01 Vorlage Unternehmensinformationen


Seit dem 01.11.2021 gab es in Thüringen für ungeimpfte Infizierte, ungeimpfte Kontaktpersonen und ungeimpfte Reiserückkehrer keine Entschädigung gemäß § 56 Abs. 1 S. 4 IfSG, da das Tätigkeitsverbot oder die Quarantäneanordnung durch die Inanspruchnahme einer öffentlich empfohlenen Schutzimpfung hätte vermieden werden können.

Nunmehr soll dieser beschlossene Wegfall der Entschädigungszahlungen bei ungeimpften Infizierten nicht mehr angewendet werden, wenn sie wegen einer Infektion in Quarantäne müssen.

Ungeimpfte Kontaktpersonen, die sich selbst nicht infiziert haben, aber in Quarantäne müssen, erhalten weiterhin keine Entschädigung nach Aussage des Ministeriums.

Eine Änderung des Antragstools wird zeitnah erwartet. (Quelle: VWT)