Erleichterte Kug-Abschlussprüfungen


Der Deutsche Bundestag hat kurz vor Jahresende eine Erleichterung bei der Abschlussprüfung des Kurzarbeitergelds (Kug) beschlossen. Nach einem neuen § 421c SGB III sollen Prüfungen für pandemiebedingte Kug-Anträge entfallen, wenn die Gesamtauszahlung 10.000 € je Arbeitsausfall nicht überschreitet.

Der DStV und die BStBK hatten in einer gemeinsamen Eingabe an den Bundestagsausschuss für Arbeit und Soziales im Rahmen der Beratungen für ein 8. SGB IV-Änderungsgesetz nicht nur gefordert, vor allem kleine und Kleinstunternehmen angesichts der geringen Lohnsummen und der geringeren Beträge des gewährten Kurzarbeitergelds generell von den Prüfungen auszunehmen.

Sie mahnten auch die Einführung einer konkreten Bagatellgrenze für geringe Nachforderungen an. Nur so werde ein unverhältnismäßiger Arbeitsaufwand vermieden, der in den Kanzleien vor allem aufgrund von einzelnen Korrekturarbeiten selbst bei nur geringen Eurobeträgen entsteht. Zusätzliche Erleichterung ließe sich bei Korrekturen bis zu einer Summe von 1.000,00 € auch über eine Öffnung des Instruments des Summenbescheids nach § 28f SGB IV erreichen. Auch müsse gelten, das Kurzarbeitergeldsystem mit Blick auf mögliche künftige krisenbedingte Massenverfahren zielgerichtet zu digitalisieren und zu modernisieren. Diese Erleichterungen wurden jedoch bisher noch nicht beschlossen.