
Am 10. Juli 2026 haben der Bundestag und der Bundesrat ein Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich beschlossen. Das Dokument haben wir Ihnen als Anlage beigefügt.
Das neue Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) löst das bisherige Gebäudeenergiegesetz (GEG) ab. Das Gesetz wird nun ausgefertigt und verkündet und tritt zum überwiegenden Teil am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Zentrale Inhalte des neuen Gebäudemodernisierungsgesetzes im Überblick:
- Wegfall des umstrittenen §§ 71 (mit Ausnahme von §71a) und § 72 GEG.
- Der Einbau von Heizungsanlagen, die mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas betrieben werden, ist zulässig, sofern sie die Anforderungen der sogenannten Biotreppe gemäß § 43 GModG erfüllen. Diese sieht einen gestaffelten Mindestanteil erneuerbarer Energien im bereitgestellten Wärmeanteil vor, insbesondere aus Biomethan, Bioöl, biogenem Flüssiggas sowie grünem, blauem, orangenem oder türkisfarbenem Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate:
- ab 1. Januar 2029: 10 Prozent
- ab 1. Januar 2030: 15 Prozent
- ab 1. Januar 2035: 30 Prozent
- ab 1. Januar 2040: 60 Prozent
- Preisbestandteile für die Stufen 1 bis 3 werden zwischen Mietenden und Vermietenden je zur Hälfte geteilt.
- Ab 1. Januar 2028 werden CO2-Kosten und Gasnetzentgelte jeweils hälftig zwischen Mietenden und Vermietenden aufgeteilt.
Beteiligung des Handwerks im Anhörungsverfahren
Die Handwerkskammern Deutschlands haben im Rahmen der Verbändeanhörung zum Referentenentwurf Stellung genommen und zahlreiche wertvollen Hinweise und Anmerkungen gegeben, welche wesentlich dazu beigetragen haben, die Positionen des Handwerks fundiert und überzeugend zu vertreten.