Wofür zahle ich Mitgliedsbeiträge und was tut die Kammer für mich?
Aufgrund der Mitgliedschaft in der Handwerkskammer als Körperschaft des öffentlichen Rechts ist ein Mitgliedsbeitrag für die Erfüllung der Aufgaben der Handwerkskammer zu entrichten. Es handelt sich dabei um eine öffentliche Abgabe, welche steuerlich in voller Höhe anrechenbar ist. Über unser Leistungsangebot informieren wir unter anderem auf unserem Beitragsbescheid sowie auf unserer Internetseite.
Wo ist die Beitragszahlung geregelt?
Gesetzliche Grundlage der Beitragszahlung ist die Handwerksordnung. Im Detail geregelt wird die Erhebung des Handwerkskammer-Mitgliedsbeitrages durch die aktuelle Beitragsordnung sowie die Beitragssatzung der Handwerkskammer Südthüringen in ihrer jeweils gültigen Fassung.
Wer legt die Beitragshöhe fest?
Die Beitragssatzung wird jährlich durch die Vollversammlung der Handwerkskammer beschlossen und ist nach Freigabe durch das Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Landwirtschaft und Ländlichen Raum sowie nach Veröffentlichung in den Medien der Handwerkskammer Südthüringen (u.a. auf unserer Internetseite) verbindlich gültig.
Wie wird der Handwerkskammerbeitrag berechnet?
Der Mitgliedsbeitrag zur Handwerkskammer untergliedert sich in einen Grundbeitrag und einen Zusatzbeitrag. Berechnungsgrundlage für ein Beitragsjahr ist vorrangig der Gewerbeertrag gemäß Gewerbesteuergesetz beziehungsweise der Gewinn aus Gewerbebetrieb laut Einkommensteuergesetz, den das Finanzamt für das Bemessungsjahr (drei Jahre vor dem Veranlagungsjahr) festgesetzt hat. Für natürliche Personen und Personengesellschaften wird bei der Erhebung des Grundbeitrages ein verminderter Grundbeitrag dann festgesetzt, wenn der relevante Gewerbeertrag oder Gewinn geringer ist als 5.000,00 Euro. Bei der Berechnung des Zusatzbeitrages wird für die genannte Gruppe (Einzelunternehmen, Personengesellschaften) ein Betrag von 5.000,00 Euro nicht zur Berechnung des Zusatzbeitrages herangezogen.
Kapitalgesellschaften sowie Personengesellschaften mit Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft zahlen generell einen erhöhten Grundbeitrag.
Bemessungsgrundlagen, die den Betrag von 550.000,00 Euro übersteigen, sind nicht für die Zusatzbeitrag-Berechnung zu berücksichtigen (Kappung).
Wann erfolgt eine Nachveranlagung?
Liegt die Berechnungsgrundlage zum Zeitpunkt einer Veranlagung nicht vor, ist ein pauschaler Grund- sowie ein pauschaler Zusatzbeitrag zu berechnen. Erst wenn der Handwerkskammer die tatsächliche Bemessung bekannt wird, kann eine Neuberechnung erfolgen.
Welche Widerspruchsfrist ist einzuhalten?
Gegen den Beitragsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich Widerspruch bei der Handwerkskammer Südthüringen eingelegt werden. Hierdurch wird ein formelles Widerspruchsverfahren eröffnet.
Grundsätzlich kann eine Änderung/Anpassung auch über einen Antrag – außerhalb eines Widerspruchsverfahrens – erfolgen (Antragsverfahren). Beachten Sie hierzu auch die weiteren Punkte.
Ist es möglich, ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen?
Ja, Sie können die Handwerkskammer Südthüringen schriftlich ermächtigen, bis auf Widerruf offene Forderungen (Mitgliedsbeiträge, Gebühren, sonstige Kosten und Entgelte) von Ihrem Konto mittels Lastschrift einzuziehen. Bitte nutzen Sie hierfür das anliegende Formular.
Ist es möglich, den Mitgliedsbeitrag zu stunden (verlängerte Fälligkeit) oder in Raten zu zahlen?
Ja, gemäß § 9 der Beitragsordnung, wenn eine sofortige Beitragszahlung eine erhebliche Härte für den Betriebsinhaber darstellt. Es muss ein schriftlicher Antrag in der Beitragsabteilung der Handwerkskammer Südthüringen eingereicht werden. Dies kann per E-Mail erfolgen. Das Formular finden Sie hier:
Gibt es eine Beitragsermäßigung bei Vorliegen einer unbilligen Härte?
Betroffene Unternehmen/Mitglieder, für die die Beitragszahlung eine unbillige Härte darstellen würde, können im Rahmen der Härtefallregelung gemäß § 9 der Beitragsordnung einen Antrag auf Beitragsherabsetzung stellen. Dieser Antrag muss begründet werden sowie die wirtschaftliche Notsituation nachgewiesen werden. Hier ist das Formular hinterlegt:
Gibt es eine Beitragsreduzierung für natürliche Personen über 65 Jahre?
Gemäß § 2 der Beitragssatzung kann eine natürliche Person, die sich im 65. Lebensjahr befindet oder älter ist und keine Mitarbeiter (mehr) beschäftigt, auf Antrag und nach Bewilligung durch die Handwerkskammer einen reduzierten Grundbeitrag zahlen. Das Formular finden Sie hier:
Ansprechpartner
Die Mitarbeiterinnen der Beitragsabteilung der Handwerkskammer Südthüringen stehen Ihnen unter der Telefonnummer 03681/ 370270 für Rückfragen gerne zur Verfügung.
