Das Gebäudeenergiegesetz im Überblick


Am 8. September hat der Deutsche Bundestag die Novellierung des Gebäudeenergiegesetzes beschlossen. Hier ein Überblick über die wichtigsten Neuerungen:

  • Im Einzelnen sehen die Beschlüsse vor, dass ab 2024 grundsätzlich jede neue Heizung zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden muss. Bestehende können weiterlaufen und repariert werden. Ab 2045 sollen Gebäude nur noch klimaneutral geheizt werden.
  • Zunächst soll die 65-Prozent-Regel für Neubauten in Neubaugebieten gelten. Alle anderen sollen die kommunale Wärmeplanung abwarten können. Für Kommunen ab 100.000 Einwohner soll diese ab Mitte 2026, für kleinere bis Mitte 2028 vorliegen.
  • Wo es keine Fernwärme oder kein wasserstofffähiges Gasnetz geben wird, müssen spätestens ab Mitte 2028 Heizungen eingebaut werden, die mindestens zu 65 Prozent mit Erneuerbaren betrieben werden. Dies kann eine Wärmepumpe sein oder eine Stromdirektheizung in sehr gut gedämmten Gebäuden. Möglich ist auch eine Hybridheizung als Kombination einer Wärmepumpe oder einer Solarthermieheizung, die an kalten Tagen durch eine Gas-, Öl- oder Biomasseheizung ergänzt wird. Auch reine Solarthermie- oder Biomasseheizungen (Pellet) sind erlaubt. Mit Biogas soll ebenfalls geheizt werden können.
  • Liegt noch keine Wärmeplanung vor, kann für maximal fünf Jahre eine rein fossil betriebene Heizung eingebaut werden. Dies soll aber nicht ohne vorherige Beratung gehen. Dabei soll auf steigenden Kosten durch eine höhere C02-Bepreisung hingewiesen werden. Die Heizungen müssen außerdem ab 2029 einen steigenden Anteil an Biomasse oder grünem oder blauem Wasserstoff nutzen. In Gebieten, in denen ein Fernwärmenetz angekündigt, aber noch nicht umgesetzt ist, sollen in einer Übergangszeit von zehn Jahren ebenfalls noch rein fossil betriebene Heizungen eingebaut werden dürfen.
  • Von der Pflicht zum Einbau einer klimafreundlicheren Heizung sollen alle befreit werden, bei denen eine „unbillige Härte“ vorliegt – wenn etwa die zu erwartenden Investitionskosten in keinem angemessen Verhältnis zum Immobilienwert stehen oder wenn der Heizungstausch aufgrund „besonderer persönlicher, baulicher oder sonstiger Umstände“ nicht zumutbar ist.

Grundförderung und Bonus

  • Wie es aus Kreisen des Bundeswirtschaftsministeriums heißt, soll es für den Heizungstausch eine Grundförderung von 30 Prozent für selbstgenutzte und vermietete Gebäude geben. Hinzu kommt ein 30-Prozent-Bonus für Selbstnutzer mit einem zu versteuernden Haushaltseinkommen von weniger als 40.000 Euro. Selbstnutzer sollen einen Geschwindigkeitsbonus von 20 Prozent erhalten, wenn die Heizung bis einschließlich 2028 ausgetauscht wird. Danach soll der Bonus alle zwei Jahre um drei Prozentpunkte abschmelzen. Die Boni dürfen insgesamt 70 Prozent nicht übersteigen. Die maximal förderfähigen Investitionskosten für den Heizungstausch sollen im Einfamilienhaus 30.000 Euro betragen. Bei Mehrfamilienhäusern ist die Förderung gestaffelt.
  • Aktuell wird der Einbau einer Wärmepumpe mit bis zu 24.000 Euro gefördert. Dabei liegt die Förderung bei 40 Prozent der förderfähigen Investitionskosten von 60.000 Euro für den Heizungstausch und für weitere Gebäude-Effizienzmaßnahmen. Künftig sollen förderfähige Kosten inklusive weiterer Gebäude-Effizienzmaßnahmen bis zu 90.000 Euro kumuliert werden können. Dabei betragen die Fördersätze wie bisher 15 Prozent zuzüglich eines Bonus bei Vorliegen eines Sanierungsfahrplans.