Hinweis zum MoPeG – geltend ab dem 01.01.2024


Zum 1.1.2024 tritt das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) in Kraft. Mit diesem Gesetz hat der Gesetzgeber das Personengesellschaftsrecht umfassend überarbeitet. Diese Änderungen führen auch zu Anpassungen in den Steuergesetzen.

Zivilrechtliche Änderungen

Durch das MoPeG werden diverse zivilrechtliche Regelungen in Bezug auf Personengesellschaften geändert. Die wesentlichsten Änderungen sind:

  • Die Rechtsfähigkeit der GbR wird gesetzlich anerkannt. Es wird daher zwischen rechtsfähigen Gesellschaften (z.B. GbR) und nicht rechtsfähigen Gesellschaften (z.B. Erbengemeinschaften) unterschieden (§ 705 Abs. 2 BGB n.F.)
  • Das Gesamthandsprinzip für Personengesellschaften wird durch den neuen § 713 BGB n.F. offiziell abgeschafft.
  • Es wird ein neues Gesellschaftsregister geschaffen, in das sich die GbR eintragen lassen kann (§ 707 BGB n.F.). Die GbR hat dann als eGbR oder eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts aufzutreten (§ 707a BGB n.F.)
  • Die eGbR wird umwandlungsfähig (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 UmwG n.F.)

Die Abschaffung des Gesamthandprinzips erfordert jedoch u.a. eine Anpassung der Abgabenordnung und des Erbschaftssteuergesetzes, da grundsätzlich keine Änderungen in der Besteuerung der Personenhandelsgesellschaften vom Gesetzgeber beabsichtigt ist.

Offen ist derzeit noch die Auswirkungen auf bestimmte Anwendungsfälle in der Grunderwerbsteuer, hierzu existieren verschiedene Auffassungen in der Literatur, eine klarstellende Beschlussfassung durch den Bundesrat wurde bisher nicht vorgenommen.

Welche Auswirkungen ergeben sich für Handwerksbetriebe?

Vorbehaltlich der ohnehin eintretenden Folgen für gewerblich tätigen GbR können sich auch für Handwerksbetriebe, welche neben ihrem Hauptbetrieb (Einzelunternehmen oder GmbH) ihre Immobilien in einer separaten „Immobilien-GbR“ halten, möglicherweise folgender Handlungsbedarf – die Eintragung in das GbR-Gesellschaftsregister – ergeben.

Eingetragen werden gem. § 707 Abs. 2 BGB die folgenden Angaben:

1. Angaben zur Gesellschaft:

  • Name,
  • Sitz und
  • Anschrift, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union;

2. folgende Angaben zu jedem Gesellschafter:

  • wenn der Gesellschafter eine natürliche Person ist: dessen Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort;
  • wenn der Gesellschafter eine juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft ist: deren Firma oder Name, Rechtsform, Sitz und, soweit gesetzlich vorgesehen, zuständiges Register und Registernummer;

3. Angabe der Vertretungsbefugnis der Gesellschafter;

4. Versicherung, dass die Gesellschaft nicht bereits im Handels- oder im Partnerschaftsregister eingetragen ist.

Ist die Eintragung erfolgt, hat die GbR die Pflicht als eGbR oder eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts aufzutreten. Weiterhin unterliegt die eGbR den Eintragungspflichten im Transparenzregister.

(!) Die Eintragung in das Gesellschaftsregister muss über einen Notar erfolgen.

Grds. ist die Eintragung für die GbR ein Wahlrecht. Allerdings kommt es bei Immobilien-GbR´s zu einer indirekten Eintragungspflicht, denn der § 47 Abs. 2 GBO soll wie folgt geändert werden:

„Für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts soll ein Recht nur eingetragen werden, wenn sie im Gesellschaftsregister eingetragen ist.“

Dies hat zur Folge, dass sämtliche Veränderungen im Grundbuch nur vorgenommen werden, wenn die GbR im Gesellschaftsregister eingetragen ist. Problematisch kann dies bei Grundstücksveräußerungen werden. Der dingliche Eigentumsübergang erfolgt mit Eintragung im Grundbuch (§ 873 BGB). Ist die GbR im Gesellschaftsregister nicht eingetragen, kann kein dinglicher Eigentumsübergang erfolgen.

Gerade zu Beginn des Jahres 2024 kann dies, aufgrund von möglichen Eintragungsstaus oder wenn bisher keine Eintragung erfolgt ist und eine Eintragung erst erfolgen muss, Grundstücksveräußerungen deutlich verzögern oder diese verhindern.

Sollte Ihr Handwerksbetrieb betroffen sein, sollte frühzeitig die Eintragung forciert werden.

(Quelle: Auszüge aus Haufe-Online-Redaktion)

Weitere Informationen zu diesem Sachverhalt erhalten Sie unter folgendem Link:

https://www.haufe.de/steuern/gesetzgebung-politik/steuerliche-umsetzung-des-mopeg_168_608426.html