Das Bundesministerium der Finanzen hatte erst kürzlich den Entwurf für das BMF Schreiben zum Nullsteuersatz für bestimmte Photovoltaikanlagen veröffentlicht. Nun liegt das finale Schreiben vor.
In der Praxis mehrten sich seit der Einführung des Nullsteuersatzes durch das Jahressteuergesetz 2022 Fragen. So etwa mit Blick auf die Besteuerung von Nebenleistungen. Das BMF-Schreiben benennt nun unter anderem typische Nebenleistungen, die das Schicksal ihrer Hauptleistung, konkret der Lieferung der PV-Anlage, teilen.
Im Vergleich zur Entwurfsfassung sind noch einige nützliche Beispiele hinzugekommen: So etwa die Übernahme der Anmeldung in das Marktstammdatenregister, die Bereitstellung von Software zur Steuerung und Überwachung der Anlage, der Anschluss eines Zweirichtungszählers, die Bereitstellung von Gerüsten, die Lieferung von Befestigungsmaterial oder unter Umständen auch die Erneuerung des Zählerschranks (vgl. Abschn. 12.18 Abs. 1 Satz 4).
Während der Entwurf noch vereinfachend unterstellte, dass Solarmodule mit einer Leistung von „500 Watt und mehr“ für netzgekoppelte oder stationäre Inselanlagen eingesetzt werden, hat das BMF in der finalen Version diesen Wert auf „300 Watt und mehr“ abgesenkt. Ferner hat das BMF etwa für PV-Anlagen mit einer Leistung von nicht mehr als 600 Watt weitere Nachweisvereinfachungen festgelegt (vgl. Abschn. 12.18. Abs. 7 UStAE).
Der Entwurf sah zudem eine Beschränkung dahingehend vor, dass eine Entnahme einer alten PV-Anlage aus dem Betriebsvermögen nur möglich sein sollte, wenn mindestens 90 % des erzeugten Stroms für nichtunternehmerische Zwecke verwendet werden. Zwar hält auch das finale Schreiben im Grundsatz an der 90 %-Grenze fest. Jedoch wird die Voraussetzung etwas abgemildert. So soll in den Fällen, in denen ein Teil des erzeugten Stroms z.B. in einer Batterie gespeichert wird, davon auszugehen sein, dass der Betreiber mehr als 90 % des mit der Anlage erzeugten Stroms für unternehmensfremde Zwecke verwendet. Dies würde dann die Entnahme (zum Nullsteuersatz) ermöglichen.