
Meister im Handwerk
Teile I und II
Zweiradmechanikermeister Teil I
Rohr
Kraftfahrzeugtechnikermeister Teil II (Teilzeit)
Rohr
Landmaschinenmechanikermeister Teil I & Teil II
Rohr
Elektrotechnikermeister Teil I / Teil II
Rohr
Maler und Lackierermeister (Fachrichtung Maler) Teil I und Teil II
Rohr
Maler und Lackierermeister (Fahrzeuglackierer) Teil I und Teil II
Rohr
Installateur- und Heizungsbauermeister Teil I und Teil II
Rohr
Karosserie- und Fahrzeugbauermeister Teil I / Teil II
Rohr
Mauer und Betonbauermeister Teil I und Teil II
Rohr
Zimmerermeister Teil I / Teil II
Rohr
Zweiradmechanikermeister Teil II
Rohr
Fleischermeister Teil I & Teil II
Rohr
Tischlermeister Teil I / Teil II
Rohr
Kraftfahrzeugtechnikermeister Teil II (Vollzeit)
Rohr
Elektrotechnikermeister Teil I / Teil II
Rohr
Holzbildhauer Teile I/II
Empfertshausen
Kraftfahrzeugtechnikermeister Teil I ( Vollzeit)
Rohr
Zweiradmechanikermeister Teil I
Rohr
Feinwerkmechanikermeister Teil I / Teil II
Rohr
Metallbauermeister
Rohr
Glasbläser-und Glasapparatebaumeister
Ilmenau
Kraftfahrzeugtechnikermeister Teil I (Teilzeit)
Rohr
Bestandteile der Meisterprüfung
Es wird nach der Verordnung über das Berufsbild und die Prüfungsanforderungen für die jeweiligen Gewerke geprüft.
Die Meisterprüfung umfasst vier eigenständige Prüfungsteile, die keine zwingende Reihenfolge erfordern.
- Teil I: Prüfung der fachpraktischen Kenntnisse
- Teil II: Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse
- Teil III: Prüfung der wirtschaftlichen und rechtlichen Kenntnisse
- Teil IV: Prüfung der berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse
Die Fortbildungsprüfungen „Geprüfter Fachmann für kaufmännische Betriebsführung nach HwO“ und „Ausbildereignungsprüfung“ werden als Teil III und Teil IV der Meisterprüfung anerkannt.
Zulassung zur Meisterprüfung
Eine Zulassung zur Meisterprüfung ist vor dem Absolvieren der ersten Prüfung notwendig. In Zweifelsfällen empfehlen wir eine Prüfung der Zulassung vor der Anmeldung zum Lehrgang.
Nachweise für zulassungspflichtige Handwerke:
- Es ist eine dem angestrebten Meisterberuf entsprechende bestandene Gesellenprüfung oder eine entsprechende Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nachzuweisen.
- Es ist eine andere bestandene Gesellenprüfung oder eine andere Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf und ein Nachweis über eine mindestens dreijährige Berufstätigkeit in dem angestrebten Meisterberuf nachzuweisen.
Nachweise für zulassungsfreie Handwerke:
- Es ist eine bestandene Gesellenprüfung oder eine Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nachzuweisen.
Melanie Seiboth
Geschäftsstelle der Meisterprüfungsausschüsse
melanie.seiboth--at--hwk-suedthueringen.de
Förderung - Ausftiegs-BAfög
Wer wird gefördert?
- Fachkräfte, die über eine nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder der Handwerksordnung (HwO) anerkannte abgeschlossene Erstausbildung oder einen vergleichbaren Berufsabschluss verfügen.
Was wird gefördert?
- Aufstiegsfortbildungen mit mindestens 400 Unterrichtseinheiten (z. B. Meister, Geprüfter Betriebswirt (HwO), Gestalter im Handwerk)
Wie wird gefördert?
- 40 Prozent der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren
- bis 15.000 Euro zinsgünstiges Darlehen über die verbleibenden Lehrgangskosten
- Teilerlassmöglichkeiten des Darlehens bei Prüfungserfolg, Existenzgründung und/oder Einstellung von Beschäftigten
- Lebensunterhalt bei Vollzeitmaßnahmen
Weitere Informationen unter:
www.aufstiegs-bafoeg.de
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