Arbeitgeber müssen Kinderzahl der Arbeitnehmer ab Juli 2023 melden


Ab Juli sieht das „Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz“ (PUEG) eine Beitragsstaffelung abhängig von der Kinderzahl vor.

Ab Juli 2023 gelten für Eltern je nach Zahl der Kinder unterschiedliche Beitragssätze in der Pflegeversicherung.

  • Bei zwei bis fünf Kindern unter 25 Jahren gilt dann je Kind ein Abschlag von 0,25 Beitragssatzpunkten.
  • Ab dem fünften Kind bleibt es bei bis zu 1,0 Beitragssatzpunkten § 111 Abs. 4 SGB IV Abschlag.
  • Der Abschlag gilt bis zum Ende des Monats, in dem das Kind das 25 Jahre wird/geworden wäre.

Betriebe müssen von ihren Beschäftigten die Info zur Kinderzahl einholen (digital, Papierform). Die Auskunft des Arbeitnehmers ist freiwillig. Der Beitragsberechnung können aber nur „angegebene“ Kinder zugrunde gelegt werden.