Der Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung (Weiterbildungsgesetz), BT-Drs. 20/6518, wurde am 23. Juni 2023 in 2./3. Lesung vom Bundestag entsprechend der Beschlussempfehlung des federführenden Bundestagausschusses für Arbeit und Soziales (BT-Drs. 20/7409) beschlossen.
Im Vergleich zum Gesetzentwurf ergeben sich folgende wesentliche Anpassungen:
- Förderung von Aufstiegsfortbildungen der ersten Stufe durch das Qualifizierungsgeld (§ 22 Abs. 1a SGB III-E):
Künftig dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die vor dem 1. April 2028 eine Maßnahme beginnen, die auf einen Fortbildungsabschluss zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf Grundlage des § 53b des Berufsbildungsgesetzes oder des § 42b der Handwerksordnung (Berufsspezialisten, erste Stufe der Aufstiegsfortbildung) vorbereitet, nach § 82a SGB III durch das Qualifizierungsgeld gefördert werden. - Mobilitätszuschuss für zwei Familienheimfahrten (§ 116 Abs. 2 SGB III-E):
Der Mobilitätszuschuss soll von einer auf zwei Familienheimfahrt/-en erhöht werden. - Weiterbildungsförderung Beschäftigter Anpassungen bei den Betriebsgrößen (§ 82 Abs. 2 SGB III-E):
Eine Reduzierung der Staffelung nach Betriebsgrößen hat erneut Eingang in den Gesetzentwurf gefunden. Folgende Änderungen sind vorgesehen:- Förderung der Lehrgangskosten
- 100 Prozent bei Betrieben mit weniger als 50 Beschäftigten
- 100 Prozent bei Betrieben mit weniger als 500 Beschäftigten, wenn der Arbeitnehmer das 45. Lebensjahr vollendet hat oder schwerbehindert ist
- 50 Prozent bei Betrieben mit mindestens 50 und weniger als 500 Beschäftigten
- 25 Prozent ab 500 Beschäftigten
- Arbeitsentgeltzuschüsse
- 75 Prozent bei Betrieben mit weniger als 50 Beschäftigten
- 50 Prozent bei Betrieben mit mindestens 50 und weniger als 500 Beschäftigten
- 25 Prozent bei Betrieben mit 500 Beschäftigten oder mehr
- Förderung der Lehrgangskosten
Hybride und digitale Sitzungen von Selbstverwaltungsorganen:
Die neue Regelung in § 64a SGB IV legt den rechtlichen Rahmen fest, in dem hybride und vollständig digitale Sitzungen von den Selbstverwaltungsorganen durchgeführt werden können. Eine Ausnahme gilt für konstituierende Sitzungen: Diese können nur als reine Präsenzsitzungen durchgeführt werden. Vollständig digitale Sitzungen sollen nur in außergewöhnlichen Notsituationen und in besonders eiligen Fällen möglich sein. Die bei hybriden oder digitalen Sitzungen zugeschalteten Organmitglieder gelten als anwesend. In hybriden und digitalen Sitzungen sind Wahlen und Abstimmungen möglich. Die Art und Weise der Stimmabgabe (z. B. Handheben, elektronische Abstimmung durch Abstimmflächen) regelt die Selbstverwaltung in der Satzung. Der neue § 64a SGB IV soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.
Späteres Inkrafttreten:
Das geplante Inkrafttreten des Qualifizierungsgeldes und der Reform der Weiterbildungsförderung ist auf den 1. April 2024 gerückt. Beides war ursprünglich bereits für 1. Dezember 2023 geplant. Die Verlängerung von § 106a SGB III soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten – ebenso wie die Regelungen zu den Sitzungen der Selbstverwaltungsorgane. Die Förderinstrumente im Bereich Ausbildung sollen zum 1. April 2024 und die Regelungen zur außerbetrieblichen Berufsausbildung weiterhin wie geplant zum 1. August 2024 in Kraft treten.
(Quelle: VWT)