Neue Thüringer Corona-Schutzverordnung ab 01.10.2022


In Thüringen tritt am 1. Oktober eine neue Corona-Schutzverordnung in Kraft. Damit werden die bisherigen Regelungen der Thüringer Landesverordnung an die bundesweit ab diesem Tag geltenden Neuregelungen des Infektionsschutzgesetzes angepasst.
Für das Handwerk sind explizit keine erneuten Einschränkungen vorgesehen.

1. Bundesweite Basisschutzmaßnahmen:

Das neu gefasste Infektionsschutzgesetz sieht ein Bündel an Basisschutzmaßnahmen vor, die bundesweit unmittelbar gelten und somit nicht mehr gesondert über die Thüringer Landesverordnung zu regeln sind. Dazu zählen:

  • die Maskenpflicht im öffentlichen Personenfernverkehr
  • die FFP2-Masken- und Testnachweispflicht für Krankenhäuser und für Einrichtungen der (teil-)stationären Pflege und Eingliederungshilfe
  • die Maskenpflicht für Patientinnen und Patienten in Arztpraxen und weiteren medizinischen Einrichtungen (ohne Testpflicht)

Für die nach Bundesrecht geltenden Bereiche ist eine FFP2-Maske oder vergleichbare Maske erforderlich.

2. Erweiterte Schutzmaßnahmen für Thüringen:

Die Länder können zusätzliche Regelungen erlassen, um die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastruktur zu gewährleisten. Aus diesem Maßnahmenbündel werden die aktuell in der Thüringer Landesverordnung geltenden Maskenpflichten unverändert ab 1. Oktober fortgeführt:

  • Maskenpflicht im öffentlichen Personennahverkehr
  • Maskenpflicht in öffentlich zugänglichen Bereichen von Obdachlosenunterkünften

Für diese Bereiche genügt auch eine qualifizierte bzw. medizinische Gesichtsmaske (also nicht zwingend eine FFP2-Maske).

Eine Ausdehnung der Maskenpflichten auf weitere Bereiche, beispielsweise in Innenräumen, bei Kultur- und Sportveranstaltungen oder in Restaurants, ist zum 1. Oktober nicht vorgesehen. Entsprechende Maßnahmen werden erst dann in Erwägung gezogen, wenn sich eine stark eskalierende Infektionsentwicklung abzeichnen sollte.

Bezüglich der Testpflichten macht Thüringen außerdem von der Möglichkeit Gebrauch, bestimmte Personengruppen auszunehmen. So bleiben geimpfte und genesene Personen in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen, also auch die dortigen Beschäftigten, von der Testpflicht ebenso befreit wie Menschen, die in diesen Einrichtungen einen zeitlich nur sehr kurzen Aufenthalt haben. Zudem kommen weder geimpfte noch genesene Beschäftigte in Krankenhäusern oder Pflegeeinrichtungen ihrer dreimaligen Testpflicht pro Woche zukünftig auch durch die eigenständige Durchführung von Selbsttests nach. Es entfällt die Aufsichtspflicht.

3. Laufzeit

Die neue Thüringer Corona-Schutzverordnung tritt am 1. Oktober 2022 in Kraft und gilt bis zum 12. November 2022.