Steuerfreie Teilzeitaufstockungsprämie ab 2026 möglich


Arbeitgeber sollen ab 2026 die Möglichkeit bekommen, das Gehalt von Teilzeitkräften per Prämie aufzustocken. Im Gegenzug würden diese ihre wöchentlichen Arbeitsstunden erhöhen. Geplant ist eine steuerfreie Teilzeitaufstockungsprämie. Folgende Voraussetzungen müssen dabei erfüllt werden:

  1. Voraussetzung: Prämie muss on top bezahlt werden

Eine ab 1. Januar 2026 ausbezahlte Teilzeitaufstockungsprämie ist nur dann steuerfrei, wenn diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wird. Das bedeutet: Eine Teilzeitaufstockungsprämie, die aus einer Gehaltsumwandlung stammt, kann nach der neuen Vorschrift (§ 3 Nr. 73 EStG in der Fassung des Arbeitsmarktstärkungsgesetzes) nicht steuerfrei ausbezahlt werden.

Beispiel: Ein Arbeitgeber vereinbart mit einem Mitarbeiter, der 20 Stunden in der Woche teilzeitbeschäftigt ist, dass er seine wöchentliche Arbeitszeit ab Januar 2026 um 5 Arbeitsstunden erhöht. Dafür zahlt er ihm im Januar eine Teilzeitaufstockungsprämie in Höhe von 1.125 Euro, die er zusätzlich zu seinem höheren Gehalt ab Januar 2026 erhält.

Folge: Da es die Teilzeitaufstockungsprämie on top zu seinem regulären Gehalt gibt, kann sie steuerfrei ausbezahlt werden.

  • Voraussetzung: Maximale Prämie von 4.500 Euro

Die Höhe der steuerfreien Teilzeitaufstockungsprämie hängt davon ab, um wie viele Arbeitsstunden der Teilzeitbeschäftigte seine Arbeitszeit wöchentlich dauerhaft erhöht. Die steuerfreie Prämie ist auf 225 Euro begrenzt, um die sich die wöchentliche Arbeitszeit dauerhaft erhöht. Der Maximalbetrag der steuerfreien Prämie liegt bei 4.500 Euro.

Beispiel: Eine Arbeitgeberin vereinbart mit einer teilzeitbeschäftigten Mitarbeiterin, dass diese ihre wöchentliche Arbeitszeit ab Januar von 23 Stunden auf 33 Stunden erhöht.

Folge: Liegen die übrigen Voraussetzungen für die steuerfreie Prämie vor, darf die Arbeitgeberin im Januar 2026 eine Teilzeitaufstockungsprämie von 2.250 Euro (10 Stunden Mehrarbeit x 225 Euro) steuerfrei auszahlen.

  • Voraussetzung: Dauerhafte Mehrarbeit

Die Steuerfreiheit der Teilzeitaufstockungsprämie setzt zudem voraus, dass die Arbeitszeit des Teilzeitbeschäftigten „dauerhaft“ erhöht wird. Davon ist auszugehen, wenn die Erhöhung einen Zeitraum von mindestens 24 Monaten umfasst. Problem: Wird die Arbeitszeit im Rahmen der Teilzeit erhöht, der Arbeitgeber zahlt 2026 eine steuerfreie Prämie und der Mitarbeiter reduziert seine Arbeitszeit innerhalb von 24 Monaten wieder, dann kippt die Steuerfreiheit für die Teilzeitaufstockungsprämie rückwirkend. Dann wird die bisher steuerfrei ausbezahlte Prämie vom Finanzamt auf einmal doch besteuert.

Nun könnten findige Arbeitgeber und Mitarbeiter auf die Idee kommen, ihre Arbeitszeit zu reduzieren und ab 2026 wieder zu erhöhen, um von der steuerfreien Teilzeitaufstockungsprämie zu profitieren. Um dieser missbräuchlichen Gestaltung einen Riegel vorzuschieben, ist die Steuerbefreiung für eine Teilzeitaufstockungsprämie ausgeschlossen, wenn die Arbeitszeitreduzierung innerhalb der letzten 12 Monate erfolgte und wieder aufgestockt wird.

Praxis-Tipp: Wurde die Arbeitszeit vor dem 1. Juli 2025 herabgesetzt (da war noch nicht bekannt, dass es eine steuerfreie Teilzeitaufstockungsprämie geben wird), werden die wöchentlichen Arbeitsstunden ab 2026 wieder erhöht und es kommt 2026 deshalb zur Auszahlung einer Teilzeitaufstockungsprämie, ist diese aus Vertrauensschutzgründen dennoch steuerfrei.

Weitere Informationen zur Prämie finden Sie hier: https://www.deutsche-handwerks-zeitung.de/steuerfreie-teilzeitaufstockungspraemie-ab-2026-das-ist-geplant-369742/