Grundsätzlich gibt es, je nach Ausbildungsberuf, eine Zwischenprüfung und eine Gesellen- oder Abschlussprüfung. Durch diese Prüfungen weist der Lehrling nach, dass er für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit geeignet ist
Gestreckte Gesellenprüfung
Neugeordnete Berufe (z.B. Berufe im Metall- und Elektrobereich) haben eine andere Prüfungsform, die gestreckte Gesellenprüfung.
Hier ist die Zwischenprüfung zur echten Prüfung umgestaltet, deren Note zu einem bestimmten Prozentsatz (25 -40%) in die Abschluss-/Gesellenprüfungsnote einfließt.
Die Prüfung wird damit in zwei zeitlich auseinander fallende Teile gegliedert:
- Teil 1 nach 24 Monaten und
- Teil 2 am Ende der Ausbildungszeit.
Anmeldung und Zulassung zur Gesellenprüfung
Anmeldung
Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung hat schriftlich nach den von der Handwerkskammer bestimmten Anmeldefristen und -formularen durch den Ausbildenden mit Zustimmung des Lehrlings zu erfolgen.
Der Anmeldung sind beizufügen:
- Bescheid über die Teilnahme an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen
- Ausbildungsnachweisheft
Die Anmeldefrist für die Sommerprüfung endet am 15. März
Die Anmeldefrist für die Winterprüfung endet am 15. Oktober
Zulassung
Zur Gesellen-/Abschlussprüfung ist zuzulassen:
- wer seine Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet,
- wer an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen teilgenommen sowie vorgeschriebene Berichtshefte geführt hat und
- wessen Berufsausbildungsverhältnis in die Lehrlingsrolle eingetragen ist.
Gestreckte Gesellenprüfung
Zum Teil 2 der Gesellen-/Abschlussprüfung wird zugelassen, wer am Teil 1 teilgenommen hat. Dies gilt nicht, wenn der Auszubildende aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, am ersten Teil der Prüfung nicht teilgenommen hat.
In diesem Fall ist der erste Teil der Gesellen- bzw. Abschlussprüfung zusammen mit dem zweiten Teil abzulegen. (z.B. Externe Prüflinge)
Ausweis der Berufsschulnote auf dem Prüfungszeugnis
Auf Antrag des Auszubildenden kann das Ergebnis der berufsschulischen Leistungsfeststellung auf dem Gesellen- oder Abschlussprüfungszeugnis ausgewiesen werden.
Der Antrag ist für Winterprüfungen bis zum 31.12. und für Sommerprüfungen bis zum 30.06. bei der Handwerkskammer Südthüringen zu stellen. Nutzen Sie dazu das nebenstehende Formular.
Achten Sie darauf, den Antrag vollständig ausgefüllt einzureichen und sich die Gesamtnote der Berufsschule bestätigen zu lassen. Liegt der Antrag nicht zum o.g. Termin vor, wird das Zeugnis ohne das Ergebnis der berufsschulischen Leistungsfeststellung ausgefertigt.
Nachteilsausgleich
Bei der Durchführung der Prüfung sind die besonderen Verhältnisse von Menschen mit Behinderung zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere für die Dauer der Prüfung, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter wie Gebärdensprachdolmetscher für Hörbehinderte Menschen.
Beantragen eines Nachteilsausgleichs:
Betroffene Personen beantragen den Nachteilsausgleich direkt bei der für ihre Prüfung zuständigen Handwerkskammer. Die Art der Behinderung ist spätestens mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung nachzuweisen.
Die im Antrag geltend gemachte Behinderung oder Beeinträchtigung wird durch ein aktuelles fachärztliches Attest und/oder Stellungnahme von Psychologen nachgewiesen. Zusätzlich müssen die Auswirkungen des Nachteils auf das Ablegen der Prüfung ersichtlich sein.
Hinweis:
Vorübergehende Erkrankungen/Verletzungen oder schlechte deutsche Sprachkenntnisse fallen nicht unter die Ausgleichsregelung des § 65 Abs. 1 BBiG bzw. § 42 q Abs. 1 HwO.
Vorzeitige Zulassung
Der Lehrling kann nach Anhörung des Ausbildenden (Ausbildungsbetrieb) und der Berufsschule vor Ablauf seiner Ausbildungszeit zur Gesellenprüfung bzw. Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn der Ausbildungsbetrieb und die Berufsschule überdurchschnittliche Leistungen (Note 2) bestätigen.
Externe Prüfung
Zur Gesellenprüfung bzw. Abschlussprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, dass er mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem er die Prüfung ablegen will. (bei 3-jähriger Ausbildungszeit, mindestens 4,5 Jahre)
Hiervon kann abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft gemacht wird, dass der Bewerber Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
Ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland sind dabei zu berücksichtigen.
Wiederholungsprüfung
Wurde die Prüfung nicht bestanden, kann diese zweimal wiederholt werden.
Bereits bestandene Prüfungsteile oder -fächer sind nicht zu wiederholen, wenn Sie sich innerhalb von 2 Jahren zur nächsten Prüfung anmelden.
Wir empfehlen bei einer nicht bestanden Prüfung eine Lehrvertragsverlängerung. Dazu ist ein Antrag vom Auszubildenden beim Ausbildungsbetrieb zu stellen. Die Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses ist bei der Handwerkskammer Südthüringen einzureichen.
Prüfungsgebühren
Grundsätzlich sind Prüfungen für die Lehrlinge kostenfrei.
Prüfungsgebühren und eventuell anfallende Mehrkosten (z. B. Miet-, Materialkosten, Aufgabensatz) werden vom Ausbildungsbetrieb übernommen.
Externe Prüflinge oder Prüflinge ohne Ausbildungsvertrag tragen die Kosten selber.
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem aktuell gültigen Gebührenverzeichnis der Handwerkskammer Südthüringen.
Zweitschrift von Prüfungszeugnissen – Hilfe und Ersatz bei Änderung, Verlust oder Vernichtung
Eine Zweitschrift kann Ihnen die prüfende Stelle in der Regel problemlos ausstellen. Dabei handelt es sich um die Ausstellung eines neuen Original-Zeugnisses mit dem Vermerk „Zweitschrift“. Zuständig ist immer die jeweilige Handwerkskammer, vor der Sie die Prüfung abgelegt haben.
Hierfür können Sie das Formular für den Antrag auf Ausstellung einer Zweitschrift nutzen.
Hinweis:
Je genauer Ihre Angaben sind, desto schneller kann Ihr Antrag bearbeitet werden. Für die Erstellung und den Versand des Dokuments wird eine Verwaltungsgebühr erhoben.