Aufbewahrungsfristen: Das darf man 2025 entsorgen


Anfang des Jahres starten viele gerne mit einer Aufräumaktion auch im Büro. Doch welche steuerlich relevanten Belege und Unterlagen muss man dann noch aufbewahren? Welche Aufbewahrungsfristen gelten für welche Dokumente?

Steuerlich relevante Unterlagen können seit dem 1. Januar 2025 vernichtet werden, wenn…

  • bei zehnjähriger Aufbewahrungsfrist der letzte Eintrag in den Büchern oder die Aufstellung des Jahresabschlusses im Jahr 2014 erfolgte.
  • bei sechsjähriger Aufbewahrungspflicht der letzte Eintrag in den Büchern im Jahr 2018 erfolgte.
  • Für Buchungsbelege gilt neuerdings eine nur noch achtjährige Aufbewahrungsfrist. Buchungsbelege sind üblicherweise Rechnungen, Rechnungskopien, Lieferscheine, Lohn- und Gehaltslisten, Lohnabrechnungen, Werkstattrechnungen, Zahlungsanweisungen und Quittungen.
  • Wichtig: Sind die Steuerbescheide der Jahre, für die eigentlich keine Aufbewahrungspflicht mehr besteht, noch nicht bestandskräftig (zum Beispiel wegen laufender Betriebsprüfung), sollten sämtliche Steuerbelege bis zur Bestandskraft der Steuerbescheide – also länger als gesetzlich vorgeschrieben – aufbewahrt werden.

Eine Checkliste der DHZ zeigt, welche Unterlagen Sie jetzt getrost entsorgen können.