Verschiedene Verwaltungsgerichte (u.a. Köln: Urteile v. 16.09.2022, 16 K 125/22; 16 K 127/22; 16 K 406/22 u.a., Düsseldorf: Urteile v. 16.08.2022, 20 K 7488/20; 20 K 217/20; 20 K 393/22 und Gelsenkirchen: Urteile v. 23.09.2022 19 K 297/22 und 19 K 317/22) haben in Verfahren den Klägern Recht gegeben, die sich gegen Rückforderungen erhaltener Corona-Finanzhilfen durch das beklagte Land Nordrhein-Westfalen gewandt hatten. Für die Gerichte war u.a. nicht zu erkennen, dass die Bewilligung der Finanzhilfe unter Vorbehalt gestanden hätte und monierte die unklare Definitionen hinsichtlich des Liquiditätsengpasses oder Verlustes sowie der fehlenden Information über eine mögliche Rückzahlungsverpflichtung.
Die Entscheidungen, welche die Regelungen des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen betreffen, sind teilweise noch nicht rechtskräftig. Die Gerichte haben ausschließlich zu den Regelungen für dieses Bundesland entschieden. Falls die Urteile rechtskräftig werden bzw. die nächste Instanz diese bestätigt, könnten diese Entscheidungen jedoch den Gerichten in den anderen Bundesländern den Weg weisen.
Die Positionierung der Oberverwaltungsgerichte muss abgewartet werden sowie länderspezifische Besonderheiten sowohl bei der Formulierung der Rechtsgrundlagen für die Soforthilfen als auch bei der Formulierung der Bewilligungsbescheide beachtet werden.