Tarifverträge und Tariflöhne im Handwerk: Für wen gilt was?


Tarifliche Regelungen gelten für Arbeitsverhältnisse gemäß § 4 Abs.1 Tarifvertragsgesetz (TVG) dann, wenn beide Parteien, Arbeitgeber und Arbeitnehmer, Mitglied der tarifschließenden Parteien sind. Der Arbeitgeber muss also Mitglied im tarifschließenden Verband, der Arbeitnehmer Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft sein. Beide Voraussetzungen müssen gleichzeitig vorliegen.  Ist das nicht der Fall, dann finden tarifliche Regelungen keine automatische Anwendung.

Ein tarifschließender Verband kann eine einzelne Innung oder aber ein Landes- oder Bundesverband sein, in welchem eine einzelne Innung Mitglied ist. Aber nicht jede Innungsmitgliedschaft bedeutet auch Tarifbindung für den Arbeitgeber. Gehört die Innung, in welcher er Mitglied ist, nicht dem tarifschließenden Verband an, dann führt eine Innungsmitgliedschaft auch dann nicht zur automatischen Tarifbindung, wenn Arbeitnehmer Mitglieder der tarifschließenden Gewerkschaft sind.

Die Geltung von Tarifverträgen kann auch durch individuelle Vereinbarung im Arbeitsvertrag geregelt werden. Es kann die Einbeziehung sämtlicher Tarife einer Branche, einzelner Tarifverträge oder auch nur einzelner Regelungen von Tarifverträgen vereinbart werden. In jedem Fall empfiehlt sich eine genaue Prüfung des Gewollten vor einer Vereinbarung.

Schließlich können Tarifverträge gemäß § 5 Tarifvertragsgesetz (TVG) für allgemeinverbindlich erklärt oder per Rechtsverordnung nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz für zwingend anwendbar erklärt werden. Ist das der Fall, dann finden die Regelungen der jeweiligen Tarifverträge auf alle Unternehmen der betroffenen Branche Anwendung, unabhängig von einer Verbands- oder Gewerkschaftsmitgliedschaft.

Solche allgemein gültigen Tarifverträge gibt es beispielsweise im Bauhauptgewerbe, im Dachdecker- oder im Gebäudereinigerhandwerk.

Verbindliche Mindestlohntarifverträge gibt es derzeit (Stand 30.04.2025) in folgenden Handwerken:

  • Dachdeckerhandwerk
  • Gebäudereinigerhandwerk
  • Gerüstbauerhandwerk
  • Elektrohandwerk
  • Schornsteinfegerhandwerk

Ein neuer Mindestlohn im Maler- und Lackiererhandwerk ist bereits verhandelt, derzeit aber noch nicht in Kraft.

In diesen Handwerken gelten also branchenspezifische Mindestlöhne, welche zwingend zu beachten sind. In allen übrigen Handwerken gilt der allgemeine gesetzliche Mindestlohn (derzeit: 12,82 EURO) als Lohnuntergrenze.

Kontakt

Haben Sie Fragen zu diesem Thema? Die Juristen der Handwerkskammer Südthüringen sind gern für Sie da:

  • Helmut Schmid, Telefon 03681 370163
  • Christian Beck, Telefon 03681/ 370160