Wofür zahle ich Beiträge und was tut die Kammer für mich?

Aufgrund der Mitgliedschaft in der Handwerkskammer als Körperschaft des öffentlichen Rechts ist ein Mitgliedsbeitrag für die Erfüllung der Aufgaben der Handwerkskammer zu entrichten. Es handelt sich dabei um eine öffentliche Abgabe, welche steuerlich in voller Höhe anrechenbar ist. Über unser Leistungsangebot informieren wir unter anderem auf unserem Beitragsbescheid sowie auf unserer Internetseite.

Wo ist die Beitragszahlung geregelt?

Die gesetzliche Grundlage der Beitragszahlung ist die Handwerksordnung. Im Detail geregelt wird die Erhebung des Handwerkskammer-Mitgliedsbeitrages durch die aktuelle Beitragsordnung sowie die Beitragssatzung der Handwerkskammer Südthüringen in ihrer für 2025 gültigen Fassung.

Wer legt die Beitragshöhe fest?

Die Beitragssatzung wird durch die Vollversammlung der Handwerkskammer beschlossen und ist nach Freigabe durch das Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Landwirtschaft und Ländlichen Raum sowie der öffentlichen Bekanntmachung durch die Handwerkskammer Südthüringen verbindlich gültig.

Wie wird der Beitrag berechnet?

Der Beitrag untergliedert sich in einen Grundbeitrag und einen ertragsabhängigen Zusatzbeitrag. Berechnungsgrundlage für den Beitrag 2025 wird deshalb der Gewerbeertrag beziehungsweise der Gewinn aus Gewerbebetrieb, den das Finanzamt für das Steuerjahr 2022 festgesetzt hat, sein. Für natürliche Personen / Personengesellschaften wird bei der Berechnung des Zusatzbeitrages ein Betrag von 5.000,00 Euro nicht zur Berechnung des Zusatzbeitrages herangezogen. In Abhängigkeit von diesem Ertrag/Gewinn ist zudem ein geringerer Grundbeitrag zu veranlagen.  Bemessungsgrundlagen über 550.000,00 Euro werden nicht für die Zusatzbeitrag-Berechnung herangezogen (Kappung).

Wann erfolgt eine Nachveranlagung?

Liegt die Berechnungsgrundlage zum Zeitpunkt der Veranlagung nicht vor, ist ein pauschaler Grund- sowie ein pauschaler Zusatzbeitrag zu berechnen. Erst wenn der Handwerkskammer die tatsächliche Bemessung vorliegt, kann eine Neuberechnung erfolgen.

Welche Widerspruchsfrist ist einzuhalten?

Gegen den Beitragsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich Widerspruch bei der Handwerkskammer Südthüringen eingelegt werden.

Ist es möglich, den Betrag zu stunden oder in Raten zu zahlen?

Ja, gemäß § 9 der Beitragsordnung, wenn eine sofortige Beitragszahlung eine erhebliche Härte für den Betriebsinhaber darstellt. Es muss ein schriftlicher Antrag in der Beitragsabteilung der Handwerkskammer Südthüringen eingereicht werden. Dies kann per E-Mail erfolgen. Dem Beitragsbescheid ist ein entsprechendes Antragsformular beigefügt (Anlage 1).

Gibt es eine Beitragsermäßigung bei Vorliegen einer unbilligen Härte?

Betroffene Unternehmen, für die die Beitragszahlung eine unbillige Härte darstellen würde, können im Rahmen der Härtefallregelung gemäß  § 9 der Beitragsordnung einen Antrag auf Beitragsherabsetzung stellen. Dieser Antrag muss begründet werden sowie die wirtschaftliche Notsituation nachgewiesen werden.

Gibt es eine Beitragsreduzierung für natürliche Personen über 65 Jahre?

Gemäß § 2 der Beitragssatzung kann eine natürliche Person, die sich im 65. Lebensjahr befindet und keine Mitarbeiter beschäftigt, auf Antrag (Anlage 1 Beitragsbescheid) und Bewilligung durch die Handwerkskammer durch geänderten Beitragsbescheid einen reduzierten Grundbeitrag zahlen.

Ansprechpartner

Die Mitarbeiterinnen der Beitragsabteilung der Handwerkskammer Südthüringen stehen Ihnen unter 03681/ 370270 sowie 03681 / 370 166 für Rückfragen gern zur Verfügung.