Rundschreiben zum Inkrafttreten des neuen § 3 Abs. 3 Thüringer Vergabegesetz – Bekanntmachung von öffentlichen Aufträgen –


Mit Rundschreiben vom 21. Dezember 2023 des Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Landwirtschaft und Ländlichen Raum wurde über das Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Vergabegesetzes – Bürokratieabbau und Verfahrensvereinfachung im Thüringer Vergaberecht (GVBl. S. 331 ff.) am 1. Januar 2024 informiert. Nunmehr folgt nach Artikel 2 Abs. 2 dieses Gesetzes das Inkrafttreten der seinerzeit beschlossenen Änderung in § 3 Abs. 3 Thüringer Vergabegesetz (ThürVgG).

Nach § 3 Abs. 3 ThürVgG müssen ab dem 30. November 2025 neben den staatlichen Auftraggebern auch alle sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts im Sinne des § 2 Abs. 1 ThürVgG, kommunale Auftraggeber im Sinne des § 2 Abs. 2 ThürVgG und juristische Personen im Sinne des § 2 Abs. 3 ThürVgG sicherstellen, dass die Bekanntmachung eines öffentlichen Auftrags auf der zentralen Landesvergabeplattform oder auf dem Bekanntmachungsservice des Bundes in elektronischer Form ermittelt werden kann. Das vorliegende, mit dem TMDI angestimmte Rundschreiben, soll Ihnen einige Hinweise zur Anwendung des § 3 Abs. 3 ThürVgG geben.