Sonderregelungen werden verlängert: Weiterhin erleichterter Zugang zu Kurzarbeitergeld


Die Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld werden verlängert. Mit Schreiben vom 18.02.2022 bestätigte der Arbeitsminister Hubertus Heil gegenüber dem Thüringer Wirtschaftsministerium die Verlängerung, welche im Kabinettsbeschluss vom 9. Februar 2022 enthalten ist.

Die Zugangsvoraussetzungen bleiben bis zum 30. Juni 2022 herabgesetzt. Denn es ist nicht auszuschließen, dass es pandemiebedingt weiterhin zu Einschränkungen kommt. Betroffene Betriebe sollen so weiterhin Planungssicherheit haben.

Bis Ende Juni 2022 gilt: Ein Betrieb kann Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens 10% der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind. Es ist derzeit nicht auszuschließen, dass es weiterhin zu pandemiebedingten Einschränkungen kommt, die sich etwa auf die Veranstaltungs- und Kreativwirtschaft oder das Gastgewerbe auswirken.

Die aktuelle Kurzarbeitergeld-Verordnung läuft am 31. März aus. Das Bundeskabinett hat daher auf den Weg gebracht, dass im Anschluss folgende Regelungen bis zum 30. Juni 2022 gelten sollen:

  • Die Voraussetzungen für den Zugang zum Kurzarbeitergeld bleiben herabgesetzt.
  • Auf den Aufbau von Minusstunden wird verzichtet.
  • Einkommen aus während der Kurzarbeit aufgenommenen Minijobs wird nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.
  • Ab dem 4. beziehungsweise 7. Bezugsmonat gelten erhöhte Leistungssätze.
  • Mit dem Gesetzentwurf soll zudem die maximale Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld auf 28 Monate verlängert werden. Sie beträgt aktuell 24 Monate.

Hinweis: Die derzeitigen Regelungen zur Erstattung von Sozialbeiträgen des Arbeitgebers laufen zum 31. März 2022 aus. Es besteht jedoch die Möglichkeit, die Hälfte erstattet zu bekommen, wenn die Kurzarbeit mit Qualifizierungsmaßnahmen verbunden ist.