Der Bund hat die Verlängerung der Zugangserleichterungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld beschlossen. Bis zum 31.12.2022 ist es weiterhin ausreichend, wenn in Betrieben mindestens 10 % der Beschäftigten einen Arbeitsausfall von mehr als 10 % haben.
- Zudem wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden verzichtet.
- Die Zugangserleichterungen umfassen auch Betriebe, die ab dem 01.10.2022 neu oder nach einer mindestens dreimonatigen Unterbrechung erneut Kurzarbeit anzeigen müssen.
- Unverändert bleibt: Die Sozialversicherungsbeiträge werden für die ausgefallenen Arbeitsstunden bis maximal Juli 2023 zur Hälfte erstattet, wenn die Kurzarbeit mit einer beruflichen Weiterbildung verbunden wird, die bestimme Voraussetzungen erfüllt.
Der Antrag (= Formular „Anzeige über Arbeitsausfall“) auf die Gewährung von KUG kann per Papier/PDF oder ONLINE gestellt werden und muss in dem Monat, in dem die Kurzarbeit beginnt, schriftlich eingereicht werden.
Die aktuellen FAQ zum KUG finden Sie hier:
Hier sind einige Abgrenzungsfragen der KUG-Anspruchsmöglichkeit dargelegt. In diesem Zusammenhang noch ein Hinweis: Eine Gewährung von Kurzarbeitergeld ist ausschließlich wegen aktueller Preissteigerungen, insbesondere bei Gas und anderen Energieträgern, nicht möglich. Wir verweisen insbesondere auf die letzten beiden Fragen der FAQ zu dieser Thematik. Darüber hinaus empfehlen wir Ihnen, die Begründung in der Anzeige über den Arbeitsausfall ausführlich darzustellen.
Anträge und Merkblätter zum KUG finden Sie hier: