesundheitsministerin Heike Werner hat in Erfurt die Vierte Verordnung zur Änderung der Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung unterzeichnet:

Mit der Neufassung der Thüringer Infektionsschutzverordnung werden die bestehenden Maßnahmen an den Kabinettbeschluss vom 1. Februar 2022 angepasst. Somit gilt in bestimmten Bereichen statt einer 2G-Zugangsbeschränkung künftig nur noch eine 3G-Beschränkung. Damit erhalten auch ungeimpfte Negativ-Getestete wieder Zutritt zu den Angeboten der Gastronomie, des Einzelhandels und der körpernahen Dienstleistungen.

Die Verordnung tritt am Montag, 7. Februar 2022, in Kraft und gilt bis einschließlich 2. März 2022.

Eine Zusammenfassung für die Änderungen im Handwerk finden Sie in dieser Zusammenfassung:

Weitere Informationen erhalten Sie hier:

 Die Karte mit aktuellen Stufen des Frühwarnsystems: https://www.tmasgff.de/fruehwarnsystem

Der kurzfristige Antragsstopp der KfW-Bank zum 24. Januar 2022 wirft viele Fragen zum energieeffizienten und nachhaltigen Bauen mit Bundesfördermitteln auf. Welche Zwänge und welche Optionen haben Bauherren und Handwerker?  Lesen Sie unsere Antworten hier!
Bereits mit Schreiben vom 07.12.2021 wurde steuerliche Maßnahmen im Rahmen der Corona-Pandemie verlängert (siehe update vom 09.12.2021). Dabei geht es insbesondere um
  • Stundung im vereinfachten Verfahren
  • Absehen von Vollstreckungsmaßnahmen (Vollstreckungsaufschub) im vereinfachten Verfahren
  • Anpassung von Vorauszahlungen im vereinfachten Verfahren
  • Stundung, Vollstreckungsaufschub und Anpassung von Vorauszahlungen in anderen Fällen

Mit Schreiben vom 31.01.2022 wurden die verfahrensrechtlichen Steuererleichterungen erneut verlängert. So können betroffene Steuerpflichtige beispielsweise bis 31.03.2022 Anträge für die Stundung im vereinfachten Verfahren von bis zum 31.03.2022 fälligen Steuern stellen.

 


Januar 2022

Diese bereits für Januar 2022 geltende Sonderregelung im Rahmen der Überbrückungshilfe IV soll nach Information des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) auch für den Februar 2022 fortgelten. Weitere Einzelheiten sind dem entsprechend  aktualisierten FAQ-Katalog zur Überbrückungshilfe IV zu entnehmen.
Bei angeordneten Betriebsschließungen und Materialengpässen ist zu erwarten, dass vertragliche Verpflichtungen nicht wie vereinbart erbracht werden können. Insbesondere kann es zu Verzögerungen und damit zivilrechtlich zum Verzug kommen. In dieser Situation steht die Frage im Raum, welche Ansprüche Handwerksbetriebe gegenüber ihren Lieferanten und welche Pflichten Handwerker gegenüber ihren Kunden haben.

Der ZDH hat hierzu seine Information zur den zivilrechtlichen Folgen der Corona-Pandemie überarbeitet.

Welche Maßnahmen bestehen? Welche können zusätzlich ergriffen werden? Auskunft darüber gibt diese Übersicht (Stand 23.01.2022) 
Am 21. Januar 2022 hat die Thüringer Gesundheitsministerin Heike Werner die Dritte Verordnung zur Änderung der Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung in Erfurt unterzeichnet.Mit der Neufassung werden gemäß Kabinettbeschluss vom 18. Januar 2022 die bestehenden Infektionsschutzmaßnahmen in Thüringen mit geringfügigen Anpassungen um zwei weitere Wochen verlängert und gilt bis zum 8. Februar 2022. Die vollständige Lesefassung finden Sie hier: 
Die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung regelt Ausnahmen und Erleichterungen für Geimpfte und Genese. Bestimmte Einschränkungen, die das Infektionsschutzgesetz zur Eindämmung der Pandemie vorsieht, z.B. Quarantänepflichten, gelten für diese Menschen demnach nicht.

Am 15. Januar 2022 ist eine entsprechende  Änderungsverordnung in Kraft getreten: Wer als geimpft bzw. als genesen gilt wird künftig unter Berücksichtigung des aktuellen Stands der Wissenschaft vom Robert Koch-Institut bzw. dem Paul-Ehrlich-Institut definiert.

Auswirkung auf die 3G-Regel am Arbeitsplatz und Zugangsberechtigungen für Kunden:

Nach den derzeitigen Festlegungen des RKI wurde insbesondere der Genesenen-Status von 180 auf 90 Tage verkürzt. Da für die Überprüfung meist nur die CovPass-App oder Ähnliches zur Verfügung steht und diese noch die Gültigkeit nach dem bisherigen Recht (6 Monate) ausweist, stellt sich die Frage der rückwirkenden Geltung der Regelung und wie Handwerksbetriebe die tatsächliche Gültigkeit des Genesenen-Status prüfen können. Nach unserer Auffassung gilt die Regelung auch rückwirkend, eine Übergangsregelung wurde bisher nicht festgelegt. Wir haben zur Umsetzung eine Anfrage an das Thüringer Gesundheitsministerium gestellt.

Zur Erleichterung von Rückzahlungen im Rahmen der anstehenden Überprüfungen der Corona-Soforthilfen durch die Bewilligungsstellen erhalten die Länder angesichts der aktuellen Corona-Situation mehr Flexibilität. Durch eine Änderung der Verwaltungsvereinbarung wird die Frist zur Vorlage der Schlussberichte der Länder um weitere sechs Monate auf den 31.12.2022 verschoben. Damit wird es möglich, Unternehmen und Selbständigen großzügigere Rückzahlungsfristen einzuräumen.

Darüber hinaus bleibt im KfW-Sonderprogramm die Rückzahlung der Kredite (KfW-Unternehmerkredit, ERP-Gründerkredit mit Haftungsfreistellung, KfW-Schnellkredit) flexibel. So ist die nachträgliche Einräumung eines zweiten Tilgungsfreijahres bei Krediten mit nur einem tilgungsfreien Anlaufjahr weiterhin unbürokratisch möglich und kann über die jeweilige Hausbank beantragt werden. Die ursprünglich bis 31.12.2021 befristete Regelung wurde bis 17.06.2022 (Antragseingang bei der KfW) verlängert.

Nach einer Information des BMWi sind Direktanträge (für natürliche Personen) auf die Neustarthilfe 2022 ab 14.01.2022 möglich. Antragstellungen durch prüfende Dritte sollen im Februar möglich sein.
Aufgrund der derzeitigen kritischen Pandemielage ist zusätzlich bis auf Weiteres diese ergänzende Regelung zum Atemschutz umzusetzen:

Beschäftigte tragen in den Geschäftsräumen mindestens einen Mund-Nasen-Schutz.
Bei Tätigkeiten mit unmittelbarem engem Kontakt mit einem Abstand unter 1,5 Meter zu anderen Personen ist eine FFP2-Maske oder eine gleichwertige Atemschutzmaske – ohne Ausatemventil – zu tragen.

Die FAQ zur Überbrückungshilfe IV wurden freigeschaltet. Ab dem 7. Januar 2022 können Anträge auf Überbrückungshilfe IV (Fördermonate Januar bis März 2022) gestellt werden. Die Überbrückungshilfe IV kann nur über einen prüfenden Dritten beantragt werden. Die Antragsfrist für Erstanträge endet am 30. April 2022. Die Beantragung der Neustarthilfe 2022 soll im Laufe des Januars möglich sein.

Beide Schaubilder sind immer bei den  „Aktuellen Informationen für Unternehmen“ in den zusammenfassenden Informationen bereitgestellt und werden laufend aktualisiert.

Bitte beachten Sie auch die Fristen für die Schlussabrechnungen der vorigen Förderprogramme der Überbrückungshilfe I-III sowie November- und Dezemberhilfe:

Start der Einreichung: Frühestens Februar 2022

Fristende für die Einreichung: 31. Dezember 2022

Frist für Rückzahlungen: Die Bewilligungsstelle wird im Falle einer Rückzahlungsverpflichtung im Schlussbescheid eine angemessene Zahlungsfrist festsetzen.

Das Thüringer Gesundheitsministerium hat neue Quarantäne-Regeln für die Absonderung von Kontaktpersonen bzw. Infizierte mit der Omikron-Variante erlassen, die mit sofortiger Wirkung (am 11.01.2022) in Kraft getreten sind.

Daraus geht hervor, dass sowohl für Infizierte oder Kontaktpersonen eine Isolations-/Quarantänepflicht für 10 Tage besteht. Ein "Freitesten" ist nach frühestens nach 7 Tagen möglich.

Nicht in Quarantäne müssen demnach Kontaktpersonen, die geboostert sind. Ebenfalls ausgenommen von der Quarantäne sind Kontaktpersonen, die doppelt geimpft oder genesen sind, wenn die Erkrankung/Impfung weniger als drei Monate zurückliegt.

Diese Regelungen aktuell nur für Betroffene im Zusammenhang mit der Omikron-Variante des Corona-Virus! Bisher gültige Quarantäneregelungen bleiben für andere Virusvarianten bestehen. Auskünfte erteilt das Gesundheitsamt, welches für Ihren Wohnsitz zuständig ist - dieses legt auch die Quarantänemaßnahmen im Einzelfall fest.

2022-01-11-Omikron-Variante_Quarantaene_und_Isolation
Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie

Aus gegebenem Anlass möchten wir unsere Mitgliedsbetriebe, Unternehmerinnen und Unternehmer noch einmal über die seit dem 30.6.2021 bestehende Verpflichtung informieren, wonach Betreiber und Inhaber von Betriebsstätten (d.h. Verantwortliche für Arbeitsplätze) gemäß § 127 des neuen Strahlenschutzgesetzes an Arbeitsplätzen im Erd- oder Kellergeschoss eines Gebäudes, das in einem ausgewiesenen Radon-Vorsorgegebiet liegt, Messungen der Radon-222-Aktivitätskonzentration in der Luft durchführen müssen.

Im Kammerbezirk Südthüringen sind folgende Städte und Gemeinden betroffen:

  • Floh-Seligenthal,
  • Goldisthal,
  • Masserberg,
  • Oberhof,
  • Ruhla,
  • Schleusegrund.

 Weitere ausführliche Hinweise finden Sie hier.

Thüringer Unternehmen, die trotz pandemiebedingt schwieriger wirtschaftlicher Lage keinen Zugang zu den regulären Hilfsprogrammen hatten, können finanzielle Unterstützung aus dem Sonderprogramm des Bundes und des Landes beantragen. Möglich sind bis zu 100.000 Euro Zuschuss. Der Antrag kann bis zum 30.04.2022 gestellt werden. Das Sonderprogramm aus 2021 wurde verlängert. Neu ist auch die Bagatellgrenze der Billigkeitsleistung von 5.000 EUR (vormals 7.500 EUR). Der mögliche Förderzeitraum richtet sich analog nach den Förderzeiträumen für die Überbrückungshilfe III Plus sowie IV.
Die Thüringer Aufbaubank informiert:

Im Rahmen der Bearbeitung des Antrages auf Corona-Soforthilfe und damit zusammenhängender Auszahlungen/Rückzahlungen ist die Thüringer Aufbaubank gemäß der geltenden Mitteilungsverordnung "Verordnung über Mitteilungen an die Finanzbehörden durch andere Behörden“ verpflichtet, erfolgte Auszahlungen an die für die Unternehmen zuständige Finanzbehörde zu melden und möchte allen betreffenden Unternehmer und Selbständige über diesen Vorgang und die übermittelten Daten zu informieren.

Folgende Daten wurden in diesem Zusammenhang übermittelt:

  • Antrags-ID
  • Gegenstand der Leistung
  • Zahlungs-ID
  • Datum der Zahlung
  • Höhe der Zahlung
  • Bankverbindung
  • Name des Beteiligten
  • Anschrift des Beteiligten
  • Steuernummer/SteuerID des Beteiligten
  • Geburtsdatum des Beteiligten

Diese personenbezogenen Daten der Weitergabe entsprechen den Angaben auf Ihrem Förderbescheid.

Für die Thüringer Aufbaubank ergibt sich die Pflicht, die für die Besteuerung relevanten Daten an die Finanzbehörden mitzuteilen aus  § 93c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c) und d) Abgabenordnung (AO) in Verbindung mit  § 13 Abs. 2 Mitteilungsverordnung (MV).

Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat die vielen offenen Fragen zum Infektionsschutzgesetz (IfSG), die sich aus der Aufhebung der epidemischen Lage ergeben, zum Anlass genommen, seine FAQs zu überarbeiten. Die FAQs mit Stand vom 28.12.2021 sind unter dem folgenden Link abrufbar:

 https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/C/Coronavirus/FAQs_zu_56_IfSG_BMG.pdf

Folgende Kernaussagen können getroffen werden:

  • Das BMG stellt klar, dass auch der Anspruch nach § 56 Abs. 1a IfSG unabhängig von einer durch den Deutschen Bundestag nach § 5 Abs. 1 S. 1 IfSG festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite besteht und längstens bis zum Ablauf des 19. März 2022 geltend gemacht werden kann. Der für die Dauer des Entschädigungsanspruchs (zehn Wochen bzw. zwanzig Wochen pro Jahr für Alleinerziehende) zugrundeliegende Jahreszeitraum begann zuletzt am 29. März 2021 und wird durch die Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage nicht unterbrochen.
  • Zudem wird verdeutlicht, dass eine Entschädigung nach § 56 Abs. 1 S. 4 IfSG nicht gewährt wird, wenn Ungeimpfte in Quarantäne müssen und eine gesetzlich vorgeschriebene oder am gewöhnlichen Aufenthaltsort öffentlich empfohlene Impfung die Quarantäne hätte verhindern können.
  • Des Weiteren geht das BMG auf das Verhältnis der Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers gemäß § 616 BGB (vorübergehende Verhinderung des Beschäftigten aus persönlichen Gründen) zur Entschädigungszahlung nach § 56 Abs. 1 IfSG ein (vgl. BMG-FAQ vom 28. Dezember 2021, Frage Nr. 21, S. 14). Klargestellt wird, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Fällen, in denen ihre – unverschuldete – Verhinderung insgesamt nur eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit andauert, weiterhin einen Anspruch auf Vergütung haben und ein Anspruch nach § 56 IfSG insoweit nicht besteht. Wie lange eine „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ genau andauert, lässt sich dabei nach Auffassung des BMG nicht allgemein bestimmen, da es auf die Umstände des Einzelfalls ankomme. Maßgeblich sei eine Gesamtbetrachtung, in welche die Verhinderungsdauer, die Gesamtbeschäftigungsdauer sowie der  Verhinderungsgrund einzubeziehen seien. Bei fünf Tagen dürfe im Regelfall von einer „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ auszugehen sein. Ein Überschreiten der „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ führt nach BMG-Ansicht dazu, dass der Anspruch nach § 616 BGB in Gänze entfällt.
Das Thüringer Gesundheitsministerium hat vor dem Jahreswechsel nochmals eine geänderte neue Corona-Verordnung veröffentlicht, die nunmehr bis zum 24.01.2022 gilt. Für das Handwerk haben sich keine Veränderungen zur ursprünglichen Fassung vom 20.12.2021 ergeben (siehe update vom 20.12.2021).

Welche Änderungen nunmehr vorgenommen wurden, finden Sie in der nachfolgenden Lesefassung, in der die geänderten Bereiche blau markiert sind. 

Die Betriebsberater der Handwerkskammer Südthüringen wünschen allen Handwerkern und Handwerkerinnen einen guten Start ins neue Jahr 2022!

Nachdem das Jahr 2021 mit all seinen Herausforderungen, welche uns die Corona-Pandemie gebracht hat, hinter uns liegt, wird unser Team Sie auch in 2022 mit zahlreichen Informationen und Unterstützungsleistungen in der Bewältigung der täglichen Aufgaben bestmöglich begleiten. Im Update-Bereich und in den Informationen für Unternehmen werden wir weiterhin laufend alle uns zugänglichen Informationen einstellen, so dass Sie zeitnah wichtige und das Handwerk betreffende News erhalten.

Für alle weiteren Beratungsangebote – außerhalb der Corona-Pandemie - möchten wir Ihnen unsere Broschüre „Betriebsberatung der Handwerkskammer Südthüringen“ vorstellen.

Darin können Sie alle Beratungsschwerpunkte in einem Kurzüberblick ersehen und gern einen Termin mit Ihrem regionalen Ansprechpartner vereinbaren. Die Beratung für unsere Mitgliedsbetriebe und Existenzgründer ist stets kostenfrei.

 

Wichtiger Hinweis:

 Alle Updates aus dem Jahr 2021 finden Sie hier.