Ab Juli sieht das „Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz“ (PUEG) eine Beitragsstaffelung abhängig von der Kinderzahl vor.
Ab Juli 2023 gelten für Eltern je nach Zahl der Kinder unterschiedliche Beitragssätze in der Pflegeversicherung.
- Bei zwei bis fünf Kindern unter 25 Jahren gilt dann je Kind ein Abschlag von 0,25 Beitragssatzpunkten.
- Ab dem fünften Kind bleibt es bei bis zu 1,0 Beitragssatzpunkten § 111 Abs. 4 SGB IV Abschlag.
- Der Abschlag gilt bis zum Ende des Monats, in dem das Kind das 25 Jahre wird/geworden wäre.
Betriebe müssen von ihren Beschäftigten die Info zur Kinderzahl einholen (digital, Papierform). Die Auskunft des Arbeitnehmers ist freiwillig. Der Beitragsberechnung können aber nur „angegebene“ Kinder zugrunde gelegt werden.