Aufhebung der Maskenpflicht im ÖPNV und Isolationspflicht in Thüringen


Die Maskenpflicht im Öffentlichen Personennahverkehr wird mit Inkrafttreten der neuen Thüringer Corona-Schutzverordnung zum 3. Februar 2023 aufgehoben. Gleiches gilt für die Isolationspflicht.

Damit besteht Gleichlauf der Maßnahmen mit den Bundesländern Sachsen, Hessen, Brandenburg, Berlin und Mecklenburg-Vorpommern, die alle zwischen Mitte Januar und Mitte Februar die Maskenplicht im ÖPNV auslaufen lassen. Besonders gefährdete Personengruppen werden auch weiter durch gezielte Maßnahmen geschützt.

So bleiben zum einen die bundesseitig festgelegten Maskenpflichten grundsätzlich bestehen (siehe unten).

An die Stelle der Isolationspflicht treten darüber hinaus verpflichtende Schutzmaßnahmen für positiv Getestete. Dazu gehört eine generelle Maskenpflicht außerhalb der eigenen Wohnung sowie Betretungs- und Tätigkeitsverbote in medizinischen und pflegerischen Bereichen sowie bestimmten Gemeinschaftsunterkünften. Die neuen Regeln entsprechen den Bestimmungen in sechs anderen Bundesländern, wie beispielsweise Bayern und Baden-Württemberg, und tragen somit zu einer Vereinheitlichung bei.

Die Schutzmaßnahmen für infizierte Personen gelten für mindestens fünf Tage beziehungsweise bis mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit besteht. Sie enden jedoch auch bei symptomatischen Personen spätestens nach Ablauf von zehn Tagen.

Mit der neuen und voraussichtlich letzten Thüringer Landesverordnung bis zum Auslaufen der bundesgesetzlichen Ermächtigung am 7. April 2023 enden damit alle eigenständigen landesrechtlichen Schutzmaßnahmen. Geregelt werden nur noch Erleichterungen gegenüber dem Bundesrecht.

Überblick bundesweite Regelungen

Seit 1. Oktober 2022 und bis zum 7. April 2023 gelten (vorerst) bundesweit in bestimmten Bereichen spezifische Schutzmaßnahmen:

  • Für den Zutritt zu Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen gilt eine FFP2-Maskenpflicht und eine Testnachweispflicht. Dies gilt auch für Beschäftigte in ambulanten Pflegediensten und vergleichbaren Dienstleistern.
  • Für Patientinnen und Patienten sowie Besucherinnen und Besucher in Arztpraxen, Dialyseeinrichtungen und weiteren Einrichtungen des Gesundheitswesens ist das Tragen einer FFP2-Maske verpflichtend.
  • Noch bis 2. Februar gilt im öffentlichen Personenfernverkehr eine FFP2-Maskenpflicht. Kinder und Jugendliche von sechs bis einschließlich 13 Jahren sowie das Personal können auch medizinische Masken (OP-Masken) tragen.

Das Bundeskabinett hat am 25. Januar beschlossen, die Maskenpflicht in Zügen und Bussen des Fernverkehrs zum 2. Februar auszusetzen. Es ist aber durchaus möglich, dass in Bundesländern wie Bayern im ÖPNV noch Maskenpflicht besteht.