Informationen für Schüler
Tolle Neuigkeiten, die beliebte Praktikumsprämie wird für die Herbstferien wieder aufgestockt!
Du kannst Dich nicht entscheiden, welchen Beruf Du nach der Schule erlernen willst? Dann mach ein Praktikum im Südthüringer Handwerk, denn nichts hilft mehr, als einen Beruf einmal selbst praktisch kennenzulernen. Durch den Erfolg der Prämie in den Sommerferien stockt das Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft die Mittel ein zweites Mal auf und fördert so das Projekt junge Menschen für das Handwerk zu begeistern und motivieren.
Das ist Deine Chance!
Mach‘ in den Ferien ein Praktikum in einem Handwerksunternehmen und Du wirst dafür belohnt.
Der Freistaat Thüringen zahlt Schülerinnen und Schülern eine Praktikumsprämie in Höhe von 120 Euro pro Woche, wenn sie außerhalb der Schulzeit in einem Handwerksunternehmen in Thüringen einen Ausbildungsberuf kennenlernen.
WICHTIG: Du musst zur Praktikumszeit noch Schülerin/Schüler sein. Melde Dich bitte zur Absprache bei Deiner zuständigen Handwerkskammer. Welche das ist, siehst Du auf der Karte. Das grün markierte Gebiet ist der Zuständigkeitsbereich der Handwerkskammer Südthüringen, während im blau markierten Gebiet die Handwerkskammer für Ostthüringen und im orange markierten Gebiet die Handwerkskammer Erfurt Deine Ansprechpartner sind.
Wer erhält die Praktikumsprämie?
Schülerinnen und Schüler ab 15 Jahren, die in Thüringen
- an einer Regelschule
- an einer Gemeinschaftsschule
- an einer Gesamtschule
- an einem Förderzentrum
- an einem Gymnasium
- an einem Beruflichen Gymnasium
lernen oder
- ein Berufsvorbereitungsjahr an einer berufsbildenden Schule absolvieren
und ihren Wohnsitz in Thüringen haben.
Ansprechpartner für Rückfragen
Wie lang muss das Schülerferienpraktikum sein?
- Die Praktikumszeit muss sich über mindestens eine Woche erstrecken.
- Die wöchentliche Praktikumszeit beträgt mindestens 35 Stunden.
- Jeder Schüler kann pro Jahr eine Praktikumsprämie für maximal vier Wochen erhalten.
Für welche Unternehmen wird eine Praktikumsprämie ausgegeben?
- Für Handwerksunternehmen mit Sitz in Thüringen, die ausbildungsberechtigt sind.
- Du suchst noch einen Praktikumsplatz? Dann schau auf die Angebote in unserer Lehrstellen- und Praktikumsbörse.
Wer beantragt die Praktikumsprämie?
- Die Anmeldung zur Auszahlung einer Praktikumsprämie übernehmen die Schülerinnen und Schüler bzw. deren Eltern selbst.
- Wenn Du ein Praktikum in den Schulferien machen möchtest und einen Praktikumsplatz in einem Handwerksunternehmen in Thüringen gefunden hast, dann fülle bitte unser Formular aus.
Wann erhalte ich die Praktikumsprämie?
Nach dem Praktikum musst Du innerhalb von zwei Wochen noch zwei weitere Dokumente im Original bei uns einreichen:
- Arbeitszeitnachweis (bitte das Dokument im Praktikumsbetrieb ausfüllen und unterschreiben lassen)
- Feedbackbogen zum Schülerferienpraktikum
Diese zwei Dokumente erhältst Du auch nach Deiner Anmeldung per E-Mail von uns. Wenn die Dokumente bei uns im Original vollständig vorliegen, wird die Praktikumsprämie auf das von Dir angegebene Konto überwiesen.
Informationen für Unternehmen
Betriebliches Praktikum
Praktika sind für Handwerksbetriebe der beste Weg, um passende Auszubildende zu finden. Außerdem ist ein erfolgreiches Praktikum ein gutes Aushängeschild für Ihren Betrieb. Jugendlichen dienen Praktika zur beruflichen Orientierung. Durch praktisches Erleben können Sie junge Leute für Ihren Beruf und Ihren Betrieb begeistern. Darum: Praktikanten sollten nicht nur bei der Arbeit zuschauen – lassen Sie Ausbildungsinteressierte selbst aktiv werden!
Bereiten Sie Ihr Praktikum gut vor – wir helfen Ihnen dabei
Wir bieten Ihnen Beratung und nützliche Hilfsmittel in Form von Checklisten, Musterverträgen etc., um das Praktikum gut vorzubereiten und erfolgreich zu gestalten, so dass Sie über diesen Weg Ihre Fachkraft von morgen finden können. Sprechen Sie uns gern an.
Ansprechpartner für Rückfragen
Die wichtigsten Informationen rund das Anbieten von Praktika finden Sie hier zusammengefasst:
Für Sie als Unternehmer bietet ein Praktikum die Möglichkeit, potentielle Auszubildende frühzeitig und unverbindlich kennenzulernen. Die Gefahr, dass ein Auszubildender die Lehre vorzeitig abbricht, ist wesentlich geringer, wenn der Jugendliche sich vorher ein realistisches Bild vom Unternehmen und seinem künftigen Beruf machen konnte.
Bei der Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren dient das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) als gesetzliche Grundlage. Den vollständigen Gesetzestext dazu finden Sie unter www.bmas.de im Servicebereich.
Generell gibt es drei unterschiedliche Gründe für die Beschäftigung von Jugendlichen:
- Schüler sind im Rahmen eines Schulpraktikums in einem Betrieb beschäftigt,
- Jugendliche möchten einen Beruf durch ein freiwilliges Praktikum in den Ferien kennenlernen,
- Schüler möchten sich über einen Ferienjob etwas Geld dazuverdienen.
Im Rahmen des Jugendarbeitsschutzgesetztes gibt es bei diesen drei unterschiedlichen Beschäftigungsarten verschiedene Punkte zu beachten.
Tätigkeiten
Jugendliche dürfen ihrem Alter entsprechende leichte Tätigkeiten durchführen, die keine gesundheitlichen Gefahren beinhalten. Gefährliche Arbeiten sind zu vermeiden. Genauere Angaben hierzu weist § 22 JArbSchG auf. Da Jugendliche die Situationen meist nicht genau einschätzen können, sind sie vom Arbeitgeber über Unfallgefahren aufzuklären.
Mindestalter
Nach § 5 (1) JArbSchG ist die Beschäftigung von Kindern unter 15 Jahren verboten. Arbeitszeit und -dauer Allgemein dürfen Jugendliche ab 15 Jahren 8 Stunden täglich, 40 Stunden wöchentlich arbeiten [§ 8 (1) JArbSchG]. Ihnen ist eine Fünf-Tage-Woche gesetzlich erlaubt.
Ruhepausen
Nach § 11 (1) JArbSchG müssen Jugendliche vorher feststehende Ruhepausen ermöglicht werden:
- 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 4,5-6 Stunden,
- 60 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden.
Jugendliche dürfen nicht länger als 4,5 Stunden ohne Pause beschäftigt sein [§ 11 (2) JArbSchG].
Ärztliche Untersuchung
§ 32 (2) Bei einer kürzer als zwei Monate andauernden und oder einer geringfügigen Beschäftigung ist keine ärztliche Untersuchung erforderlich.
Sozialversicherung
Betriebe müssen Beiträge zur Sozialversicherung nur dann leisten, wenn Sie den Jugendlichen ein Arbeitsentgelt bezahlen. Bei einer geringfügigen Beschäftigung (sogenannten Mini-Jobs), wird eine Pauschale zur Sozialversicherung erhoben.
Unfall- und Haftpflichtversicherungsschutz
Der Unterschied zwischen den Praktika spiegelt sich auch im Versicherungsschutz wieder. Bei reinen Schulpraktika sind die Schüler über den Schulträger abgesichert. Bei freiwilligen Praktika ist die Versicherung über den Betrieb möglich. Voraussetzung ist, dass die Betriebe die Praktikanten unmittelbar zu Beginn der Betriebserkundigungen bei ihrer Berufsgenossenschaft (BG) anmelden. Eine Erhöhung der Versicherungsprämien ist in den Fällen, in denen keine Praktikumsvergütung gezahlt wird, in der Regel nicht zu erwarten. Praktikanten gelten nach aktueller Rechtsprechung als Betriebsangehörige und sind daher automatisch über die Betriebshaftpflichtversicherung mitversichert.
In der Online-Lehrstellenbörse der Handwerkskammer Südthüringen können Schülerinnen und Schüler auch nach Praktikumsplätzen suchen. Daher sollten Betriebe ihr Lehrstellen- und Praktikumsangebote unbedingt eintragen. Dies geht einfach über das Kundenportal. So erhöhen Sie die Wahrscheinlichkeit, dass Sie interessierte Jugendliche frühzeitig kennenlernen und über ein gelungenes Praktikum eine Ausbildung in ihrem Unternehmen beginnen.
Das Praktikum sollte strukturiert und inhaltlich gut vorbereitet sein, um die Eignung für den Beruf belegen zu können und eine Motivation für eine spätere Ausbildung zu wecken. Ein schlecht durchgeführtes Praktikum schreckt Jugendliche nachweislich davon ab, eine entsprechende Ausbildung in dem Beruf zu beginnen.
Die Praktikumsprämie im Handwerk wird bereitgestellt vom