
Updates aus und für den Kammerbezirk
Die neuesten Regelungen, alle aktuellen Verordnungen und erklärende Schaubilder finden Sie in unseren Updates aus dem Kammerbezirk.
Updates aus dem Jahr 2022 finden Sie hier.
Dezember 2021
Die Erste Verordnung zur Änderung der
Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung wurde veröffentlicht.
Mit der Neufassung wird die Verordnung an geltende Bundesbeschlüsse angepasst. Des Weiteren wird die Hotspot-Strategie, die mittels Eindämmungserlass vom 10. Dezember 2021 bereits von den Landkreisen und kreisfreien Städten umgesetzt wird, in die Verordnung integriert.
Eine Übersicht der Änderungen für alle Bereiche findet sich in unserer https://www.tmasgff.de/medienservice/artikel/thueringenweite-regelungen-fuer-den-jahreswechsel-und-einheitliche-massnahmen-fuer-hochinzidenz-gebiete
In dieser Lesefassung im Änderungsmodus können Sie die Veränderungen nachvollziehen: https://www.tmasgff.de/fileadmin/user_upload/Gesundheit/COVID-19/Verordnung/20211217_ThuerSARS-CoV-2-IFS-MassnVO_Lesefassung-Aenderungsmodus.pdf
Die Verordnung tritt am Montag, 20. Dezember 2021, in Kraft und gilt bis einschließlich 16. Januar 2022.
Für das Handwerk gilt:
Es bleibt bei einer Inzidenz unter 1.000 bei den bisherigen 2G-Regelungen für:
- körpernahe Dienstleistungen (Ausnahme medizinisch, therapeutisch oder pflegerisch notwendige körpernahe Dienstleistungen),
- in Handwerksunternehmen mit gastronomischen Angeboten (Bäckereien, Konditoren sowie Fleischereien mit Café- oder Imbissbetrieb) sowie
- Handwerksbetrieben mit Ladengeschäft (z.B. Uhrmacher, Elektrofachgeschäfte, Gold- und Silberschmiede, Fotografen u.ä.).
Ausnahmen gibt es nur im handwerklichen Bereich für Orthopädieschuhtechniker, Optiker und Hörgeräteakustiker. Hier gilt 3G.
Ab Warnstufe 3 und eine 7-Tages-Inzidenz über 1.000 gilt:
- Bei körpernahen Dienstleistungen (mit Ausnahme medizinisch, pflegerisch oder therapeutisch notwendiger Leistungen) gilt 2G-Plus. Das bedeutet, das auch geimpfte bzw. genesene Personen einen negativen Coronatest vorlegen müssen. Als anerkannte Test gelten weiterhin Antigenschnelltests (nicht älter als 24 Stunden), Selbsttests (unter Aufsicht und vor Ort), PCR-Tests (nicht älter als 48 Stunden) oder Tests mit einem alternativen Nukleinsäure-Amplifikationsverfahren (nicht älter als 24 Stunden).
- Für Geboosterte entfällt diese Testpflicht ab dem 15. Tag nach der Auffrischungsimpfung.
- Für Kunden der oben genannten Geschäfte bzw. Dienstleistungsbetriebe gilt ab dem 12. Lebensjahr das Tragen einer FFP2-Maske verpflichtend.
Ab Warnstufe 3 und eine 7-Tages-Inzidenz über 1.500 gelten für das Handwerk die gleichen Maßnahmen wie bei einer 1.000er-Inzidenz.
Ebenfalls wurden folgende Fragen in der Informationsveranstaltung beantwortet:
- Neuanzeige: bedeutet immer eine neue vollständige Prüfung des Antrags mit allen einzureichenden Unterlagen/Nachweisen, aber auch Neubeginn der Bezugsdauer
- Verlängerungsanzeige: Eine email reicht aus mit den geforderten Mindestangaben, hier aber zwingend auf Fristablauf achten ( insbesondere bei Versand den Postweg einplanen)! Viele beantragte Zeiträume laufen vermutlich am 31.12.2021 aus.
- Der Grund für den Arbeitsausfall ist ausführlich zu beschreiben, nur kurze Schlagwörter (wie z.B. „Corona“ oder „2G“ oder reichen nicht aus – es muss eine Beschreibung des Wegfalls von Kunden, Rohstoffengpass oder dergleichen erfolgen, grds. wurde auch informiert, dass die Begründung „ungeimpfte Mitarbeiter“ nicht anerkannt wird). Nicht ausreichend begründete Anträge können nicht bearbeitet werden und verzögern die Genehmigung.
- Zur Aufstockung der Sozialversicherungsbeiträge in Bezug auf die Qualifikation der Arbeitnehmer*innen: es muss sich um „zertifizierte“ Weiterbildungsmaßnahmen handeln – nach Aussage der Agentur für Arbeit gibt es hier ein breites Spektrum an anerkannten Angeboten u.a. auf KURSNET (modulare Maßnahmen) zu erfahren.
- „Auf Antrag“ werden 50% der SV-Beiträge „pauschalisiert“ erstattet. Wie und in welcher Formalie soll/wird diese Beantragung erfolgen? Dies soll im Leistungsantrag („Tabelle“) erfolgen, möglicherweise wird der Vordruck hierzu noch einmal angepasst.
Nunmehr kommt eine positive Rückantwort des BMWi:
„Ja, Unternehmen, die im Zeitraum 1.11. bis 31.12.2021 wegen behördlich angeordneter Corona-bedingter Einschränkungen wie z.B. der 3G- oder 2G-Regel, oder vergleichbarer Maßnahmen (Verbot touristischer Übernachtungen, Sperrstundenregelungen) ihre Öffnungszeiten stark reduzieren oder gar freiwillig schließen, weil eine Aufrechterhaltung des Betriebs unwirtschaftliche wäre, können Überbrückungshilfe III Plus beantragen. Bei entsprechenden Umsatzeinbrüchen von mindestens 30 % im Vergleich zu 2019 erhalten sie laufende Fixkosten erstattet.“
Das könnte unter anderem betroffenen Betrieben im Handwerk wie den körpernahe Dienstleistungen, Bäcker/Fleischer mit Teil-Gastronomie, den Messebauern für Konzert-/Messeveranstaltungen oder auch den holz- und glasgestaltenden Handwerkern als Zulieferer oder Betreiber von Weihnachtsmarktständen helfen.
Nähere Informationen dazu sollen folgen, insbesondere zu den Antragsberechtigungen. Wir informieren Sie hierzu wieder im update-Bereich.
Grundlage hierfür ist die Änderung des Eindämmungserlasses mit Wirkung ab 11.12.2021. Darin werden Regelungen für Regionen in Warnstufe 3 und mit einer 7-Tages-Inzidenz von mehr als 1.000 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner getroffen.
Für das Handwerk bleiben grundsätzlich die bisherigen Regelungen erhalten, aber es wurden Ergänzungen vorgenommen. Im Wesentlichen sind jedoch hauptsächlich die Bereiche der Gastronomie, die Veranstaltungsbranche und das private Leben von den Maßnahmen ab einer 1.000er Inzidenz betroffen. So bestehen Einschränkungen für private Zusammenkünfte (nicht für dienstliche) und eine Ausweitung der 2G-Regeln.
Neu ist:
1. Warnstufe 3 + 7-Tages-Inzidenz über 1.000
- in Bereichen, in denen eine Pflicht zum Tragen einer qualifizierten Gesichtsmaske gem. § 6 Abs. 3 der Thüringer Corona-Verordnung besteht (medizinische oder FFP 2-Maske), ist keine Auswahl zwischen beiden Maskenarten mehr möglich. Es ist eine FFP 2-Maske zu tragen.
- in Einzelhandelsgeschäften hat statt den üblichen 10 m² nunmehr 20 m² pro Kunde zu Verfügung stehen.
- Körpernahe Dienstleistungen unterliegen bisher einer 2G-Regel. In Ausnahmefällen darf unter 3G-Bestimmungen die Dienstleistung durchgeführt werden. In Regionen der Warnstufe 3 und einer Inzidenz über 1.000 wird aus der 2G-Regelung nun 2G-Plus (Nachweis von Impf- oder Genesenennachweis + Testnachweis).
Die Ausnahmeregelung ("medizinisch, therapeutisch oder pflegerisch notwendige Dienstleistung") und damit eine Bedienung unter 3G (geimpft, genesen oder getestet) bleibt hier bestehen.
Dabei gilt nunmehr eine neue Definition von "2G-Plus" (bisher: vollständiger Impfschutz oder Genesenennachweis + negatives Testergebnis). Folgende Personen sind inner halb dieser Regel nun von der Testpflicht/-nachweis befreit:
- Geimpfte mit vollständigem Impfschutz, bei denen die letze Impfung nicht mehr als 6 Monate zurückliegt
- Geimpfte, die eine Auffrischungsimpfung ("Booster") erhalten haben
- Genesene (Gültigkeit der Genesenenbescheinigung: 28 Tage nach pos. Test und bis 6 Monate, achten Sie auf die Gültigkeitsdauer gemäß der Bescheinigung vom Gesundheitsamt)
2. Warnstufe 3 + 7-Tages-Inzidenz über 1.500
- Liegt der Landkreis oder die kreisfreie Stadt über dem Schwellenwert von 1.500 Neuinfektionen pro 100.00 Einwohnern an drei aufeinanderfolgenden Tagen, dann greifen weitere Maßnahmen, die durch die jeweiligen unteren Gesundheitsbehörden zu treffen sind. U. a. könnten davon Handwerksbetriebe mit Gaststättenbereichen (Cafe´s, Imbissbereiche) betroffen sein. Das Handwerk selbst ist nicht betroffen. Die Personenanzahl von öffentlichen und nichtöffentlichen Veranstaltungen wird reduziert, weitere Maßnahmen für den Freizeitbereich sind vorgesehen.
Auf dieser Basis erlassen die Landkreise die geltenden Allgemeinverfügungen.
Auch die Landkreise Sonneberg und Schmalkalden-Meinigen haben gleichlautende neue Allgemeinverfügungen erlassen (gültig jeweils vom 14. bis einschließlich 20.12.2021)
https://www.suhltrifft.de/content/view/7400/2248
Dabei wurden insbesondere für die körpernahen Dienstleistungen (mit Ausnahme medizinisch, therapeutisch oder pflegerisch notwendiger Dienstleistungen) die 2G Plus-Regelungen bestimmt. Die Testnachweise werden allerdings gemäß § 1 wiederum für die gleichlautend im Schreiben vom 9.12.2021 des Thüringer Gesundheitsministeriums (siehe unser update vom 10.12.2021) benannte Personen nicht gefordert. Testnachweise müssen dementsprechend alle übrige Personen erbringen. Für Verkaufsflächen wurde die qm-Regel auf 10 auf 20 m² pro Person erweitert.
- Stundung im vereinfachten Verfahren (Antrag bis zum 31.01.2022 unter Darlegung ihrer Verhältnisse der bis zum 31.01. 2022 fälligen Steuern). Die Stundungen sind längstens bis zum 31.03.2022 zu gewähren. Anschlussstundungen sind in bestimmten Fällen bis zum 30.06.2022 möglich.
- Absehen von Vollstreckungsmaßnahmen (Vollstreckungsaufschub) im vereinfachten Verfahren
- Anpassung von Vorauszahlungen im vereinfachten Verfahren sowie
- Stundung, Vollstreckungsaufschub und Anpassung von Vorauszahlungen in anderen Fällen
Einzelheiten dazu entnehmen Sie bitte dem anliegenden BMF-Schreiben und empfehlen Ihnen die Rücksprache mit Ihrem Steuerberater.
Neue Überbrückungshilfe IV und Neustarthilfe Plus
Laufzeit: 1. Januar 2022 bis 31. März 2022
Vorab erhalten Sie die ersten Informationen zu den geplanten Hilfen:
Neustarthilfe Plus Oktober bis Dezember 2021
Mit dem Programm Neustarthilfe Plus werden Soloselbstständige, Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, unständig Beschäftigte sowie kurz befristete Beschäftigte in den Darstellenden Künsten bei der Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie in den Förderzeiträumen Juli bis September und Oktober bis Dezember 2021 unterstützt. Der Vorschuss (Betriebskostenpauschale) wurde im Vergleich zur Neustarthilfe auf maximal 4.500 Euro für Soloselbstständige und Ein-Personen-Kapitalgesellschaften und auf bis zu 18.000 Euro für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften und Genossenschaften im gesamten Bezugszeitraum erhöht. Den Antrag können Sie selbst oder prüfende Dritte für Sie stellen. Anträge auf Neustarthilfe Plus Oktober bis Dezember 2021 können Sie bis 31. März 2022 (verlängert) einreichen.
Überbrückungshilfe III Plus
Hinweise: Die Überbrückungshilfe III Plus kann nur über einen prüfenden Dritten beantragt werden. Antragstellende, deren Antrag auf Überbrückungshilfe III Plus bewilligt oder teilbewilligt wurde, können für die Monate Oktober bis Dezember 2021 einen Änderungsantrag stellen. Seit 22. Oktober 2021 können prüfende Dritte die Kontoverbindung berichtigen. Die Antragsfrist für Erst- und Änderungsanträge endet am 31. März 2022 (verlängert).
Schlussabrechnung zur Überbrückungshilfe III sowie November- und Dezemberhilfe 2020
Die Schlussabrechnung zur Überbrückungshilfe III (November 2020 bis Juni 2021) kann gegen Ende des Jahres nur über einen prüfenden Dritten bis spätestens 31. Dezember 2022 (verlängert) erfolgen.
Bei November- und Dezemberhilfe 202 ist im Falle einer Antragstellung über prüfende Dritte eine Schlussabrechnung vorgesehen. Die Schlussabrechnung erfolgt, wie die Antragstellung über den prüfenden Dritten, ausschließlich in digitaler Form ab Anfang 2022 über das Internet-Portal des Bundes bis spätestens 31. Dezember 2022 (verlängert). Erfolgt keine Schlussabrechnung, ist die Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe in gesamter Höhe zurückzuzahlen. Im Falle von Direktanträgen im eigenen Namen erfolgt keine Schlussabrechnung. Stattdessen können stichprobenartige Nachprüfungen durch die Bewilligungsstellen erfolgen.
Hier finden Sie die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales herausgegebene Pressemitteilung.
Mit der Kurzarbeitergeldverlängerungsverordnung wird die Möglichkeit, die maximale Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes von bis zu 24 Monaten nutzen zu können, für weitere drei Monate bis zum 31. März 2022 verlängert.
Zusätzlich werden auch die Erleichterungen und Sonderregelungen für den Bezug des Kurzarbeitergeldes bis zum 31. März 2022 verlängert:
- Die Voraussetzungen für den Zugang zum Kurzarbeitergeld bleiben weiterhin bis zum 31. März 2022 herabgesetzt
- Die Zahl der Beschäftigten, die im Betrieb vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen, bleibt von mindestens einem Drittel auf mindestens 10 Prozent abgesenkt
- Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor der Gewährung von Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld wird weiter vollständig verzichtet
- Der Zugang für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer zum Kurzarbeitergeld bleibt bis zum 31. März 2022 eröffnet.
- Den Arbeitgebern werden die von ihnen während der Kurzarbeit allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 50 % auf Antrag in pauschalierter Form erstattet.
Arbeitgebern werden weitere 50 % der Sozialversicherungsbeiträge erstattet, wenn ihre Beschäftigten während der Kurzarbeit an einer geförderten beruflichen Weiterbildung nach § 106a SGB III teilnehmen. Auch können die Lehrgangskosten für diese Weiterbildungen abhängig von der Betriebsgröße ganz oder teilweise erstattet werden.
Danach kann die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit bei Versicherten mit Erkrankungen der oberen Atemwege, die keine schwere Symptomatik vorweisen, für einen Zeitraum von bis zu sieben Kalendertagen auch nach telefonischer Anamnese und zwar im Wege der persönlichen ärztlichen Überzeugung vom Zustand der oder des Versicherten durch eingehende telefonische Befragung erfolgen. Das Fortdauern der Arbeitsunfähigkeit kann im Wege der telefonischen Anamnese einmalig für einen weiteren Zeitraum von bis zu sieben Kalendertagen festgestellt werden.
Der Beschluss des G-BA ist unter folgendem Link abrufbar:
Die tragenden Gründe für den Beschluss finden Sie unter nachstehendem Link:
November 2021
Die wesentlichen Regelungen können Sie über folgenden Link einsehen.
www.zellaclean.de/corona-schnelltest/
Antworten auf die häufigsten Fragen zum ab dem 24.11.2021 geltenden Infektionsschutzgesetz erhalten Sie auch auf der Seite des Bundesamtes für Arbeit und Soziales: https://www.bmas.de/DE/Corona/Fragen-und-Antworten/Fragen-und-Antworten-ASVO/faq-corona-asvo.html
Während die Landkreise Sonneberg und Wartburgkreis in diesem Punkt bereits von der Verordnung abwichen, hat Schmalkalden-Meiningen die Änderung auf der Internetseite veröffentlicht. Der Landkreis Hildburghausen und die Stadt Suhl beziehen sich weiterhin auf die ursprüngliche Verordnung mit PCR-Tests. Es ist jedoch davon auszugehen, dass der Verzicht darauf auch von Hildburghausen und Suhl begrüßt wird.
Die aktuellen Verordnungen treten automatisch mit Ablauf 24.11.2021 außer Kraft. Sobald uns gesicherte Erkenntnisse über die Anschlussverordnungen vorliegen, werden wir Sie hier informieren.
Aus aktuellem Anlass möchten wir an dieser Stelle die bestehenden Regelungen in Thüringen zusammenfassen und Ihnen erste Fragen nach unserer Informationslage beantworten:
- Übersicht zu den Regelungen in den Südthüringer Landkreisen
- Merkblatt zu den medizinisch notwendigen Tätigkeiten im Rahmen der körpernahen Dienstleistungen
Auch der Landkreis Schmalkalden-Meiningen haben nunmehr eine neue Allgemeinverfügung erlassen. Die Verfügung tritt am 19.11.2021 in Kraft und mit Ablauf des 24.11.2021 außer Kraft.
Die Verfügung enthält die Vorgaben der Muster-Allgemeinverfügung des Thüringer Gesundheitsministeriums.
Am 18. November hat der Deutsche Bundestag die Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze beschlossen. Vorbehaltlich der Zustimmung des Bundesrates sind arbeitsrechtliche und arbeitsschutzrechtliche Regelungen sowie Unterstützungsleistungen vorgesehen. Hier finden Sie Fragen und Antworten zum Gesetz.
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte den Allgemeinverfügungen.
Hervorzuheben ist, dass im Bereich der 2G-Regelung in § 1 Abs. 5 für Beschäftigte oder sonstige tätige oder beauftragte Personen …, alternativ zu den Nachweisen über eine Impfung oder Genesung ein negatives Testergebnis auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nach § 2 Abs. 2 Nr. 6 (PCR, max. 48 h) oder 6a (Nukleinsäure-Amplifikationsverfahren, max. 24 h), auch durch die Nr. 5 des § 2 Abs. 2 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO (ist ein Antigenschnelltest eine durch einen infektionsschutzrechtlich befugten Dritten vorgenommene Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels Point-of-Care-Test (PoC-Test, max. 24 h) erfolgen darf. Dies gilt somit auch für die körpernahen Dienstleistungen und im weiteren für die Betriebe mit Gaststättenbereichen.
Weitere Informationen können Sie auch der Pressemitteilung des Landkreises Sonneberg entnehmen:
Gestern wurden die Entscheidungen des Landeskabinetts durch das Thüringer Gesundheitsministerium an die einzelnen Landkreise im Wege einer Muster-Allgemeinverfügung mitgeteilt, mit der Maßgabe, diese möglichst zeitnah, heute am Donnerstag oder morgen, am Freitag, umzusetzen und als verbindlich zu erklären. Die Muster-Allgemeinverfügung legt dabei den Mindeststandard fest, der Landkreis hat jedoch die Möglichkeit, weitere verschärfendere Regelungen festzulegen. Sie sollen zunächst mind. eine Laufzeit bis einschließlich 24.11.2021 haben.
Eine neue Thüringer Maßnahmeverordnung wird voraussichtlich erst am Montag, nachdem die neue Bundesregelung im IfSG verabschiedet ist, im Thüringer Landeskabinett besprochen und verabschiedet werden, so dass diese Maßnahmen voraussichtlich am Mittwoch nächster Woche verbindlich werden.
Die Allgemeinverfügungen der Landkreise stellen somit einen Vorgriff auf die künftig geltenden Regelungen und Maßnahmen dar, die dann deckungsgleich zur Thüringer Maßnahme-Verordnung sein sollen.
Wir informieren Sie an dieser Stelle, sobald sich hier neue Erkenntnisse ergeben. Im weiteren haben wir in den Informationen für Unternehmen alle verfügbaren Links zu den Landkreisen des Kammergebiets eingestellt, über diese die Allgemeinverfügungen aufrufbar sind.
Die aktuellen Meldungen, welche Sie online und über andere Medien erhalten, stellen keine abschließende Auskunft dar – es handelt sich hier um Vorabinformationen unterschiedlichster Quellen. Nur eine rechtskräftige Vorgabe, wie die Thüringer Corona-Verordnung, regelt verbindlich Einschränkungen und Erlaubnisse. Solange diese Vorgaben nicht zugänglich sind, kann nur spekuliert werden. Ebenso bedürften viele arbeitsrechtliche Sachverhalte in diesen Zusammenhängen einer Aufklärung.
Wir sind uns der schwierigen Lage vieler Betriebe bewusst und werden daher, sobald uns gesicherte Informationen seitens der Landesregierung zur Verfügung gestellt werden, an dieser Stelle schnellstmöglich informieren.
Lesen Sie auch unsere gestrige Pressemitteilung: Handwerkskammer Südthüringen kritisiert 2G-Regelung
Die TAB hat auf ihrer Internetseite ein Online-Formular unter http://www.aufbaubank.de/soforthilfedaten bereitgestellt, auf dem die fehlenden Angaben mitgeteilt und die offenen Fragen beantwortet werden können. Das Ergebnis der Überprüfung ist im Online-Formular zu erfassen, in dem auch die fehlenden Daten zur steuerlichen Zuordnung einzutragen sind.
Sollte die Überprüfung ergeben, dass die Soforthilfe einen tatsächlichen Liquiditätsengpass übersteigt, weil die Einnahmen höher waren als geplant oder der vorstehende betriebliche Sach- und Finanzaufwand geringer ausfiel, muss der überkompensierte Betrag zurückgezahlt werden. (Quelle: TAB)
Für das Handwerk ergeben sich keine verschärfenden Maßnahmen in der Tätigkeitsausübung. Betroffen sind im weiteren Sinne Gewerbe mit Gaststättenbereichen sowie der Veranstaltungsbereich. Im Freien gilt der Mund-Nasen-Schutz, wenn ein Abstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann.
Die Branchenregelung für die körpernahen Dienstleistungen wurden überarbeitet. Dabei wurden insbesondere die in § 13 der Thüringer SARS-CoV-2 Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung (gültig zunächst bis zum 24.11.2021) geänderten Vorschriften zur Testpflicht angepasst.
Grundsätzlich gilt nunmehr folgendes für die körpernahen Dienstleistungen:
- An den bisherigen Regelungen für Kunden wurden keine Änderungen vorgenommen.
Somit gilt weiterhin: Kann eine Maske nicht oder nicht durchgängig getragen werden, besteht die Pflicht zur Vorlage eines Nachweises (schriftl. Testergebnis PCR 48 h, Antigenschnelltest 24 h, Selbstest nach § 10 Abs. 1 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO unter Beaufsichtigung, Impfbescheinigung, Genesenennachweis o.ä.). - Neu ist dagegen eine Testpflicht von Beschäftigten und Inhabern für bestimmte Bereiche (§ 13 Abs. 2 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO).
Dies betrifft neben den Kunden nun auch "Ladeninhaber, Beschäftigte [...] und sonstige tätige Personen", "die sich in denselben räumlichen Bereichen aufhalten oder Kontakt zu ihnen (den Kunden) haben". Konkret bedeutet dies, alle Personen, die im Bereich der körpernahen Dienstleistungen mit Personenkontakt tätig sind und keinen Impfnachweis oder eine Genesenenbescheinigung vorlegen können/möchten, müssen sich mind. 2x wöchentlich einem Corona-Test unterziehen.
Bisher bestand eine Verpflichtung des Arbeitgebers, seinen Beschäftigten 2x pro Woche ein kostenloses Testangebot (z.B. Laien-Schnelltests / Selbsttests) zu unterbreiten. Die Beschäftigten konnten selbst entscheiden, ob sie dieses Angebot annehmen. Nun muss das Testangebot durch den Beschäftigten angenommen werden. Dabei sind auch Laien-Schnelltests (Selbsttests) vor Ort unter Beobachtung möglich (§ 10 Abs. 1 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO). Die Verpflichtung besteht nicht für Geimpfte und genesene Personen nach Maßgabe des § 13 Abs. 2 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO. Diese können stattdessen auch eine anderweitige Testbescheinigung vorlegen. Der Arbeitgeber ist dann berechtigt, die dazu notwendigen Daten (Impfnachweise usw.) zu verarbeiten (§ 11a Abs. 4a ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO).
Sowohl in der ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO als auch in der Branchenregelung geht hervor, dass die Kosten für die Testungen vom Arbeitgeber zu tragen sind (nach § 4 Abs. 1 Corona-ArbSchV). Die Beschaffung der Tests für Beschäftigte oder die Vereinbarung mit Dritten zur Durchführung der Tests sind zu dokumentieren und als Nachweis bis zum 24. November 2021 aufzubewahren. Ein Auskunftsrecht des Arbeitgebers über den Impf- und Genesungsstatus von Beschäftigten besteht dagegen nicht!
Nach wie vor sind die geltenden Vorschriften nach folgendem Schemata zu prüfen:
1. Regelungen der ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO = Basistufe
2. Allgemeinverfügung im jeweiligen Landkreis des Betriebssitzes = Frühwarnsystem -> verschärfende Regelungen der Warnstufen 1, 2 und 3 – wenn hier keine einschlägigen Regelungen für das eigene Gewerk genannt sind, gilt automatisch die Basisstufe unter 1.
3. Darüber hinaus: Eigenes „Hausrecht“ (nur verschärfende – keine lockernden Regeln gegenüber der ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO oder der Allgemeinverfügungen der Landkreise erlaubt, z.B. „1-G-Regelung“)
Hinweis: Die Einführung der Optionsmodelle 2-G und 3-G-Plus ist nach derzeit geltendem Recht nur für Bereiche des § 11a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 der ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO (insb. Ausstellungen, Messen, Gaststätten) ab einem bestimmten Infektionsgeschehen möglich. Die Modelle gelten somit nur, wenn eine Verordnung/Allgemeinverfügung dies regelt. Handwerkliche Tätigkeiten, auch körpernahe Dienstleistungen (Friseur, Kosmetik usw.), sind nach unserer Auffassung davon derzeit nicht umfasst, unabhängig einer Warnstufe.
Oktober 2021
Ausgenommen hiervon sind Personen, für die in einem Zeitraum von bis zu acht Wochen vor der Absonderungsanordnung oder des Tätigkeitsverbots keine öffentliche Empfehlung für eine Impfung gegen COVID-19 vorlag oder eine medizinische Kontraindikation hinsichtlich der COVID-19-Schutzimpfung durch ärztliches Attest bestätigt wird.
Personen mit vollständigem Impfschutz unterliegen mit wenigen Ausnahmen, zum Beispiel bei Einreise aus einem Virusvarianten-Gebiet, keinen Quarantänepflichten mehr.
Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) gewährt in § 56 Absatz 1 Personen eine finanzielle Entschädigungsleistung, denen von der zuständigen Behörde die Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise untersagt bzw. eine Absonderung angeordnet wurde. Ausdrücklich sieht das Infektionsschutzgesetz jedoch in § 56 Satz 4 von der Gewährung einer Entschädigungsleistung ab, wenn das Tätigkeitsverbot oder die Quarantäneanordnung durch Inanspruchnahme einer öffentlich empfohlenen Schutzimpfung hätte vermieden werden können.
Es ergibt sich eine erweiterte Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auch unter freiem Himmel in „Gedrängesituationen“. Für das Handwerk, insbesondere für die körpernahen Dienstleistungen ergeben sich keine Veränderungen (Testerfordernis nur, wenn Maske nicht oder nicht durchgängig getragen werden kann.) In Gastronomiebereichen kann nach wie vor der Nachweis einer Testung nach den in § 10 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO beschriebenen Testarten erfolgen, also auch insbesondere die Selbsttestung vor Ort unter Beobachtung von Mitarbeitern der besuchten Stätte/Institution. Jedoch kann das Hausrecht schärfere Maßnahmen/Anforderungen festlegen (z.B. das 3-G-Plus oder das 2-G-Modell wählen).
Auch hier ergeben sich keine Veränderungen für das Handwerk, außer für die Unternehmen, welche einen Gastronomiebereich haben. In allen Bereichen kann der Nachweis einer Testung nach den in § 10 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO beschriebenen Testarten erfolgen, also auch insbesondere die Selbsttestung vor Ort unter Beobachtung von Mitarbeitern der besuchten Stätte/Institution. Jedoch kann das Hausrecht schärfere Maßnahmen/Anforderungen festlegen (z.B. das 3-G-Plus oder das 2-G-Modell wählen).
Auch hier ergeben sich keine Veränderungen für das Handwerk, außer für die Unternehmen, welche einen Gastronomiebereich haben. In allen Bereichen kann der Nachweis einer Testung nach den in § 10 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO beschriebenen Testarten erfolgen, also auch insbesondere die Selbsttestung vor Ort unter Beobachtung von Mitarbeitern der besuchten Stätte/Institution. Jedoch kann das Hausrecht schärfere Maßnahmen/Anforderungen festlegen (z.B. das 3-G-Plus oder das 2-G-Modell wählen).
Für das Handwerk selbst sind keine Veränderungen enthalten, insbesondere für die körpernahen Dienstleistungen wurden keine gesonderten Maßnahmen getroffen, es verbleibt somit bei der Regelung in § 13 der ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO, nach der ein Test (auch ein Selbsttest nach § 10) nur dann erforderlich ist, wenn eine qualifizierte Maske nicht oder nicht durchgängig getragen werden kann.
Für Handwerksbetriebe, welche einen Gastronomiebereich haben, gelten die erweiterten Maßnahmen der einzelnen Allgemeinverfügungen.
3-G- und 2-G-Modelle sollen für öffentliche Veranstaltungen (Konzerte, Theater usw.) möglich sein. Ob diese zum Einsatz kommen, obliegt dem Veranstalter.
Achtung: Weiter können die Landkreise bei Erreichung der Warnstufe 1 oder höher ebenfalls weitere Maßnahmen (z.B. generell 3-G-Regel) festlegen. Bitte schauen Sie dazu entweder direkt auf die Internetseiten der Landkreise oder nutzen Sie unsere bereitgestellten Links bei den „Aktuellen Informationen für Unternehmen“ (über Startseite).
3-G-Plus bedeutet:
- Nur geimpfte, genesene und asymptomatische Personen (Personen ohne Symptome einer Corona-Infektion) mit negativem Testnachweis auf das Corona-Virus (§ 2 Abs. 2 Nr. 14 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO, d.h. – PCR Test oder Test nach alternativen Nukleinsäure-Amplifikationsverfahren).
- Zusätzlich Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres oder nicht eingeschulte Kinder (§ 11a Abs. 2 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO)
2-G bedeutet:
- Nur geimpfte und genesene Personen (§ 2 Abs. 2 Nr. 13 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO).
- Zusätzlich Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres oder nicht eingeschulte Kinder (§ 11a Abs. 2 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO)
- Gleichstellung von Jugendlichen von 6 bis 18 Jahre bei Vorlage eines negativen Testergebnisses innerhalb der 2-G-Regel zu den geimpften und genesenen Erwachsenen (§ 11a Abs. 2 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO).
- Personen, die aufgrund eines gesundheitlichen Grundes nicht geimpft werden können, unterfallen nach Vorlage eines negativen Testergebnisses und eines ärztliches Attestes ebenfalls der 2-G-Regel.
Weitere Optionen?
Es ist im Rahmen des Hausrechts möglich, eigenständige Vorgaben als Betriebsinhaber zu treffen. Diese Vorgaben können jedoch nur strenger als allgemein gültige Regelungen sein. Eine eigenmächtige Lockerung bestehender Regeln ist nicht möglich.
https://vwt.de/wp-content/uploads/2021/10/bgbl121s4388_80227.pdf
Mit der 4. KugÄV werden bis zum 31. Dezember 2021 die Erleichterungen beim Zugang zum Kurzarbeitergeld, die bisher auf Betriebe begrenzt waren, die die Kurzarbeit bis zum 30. September 2021 eingeführt haben, auf alle Betriebe unabhängig vom Zeitpunkt der Einführung der Kurzarbeit ausgeweitet und die volle Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.
Aus diesem Anlass hat die BDA ihre FAQs zum Kurzarbeitergeld entsprechend aktualisiert (Änderungen sind gelb markiert).
https://vwt.de/wp-content/uploads/2021/10/FAQ-Kug-29092021.pdf
Ein Antigenschnelltest, so wie er für das 3G-Modell notwendig ist, kann in einem Testzentrum, einer Apotheke oder anderen medizinischen Einrichtungen durchgeführt werden. Es ist aber auch möglich, diese Tests im Betrieb von geschulten Mitarbeitern für die eigenen Beschäftigten durchzuführen und zu bescheinigen.
Die Rechtslage stellt sich wie folgt dar:
Grundsätzlich ist es möglich, im Betrieb Testnachweise entsprechend § 9 Abs. 6 und Abs. 8 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO auszustellen. Dies gilt aber nur dann, wenn die Tests durch geschultes Personal, dass die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung hat und entsprechend eingewiesen ist, vorgenommen werden. Schulungen können z.B. beim örtlichen DRK oder vergleichbaren Anbietern angefragt werden. Denn die Anwendung von § 9 Abs. 6, 8 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO setzt voraus, dass es sich um einen Antigenschnelltest nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO handelt [ein Antigenschnelltest ist danach eine durch einen infektionsschutzrechtlich befugten Dritten vorgenommene Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels Point-of-Care-Test (PoC-Test) oder eines vergleichbaren Tests]. Das heißt nicht, dass es unbedingt ein externer Dienstleister sein muss.
Die im Betrieb ausgestellten Bescheinigungen über durchgeführte Schnelltest gelten auch außerhalb des Unternehmens. Ein Antigenschnelltest, sukzessive die Bescheinigung, ist 24 Stunden gültig.
Nicht ausreichend ist es dagegen, wenn ein Selbsttests vom Beschäftigten eigenständig durchgeführt wird, der vom Arbeitgeber im Rahmen des Arbeitsschutzes beschafft und zur Verfügung gestellt wurde (vgl. § 10 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO i.V.m § 2 Abs. 2 Nr. 7 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO). § 9 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO ist auf diese Tests zur Eigenanwendung nicht anwendbar, sodass hier keine Testbescheinigungen ausgestellt werden können.
September 2021
Zur Pressemitteilung: https://thueringen.de/verkuendungen#c28434
- Die Überbrückungshilfe III Plus für Oktober bis Dezember ist inhaltlich weitgehend deckungsgleich mit der Überbrückungshilfe III Plus für die Monate Juli, bis September. Auch in der verlängerten Überbrückungshilfe III Plus sind Unternehmen mit einem Corona-bedingten Umsatzeinbruch von mind. 30 % antragsberechtigt.
- Die sog. Restart-Prämie läuft plangemäß im September aus. Der Eigenkapitalzuschuss, zur Substanzstärkung besonders stark und andauernd betroffener Unternehmen, wird auch über den September hinaus bis Dezember 2021 zur Verfügung stehen.
- Neustarthilfe Plus für Soloselbständige: Für den Zeitraum Oktober bis Dezember können Soloselbstständige, deren Umsatz durch Corona weiter eingeschränkt ist, damit zusätzlich bis zu 4.500 Euro Unterstützung erhalten.
Quelle: Pressemitteilung des BMF vom 08.09.2021
Die Corona-Arbeitsschutzverordnung wurde heute neu im Bundeskabinett beschlossen und in einer Pressemitteilung des BMAS vorgestellt. Sie enthält neu die Verpflichtung der Arbeitgeber, Beschäftigte über die Risiken einer COVID-19 Erkrankung und bestehende Möglichkeiten einer Impfung zu informieren, die Betriebsärzte bei betrieblichen Impfangeboten zu unterstützen sowie Beschäftigte zur Wahrnehmung von Impfangeboten freizustellen.
Ansonsten gelten die bestehenden Arbeitsschutzregeln fort:
- Betriebliche Hygienepläne sind wie bisher zu erstellen und zu aktualisieren, umzusetzen sowie in geeigneter Weise zugänglich zu machen. Dazu sind weiterhin die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregeln und die branchenbezogenen Praxishilfen der Unfallversicherungsträger heranzuziehen.
- Arbeitgeber bleiben verpflichtet, in ihren Betrieben mindestens zweimal pro Woche für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Präsenz die Möglichkeit für Schnell- oder Selbsttests anzubieten.
- Der Arbeitgeber kann den Impf- oder Genesungsstatus der Beschäftigten bei der Festlegung der erforderlichen Schutzmaßnahmen berücksichtigen, eine entsprechende Auskunftspflicht der Beschäftigten besteht jedoch nicht.
- Betriebsbedingte Kontakte und die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen müssen weiterhin auf das notwendige Minimum reduziert bleiben. Dazu kann auch Homeoffice einen wichtigen Beitrag leisten.
- Arbeitgeber müssen mindestens medizinische Gesichtsmasken zur Verfügung stellen, wo andere Maßnahmen keinen ausreichenden Schutz gewähren.
- Auch während der Pausenzeiten und in Pausenbereichen muss der Infektionsschutz gewährleistet bleiben.
Die Änderungen treten am 10. September 2021 in Kraft und gelten für die Dauer der epidemischen Lage nationaler Tragweite bis einschl. 24. November 2021 fort. Die Veröffentlichung der Verordnung wird zeitnah erwartet.
August 2021
Übersicht Thüringer Frühwarnsystem
Thüringer Gesundheitsministerium Frühwarnsystem
Aktuelle Fallzahlen Landkreise und Städte
Mit der neuen Verordnung wird ein neues Frühwarnsystem in Thüringen etabliert. Bei lokal ansteigenden Fallzahlen entscheiden dann künftig:
- neben dem Leitindikator Sieben-Tage-Inzidenz,
- auch die lokale Hospitalisierungs-Inzidenz (Schutzwert) und
- die thüringenweite Auslastung der Intensivstationen (Belastungswert)
darüber, wann zusätzliche Eindämmungsmaßnahmen getroffen werden müssen. Neben dem Leitindikator muss entweder der Schutzwert ODER der Belastungswert definierte Grenzen an 3 aufeinanderfolgenden Tagen überschreiten, damit weitere Maßnahmen der nächsten Warnstufe greifen. Bei Unterschreitung der Werte greifen die erleichterten Maßnahmen erst nach 7 aufeinanderfolgenden Tagen.
Das Gesundheitsministerium Thüringen gibt täglich die aktualisierten Werte auf seiner Internetseite bekannt. Durch den Landkreis bzw. die kreisfreie Stadt sind die für diese Warnstufe einschlägigen Maßnahmen des Thüringer Corona-Eindämmungserlasses zu prüfen und zu ergreifen. Möglicherweise wird dieser ebenfalls noch einmal aktualisiert werden.
Was ist neu?
- § 8 Abs. 2 Regelungen für Kommunalwahlen
- § 8a mit Regelungen zur Durchführung der Bundestagswahl
- § 25 Frühwarnsystem ( https://www.tmasgff.de/fruehwarnsystem) mit einer Basisstufe (bis 35 Inzidenz) sowie 3 Warnstufen
- § 13 Testpflicht auch für Besucher in Krankenhäusern
Was bleibt gleich?
- Für die Kontakte im privaten Bereich wurden keine Änderungen gegenüber der alten Regelung vorgenommen. Einschränkungen könnten sich aber bei Überschreitung der Warnstufen ergeben.
- Auch für die Begriffsbestimmungen (§ 2) zu Art der zu tragenden Masken im erforderlichen Fall, der Testmöglichkeiten oder Definition der Geimpften und Genesenen wurden keine Änderungen vorgenommen.
- Die Testpflicht im Bereich der körpernahen Dienstleistungen bleibt bestehen, aber weiterhin nur, sofern eine qualifizierte Gesichtsmaske nicht oder nicht durchgängig getragen werden kann (§ 13 Nr. 1).
- Ebenfalls gilt weiter die 10 m²-Regel für den Einzelhandel (§ 16).
Die getroffenen Regelungen gelten zunächst bis einschließlich 21. September 2021.
Folgende Regelungen treten jedoch erst mit Ablauf des 26. Septembers 2021 außer Kraft: § 8 Abs. 2 (Kommunalwahlen) und § 8a (Bundestagswahl) einschließlich der dort in Bezug genommenen Regelungen des § 6 (Verwendung qualifizierte Gesichtsmaske ab 16. Lebensjahr).
Weitere Informationen erhalten Sie unter https://www.tmasgff.de/covid-19/rechtsgrundlage. Sofern uns weitere bzw. konkretisierende Informationen in den nächsten Tagen vorliegen, stellen wir diese hier im Update ein.
In den FAQ ist aufgeführt, welche Unterlagen bei der Prüfung einzureichen bzw. vorzuhalten sind. Insbesondere möchten wir auch darauf hinweisen, dass individuelle Rückzahlungsvereinbarungen über den Inkasso-Service der Bundesagentur (per E-Mail an: Inkasso-Kug@arbeitsagentur.de) möglich sind, sofern Rückzahlungen bei der Nachprüfung (per Bescheid festgesetzt) entstehen sollten.
- Geimpfte und Genesene werden von bundes- oder landesrechtlichen Regelungen, die Testauflagen vorsehen, ausgenommen. Darüber hinaus hat das RKI seine Empfehlungen zur Quarantäne von Kontaktpersonen dahingehend angepasst, dass für symptomlose enge Kontaktpersonen mit einer vollständig abgeschlossenen Immunisierung eine Quarantänepflicht grundsätzlich nicht mehr erforderlich ist.
Geimpfte und Genesene sind auch von der Quarantänepflicht bei der Rückreise nach Deutschland aus einem Hochrisikogebiet ausgenommen.
- Um den weiteren Anstieg der Infektionszahlen in Deutschland zu vermeiden, werden die Länder im Sinne der 3G-Regel (Zutritt nur für geimpfte, genesene oder getestete Personen) durch entsprechende Verordnungen oder Verfügungen spätestens ab dem 23. August 2021 für alle Personen, die weder vollständig Geimpfte noch Genesene sind, eine Pflicht zur Vorlage eines negativen Antigen-Schnelltests, der nicht älter ist als 24 Stunden oder eines negativen PCR-Tests, der nicht älter ist als 48 Stunden,Testpflichten vorsehen. Ausgenommen sind Kinder bis zum 6. Lebensjahr generell und darüber hinaus Schüler, weil Schüler im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig getestet werden. Tests sollen Vorraussetzung sein für:
- Zugang als Besucher zu Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen sowie Einrichtungen der Behindertenhilfe
- Zugang zur Innengastronomie
- Teilnahme an Veranstaltungen und Festen (z.B. Informations-, Kultur- oder Sportveranstaltungen) in Innenräumen
- Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen (z. B. Friseur, Kosmetik, Körperpflege)
- Sport im Innenbereich (z.B. in Fitness-Studios, Schwimmbädern oder Sporthallen)
- Beherbergung: Test bei Anreise und zwei Mal pro Woche während des Aufenthalts
Die Länder können Regelungen vorsehen, dass die 3G-Regel ganz oder teilweise ausgesetzt wird, solange die 7-Tage-Inzidenz in einem Landkreis stabil unter 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern liegt oder das Indikatorensystem eines Landes (das weitere Faktoren einbezieht, wie zum Beispiel Hospitalisierung) ein vergleichbar niedriges Infektionsgeschehen widerspiegelt und ein Anstieg der Infektionszahlen durch die Aussetzung der Regelungen nicht zu erwarten ist. Hinweis: Die konkrete Umsetzung in den einzelnen Bundesländern ist demzufolge abzuwarten!
Die Erforderlichkeit der 3G-Regel wird mindestens alle vier Wochen überprüft.
- Der Bund wird zur Verhinderung betrieblicher Infektionen mit dem Corona-Virus die bestehenden Maßnahmen der Arbeitsschutzverordnung an die aktuelle Situation anpassen und verlängern. Dies gilt insbesondere für die Pflicht zur Erstellung und Aktualisierung betrieblicher Hygienekonzepte sowie die Testangebotsverpflichtung.
Den Volltext der Beschlüsse finden Sie hier:
Grundlage hierfür ist die neue Coronavirus-Einreiseverordnung, welche die Bundesregierung mit Wirkung zum 1. August beschlossen hat. Sie gilt bis zum Ablauf des Jahres 2021. Die Vorschriften zu den Quarantäneregelungen gelten vorerst bis zum 30. September 2021.
Mit der novellierten Verordnung sind im Wesentlichen folgende Änderungen verbunden:
- Alle Personen, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, müssen bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland über einen negativen SARS-CoV2-Testnachweis, einen Genesenennachweis oder einen Impfnachweis verfügen. Diese Regelung gilt unabhängig davon, aus welchem Land und mit welchem Verkehrsmittel die Person einreist.
- Erfolgt die Einreise aus einem Virusvariantengebiet, ist ein negativer Testnachweis zwingend. Die Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises reicht nicht. Kontrolliert werden die Nachweise stichprobenartig an der Grenze.
Die Coronavirus-Einreiseverordnung können Sie hier nachlesen:
Juli 2021
Die Thüringer SARS – CoV – 2 Infektionsschutz – Maßnahmenverordnung wurde aktualisiert und gilt in der überarbeiteten Version ab dem 28.7.2021.
Für das Handwerk ergaben sich keine Änderungen gegenüber der schon bislang geltenden Regelung.
Die aktuell geltende Verordnung finden Sie hier
Weiterhin ist die Branchenregelung für körpernahe Dienstleistungen zum 28.7.2021 aktualisiert worden. Auch hier ergaben sich keine wesentlichen Änderungen.
Zum Download der Datei bitte hier klicken
Die Zweite Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung tritt morgen in Kraft. Ab 28. Juli 2021 gelten unter anderem die folgenden Änderungen hinsichtlich der Einreisequarantäne:
- Die Absonderungspflicht gilt nunmehr vorerst bis zum 10.09.2021.
- Wird ein Virusvariantengebiet nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland und während der Absonderungszeit herabgestuft, d.h. als Hochinzidenzgebiet oder als einfaches Risikogebiet eingestuft, gelten ab Wirksamwerden der neuen Einstufung die jeweiligen Regelungen für Hochinzidenzgebiete oder einfache Risikogebiete für die Beendigung der Absonderung.
- Für den Fall der Entlistung eines Risikogebiets während der Absonderungszeit in Deutschland gilt: Die Absonderung endet unmittelbar, wenn das betroffene Risikogebiet nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland und vor Ablauf des Absonderungszeitraums nicht mehr als Risikogebiet eingestuft wird.
Weitere Informationen erhalten Sie unter
Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV) (bundesgesundheitsministerium.de)
Nach einer aktuellen Information des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) ist ab sofort die Antragstellung für die Überbrückungshilfe III Plus möglich. Sie kann für die Fördermonate Juli bis September 2021 beantragt werden.. Die Antragstellung muss nach wie vor über Berufsangehörige als sogenannte Prüfende Dritte erfolgen.
Die neue Überbrückungshilfe III Plus bildet die nunmehr 4. Phase der staatlichen Überbrückungshilfen. Ihre Bedingungen entsprechen im Wesentlichen denjenigen der bisherigen Überbrückungshilfe III. Die FAQ zum Programm finden Sie hier
- Neu ist etwa eine besondere Personalkostenhilfe in Form der sogenannten Restart-Prämie. Sie soll Unternehmen dabei unterstützen, Personal schneller aus der Kurzarbeit zurückzuholen, neu einzustellen oder anderweitig die Beschäftigung zu erhöhen. Daneben sollen besonders von der Pandemie betroffene Unternehmen wie die Reisebranche oder die Kultur- und Veranstaltungswirtschaft zusätzliche Förderungen beantragen können.
- Unternehmen in der Krise soll zudem erleichtert werden, durch gezielte Stabilisierungs- und Restrukturierungsmaßnahmen eine Insolvenz zu vermeiden. Dazu sollen etwa auch Gerichtskosten, die in einer Restrukturierungssache oder einer Sanierungsmoderation nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG) anfallen, in einem bestimmten Umfang ersetzt werden können.
- Schließlich sollen auch bauliche Maßnahmen und andere Investitionen zur Umsetzung von Hygienekonzepten und zur Digitalisierung weiterhin gefördert werden.
- Neu ist: Künftig soll eine Positivliste mehr Klarheit schaffen, welche Maßnahmen konkret förderfähig sind.
Anträge für die Überbrückungshilfe III Plus können bis zum 31.10.2021 über das bekannte Portal www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de gestellt werden. Bei Erstantragstellung bis zum 30.9.2021 sollen ebenso wie bei den bisherigen Programmen im Interesse einer schnellen Hilfeleistung auch weiterhin Abschlagszahlungen gewährt werden.
Ab dem 19.07.2021 ist die Antragstellung für die Neustarthilfe Plus möglich. Sie kann für die Fördermonate Juli bis September 2021 allerdings zunächst nur per Direktantrag im eigenen Namen beantragt werden. Eine Antragstellung über Prüfende Dritte, wie sie heute bereits bei der Neustarthilfe möglich ist, soll folgen.
Mit dem neuen Programm sollen weiterhin Soloselbstständige, Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, unständig Beschäftigte sowie kurz befristete Beschäftigte in den Darstellenden Künsten bei der Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie unterstützt werden.
Eine wesentliche Änderung zur bisherigen Neustarthilfe: Der Vorschuss (Betriebskostenpauschale) wurde für Soloselbstständige und Ein-Personen-Kapitalgesellschaften auf maximal 4.500 € pro Monat und für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften und Genossenschaften auf bis zu 18.000 € erhöht.
Anträge für die Neustarthilfe Plus können bis zum 31.10.2021 gestellt werden.
Neu geregelt wurde unter anderem:
- Der Mindestumfang des Infektionsschutzkonzepts wurde um den Punkt 11 erweitert: „Angaben zum Erfordernis der Verwendung einer qualifizierten Gesichtsmaske.“
- Nr. 1 Infektionsschutz: der Punkt Gesichtsmaske wurde an die Regelungen der Thüringer Verordnung angepasst
- ab 16 Jahre müssen Kunden eine qualifizierte Gesichtsmaske tragen, bei Kindern zwischen 6 und 16 Jahren reicht ein einfacher Mund-Nasenschutz, Kinder unter 6 Jahre haben keine Pflicht zum Tragen von Masken
- können Kunden entweder aufgrund der Art der Dienstleistung oder aus medizinischen Gründen keine qualifizierte Gesichtsmaske tragen, SOLLEN Beschäftigte zum Eigenschutz und Schutz des Kunden eine FFP2-Atemschutzmaske tragen.
- Grundsätzlich IST jedoch immer (mindestens) eine medizinische Gesichtsmaske zu tragen aufgrund des längeren Kundenkontakts.
- Bei gesichtsnahen Behandlungen, bei denen die Gefahr des verstärkten Aerosolausstoß nicht verhindert werden kann, IST zusätzlich ein Gesichtsschild zu benutzen. (Bei Fußpflege entfällt diese Regelung dementsprechend.)
- Nr. 1 Infektionsschutz: Die Testverpflichtung für die Kunden ergibt sich nur, wenn die qualifizierte Gesichtsmaske nicht oder nicht durchgängig getragen werden kann. Nach wie vor zugelassen sind dabei Covid-Antigenschnelltest (max. 24 Stunden), PCR-Test (max. 48 Stunden) oder ein Selbstest vor Ort unter Beobachtung des Unternehmers bzw. dessen Mitarbeiter. Geimpfte/Genesene müssen keine Tests vorlegen. (Die Vorschrift wurde im Grunde nicht verändert, aber an die Formulierungen der Thüringer Verordnung angepasst)
- Nr. 2 Arbeitsschutz: Testangebot des Arbeitgebers zweimal in der Woche – Neben der Ausnahme für Homeoffice-Beschäftigte, sind nunmehr auch dann Testangebote „nicht erforderlich, wenn der Arbeitgeber durch andere Maßnahmen im Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung einen gleichwertigen Schutz erzielt, beispielsweise beim Nachweis einer vollständigen Impfung oder einer Genesung durch den Beschäftigten. Ein Auskunftsrecht des Arbeitsgebers über den Impf- oder Genesungsstatus besteht nicht!“
- Nr. 2 Arbeitsschutz: die Pflicht zum Angebot von Homeoffice für Büroangestellte wurde herausgenommen
- Nr. 2 Arbeitsschutz: die Bereitstellungspflicht des Arbeitgebers für Hygienemaßnahmen-Materialien wurde um die qualifizierte Gesichtsmaske erweitert (dies folgt aus der Vorgabe der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung)
- Nr. 2 Arbeitsschutz: die strikte Vorgabe zur Mindestfläche von 10 m² pro Person und der damit folgenden besonderen Schutzmaßnahmen (Lüftung/Abtrennung) ist nicht mehr enthalten.
Dieser Mindestlohn gilt bis zum 31. Dezember 2021, bevor dann weitere Erhöhungsschritte folgen.
Für das Handwerk ist auf folgende Punkte zu achten:
- In geschlossenen Räumen mit Publikumsverkehr dürfen Personen unter 16 Jahren statt qualifizierten Gesichtsmasken (medizinische Maske oder Atemschutz-/FFP2-Maske) auch Mund-Nasen-Bedeckungen tragen (somit Stoffmasken, Tücher usw.). Für Kinder bis zum 6. Lebensjahr besteht keine Maskenpflicht (siehe § 6 der Verordnung).
- Für körpernahe Dienstleistungen gilt weiterhin die Verpflichtung zur Vorlage eines negativen Testergebnisses als Bescheinigung einer Teststelle oder die Durchführungen eines Corona-Tests vor Ort, sofern eine qualifizierte Gesichtsmaske nicht oder nicht durchgängig getragen werden kann. Für Geimpfte und Genesene gelten die bekannten Erleichterungen (siehe § 10 und § 13 der Verordnung).
Die "10m²-Regelung" entfällt teilweise, gilt somit weiterhin, jedoch nur für Einzelhandelsgeschäfte. In Einzelhandelsgeschäften darf sich nicht mehr als ein Kunde pro 10m² Verkaufsfläche aufhalten (§ 16 der Verordnung).
Ein Zusammenfassung der neuen Verordnung finden Sie hier:
Hinweise für die Durchführung privater/ nicht-öffentlicher Veranstaltungen finden Sie hier:
Branchenregelungen zu den einzelnen Gewerken:
Diese befinden sich ebenso wie die Standards der Berufsgenossenschaften momentan noch in der Überarbeitung. Sobald diese veröffentlicht werden, informieren wir wie gewohnt an dieser Stelle.
Aufgrund mehrerer Nachfragen in der Beratung ein Hinweis zum Thema „Trockenhaarschnitt“ für das Friseurhandwerk:
- FAQ BGW: „Das Waschen der Haare wird zu Beginn der Dienstleistung empfohlen.“
- Im (derzeit noch geltenden) Standard dazu heißt es: „Infektionen können wie bei anderen Kontaktflächen auch über Haare übertragen werden. Daher sollte der Kontakt zu ungewaschenen Haaren vermieden werden. Beschäftigte sollten daher der Kundschaft immer zuerst die Haare waschen. Dabei sind stets Schutzhandschuhe zu tragen.“ Weitere Informationen zur Haarwäsche finden Sie in den FAQ unter: www.bgw-online.de/corona-schutz-friseure
Somit wird lediglich eine Empfehlung ausgesprochen, es liegt jedoch keine Pflicht für das Haarewaschen vor dem Haarschnitt vor.
Hinsichtlich der 10 m²-Regel in den Friseur- und Kosmetiksalons gehen wir davon aus, dass die Branchenregelungen in Thüringen und die BGW sich an die neue Arbeitsschutzverordnung anpassen werden und somit diese ebenso entfällt.
Wie der GKV-Spitzenverband nun in dem als Anlage beigefügten Rundschreiben mitteilt, können auf der Grundlage von Stundungsanträgen, die in der Zeit bis einschließlich September 2021 gestellt werden, Beiträge im Rahmen eines niedrigschwelligen Verfahrens gestundet werden. Gemäß dem schon 2020 praktizierten Regelstundungsverfahren (nach § 76 Absatz 2 SGB IV) ist ein niedrigschwelliger Nachweis des Vorliegens einer erheblichen Härte, die Erhebung von Stundungszinsen in Abhängigkeit vom Zahlungsverhalten des Arbeitgebers sowie ein regelhaftes Vorhalten von Sicherheitsleistungen vorgesehen.
Juni 2021
Diese enthält folgende wesentliche Inhalte:
- In § 3 wird die Kontaktreduktion im Betrieb neu gefasst und gekürzt. Das bedeutet, dass die gesetzliche Angebotspflicht zur mobilen Arbeit wie auch die Verpflichtung des Arbeitnehmers, dieses Angebot anzunehmen, erlischt.
- Der § 4 enthält – unter Einschränkungen nach Abs. 2 – Vorgaben zu Testangeboten. Danach bleibt es grundsätzlich bei einer Angebotspflicht für Mitarbeiter, die nicht mobil arbeiten können, von zwei Eigen- oder Schnelltests innerhalb einer Woche.
- Der bisherige § 2 Abs. 4 der Corona-Arbeitsschutzverordnung, der eine Mindestfläche von 10 Quadratmetern für jede im Raum befindliche Person vorschreibt, entfällt in der nun vorliegenden Verordnung. Unberührt bleiben aber landesrechtliche und berufsgenossenschaftliche Regeln. Solange diese strengere Regeln vorsehen, gelten diese zunächst weiter.
Voraussetzung dafür ist aber, dass sich Ärztinnen und Ärzte durch eine eingehende telefonische Befragung persönlich vom gesundheitlichen Zustand der Versicherten überzeugen. Ein sog. Online-Attest ist nicht ausreichend.
Ein Unternehmen aus unserem Kammerbezirk setzte sich mit uns in Verbindung, um vor dieser Masche zu warnen.
Folgende Umstände lagen im konkreten Fall vor, welche im Nachgang betrachtet Anzeichen für einen solchen Betrugsfall, hier durch Fälschung einer französischen Unternehmens-Idendität, waren:
- bei dem angeblichen Vertragspartner handelt es sich um ein bekanntes großes Unternehmen
- diese Unternehmen kaufen in der Regel nicht direkt, sondern über eine Einkaufszentrale beim Lieferanten ein
- in der Regel wird sich ein Einkaufsleiter nicht direkt an einen neuen Lieferanten wenden
- ein französischer Einkaufsleiter würde sich in der Regel nicht in englischer Sprache an einen deutschen Lieferanten wenden, sondern dies zunächst auf Französisch tun
- ein französischer Einkaufsleiter wird in seiner E-Mail-Signatur keine englischen Ausdrücke, z.B. „Commercial Director“ verwenden, sondern würde hierfür den französischen Ausdruck benutzen
- derartige Unternehmen nehmen neue Lieferanten nicht durch einen simplen E-Mail-Austausch in die Liste der Lieferanten auf. In der Regel gibt es ein langwieriges Auswahlverfahren und die Einkaufszentralen geben dem Lieferanten umfangreiche, bis ins letzte Detail ausformulierte Einkaufsbedingungen vor, verlangen Rabatte etc. Meist gibt es auch zunächst Testkäufe beziehungsweise der Lieferant muss seine Ware erst einmal vorstellen.
- Ihre Preise werden ohne Nachfrage oder Verhandlung akzeptiert
- in der E-Mail-Signatur ist die Bezeichnung des angeblichen Unternehmen unvollständig, z.B. fehlende Rechtsform
- die Gestaltung der E-Mail-Signatur und/oder des Briefkopfes deutet auf eine Fälschung hin, z.B. durch copy and paste (kopieren und einfügen)
- die E-Mail-Domain weicht von der üblichen Domain des Unternehmen ab, z.B. statt @unternehmen.com (Impressum) steht @b2b-unternehmen.com oder @director-unternehmen.com
- ein Einkaufsleiter wird einen neuen Lieferanten nicht mit „Good Evening Dear“ oder „Dear“ ansprechen
- die in der E-Mail und im „Firmenstempel“ genannte Telefonnummer ist eine Handynummer. Es ist ungewöhnlich, dass der Einkaufsleiter dem neuen Lieferanten gleich seine Handynummer gibt und keine Festnetznummer in der E-Mail-Adresse angegeben wird.
- der Stempel auf der purchase order (Bestellung oder Auftrag) ist unvollständig, es fehlt z.B. die Rechtsform des Unternehmens
- die Lieferadresse erscheint sehr ungewöhnlich, z.B. ist dort kein Standort des Unternehmens oder ein sonstiger Bezug erkennbar
All diese Punkte mögen im Einzelfall nicht auffallen, in der Gesamtschau mehrerer ungewöhnlicher Aspekte führte dies jedoch dazu, dass unser Mitgliedsbetrieb Nachprüfungen einleitete und so größeren Schaden noch verhindern konnte.
Im Zweifel empfehlen wir Ihnen, das Originalunternehmen im Internet aufzurufen und die Kontaktaufnahme über die Kontaktdaten im Impressum bestätigen zu lassen. Gerne können Sie auch uns hierzu ansprechen.
21.06.2021: Fristen Antragstellung verlängert - Überbrückungshilfe III / November- und Dezemberhilfe
Die Fristen für die Änderungsanträge bei der Novemberhilfe und Dezemberhilfe werden bis einschließlich 31.07.2021 verlängert. Änderungsanträge sind möglich, wenn ein zuvor gestellter Erstantrag bereits bewilligt bzw. teilbewilligt wurde und es nunmehr um eine nachträgliche Anpassung des Förderbetrags geht. Ursprünglich endete die Frist für solche Änderungen am 30.06.2021.
Nach § 127 des neuen Strahlenschutzgesetzes müssen ab diesem Jahr an Arbeitsplätzen im Erd- oder Kellergeschoss eines Gebäudes, das in einem ausgewiesenen Radon-Vorsorgegebiet liegt, Messungen der Radon-222-Aktivitätskonzentration in der Luft durchgeführt werden. In bestehenden Betriebstätten müssen die Messungen spätestens bis zum 30. Juni 2021 begonnen werden.
Zum Schutz vor Radon am Arbeitsplatz verpflichtet das Strahlenschutzgesetz Arbeitgeber*innen, die Radon-Konzentrationen an bestimmten Arbeitsplätzen zu messen, wenn diese Arbeitsplätze im Keller oder Erdgeschoss eines Gebäudes in einem Radon-Vorsorgegebiet liegen.
Mit der Allgemeinverfügung des Thüringer Landesamtes für Umwelt, Bergbau und Naturschutz zur Festlegung von Gebieten zum Schutz vor Radon-222 in Innenräumen … sind die Radonvorsorgebiete in Thüringen definiert. Im Kammerbezirk Südthüringen sind das folgende Städte und Gemeinden: Floh-Seligenthal, Goldisthal, Masserberg, Oberhof, Ruhla, Schleusegrund
Die Messung der Radon-Aktivitätskonzentration am Arbeitsplatz ist über eine Gesamtdauer von zwölf Monaten durchzuführen. Dafür wird das Messgerät über den gesamten Zeitraum der Messung am Arbeitsplatz aufgestellt. Die Messergebnisse müssen spätestens 18 Monate nach Bekanntgabe der Radonvorsorgegebiete vorliegen, d. h., dass mit den Messungen spätestens bis zum 30.Juni 2021 begonnen werden muss.
Liegt die gemessene Radon-Konzentration am Arbeitsplatz im Jahresmittel oberhalb des Referenzwertes von 300 Becquerel pro Kubikmeter, sind Schutzmaßnahmen für die Beschäftigten an diesen Arbeitsplätzen zu ergreifen.
Hinweis: Mit "Arbeitgeber*innen" sind Verantwortliche für einen Arbeitsplatz gemeint, wie sie im Strahlenschutzgesetz definiert sind. Diese sind auch für Arbeitsplätze von Fremdfirmen in der eigenen Betriebsstätte verantwortlich.
Weiterführende Links:
https://verbraucherschutz.thueringen.de/radon
https://www.bfs.de/DE/themen/ion/service/radon-messung/radon-messung_node.html
Dabei werden die bewährten Förderbedingungen der Überbrückungshilfe III in der neuen Überbrückungshilfe III Plus beibehalten. Sie werden allerdings ergänzt durch eine sog. Restart-Prämie. Unternehmen, die im Zuge der Wiedereröffnung:
- Personal aus der Kurzarbeit zurückholen,
- neu einstellen oder
- anderweitig die Beschäftigung erhöhen,
sollen wahlweise zur bestehenden Personalkostenpauschale die neue Restart-Prämie als Zuschuss zu den steigenden Personalkosten erhalten können.
Konkret sollen sie auf die Differenz der tatsächlichen Personalkosten im Fördermonat Juli 2021 zu den Personalkosten im Mai 2021 einen Zuschuss von 60 Prozent erhalten. Im August soll der Zuschuss noch 40 Prozent und im September 20 Prozent betragen.
Mit der neuen Neustarthilfe Plus sollen Soloselbständige nunmehr für die ersten drei Quartale des Jahres mehr Hilfe erhalten können. Die Neustarthilfe soll sich von bis zu 1.250 Euro pro Monat für den Zeitraum von Januar bis Juni 2021 auf bis zu 1.500 Euro pro Monat für den Zeitraum von Juli bis September 2021 erhöhen. Für den gesamten Förderzeitraum von Januar bis September 2021 können Soloselbstständige somit nun insgesamt bis zu 12.000 Euro bekommen. Bisher war die Neustarthilfe auf einen Betrag von 7.500 Euro begrenzt.
Abschlagszahlungen werden nach Auskunft des BMWi bei den neuen Hilfen mit der Laufzeit Juli bis September 2021 weiterhin in bewährter Weise erfolgen. Für die laufenden Hilfen, deren Förderzeitraum am 30.6.2021 endet, sei allerdings zu beachten, dass mit diesem Zeitpunkt auch die Abschlagszahlungen eingestellt werden. Das bedeutet, dass etwa für die Überbrückungshilfe III, die nach den geltenden Regelungen noch über das Programmende hinaus bis zum 31.8.2021 beantragt werden kann, bei Antragstellung nach dem 30.6.2021 keine Abschläge mehr geleistet werden können.
Das BMWi hat mitgeteilt, die FAQ-Kataloge zur Überbrückungshilfe III und zur Neustarthilfe entsprechend zu aktualisieren. Nach Anpassung der Programme soll die Antragstellung auch für die genannte Überbrückungshilfe III Plus und die Neustarthilfe Plus über die bekannte Plattform unter www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de möglich sein.
Die folgenden Landkreise/Städte wechseln ab dem 10.06.2021 in die stabile Inzidenz unter 35:
- Landkreis Wartburgkreis
- Stadt Eisenach
- Stadt Suhl
Damit ist folgendes möglich:
- Öffnung der Gastronomie im Innenbereich von Bäckereien, Konditoreien oder Fleischereien mit Kontaktnachverfolgung, keine Terminvereinbarung oder Testpflicht notwendig.
- Des Weiteren können sich in geschlossenen Räumen ein Haushalt + 10 weitere Personen (ohne Kinder bis 14, Genesene/Geimpfte) treffen. Unter freiem Himmel gibt es keine Beschränkungen.
- Für die körpernahen Dienstleistungen verbleibt es bei der Testpflicht für Nicht-Genesene/Geimpfte, sofern eine medizinische Gesichtsmaske oder FFP2-Maske während der Behandlung nicht oder nicht durchgängig getragen werden kann.
Weitere Öffnungsschritte können Sie der folgenden Übersicht entnehmen: https://www.tmasgff.de/fileadmin/user_upload/Gesundheit/COVID-19/Verordnung/21-06-02_CoronaVO_Uebersicht.pdf
Der Landkreis Sonneberg liegt derzeit stabil unter 100, unterliegt daher den Regeln der Thüringer Verordnung (Regeln aufgeführt im update vom 31.05.2021). Hildburghausen liegt zum Stand 8.6.2021 den 2. Werktag unter 100, befindet sich daher noch immer unter den Regeln der „Bundesnotbremse“ des IfSG.
Der Fördersatz wurde auf bis zu 50 % für die von der Pandemie stark betroffenen Branchen des Gastgewerbes, der Veranstaltungsbranche, der Friseur- und Kosmetiksalons sowie des Einzelhandels erhöht (Fördergegenstand: „Vorbereitung einer grünen, digitalen und stabilen Erholung der Wirtschaft“). Die Änderung erfolgt als weitere Reaktion auf die aktuelle pandemiebedingte Krisensituation.
Gestern ist die aktuell gültige Thüringer SARS-CoV-2 Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung überarbeitet und veröffentlicht worden.
Die wichtigsten Regelungen für das Handwerk haben wir für Sie in einem Schaubild zusammengefasst:
Weiterhin sind die Branchenregelungen für das Friseurhandwerk, das Kosmetikgewerbe und die Fußpflege aktualisiert worden.
Abhängig von der sogenannten 5-Tage-Inzidenz gelten somit unterschiedliche Regelungen in den jeweiligen Landkreisen und kreisfreien Städten:
Hier wird auch der genaue Zeitpunkt des Inkrafttretens von Lockerungen oder Verschärfungen genannt (Abschnitt "Wo gelten welche Regelungen", Unterteilung nach <35, < 50, < 100, >100). Darüberhinaus sind die Landkreise und kreisefreien Städte für die Bekanntmachung der derzeit gültigen Lage verantwortlich. Die Links zu Ihrem jeweiligen Landkreis haben wir in den „Informationen für Unternehmen“ eingestellt.
Mai 2021
Somit gelten ab dem 31.05.2021 in Suhl und im Landkreis Schmalkalden-Meiningen und dem Wartburgkreis wieder die Regelungen der Thüringer Infektionsschutzverordnung. Damit verbunden sind folgende Lockerungen:
- Bei privaten Treffen sind neben dem eigenen Haushalt maximal zwei Personen zusätzlich sowie deren zugehörige Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres zugelassen
- Bei Beerdigungen und standesamtlichen Trauungen sind maximal 35 Personen zulässig
- Keine Ausgangsbeschränkungen
- Der Einzelhandel darf vollständig öffnen (mit Test und Kontaktnachverfolgung)
- Alle körpernahen Dienstleistungen sind wieder möglich (Bitte beachten: sofern eine qualifizierte Maske/OP-Maske nicht oder nicht durchgängig getragen werden kann – dann Testpflicht nach § 10 -ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO bzw. § 10a Nachweis für Geimpfte/Genesene. In den Fällen, in welchen eine qualifizierte Gesichtsmaske während der Behandlung durchgängig getragen werden kann, entfällt die Testpflicht)
- Außengastronomie darf öffnen (mit Terminvereinbarung und Kontaktnachverfolgung)
- Campingplätze, Ferienhäuser und Ferienwohnungen dürfen wieder Gäste empfangen
- Musik- und Jugendkunstschulen dürfen für den Einzelunterricht öffnen
- Außenbereiche von Museen, Gedenkstätten, Burgen oder anderen Sehenswürdigkeiten dürfen öffnen
Somit gelten in Eisenach nunmehr die Regelungen der Thüringer Infektionsschutzverordnung ab dem 27.05.2021 um 0:00 Uhr und damit folgende Lockerungen:
- Bei privaten Treffen sind neben dem eigenen Haushalt maximal zwei Personen zusätzlich sowie deren zugehörige Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres zugelassen
- Bei Beerdigungen und standesamtlichen Trauungen sind maximal 35 Personen zulässig
- Keine Ausgangsbeschränkungen
- Der Einzelhandel darf vollständig öffnen (mit Test und Kontaktnachverfolgung)
- Alle körpernahen Dienstleistungen sind wieder möglich (Beachten: sofern keine qualifizierte Maske/OP-Maske nicht oder nicht durchgängig getragen werden kann – dann Testpflicht nach § 10 -ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO bzw. § 10a Nachweis für Geimpfte/Genesene)
- Außengastronomie darf öffnen (mit Terminvereinbarung und Kontaktnachverfolgung)
- Campingplätze, Ferienhäuser und Ferienwohnungen dürfen wieder Gäste empfangen
- Musik- und Jugendkunstschulen dürfen für den Einzelunterricht öffnen
- Außenbereiche von Museen, Gedenkstätten, Burgen oder anderen Sehenswürdigkeiten dürfen öffnen
Der Antrag auf Stundung der Beiträge im vereinfachten Verfahren ist wieder mit einem einheitlich gestalteten Antragsformular zu stellen:
Den Überblick hierzu finden Sie hier:
Die aktuelle Einstufung der jeweiligen Länder nach diesem Raster ist tagesaktuell einsehbar auf der betreffenden Internetseite des RKI:
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.html
In Thüringen übernimmt die Bearbeitung und Auszahlung der Anträge wieder die Thüringer Aufbaubank. Wie bei den bisherigen Hilfen erfolgt die Beantragung über eine Steuerberaterin oder Steuerberater ausschließlich online. Das Programm läuft bis zum 31. Oktober 2021. Richtlinie und Erläuterungen zum Härtefallfonds finden Sie unter
Bitte beachten Sie die jeweils an den Prüfungsorten geltenden Hygienevorschriften, über die Sie die geschäftsführenden Stellen der Prüfungsausschüsse im Vorfeld informieren werden.
Die Auszahlungsfrist wurde im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2020 zunächst auf Ende Juni 2021 terminiert. Der Bundestag hat jüngst den Gesetzentwurf zur Modernisierung der Entlastung von Abzugssteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer beschlossen. Demnach würde die Frist für die Zahlung des Corona-Bonus bis Ende März 2022 verlängert. Die Zustimmung des Bundesrats wird am 28.05.2021 erwartet.
Die Verlängerung soll den gegebenenfalls vorhandenen Liquiditätsengpässen vieler Arbeitgeber Rechnung tragen. Sie führt jedoch nicht dazu, dass die 1.500 € mehrfach steuerfrei ausgezahlt werden können. Die Zahlung von mehreren Teilraten bis zu insgesamt 1.500 € soll jedoch möglich sein.
Am 8. Mai 2021 wurde eine aktualisierte Fassung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel im Gemeinsamen Ministerialblatt sowie auf der Webseite der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) veröffentlicht.
Mit der Aktualisierung:
- wurde die Verwendung von medizinischem Mund-Nase-Schutz (statt wie bisher Mund-Nase-Bedeckung) aus der Corona-Arbeitsschutzverordnung in die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel übernommen.
- „Kurzzeitkontakte“ wurden als „die Summe aller entsprechenden Personenkontakte (...), die über den gesamten Tag 10 Minuten nicht übersteigt“ (z. B. kurze Begegnungen auf dem Flur), konkretisiert.
- Bei der Verwendung von Warmlufttrocknern wurde eine Erleichterung erzielt.
Neben der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel gilt weiter befristet bis zum 30. Juni 2021 die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung ( siehe Informationen für Unternehmen).
Einen Tag nach dem Bundestag hat am 7. Mai 2021 in einem Eilverfahren auch der Bundesrat der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung – SchAusnahmV zugestimmt, die Erleichterungen und Ausnahmen von Corona-Schutzmaßnahmen für vollständig Geimpfte und Genesene bundesweit vorsieht. Die Verordnung gilt ab 9. Mai 2021.
Testungen entbehrlich
Vollständig gegen Covid-19 geimpfte und von einer Infektion genesene Personen können künftig ohne vorherige Tests einkaufen, zum Friseur, zur Fußpflege, in Zoos oder botanische Gärten gehen. Sie gelten also rechtlich wie Personen, die einen aktuellen negativen Test nachweisen können.
Ausnahmen von Kontaktbeschränkungen
Geimpfte und Genesene zählen bei Kontaktbeschränkungen für private Zusammenkünfte oder Sportausübung nicht mit, die nächtlichen Ausgangsbeschränkungen gelten für sie nicht.
Zudem entfällt für sie diese Personengruppen die Quarantänepflicht, wenn sie aus Corona-Risikogebieten zurückkehren oder im Kontakt mit Corona-Infizierten waren.
Weiterhin Maskenpflicht
Unberührt bleiben allerdings die Vorgaben zum Tragen einer Schutzmaske oder zum Abstandhalten im Rahmen von Hygieneschutzkonzepten.
Grundrechtseingriffe nicht mehr gerechtfertigt
Zur Begründung führt die Bundesregierung in der Verordnung aus, dass es sich nicht um Sonderrechte oder Privilegien handele, sondern um die Aufhebung nicht mehr gerechtfertigter Grundrechtseingriffe. Denn sobald aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse hinreichend belegt sei, dass geimpfte und genesene Personen für andere nicht (mehr) ansteckend sind oder das Restrisiko einer Weiterübertragung ganz erheblich gemindert sei, bedürfe es für diese Personengruppen Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen.
Ansteckungsgefahr gering
Laut Robert Koch-Institut sei nach gegenwärtigem Kenntnisstand das Risiko einer Übertragung des Coronavirus durch Personen, die vollständig geimpft wurden, spätestens zwei Wochen nach der zweiten Impfung deutlich geringer als bei Vorliegen eines negativen Antigen-Schnelltests bei symptomlosen infizierten Personen. Für genesene Personen gelte Vergleichbares für einen Zeitraum von sechs Monaten nach einer überstandenen Infektion. Für diese Personen werde grundsätzlich auch empfohlen, nach Kontakten zu einer infizierten Person eine Quarantäne nicht erneut anzuordnen.
Länderverordnungen erlaubt
Eine Öffnungsklausel gibt den Ländern die Möglichkeit, weitere Ausnahmen für vollständig geimpfte, genesene und getestete Personen vorzusehen, wo sie selbst noch Regelungskompetenzen für Gebote und Verbote haben. Die Sperrwirkung des Bundesrechts wird insoweit aufgehoben.
Weitere Änderungen möglich
Sofern das aktuelle Infektionsgeschehen sich verändert- etwa neue besorgniserregende Virusvarianten entstehen, zu denen keine ausreichenden Erkenntnisse über die Wirksamkeit einer Immunisierung durch Impfungen oder überstandene Erkrankung gibt, könne es der Bedarf für weitere Änderungen der bundesweiten Verordnung entstehen.
Die wichtigsten Regelungen und Änderungen erhalten Sie im Überblick.
Insbesondere ergeben sich ab heute für Geimpfte und genesene Personen Erleichterungen, der Bezug zu den Regelungen der „Corona-Notbremse“ der Bundesregierung im Infektionsschutzgesetzt wurden weitestgehend auch in der Landesverordnung hergestellt.
Die zeitnahe Überarbeitung der Branchenregelungen für Einzelhandel, Friseure, Kosmetiker und Fußpfleger wurde vom Thüringer Gesundheitsministerium bereits angekündigt.
Thüringens Gesundheitsministerin Heike Werner hat nach der letzten Kabinettssitzung über die Öffnung der dritthöchsten Priorisierungsgruppe für Impfungen gegen Covid-19 informiert. Damit sind ab sofort alle über 60-Jährigen, Menschen mit bestimmten Vorerkrankungen und in zahlreichen Berufsgruppen beschäftigte Personen in besonders relevanter Position impfberechtigt. Eine vollständige Übersicht der berechtigten Personengruppen findet sich auf der Internetseite des Gesundheitsministeriums: www.tmasgff.de/fileadmin/user_upload/Gesundheit/COVID-19/Impfkampagne/Prio3_ImpfVO.pdf
Link zur Buchung eines Impftermins: https://www.impfen-thueringen.de/terminvergabe.html
Die Antragstellung wird über ein Online-Portal erfolgen und ab Mitte Mai möglich sein. Die Förderanträge können über sogenannte prüfende Dritte (z.B. Steuerberater) gestellt werden.
Mehr Infos zum Corona-Härtefallfonds
Die Pressemitteilung des Thüringer Wirtschaftsministeriums dazu
April 2021
Aufgrund der zahlreichen Fragen, die uns von Friseur*inne und Kosmetiker*innen erreichen, haben wir in einer angehängten Übersicht Informationen dazu zusammengestellt, die sich aufgrund der Verordnunglage in Thüringen ergeben und teilweise auf den Rückfragen an das Thüringer Gesundheitsministerium basieren.
Die Branchenregelungen für beide Gewerke werden zeitnah in einer neue Fassung veröffentlicht. Dies hat das Gesundheitsministerium ebenfalls bestätigt.
Ebenfalls fügen wir noch einmal das Merkblatt für die Kosmetik/Fußpflege vom 17.12.2020 bei, das als Orientierungsrahmen dienen kann für die Einschätzung, was auch in der Nagelpflege als medizinisch notwendig gelten kann. Die Fußpflege selbst ist bereits nach Bundesgesetz generell zulässig mit Auflagen (FFP2-Maske sowie Testpflicht).
Zum schnelleren Überblick über die aktuellen Regelungen verweisen wir auf dieses Schaubild.
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass das Bundesgesetz (Infektionsschutzgesetz) Vorrang vor der Landesverordnung hat.
Um Rechtsklarheit und Transparenz zu schaffen, wurde die Thüringer Verordnung durch das Thüringer Gesundheitsministerium per Erlass am 23.04.2021 teilweise außer Vollzug gesetzt. Das bedeutet, dass die in der Verordung vorgesehene Sieben-Tage-lnzidenz von 200 an die in § 28 b Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 lit. b IfSG bestimmte lnzidenz von 150 als weniger strenge Regelung harmonisiert wird.
Die Veröffentlichung erfolgt in Form einer Übersichtskarte sowie der unten angeführten Aufzählung. Die Aktualisierung erfolgt täglich im Anschluss an die Veröffentlichung der Fallzahlen.
Gelten die Regeln auch für Geimpfte, Genesene und negativ Getestete?
Die Bundesregierung wird per Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundestages und Bundesrates Ausnahmen erlassen. Insbesondere kann es z.B. besondere Regelungen für Geimpfte, Genesene oder negativ Getestete geben.
Bereits im Landesrecht vorgesehene oder eingeführte Erleichterungen oder Ausnahmen für Personen, bei denen von einer Immunisierung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 auszugehen ist, sollen bis zum Erlass einer Rechtsverordnung des Bundes wirksam sein.
In Thüringen ist dazu in der geltenden Thüringer SARS-CoV-2 Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung bisher nichts vorgesehen, insofern gibt es derzeit noch keine Erleichterungen für diese Personen.
Welche Test sind anerkannt?
Dazu § 28b Abs. 9 IfSG:
(9) Anerkannte Tests im Sinne dieser Vorschrift sind In-vitro-Diagnostika, die für den direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmt sind und die auf Grund ihrer CE-Kennzeichnung oder auf Grund einer gemäß § 11 Absatz 1 des Medizinproduktegesetzes erteilten Sonderzulassung verkehrsfähig sind. Soweit nach dieser Vorschrift das Tragen einer Atemschutzmaske oder einer medizinischen Gesichtsmaske vorgesehen ist, sind hiervon folgende Personen ausgenommen:
- Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
- Personen, die ärztlich bescheinigt aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, einer ärztlich bescheinigten chronischen Erkrankung oder einer Behinderung keine Atemschutzmaske tragen können und
- gehörlose und schwerhörige Menschen und Personen, die mit diesen kommunizieren, sowie ihre Begleitpersonen.
Nach unserer Interpretation sind nach derzeitiger Gesetzeslage Selbsttests vor Ort weiter zulässig. Sofern es hier neue Erkenntnisse zur genauen Definition in den nächsten Tagen geben wird, informieren wir Sie.
Im Weiteren sind Antigen-Schnelltests im Testzentrum sowie PCR-Tests möglich – die Bescheinigung ist dann vor der Behandlung vorzulegen. Derzeit noch nicht geregelt ist die Frage, ob Bescheinigungen über die erfolgte (negative) Testung beim Arbeitgeber zulässig sind, wenn diese nicht durch einen Betriebsarzt oder bspw. DRK durchgeführt wurden.
Was gilt noch?
Darüber hinaus gilt weiter die Thüringer SARS-CoV-2 Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung ab 22.04.2021 sowie die Branchenregelung für die jeweiligen Gewerke (insbesondere Friseur und Kosmetik/Fußpflege).
Ab wann gilt das neue Infektionsschutzgesetz?
Das Gesetz wurde am 13.4.2021 vom Kabinett und am 21.4.2021 vom Deutschen Bundestag beschlossen. Am 22.4. hat sich der Bundesrat damit befasst. Am 23.4. tritt das Gesetz in Kraft. Auf Grundlage der Inzidenzen der letzten drei Tage bewerten und veröffentlichen dann alle Landkreise und kreisfreie Städte, welche Regeln bei ihnen am nächsten Tag gelten. Das erste Mal greift das Gesetz also am 24.4.2021.
Es gilt maximal bis zum 30.06.2021. Den kompletten Inhalt des Infektionsschutzgesetzes sowie die entsprechenden FAQ (Fragen und Antworten) finden Sie nachfolgend:
Infektionsschutzgesetz des Bundes vom 22.04.2021
FAQ - Fragen und Antworten zum Infektionsschutzgesetz
Was gilt ab einer Inzidenz von 100 für Bürgerinnen und Bürger?
- Private Treffen sind nur mit einer haushaltsfremden Person gestattet. Außerdem dürfen sich maximal fünf Personen treffen – zu den beiden Haushalten gehörende Kinder unter 14 Jahren sind ausgenommen.
- Es gilt eine Ausgangssperre von 22 Uhr bis 5 Uhr. Nur noch im Notfall, zu dienstlichen Zwecken oder wenn man zum Beispiel mit dem Hund raus muss, darf man das Haus verlassen. Zwischen 22 Uhr und 24 Uhr ist außerdem erlaubt, sich alleine draußen zu bewegen.
- Tagsüber darf Sport alleine, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand betrieben werden, nicht im Verein oder einer Mannschaft. Davon ausgenommen sind Profisportler. Profisport findet ohne Zuschauer statt. Ausgenommen sind auch Kinder, wenn sie draußen kontaktlos in Gruppen von maximal 5 Kindern trainieren. Trainer müssen ggf. vorher einen Test machen.
- Im öffentlichen Personennah- und Fernverkehr einschließlich Taxen gilt eine Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar). Außerdem soll das Verkehrsmittel höchstens mit der Hälfte der regulär zulässigen Fahrgastzahlen besetzt werden.
- Die Bundesregierung kann darüber hinaus per Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundestages und Bundesrates weitere Maßnahmen, Präzisierungen und Ausnahmen erlassen.
Was darf öffnen, was muss schließen bei einer Inzidenz über 100?
- Freizeiteinrichtungen, Saunen, Solarien, Fitnessstudios, Theater, Opern, Konzerthäuser etc. sowie Ladengeschäfte müssen schließen.
- Öffnen dürfen Wochenmärkte, auf denen nur Lebensmittel verkauft werden, Lebensmittelgeschäfte, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte und Gartenmärkte und der Großhandel. Sie dürfen nur ihr übliches Sortiment verkaufen. Dabei müssen Abstände eingehalten werden und die Kunden müssen in geschlossenen Räumen eine medizinische Maske oder eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) tragen.
- Möglich ist ebenfalls die Nutzung von „Click&Collect“ und bis zu einer Sieben-Tage-Inzidenz von 150 und mit Vorlage eines höchstens 24 Stunden alten negativen Testergebnisses auch von „Click&Meet“-Angeboten.
- Die Außenbereiche von Zoos und Botanischen Gärten dürfen mit Hygienekonzepten öffnen. Besucher müssen einen negativen Test vorweisen (außer Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben).
- Gastronomische Betriebe dürfen nur außer Haus verkaufen.
- Übernachtungen zu touristischen Zwecken sind nicht erlaubt.
- Werkstätten, Postfilialen, Banken und Waschsalons dürfen öffnen.
- Körpernahe Dienstleistungen sind untersagt (siehe oben) – mit Ausnahme von medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Dienstleistungen. Außerdem dürfen Friseurbetriebe und Fußpfleger geöffnet bleiben. Diese dürfen aber nur mit Atemschutzmasken (FFP2 oder vergleichbar) arbeiten. Friseur- und Fußpflegebesuche sind nur mit negativem Test möglich.
Optiker und Hörgeräteakustiker dürfen bei einer Inzidenz über 100 geöffnet bleiben. Dabei müssen Abstände eingehalten werden und die Kunden müssen eine medizinische oder FFP2-Maske tragen.
Alle anderen Handwerksbetriebe mit Ladengeschäft können bis zu einer Sieben-Tage-Inzidenz von 150 und mit Vorlage eines höchstens 24 Stunden alten negativen Testergebnisses „Click&Meet“, ab einer Inzidenz über 150 nur noch „Click&Collect“ anbieten.
Körpernahe Dienstleistungen sind untersagt – mit Ausnahme von medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Dienstleistungen. Das bedeutet, dass auch Kosmetik- und Nagelstudios schließen müssen.
Öffnen dürfen dagegen weiterhin Friseurbetriebe und Fußpfleger.
- Verpflichtend ist aber für alle Beteiligten (Mitarbeiter und Kunden) das Tragen von Atemschutzmasken (FFP2 oder vergleichbar). Das heißt dass medizinische Masken - beispielsweise die weit verbreiteten blauen Op-Masken nicht erlaubt sind.
- Friseur- und Fußpflegebesuche sind nur mit negativem Test möglich, der nicht älter als 24 Stunden ist.
Alle handwerklichen Tätigkeiten und Dienstleistungen (auch Fotografen) bleiben davon unberührt und sind weiterhin unter Einhaltung der entsprechenden Hygieneregelungen erlaubt.
Die Thüringer SARS-CoV-2 Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung wurde am 22. April 2021 verlängert und gilt bis zum 9. Mai 2021. Die Thüringer Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende wurde ebenfalls am 22. April 2021 verlängert und gilt auch bis zum 9. Mai 2021.
Der Inhalt der Verordnung wurde nicht geändert.
Zwischenzeitlich wurde von der Bundesregierung beschlossen, diese Testpflicht dahingehend zu erweitern, dass alle Betriebe verpflichtet werden, ihren Beschäftigten unabhängig von dem jeweiligen Infektionsrisiko zweimal in der Woche einen Test anzubieten.
Zur Information verweisen wir auf die Pressemitteilung des BMAS vom 21.04.2021.
Das Inkrafttreten der Erweiterung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ist zeitgleich zum Inkrafttreten des Infektionsschutzgesetzes der Bundesregierung geplant.
In der Praxis zeigen Rückmeldungen aus der Wirtschaft, dass es für Betriebe mitunter schwierig ist, Antigen-Schnelltests, insbesondere Selbsttests, auf dem Markt zu beschaffen.
Gerade vor diesem Hintergrund ist ein aktueller Hinweis des BMWi wichtig, dass derzeit noch erhebliche Kontingente im Rahmen bestehender Rahmenverträge („Memoranda of Understanding“, MoU) bestehen, die das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) mit Herstellern und Vertreibern von Schnelltests für die Bedarfe der öffentlichen Hand abgeschlossen hat. Nähere Informationen hierzu finden Sie in der beigefügten Liste.
Die MoU-Partner wurden nun vom BMG gebeten, Antigen-Schnelltests verstärkt auch der Wirtschaft zur Verfügung zu stellen. Das BMG macht die MoU-Partner auch ausdrücklich auf die Internetplattform der vbw – Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e.V. ( www.plattform-corona-schutzprodukte.de) aufmerksam, in welche Angebote für Schnelltests an Unternehmen eingestellt werden können. Diese Matching-Plattform steht angesichts der engen Partnerschaft der vier Spitzenverbände allen Unternehmen und Organisationen und dabei bundesweit bei der Beschaffung von Test-Sets zur Verfügung.
Die Begründung des Änderungsantrags der Koalitionsfraktionen führt dazu aus, dass als Gründe, die dem entgegenstehen können, beispielweise räumliche Enge, Störungen durch Dritte oder unzureichende technische Ausstattung in Frage kommen können und dass eine Mitteilung des Beschäftigten auf Verlangen des Arbeitgebers, dass das Arbeiten von zu Hause aus nicht möglich ist, zur Darlegung ausreiche. Der Arbeitgeber sollte neben seinem Angebot auch diese Mitteilung der Beschäftigten dokumentieren.
Für die vom Shutdown betroffenen Unternehmen können nun auch die Sozialversicherungsbeiträge für den Monat April 2021 auf Antrag längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats Mai 2021 gestundet werden. Die gestundeten Beiträge für die Beitragsmonate Januar, Februar und März 2021 können ebenfalls spätestens zusammen mit den Beiträgen für den Mai 2021 nachentrichtet werden. Dabei wird davon ausgegangen, dass die angekündigten Wirtschaftshilfen für die Monate Januar bis April 2021 den betroffenen Unternehmen bis Ende Mai 2021 vollständig zugeflossen sind.
Der Antrag auf Stundung der Beiträge im vereinfachten Verfahren ist wieder mittels eines einheitlich gestalteten Antragsformulars zu stellen. Das vom GKV-Spitzenverband entworfene Muster ist hier zu verwenden
Die Zweite Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung ist zwischenzeitlich im Bundesanzeiger verkündet worden und tritt am fünften Tag nach ihrer Verkündung, also am Dienstag, dem 20. April 2021, in Kraft.
Gemäß dem neu eingefügten § 5 hat der Arbeitgeber Beschäftigten, soweit diese nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, mindestens einmal pro Kalenderwoche einen Test in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 anzubieten. Mindestens zwei solche Tests pro Kalenderwoche hat der Arbeitgeber abweichend davon
- den Beschäftigten, die vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht sind,
- den Beschäftigten, die unter klimatischen Bedingungen in geschlossenen Räumen arbeiten, die eine Übertragung des Coronavirus SARS-CoV-2 begünstigen,
- den Beschäftigten in Betrieben, die personennahe Dienstleistungen anbieten, bei denen direkter Körperkontakt zu anderen Personen nicht vermieden werden kann,
- den Beschäftigten, die betriebsbedingt Tätigkeiten mit Kontakt zu anderen Personen ausüben, sofern die anderen Personen einen Mund-Nase-Schutz nicht tragen müssen, und
- den Beschäftigten, die betriebsbedingt in häufig wechselnden Kontakt mit anderen Personen treten,
anzubieten.
Nachweise über die Beschaffung von Tests oder Vereinbarungen mit Dritten über die Testung der Beschäftigten sind vom Arbeitgeber vier Wochen aufzubewahren. Am Tag der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. Juni 2021, tritt die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung außer Kraft.
Die Regionaldirektion Sachsen-Anhalt-Thüringen der Bundesagentur für Arbeit hat folgende drei klarstellende Information gegeben:
1. Können neue Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter während einer im Betrieb oder einer Betriebsabteilung bestehenden Kurzarbeit eingestellt werden?
Dies ist grundsätzlich möglich, sofern ein wichtiger Grund vorliegt. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn eine Fachkraft eingestellt werden muss, die für die Betriebsfortführung unentbehrlich ist. Das kurzarbeitende Unternehmen sollte sich in diesem Fall vor einer Einstellung bei der Agentur für Arbeit melden, um die geplanten Personalveränderungen abzustimmen.
2. Dürfen während der Kurzarbeit Ausbildungsverträge abgeschlossen werden?
Ausbildungsverträge können und sollen gern immer geschlossen werden! Dafür bedarf es keiner Meldung des kurzarbeitenden Betriebes oder einer Zustimmung durch die Agenturen für Arbeit. Mit dem Bundesprogramm "Ausbildungsplätze sichern" hat der Gesetzgeber auch befristete Fördermöglichkeiten geschaffen, mit denen Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen für beginnende Ausbildungen finanziell unterstützt werden.
3. Können Azubis auch bei Kurzarbeit im Anschluss übernommen werden?
Die Übernahme ehemaliger Auszubildender in ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis gehört zu den zwingenden Gründen für einen Personalaufbau trotz des Bezugs von Kurzarbeitergeld und kann ohne gesonderte Begründung vorgenommen werden. Unternehmen geben bei der monatlichen Abrechnung von Kurzarbeit ergänzend eine kurze Erklärung ab, dass sich die Gesamtzahl der Beschäftigten erhöht hat, weil Auszubildende übernommen wurden. Sofern die Abrechnungsunterlagen online übermittelt werden, kann dazu beispielsweise ein separates Dokument als "Sonstiges" beigefügt werden. Das Gleiche gilt auch für Studienabgängerinnen und -abgänger. Wenn Auszubildende nach ihrer Ausbildung in ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis übernommen werden, kann auch für sie Kurzarbeitergeld beantragt werden.
Das Bundeskabinett hat in seiner Beratung vom 13.04.2021 die Formulierungshilfe der Bundesregierung für einen Entwurf eines Vierten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (Bevölkerungsschutzgesetz) sowie die Zweite Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung beschlossen. In der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung wird die Testangebotspflicht nunmehr bundesweit eingeführt. Einen Überblick über die gesetzlichen Änderungen haben wir in einer Anlage dargestellt.
Beide Gesetzesvorlagen bedürfen jedoch noch des Beschlusses im Bundestag und der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt. Das Bevölkerungsschutzgesetz tritt erst am Tag nach der Verkündigung in Kraft. Die Zweite Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung tritt erst am fünften Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Beide Gesetze können daher auch noch Änderungen unterliegen.
Sobald uns neuere Informationen in den nächsten Tagen vorliegen, werden wir an dieser Stelle zeitnah dazu informieren. Bis dahin empfehlen wir Ihnen die folgenden Leitfäden zur arbeitsrechtlichen Einschätzung, Formulierungshilfen und Praxistipps im Umgang mit Testungen im Betrieb:
- BDA Leitfaden FAQ SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung (Stand 1. April 2021)
- BDA Leitfaden Anwendungshinweise zum Umgang mit Corona-Tests in den Betrieben März 2021
Wir gehen davon aus, dass auch diese Leitfäden zeitnah auf die neue Gesetzgebung angepasst werden.
Bitte überprüfen Sie die Aktualisierungen der Branchenregelungen regelmäßig hier https://www.tmasgff.de/covid-19/schutzkonzepte.
Als Reaktion auf die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise hat das Thüringer Wirtschaftsministerium die Konditionen in den zentralen Investitionsförderprogrammen Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW) und Thüringen-Invest deutlich verbessert. So wurden die Höchstfördersätze angehoben, bestimmte Fördertatbestände neu aufgenommen oder erstmals für besonders betroffene Branchen wie z.B. das Gastgewerbe oder die Veranstaltungsbranche geöffnet. Die Änderungen gelten seit dem 29. März (GRW) bzw. dem 1. April (Thüringen-Invest). Die verbesserten Fördermaßnahmen gelten zunächst bis 31.12.2021.
Konkret umfassen die Änderungen im GRW-Programm folgende Punkte:
- Die Höchstfördersätze werden bis zu einer Zuschusssumme von max. 1,8 Millionen Euro (entsprechend Kleinbeihilfenregelung des Bundes) generell um jeweils 10 Prozentpunkte – d.h. von 10 auf 20 % der förderfähigen Investitionssumme bei Großunternehmen, von 20 auf 30 % bei mittleren Unternehmen und von 30 auf 40 % bei kleinen Unternehmen – angehoben.
- Von der Krise besonders betroffene Unternehmen bekommen zusätzliche Unterstützung: So kann für alle Betriebe, die Corona-Überbrückungs- oder außerordentliche Wirtschaftshilfen erhalten haben, sowie generell für alle Unternehmen der Automobil- und Automobilzulieferindustrie der Förderhöchstsatz um weitere 10 Prozentpunkte erhöht werden; er kann sich dann in diesen Fällen – je nach Unternehmensgröße – auf 30, 40 oder sogar 50 Prozent der förderfähigen Investitionskosten belaufen. Profitieren sollen davon insbes. auch Unternehmen aus der Tourismusbranche, dem Beherbergungs- und dem Veranstaltungsgewerbe.
- Umgekehrt werden allerdings Wirtschaftsbereiche, die als Gewinner der Krise anzusehen sind, von den höheren Fördersätzen (nicht von der Förderung generell) ausgeschlossen. Das betrifft z.B. den Versandhandel, die Logistik, IT-Dienstleister sowie bestimmte Bau- und baunahe Wirtschaftszweige.
- Um ungewollte Mitnahmeeffekte zu vermeiden, ist während der Laufzeit der verbesserten Förderkonditionen (bis 31.12.2021) zudem nur ein Antrag und nur eine Bewilligung pro Betriebsstätte möglich.
Im Förderprogramm Thüringen-Invest, das insbesondere „kleinere“ Investitionsvorhaben unterhalb der GRW abdeckt und damit v.a. auch auf Wirtschaftsbereiche wie das Handwerk, den Handel, das Hotel- und Gastgewerbe, die Dienstleistungsbranche oder wirtschaftsnahe Freie Berufe zielt, wurden folgende Verbesserungen vorgenommen:
- Der mögliche Basisfördersatz wurde von 20 auf 40 % erhöht. Der Förderhöchstsatz von max. 50.000 EUR bleibt.
- Die Veranstaltungsbranche wurde neu in die Liste der förderfähigen Wirtschaftsbereiche aufgenommen.
- Für das von der Krise besonders betroffene Gastgewerbe und die Veranstaltungsbranche wurde der maximal mögliche Fördersatz auf 50 % erhöht.
Zudem wurde auch das Förderprogramm „Digitalbonus Thüringen“ erweitert, das unter die Thüringen-Invest-Richtlinie fällt. Über den Digitalbonus werden kleine und mittelständische Unternehmen des verarbeitenden Gewerbes, des Handwerks und unternehmensnaher Dienstleistungen bei der Digitalisierung von Betriebsprozessen, Produkten und Dienstleistungen sowie der Einführung von Informationssicherheitslösungen unterstützt. Gefördert werden kann bspw. die Anschaffung von IT-Technik und Software, die Einführung von ERP-Systemen, aber auch von 3D-Druck-Technologien etc.
- Mit den aktuellen Änderungen ist der Digitalbonus nunmehr ebenfalls für das Gastgewerbe, den Handel und die Veranstaltungsbranche geöffnet worden.
- Zudem können ab sofort auch Mitarbeiter-Schulungen für Digitalisierungsvorhaben bezuschusst werden.
Quelle: Pressemitteilung TMWWDG
Die wesentlichen Bausteine des Eigenkapitalzuschusses sind:
- Anspruchsberechtigt sind Unternehmen mit einem Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent in mindestens drei Monaten zwischen November 2020 und Juni 2021.
- Dieser berechnet sich auf die Summe der nach Nr. 1 bis 11 des FAQ zur Überbrückungshilfe III der für den dritten Monat erstatteten Fixkosten. Im vierten Monat erhöht sich der Zuschlag auf 35 Prozent; bei fünf oder mehr Monaten erhöht er sich noch einmal auf 40 Prozent.
- siehe hier: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/FAQ/FAQ-Ueberbrueckungshilfe-lll/ueberbrueckungshilfe-lll.html
- Für die einzelnen Monate ergeben sich somit folgende Fördersätze: Monate mit Umsatzeinbruch ≥ 50 Prozent und Höhe des Zuschlags
1. Monat: kein Zuschlag
2. Monat: kein Zuschlag
3. Monat: 25 Prozent
4. Monat: 35 Prozent
5. Monat und jeder weitere Monat: 40 Prozent
- Dieser wird zusätzlich zur regulären Förderung der Überbrückungshilfe III gewährt
- Außerdem wird die Fixkostenerstattung auf bis zu 100 Prozent erhöht, wenn das Unternehmen einen Umsatzeinbruch von mehr als 70 Prozent verzeichnet
- Weitere Informationen: https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2021/03/20210401-ueberbr%C3%BCckungshilfe-3.html
Auf der Homepage des Thüringer Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie (TMASGFF) wurde zwischenzeitlich die Begründung für die derzeit geltende Thüringer Corona-Maßnahmenverordnung vom 31.3.2021 veröffentlicht.
Weiterhin wurde auch die geltende Branchenregelung für das Friseurhandwerk aktualisiert.
Eine Aktualisierung der Branchenregelung für Kosmetik und Fußpflege steht seitens des TMASGFF noch aus.
Für den Landkreis Schmalkalden-Meiningen und den Wartburgkreis im Kammerbezirk gibt es zusäztlichen Impfstoff. In der Quelle dieser Information heißt es:
„Den betreffenden Landkreisen […] wird es außerdem freigestellt, die Impfpriorisierungsstufe 3 ganz oder teilweise zu öffnen. Das heißt, die Landkreise[…] können den Kreis der Impfberechtigten innerhalb der erweiterten Priorisierung eigenständig festlegen und dabei ihre Schwerpunkte entsprechend der Lage vor Ort setzen."
Schmalkalden-Meiningen
- Öffnung der Priorisierungsgruppe 3 (Erhöhte Priorität) – für alle Personen über 60 Jahren
- Impftermine ab 14. April 2021
- Weitere Informationen unter www.lra-sm.de
Wartburgkreis
- Keine Öffnung von Priorisierungsgruppen
- Impfdosen kommen Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehren, des THW, der Bergwacht, des Sanitäts- und Betreuungszuges aber auch den Busfahrern und Fahrerinnen des Individualschülerverkehrs sowie den Wahlhelfern der Kreistagswahl zugute
- Dazu wird seitens der Kreisverwaltung ein Berechtigungsschreiben ausgestellt, welches zum Impftermin vorzuzeigen ist
- Weitere Informationen unter www.wartburgkreis.de
Termine im Impfportal unter www.impfen-thueringen.de
Für die Terminvergabe wird eine Extra-Kategorie „Hotspot-Region – Sonderimpfung“ mit den Auswahlmöglichkeiten der jeweiligen Landkreise eingerichtet.
Es gibt deutliche Verbesserungen und einen neuen Eigenkapitalzuschuss für besonders von der Corona-Krise betroffene Unternehmen, die in dieser Information des BMWI zusammengefasst sind.
- Alle Unternehmen, die in min. 3 Monaten seit November 2020, Umsatzeinbußen von jeweils mehr als 50 Prozent erlitten haben – erhalten einen Eigenkapitalzuschuss
- Dieser wird zusätzlich zur regulären Förderung der Überbrückungshilfe III gewährt
- Außerdem wird Fixkostenerstattung auf bis zu 100 Prozent erhöht, wenn das Unternehmen einen Umsatzeinbruch von mehr als 70 Prozent verzeichnet
Weitere Verbesserungen der Überbrückungshilfe III
- Sonderabschreibungsmöglichkeit für Saisonware und verderbliche Ware wird auf Hersteller und Großhändler ausgeweitet
- In begründeten Härtefällen wird die Möglichkeit eingeräumt, alternative Vergleichszeiträume des Umsatzrückganges im Jahr 2019 zu wählen
- Unternehmen und Soloselbstständige erhalten ein nachträgliches Wahlrecht zwischen Neustarthilfe und Überbrückungshilfe III zum Zeitpunkt der Schlussabrechnung. So kann die im Einzelfall günstigste Hilfe aufgrund des unsicheren Verlaufs der ökonomischen Entwicklung nachträglich bestimmt werden.
Der Eigenkapitalzuschuss und die weiteren Verbesserungen werden im Rahmen der bestehenden Überbrückungshilfe III gewährt.
Nähere Informationen finden Sie auf dieser Internetseite.
Die Beantragung ist unter folgenden Voraussetzungen möglich:
- die Gesellschafter erzielen den überwiegenden Teil ihrer Umsätze aus Tätigkeiten, die bei einer natürlichen Person als freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeiten gelten würden.
- ein Gesellschafter hält mindestens 25 % der Gesellschaftsanteile und
- diese Person arbeitet mindestens 20 Stunden pro Woche für die Gesellschaft.
- auch darf die Gesellschaft nur maximal eine Teilzeitkraft beschäftigen.
- Neustarthilfe und Überbrückungshilfe III schließen sich gegenseitig aus.
- Ein-Personen-Kapitalgesellschaften: max. 7.500 Euro, Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften: max. 30.000 Euro als Fixkostenhilfe
Der Antrag muss anders als bei der Neustarthilfe für natürliche Personen zwingend über prüfende Dritte wie Steuerberater, Rechtsanwälte oder Wirtschaftsprüfer gestellt werden. Auch ist nach Angaben des Ministeriums nur ein Antrag auf Neustarthilfe möglich. Wer schon als natürliche Person einen solchen Antrag gestellt hat, kann danach keinen weiteren Antrag stellen.
Seit dem 30. März 2021 können auch Kapitalgesellschaften mit mehreren Personen Neustarthilfe erhalten. Die Änderungen in den FAQ beziehen sich auf die neue Möglichkeit der Antragstellung (Punkt 2.1 ff.).
März 2021
Das Thüringer Gesundheitsministerium sowie das Thüringer Kultusministerium haben die Corona-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung neu gefasst und veröffentlicht. Diese Verordnung gilt bis einschließlich 24. April 2021.
Die wichtigsten Eckpunkte für das Handwerk:
Friseur- und Kosmetiksalons sowie Nagelstudios bleiben geöffnet unter folgenden Bedingungen (§ 23):
- soweit die verantwortliche Person des Betriebes ein angepasstes Infektionsschutzkonzept erstellt, vorhält und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorlegt.
- Verpflichtende Testung: Für die Inanspruchnahme der Dienstleistungen und Angebote in den Salons haben Kunden ein negatives Ergebnis einer Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus oder eine entsprechende Bescheinigung vorweisen, sofern eine qualifizierte Gesichtsmaske nicht oder nicht durchgängig getragenalifizierte werden kann.
Tipp: Zur schnelleren Übersicht haben wir Ihnen ein Schaubild erarbeitet.
Geöffnet bleiben aus dem handwerklichen Bereich unter anderem weiterhin Bäcker, Fleischer, Augenoptiker, Hörgeräteakustiker, Wäschereien und Reinigungen sowie auch der Kfz-Handel.
Mischbetriebe, die sowohl Einzelhandel als auch handwerkliche Tätigkeiten ausüben, können ab dem 12. April für den Einzelhandel Termineinkäufe anbieten, wenn:
- der thüringenweite Inzidenzwert an sieben aufeinanderfolgenden Tagen unter 200 liegt und
- die Kunden einen negativen Coronatest vorweisen können (siehe Regelungen § 22 Abs. 4).
- Alle handwerklichen Tätigkeiten und Dienstleistungen bleiben davon unberührt und sind weiterhin, unabhängig vom Inzidenzwert, unter Einhaltung der entsprechenden Hygieneregelungen erlaubt. Voraussetzung ist die Eintragung des Handwerks bei der Gewerbeanmeldung und der Handwerksrolle.
Hinweis: Bitte beachten Sie außerdem die entsprechenden Allgemeinverfügungen der Landkreise und kreisfreien Städte.
Wir empfehlen Ihnen, regelmäßig die gewerkspezifischen Branchenregelungen zu prüfen. Dort können Sie weitere Hinweise und Vorgaben für Ihr Gewerk entnehmen. Die Branchenregelungen werden möglicherweise ebenfalls an die neue Verordnung angepasst.
Unternehmen können den erleichterten Zugang zu Kurzarbeitergeld weiterhin in Anspruch nehmen. Die Bundesregierung verlängert die Antragsfrist um drei Monate bis zum 30. Juni 2021. Auch Leiharbeiter profitieren.
Betriebe, die bis 30. Juni erstmals oder nach dreimonatiger Unterbrechung erneut Kurzarbeit einführen, können die erleichterten Zugangsbedingungen zum Kurzarbeitergeld bis 31. Dezember 2021 in Anspruch nehmen. Nach aktueller Rechtslage gelten die Erleichterungen nur für Betriebe, die bis zum 31. März 2021 Kurzarbeit eingeführt haben.
Mit der Verordnung gilt weiterhin:
- Ein Betrieb kann Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens zehn Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind. Diese Schwelle liegt grundsätzlich bei 30 Prozent.
- Auf den Aufbau von Minusstunden wird vollständig verzichtet.
- Auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer haben Zugang zum Kurzarbeitergeld.
Das Bundeskabinett schafft mit der Regelung Planungsicherheit für die betroffenen Betriebe und deren Beschäftigte. Ziel der Bundesregierung ist es, die bisherigen Erfolge bei der Vermeidung von Arbeitslosigkeit nicht zu gefährden. Die neue Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Dies soll noch vor dem 1. April 2021 geschehen.
Die Bundesregierung und die KfW verlängern das KfW-Sonderprogramm bis zum 31. Dezember 2021 und erhöhen zum 1. April 2021 die Kreditobergrenzen. Das KfW-Sonderprogramm ist am 23. März 2020 gestartet und hat in einem Jahr Unternehmensfinanzierungen in Höhe von insgesamt 49 Mrd. Euro zur Abfederung der Corona-Krise, insbesondere für kleine und mittelständische Unternehmen ermöglicht:
- für Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten 1,8 Mio. Euro (bisher 800.000 Euro),
- für Unternehmen mit über zehn bis 50 Beschäftigten 1,125 Mio. Euro (bisher 500.000 Euro),
- für Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten 675.000 Euro (bisher 300.000 Euro).
Die maximale Kreditobergrenze je Unternehmensgruppe von 25 Prozent des Jahresumsatzes 2019 wird beibehalten.
Im KfW-Unternehmerkredit und ERP-Gründerkredit mit Laufzeiten von mehr als 6 Jahren wird die Kreditobergrenze von bisher 800.000 Euro auf 1,8 Mio. Euro erhöht.
Nach heftiger Kritik kippt die Bundesregierung die Ruhe-Tage zu Ostern, was im Handwerk für große Erleichterung sorgt.
„Die arbeitsrechtlichen Klärungen und die wirtschaftlichen Konsequenzen einer solchen Oster-Ruhe sind völlig offen gewesen. Hätten sie die kurzfristige Stilllegung unserer Betriebe bedeutet oder nicht? Wen genau hätte es betroffen? Die Handwerkerinnen und Handwerker waren total verunsichert“, erklärt Manuela Glühmann, Hauptgeschäftsführerin der HWK Südthüringen. „Bei unseren Beratern liefen seit gestern Morgen die Telefone heiß. Deshalb bin ich froh, dass diese unklaren Regelungen als Fehler erkannt und zurückgenommen werden. Das zeigt eine gewisse Größe. Unser aller Ziel ist und bleibt es, die Corona-Pandemie einzudämmen.“
Es kann insofern leider noch keine verbindliche Aussage über angedachte Regelungen der Regierung getroffen werden. Sobald eine rechtssichere Grundlage oder Aussage der Landesregierung vorliegt, werden wir an dieser Stelle darüber informieren.
Bund und Länder haben sich auf die Ausgestaltung der Härtefallhilfen geeinigt. Die Härtefallhilfen ergänzen die bisherigen umfangreichen Unternehmenshilfen und bieten den Ländern auf Grundlage von Einzelfallprüfungen die Möglichkeit zur Förderung von Unternehmen, die im Ermessen der Länder eine solche Unterstützung benötigen. Die Härtefallhilfen sind ein Angebot des Bundes an die Länder. Dazu schließen diejenigen Länder, die sich beteiligen wollen, eine Verwaltungsvereinbarung mit dem Bund. Antragstellung und Bewilligung erfolgen bei den jeweiligen Landesstellen.
Nachfolgend ein Überblick zur Förderung
Zielstellung: Die Härtefallhilfen sollen es den Ländern ermöglichen, diejenigen Unternehmen zu unterstützen, die aufgrund von speziellen Fallkonstellationen unter den bestehenden umfassenden Hilfsprogrammen von Bund und Ländern nicht berücksichtigt sind, deren wirtschaftliche Existenz aber infolge der Corona-Pandemie bedroht wird.
Förderung: Die Höhe der Unterstützungsleistung orientiert sich grundsätzlich an den förderfähigen Tatbeständen der bisherigen Unternehmenshilfen des Bundes, d. h. insbesondere an den förderfähigen Fixkosten. Die Härtefallhilfe sollte im Regelfall 100.000 Euro nicht übersteigen. Der Förderzeitraum ist der 1. März 2020 bis 30. Juni 2021.
Antragsberechtigung: Zugang zu den Härtefallhilfen haben grundsätzlich Unternehmen und Selbstständige. Das jeweilige Bundesland legt die zu erbringenden Angaben zur Antragsberechtigung des Antragstellenden in Anlehnung an die Überbrückungshilfen III fest. Die Angaben umfassen ablehnende Bescheide bisheriger Förderanträge bzw. die Darlegung der Gründe für die fehlende Antragsberechtigung in den bestehenden Hilfsprogrammen von Bund und Ländern.
Antragstellung und -bewilligung: Die Antragstellung erfolgt bei den Ländern und grundsätzlich über „prüfende Dritte“, also beispielsweise über Steuerberater*innen. Die zuständige Bewilligungsstelle der Länder entscheidet über die Art und Höhe der Hilfe in eigener Regie unter Billigkeitsgesichtspunkten im Rahmen der verfügbaren Mittel. Jedes Land richtet dazu einen geeigneten Entscheidungsmechanismus, beispielsweise eine „Härtefallkommission“ ein. Die Bewilligung durch die zuständigen Stellen muss beihilferechtskonform erfolgen.
Finanzierung: Bund und Länder stellen für die Härtefallfazilität einmalig im Jahr 2021 Haushaltsmittel in Höhe von insgesamt bis zu 1,5 Mrd. Euro zur Verfügung. Die Finanzierung erfolgt hälftig durch den Bund und das jeweilige Land.
(Quelle: BMF)
Nach der aktuellen Coronavirus-Testverordnung des Bundes darf sich bundesweit jede Person, die keine Symptome hat, einmal pro Woche kostenlos auf das Coronavirus testen lassen. Die Testungen erfolgen durch PoC-Antigen-Tests. Auch in Thüringen gibt es ein flächendeckendes Netz an unterschiedlichen Testangeboten – in speziell eingerichteten Testzentren, in Apotheken aber auch in Arztpraxen. Wo es eine Testmöglichkeit in Ihrer Nähe gibt, erfahren Sie unter dem nachfolgenden Link:
Testzentren für kostenfreie Corona-Schnelltests in Thüringen
Zur Unterstützung der Umsetzung der Teststrategie in Betrieben hat der ZDH eine FAQ-Liste insbesondere zu infektionsschutz-, arbeits- und sozialrechtlichen Aspekten solcher Tests für Beschäftigte zur Verfügung gestellt. Sie wurde unter Federführung der BDA von den vier Spitzenverbänden gemeinsam erstellt. Diese FAQs werden laufend aktualisiert und ergänzt auf der Internetseite des ZDH.
Unabhängig davon, ob Sie diese Testungen bei sich derzeit schon im Betrieb durchführen oder planen, so bietet diese FAQ-Liste eine gute Information und Vorbereitung in Bezug auf Art und Ablauf der verschiedenen Testmöglichkeiten sowie eine Einschätzung der damit verbundenen arbeitsrechtlichen Fragen, die sich in dieser Situation sowohl für den Arbeitgeber als auch den Arbeitnehmer stellen können.
Das Bundesarbeitsministerium hat die Erste Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vorgelegt. Diese ist am 10. März 2021 im Bundeskabinett beschlossen worden.
Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung, die bis bislang zum 15. März 2021 befristet war, wurde bis zum 30. April 2021 verlängert. Bei den Regelungen zum Homeoffice gibt es keine Änderungen. Die Änderungsverordnung enthält nun einen deutlicheren Bezug zur SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel und den branchenspezifischen Empfehlungen der Berufsgenossenschaften sowie u. a. folgende Änderungen im Bereich des Arbeitsschutzes:
- Ergänzung im § 2 Abs. 2: Für Pausenräume gilt nun ebenfalls die 10-Quadratmeter-Regelung.
- Konkretisierung in § 2 Abs. 5: Die 10-Quadratmeter-Regelung muss nicht erfüllt werden, wenn zwingende betriebliche Gründe dem entgegenstehen (wie bauliche Gegebenheiten oder Ausführung von Tätigkeiten).
- Auflistung in § 2 Abs. 5: Lüftungsmaßnahmen, Abtrennungen, Maskenpflicht und sonstige im Hygienekonzept ausgewiesene Maßnahmen müssen als konkrete Schutzmaßnahme im Falle der Unterschreitung der zehn Quadratmeter vorliegen.
- Neuer § 3 zum Hygienekonzept: Betriebe müssen ein betriebliches Hygienekonzept auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung nach § 2 Abs. 1 und unter Berücksichtigung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel erstellen und vorweisen können. In diesem müssen die Maßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz festgelegt werden und sind nachfolgend umzusetzen. Das Hygienekonzept ist in der Arbeitsstätte in geeigneter Weise zugänglich zu machen und die Beschäftigten sind bezüglich der festgelegten Schutzmaßnahmen zu unterweisen.
- Konkretisierung in § 4 (vorher § 3): In Gebäuden auf dem Weg vom und zum Arbeitsplatz ist eine Maske zu tragen. Ein Mund-Nasen- Schutz ist nicht ausreichend, wenn die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass erhöhte Aerosolwerte vorliegen und ein betrieblicher Kontakt mit Personen besteht, die keine Maske tragen müssen. Die Beschäftigten haben die vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellenden Masken oder mindestens gleichwertige Masken zu tragen.
- Klarstellung im Anhang: Der Anhang enthält eine abschließende Übersicht zu geeigneten Atemschutzmasken, dazu gehören auch Masken, die nach ZLS-Prüfgrundsatz getestet wurden und als Corona-Pandemie-Atemschutzmasken (CPA) gelten.
Die Änderung der Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Am Freitag, dem 12. März 2021, wurde diese im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Nach Ankündigungen des Bundesfinanzministers Olaf Scholz sollen angesichts der andauernden coronabedingten Belastungen die Stundungsmöglichkeiten fälliger Steuerzahlungen weiter verlängert werden. Eine zinslose Stundung könnte danach bis zum 30.09.2021 gewährt werden.
Die Finanzverwaltung veröffentlichte Ende letzten Jahres bereits ein entsprechendes BMF-Schreiben. Danach gelten für nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffene Steuerpflichtige besondere Stundungsregelungen. Steuerpflichtige können seither bis zum 31.03.2021 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis dato fälligen Steuern stellen. Die Stundungen sollen gemäß den bisherigen Vorgaben längstens bis zum 30.06.2021 gewährt werden.
Nach der neuen Ankündigung könnten Anträge auf Stundung dann bis zum 30.06.2021 gestellt und zinslose Stundung bis zum 30.09.2021 gewährt werden. Ein offizielles, aktualisiertes und mit den Ländern abgestimmtes BMF-Schreiben mit weiteren Einzelheiten dürfte in Kürze veröffentlicht werden.
Am 12.03.2021 wurden neue FAQ für die Neustarthilfe veröffentlicht. Danach ist es jetzt auch möglich, dass der Antrag über prüfende Dritte gestellt werden kann.
Für die vom Lockdown betroffenen Unternehmen können die Sozialversicherungsbeiträge auch für den Monat März 2021 gestundet werden.
Der GKV-Spitzenverband teilt nun in dem beigefügten Rundschreiben mit, dass auch die Beiträge für die Beitragsmonat März 2021 gestundet werden, da den vom Shutdown betroffenen Unternehmen die Wirtschaftshilfen in Form der Überbrückungshilfe III in weiten Teilen erst in den nächsten Wochen zufließen werden. Für diese Stundung gelten die gleichen Voraussetzungen, wie dies bereits für die Beiträge für die Monate November und Dezember 2020 praktiziert wurde. Konkret bedeutet dies, dass die Stundung längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats April 2021 gestundet werden. Weiterhin teilt der GKV-Spitzenverband mit, dass auch die Beiträge für die Monate Januar und Februar bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats April 2021 gestundet werden können.
Der Antrag auf Stundung der Beiträge im vereinfachten Verfahren ist wieder mittels eines einheitlich gestalteten Antragsformulars zu stellen. Diese Unterstützungsmaßnahmen gelten auch für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung, die ihre Beiträge selbst zu zahlen haben, sofern sie von dem aktuellen Shutdown betroffenen sind.
Neben der Darstellung in unserem Schaubild sind der Begründung der neuen Verordnung hierzu folgende klarstellende Aussagen zu entnehmen:
Zu § 8: Bei solchen Dienstleistungen, bei denen aufgrund der Art objektiv das Tragen von Gesichtsmasken nicht oder nicht durchgängig möglich ist, sollen Kunden ein negatives Ergebnis eines den Bestimmungen des § 9d Abs.1 bis 3 entsprechenden, durchgeführten Tests vorlegen. Ausreichend ist ferner die Vorlage einer Bescheinigung nach § 9d Abs.4.
Die Soll-Vorschrift erfordert demnach nicht zwingend die Vorlage eines solchen Testergebnisses, allerdings sind die Kunden angehalten, dies regelmäßig vorzuweisen, sofern keine sachlichen Gründe entgegenstehen. Umgekehrt ist der Betriebsinhaber nicht verpflichtet, Kunden ohne ein solches Ergebnis zu bedienen.
Zu § 9d: Zum anderen sieht § 8 Abs. 1 Satz 2 künftig in den Fällen, in denen aus Sachgründen bei der Erbringung einer körpernahen Dienstleistung keine Mund-Nasen-Bedeckung verwendet werden kann, beispielsweise bei der Rasur, eine Vor-Ort-Selbsttestung nach Maßgabe von § 9d Abs. 1 bis 3 oder die Vorlage einer gültigen Bescheinigung nach § 9d Abs. 4 vor. Dabei ist der Regelungsgedanke des § 9d Abs. 1 mit seiner beweglichen Bezugnahme auf diese Verordnung „auf Zuwachs“ angelegt. Es ist davon auszugehen, dass schrittweise für den Zutritt zu oder die Inanspruchnahme von weiteren Lebens- und Wirtschaftsbereichen insbesondere auch Selbsttestungen nach Maßgabe des § 9d vorgeschrieben werden.
Das Thüringer Gesundheitsministerium sowie das Thüringer Kultusministerium haben die neue Verordnung über außerordentliche Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 neu gefasst und veröffentlicht.
Ab dem 14. März 2021 können auch die Kosmetik- und Nagelstudios wieder öffnen (siehe § 8). Die neue Thüringer Verordnung gilt bis einschließlich 31. März 2021. Ebenfalls überarbeitet wurden auch die Branchenregelungen für das Kosmetikhandwerk und die Fußpflege.
Zur schnelleren Übersicht haben wir die neue Rechtslage in einem Schaubild für Sie dargestellt.
Bis zum jetzigen Zeitpunkt wurde noch kein neues Öffnungsdatum für die Kosmetiker und andere Gewerke für Thüringen festgelegt und noch keine geänderte Verordnung für Thüringen veröffentlicht. Sofern das über das kommende Wochenende erfolgen sollte, können Sie diese unter folgender Seite des Thüringer Gesundheitsministeriums einsehen: https://www.tmasgff.de/covid-19 (unter „Rechtsgrundlage“). Die Branchenregelungen für die einzelnen Gewerke finden Sie unter „Schutzkonzepte“ (dort werden dann z.B. die Branchenregelung für Kosmetik eingestellt).
Die Regelungen der jetzigen Verordnung gelten bis einschließlich 15.03.2021.
Der Bundesrat hat am 5. März 2021 das Dritte Corona-Steuerhilfegesetz verabschiedet. Nach der Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten und der Verkündung im Bundesgesetzblatt kann das Gesetz wie geplant in Kraft treten.
- Die Gewährung des ermäßigten Umsatzsteuersatz in Höhe von 7 Prozent für erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken wird über den 30. Juni 2021 hinaus befristet bis zum 31. Dezember 2022 verlängert (§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG-E).
- Für jedes im Mai 2021 kindergeldberechtigte Kind wird das Kindergeld für den Monat Mai 2021 um einen Einmalbetrag in Höhe von 150 Euro erhöht (§ 66 Abs. 1 EStG-E.)
- Der steuerliche Verlustrücktrag wird für die Jahre 2020 und 2021 nochmals erweitert und auf 10 Mio. Euro bzw. 20 Mio. Euro (bei Zusammenveranlagung) angehoben. Dies gilt auch für die Betragsgrenzen beim vorläufigen Verlustrücktrag für 2020 (§§ 10d, 110 und 111 EStG-E.) Die Änderung soll auch den Steuerpflichtigen die Inanspruchnahme des vorläufigen Verlustrücktrags für 2020 unter Berücksichtigung der neuen Höchstbetragsgrenzen ermöglichen, bei denen die Steuerfestsetzung für 2019 bereits vor oder innerhalb von 14 Tagen nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bestandskräftig geworden ist. Diese Steuerpflichtigen sollen nach Inkrafttreten des Gesetzes noch mindestens einen Monat Zeit haben, um den Antrag auf Berücksichtigung eines vorläufigen Verlustrücktrags für 2020 ggf. nachholen zu können bzw. ihren Antrag entsprechend zu erweitern.
- Im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens wurde eine Änderung eingefügt, wonach auch der vorläufige Verlustrücktrag für 2021 bei der Steuerfestsetzung für 2020 berücksichtigt wird (§ 111 Abs. 9 EStG-E.)
- Ebenso wird die Möglichkeit eröffnet, die Stundung (§ 111 Absatz 4 EStG) auch für die Nachzahlung bei der Steuerfestsetzung 2020 zu beantragen.
Das Beschlusspapier der Ministerpräsidenten und der Bundesregierung vom 3. März 2021 hat einen Stufenplan zur Öffnung der Wirtschaft vorgestellt. Die Detailumsetzung liegt jedoch in der Kompetenz der Länder. Insbesondere müssen diese Vereinbarungen auf Landesebene im Landeskabinett besprochen und beschlossen werden sowie für gültig erklärt werden. Bisher ist dies noch nicht erfolgt.
Einige Medien berichten bereits, dass die körpernahen Dienstleistungen sowie Fahrschulen ab dem 08.03.2021 wieder öffnen könnten, jedoch mit der Einschränkung des Nachweises eines tagesaktuellen Schnelltests.
Um Missverständnisse zu vermeiden, möchten wir darauf hinweisen, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch kein Öffnungsdatum für Thüringen festgelegt wurde und noch keine geänderte Verordnung für Thüringen vorliegt. Solange gelten die Regelungen der Verordnung bis 15.03.2021.
Wir informieren Sie umgehend, sobald neue Erkenntnisse vorliegen.
Am 26. Februar 2021 hat der Deutsche Bundestag das „Sozialschutz-Paket III“ (Gesetz zur Regelung einer Einmalzahlung der Grundsicherungssysteme an erwachsene Leistungsberechtigte und zur Verlängerung des erleichterten Zugangs zu sozialer Sicherung und zur Änderung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes aus Anlass der COVID-19- Pandemie) verabschiedet. Das Gesetz bedarf der Zustimmung des Bundesrates und soll zum 1. April 2021 in Kraft treten.
Eckpunkte:
- Verlängerung des erleichterten Zugangs in die Grundsicherung bis 31.12.2021
- Einmalzahlung an Grundsicherungsberechtigte in Höhe von 150 Euro als Ausgleich für Corona-bedingte Mehrbedarfe
- Versicherungsschutz für in der Künstlersozialversicherung Versicherte, insbesondere Selbstständige z. B. aus dem Kunsthandwerk, die die Voraussetzungen für die Versicherung in der Künstlersozialversicherung erfüllen, verlieren trotz niedriger Einkünfte nicht ihren Versichertenstatus
Der ZDH stellt eine Praxishilfe für Betriebe zur Verfügung, die ihre Kassen nicht bis zum 31. März 2021 mit einer cloudbasierten TSE aufrüsten können und daher einen Antrag auf Erleichterung beim Finanzamt gem. § 148 AO stellen müssen.
Dadurch ergeben sich für die betroffenen Handwerksunternehmen im Wesentlichen folgende Fallkonstellationen:
- Eine Cloud-TSE wurde bereits bzw. wird bis zum 31. März 2021 implementiert, jedoch können die Anforderungen an den Umgebungsschutz nicht bis zu diesem Zeitpunkt umgesetzt werden.
- Der Betrieb hat einen Auftrag für eine Cloud-TSE erteilt / eine Cloud-TSE soll eingesetzt werden, jedoch kann eine Implementierung dieser Cloud-TSE nicht bis zum 31. März 2021 erfolgen. Dies kann z.B. durch eine erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgte Zertifizierung der Cloud-Lösung begründet sein.
Der ZDH hat gemeinsam mit den anderen Spitzenverbänden und mit Unterstützung der Anbieter von Cloud-TSEs die beigefügte Praxishilfe für die Betriebe erstellt. Damit werden die Betriebe und deren Steuerberater bei einer gegebenenfalls notwendigen Antragstellung (§ 148 Abgabenordnung) bei dem zuständigen Finanzamt unterstützt, um diesen – nicht von den Betroffenen zu vertretenden Umständen – Rechnung zu tragen und für diese Rechtssicherheit zu erreichen.
Die Ausführungen unter 1. Infektionsschutz der neuen Branchenregelung für das Friseurhandwerk wurden geändert!
„…Folgende grundlegende Hygienestandards sind zu gewährleisten:
Von Friseurbetrieben angebotene Dienstleistungen, wie kosmetische Leistungen, Augenbrauen- und Wimpern-, Bart- und Wellnessbehandlungen, bleiben untersagt. …“
Dieser Passus war in der ursprünglichen Branchenregelung Thüringen vom 19.02.2021 noch nicht enthalten.
Während die BGW die gesichtsnahen Behandlungen unter strengen Auflagen regelt, so gilt in Thüringen zunächst hierfür ein Verbot
- Abschlagszahlungen der Überbrückungshilfe III auf bis zu 800.000 Euro angehoben (bisher 400.000 EUR), je Monat 100.000 EUR
- Änderungsanträge Überbrückungshilfe II sowie November- und Dezemberhilfe sind seit 24. bzw. 26. Februar 2021 möglich
- Erhöhung Förderbetrag für Erstanträge Nov/Dezemberhilfen seit 16. Februar bis 2 Mio. Euro möglich (weiterhin nur für Unternehmen, die bereits per Verfügung zum 16. Oktober 2020 geschlossen waren)