Kurzarbeitergeld – Einbringung von Minusstunden – aktualisierte FAQ der BA und BDA


Anlässlich des Auslaufens der Sonderregelungen zum erleichterten Zugang zur Kurzarbeit werden die FAQ der BA zum Thema Kurzarbeitergeld in Kürze angepasst.

Nach Rücksprache der BDA mit dem Bundesarbeitsministerium vertritt die BA folgende Auffassung bei der Einbringung von Minusstunden im Zusammenspiel mit geschützten Arbeitszeitguthaben:

Ab dem 1. Juli 2023 muss die Kurzarbeit wieder gem. § 96 Abs. 4 S. 2 Nr. 3 SGB III durch den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vermieden werden. Dies gilt nicht für laufende vor dem 1. Juli 2023 begonnene und nicht länger als drei Monate unterbrochene Kurzarbeitergeldfälle. Die BA wird in diesen Fällen auf die Einbringung von negativen Arbeitszeitsalden verzichten.

Die BA wurde von der BDA gebeten, auch mit Blick auf die grundsätzliche Anwendung der Regelung für Neufälle (insbesondere: Minusstunden und geschütztes Guthaben), eine einheitliche Rechtsanwendung in allen Operativen Services sicherzustellen.

Die BDA hat ihre FAQ zur Kurzarbeit entsprechend aktualisiert.

(Quelle: VWT)