
Mit dem Existenzgründungspass werden im Rahmen der Gründungsrichtlinie Personen unterstützt, die eine Gründung oder Betriebsübernahme in Thüringen beabsichtigen. Dabei geht es um Themen wie zum Beispiel Unternehmensstrategien, Finanzierung, Wettbewerbsfähigkeit, Innovationsmanagement, Internationalisierung und Technologiemanagement. Die Zuwendung für Existenzgründungspässe wird im Wege der Projektförderung als Anteilsfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses in Höhe von 90 Prozent des Standardeinheitskostensatzes gewährt. Die Höhe der Zuwendung ist bei Existenzgründungen auf einen Betrag von 1.580,00 Euro und bei Unternehmensnachfolgen auf einen Betrag von 2.210,00 Euro begrenzt. Die gründungsinteressierte Person hat die Möglichkeit aus Förderbausteinen verschiedener Beratungs- und Weiterbildungsbereichen zu wählen bzw. diese zu kombinieren.
Anträge können über das Online-Portal der Thüringer Aufbaubank gestellt werden: https://www.aufbaubank.de/Foerderprogramme/Gruendungsrichtlinie-Existenzgruendungspass
Alle Informationen zur Beantragung und Nachweisführung finden Sie ebenfalls auf dieser Seite.
Im Rahmen der Nachprüfung von bereits in der Vergangenheit beantragten Förderungen hat uns die Thüringer Aufbaubank folgende Information gegeben:
- Zurzeit finden durch die Thüringer Aufbaubank vermehrt Vor-Ort-Überprüfungen bei bereits abgeschlossenen Vorhaben statt. Im Zuge dessen wurde gebeten, die Antragstellenden darauf hinzuweisen, dass alle im Zusammenhang mit dem Existenzgründungspass stehenden Unterlagen in einem prüffähigen Zustand mindestens zehn Jahre aufzubewahren sind. Bei angekündigten Vor-Ort-Überprüfungen sind alle Unterlagen zum Vorhaben im Original am entsprechenden Prüfungsort bereitzuhalten.
- Können die Belege im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle nicht vorgelegt und auch nicht nachgereicht werden, kann dies zur Rückforderung des Zuschusses führen.
- In Bezug auf die geplante Gründung oder Übernahme in Verbindung mit der geltenden Vorgründungsphase (Die Ausgaben für die einzelnen Förderbausteine sind nur zuwendungsfähig, wenn sie spätestens sechs Monate nach Gründung abgeschlossen wurden.) weist die Thüringer Aufbaubank darauf hin, dass gemäß der Verwaltungspraxis bei der Rechtsform GmbH als Gründungs-/Übernahmedatum das Datum der notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrages angesetzt wird. Bei freiberuflichen Tätigkeiten wird sich auf den Beginn der vorbereitenden Tätigkeit (vgl. Fragebogen zur steuerlichen Erfassung) bezogen. Bei einer bereits angemeldeten freiberuflichen Tätigkeit sollten die Antragstellenden zwingend das genannte Datum im Fragebogen überprüfen und ggf. ihren Antrag zurückziehen, sollte dieses vor Antragstellung liegen. Wird dieses Datum jedoch bereits im Antragsformular als Datum der Gründung im Nebenerwerb angegeben, ist eine Förderung nur noch unter Beachtung der sechsmonatigen Vorgründungsphase möglich.
- Als Nachweis der erfolgten Beratungen oder Seminare benötigen wir eine vom jeweiligen Berater oder Veranstalter und dem Antragstellenden unterzeichnete und vollständig ausgefüllte Teilnahmebestätigung. Es ist ausdrücklich darauf zu verzichten, Rechnungen als Nachweis einzureichen. Zudem ist zu beachten, dass bei der Beantragung mehrerer Seminare (bspw. mehrerer branchenspezifischer Weiterbildungen) auch die entsprechende Anzahl an Teilnahmebestätigungen eingereicht bzw. die einzelnen Seminare anhand verschiedener Themenschwerpunkte und Beratungstage kenntlich gemacht werden.
- Es ist weiterhin darauf zu achten, dass die Antragstellenden eine steuerliche oder juristische/notarielle Beratung bei einem entsprechenden Berufsträger in Anspruch nehmen. Alle anderen Beratungen oder Seminare müssen von sonstigen Anbietern durchgeführt werden (vgl. Tz. 5.2 der Gründungsrichtlinie).
Zudem können Beratungen oder Seminare gemäß Tz. 6.4 der Gründungsrichtlinie nicht gefördert werden, wenn diese durch Betriebsangehörige eines verbundenen Unternehmens oder durch Angehörige der Antragstellenden durchgeführt werden.