Geldwäscheprävention – Wen trifft die Registrierungspflicht bei der FIU?


Unter Geldwäsche versteht man die Verschleierung der wahren Herkunft von illegal erzielten Einnahmen des organisierten Verbrechens. Mit dem Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz – GwG) sollen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verhindert werden. Betroffene Unternehmer („Verpflichtete“) sind gut beraten, sich mit den geldwäscherechtlichen Regelungen auseinanderzusetzen und zu prüfen, inwiefern sie von den Vorschriften erfasst werden, welche Pflichten sie im Geschäftsverkehr mit ihren Kunden zu beachten haben und welche Strafen bei Nichtbeachtung drohen.

Was sind die möglichen Folgen einer fehlenden Geldwäscheprävention?

  • Bußgeldern bis 100.000 € im Grundfall – Im Jahr 2017 ist eine deutliche Ausweitung der Bußgeldbestände erfolgt (z.B. jetzt auch beim Nichtvorliegen der Risikoanalyse).
  • Bei Einbeziehung in eine Geldwäschetat: Ware und Gewinn können von den Strafverfolgungsbehörden eingezogen werden
  • Im Extremfall: Untersagung der Geschäftsausübung und Strafbarkeit wegen leichtfertiger Geldwäsche.

§ 56 GwG enthält eine Übersicht der Pflichtverletzungen, die mit einem Bußgeld geahndet werden können. Während der Bußgeldrahmen in vielen Fällen eine Geldbuße bis zu 100.000 Euro vorsieht, drohen bei schwerwiegenden, wiederholten und systematischen Verstößen Bußgelder in Höhe von bis zu fünf Millionen Euro bzw. 10 Prozent des Vorjahresumsatzes.

Hinzu kommt die namentliche Veröffentlichung unanfechtbarer Bußgeldentscheidungen durch die Aufsichtsbehörde auf deren Homepage (Prangerfunktion).

Wen betrifft die Geldwäscheprävention?

§ 2 Abs. 1 GWG benennt alle „Berufsgruppen“ (u.a. Banken, Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater etc.), welche verpflichtet sind, die Vorgaben des GWG einzuhalten.:

  • Handwerker sind nur Verpflichtete, wenn sie Güterhändler i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 16 GWG sind.
  • § 1 Abs. 9 GWG definiert den Güterhändler. Ein Güterhändler ist danach, wer gewerblich Güter veräußert, unabhängig davon, in wessen Namen oder auf wessen Rechnung. Eine einheitliche Definition des Begriffs „Güter“ existiert im deutschen Recht nicht. Unter den weiten Begriff der Waren oder Güter fallen nach § 4 Absatz 2 Nr. 4 AWG alle beweglichen Sachen, die Gegenstand des Handelsverkehrs sein können. Der Waren- oder Güterbegriff des Außenwirtschaftsgesetzes ist mit dem des früheren Warenzeichengesetzes vergleichbar. Unter ihn fallen alle beweglichen körperlichen Gegenstände des Handels- und Geschäftsverkehrs einschließlich landwirtschaftlicher, forstwirtschaftlicher und bergbaulicher Erzeugnisse, d.h. jedes Gut, das im Verkehr wie eine Ware behandelt wird. Anders als im Wettbewerbsrecht (vgl. § 16 UWG) fallen unter diesen Begriff keine Grundstücke oder grundstücksgleichen Rechte (jedoch fallen diese ausdrücklich unter den Geltungsbereich des GWG).
  • Es ist bislang unklar, unter welchen Umständen Handwerksbetriebe unter diese Definition fallen können. (Beispiele: Ein Küchenbauer verkauft Küchengeräte, ein Installateurbetrieb verkauft eine Heizung, etc.). Hilfreich wären möglicherweise für die Beurteilung folgende Prüfstufen in der Praxis:
    • Die Reparatur von Mängeln unterliegt dem Werkvertragsrecht (§ 631ff BGB). Es gilt nicht das Kaufrecht (§ 433 ff BGB). Ein reiner Verkauf von Ersatzteilen wäre dagegen dem Güterhandel zuzuordnen.
    • Kaum ein Service-Unternehmen bietet überwiegend Werkvertragsleistungen an. Folglich empfiehlt sich eine wirtschaftliche Betrachtung, also was ist der Schwerpunkt der Tätigkeit (Haupttätigkeit)?
    • Anhand der Umsatzanteile zu den jeweiligen Aktivitäten kann man dann feststellen, ob der Verkauf von Ersatzteilen oder Reparaturleistungen ein höheres Gewicht haben.
  • Einige Aufsichtsbehörden vertreten eine weite Auslegung. Andere Auffassungen sind durchaus vertretbar. Mitunter wird in der Literatur eine Qualifizierung von Handwerksbetrieben als „Güterhändler“ im Sinne des Geldwäschegesetzes pauschal verneint, da diese ihre Leistungen regelmäßig im Rahmen von Werkverträgen erbringen (vgl. Scherp, CB 2017, S. 279). Hat der zugrundeliegende Vertrag jedoch die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen zum Gegenstand, kommt gemäß § 650 BGB das Kaufrecht zur Anwendung, so dass – bei Zugrundelegung der Auslegungsentscheidung des BMF (VII A 3 – WK 5023/11/10021) – die hierbei hergestellten Sachen auch als „Güter“ im Sinne des Geldwäschegesetzes anzusehen wären. Aus Sicht eines Geldwäschers macht es auch keinen Unterschied, ob er etwa beim Juwelier ein Schmuckstück „von der Stange“ erwirbt oder sich ein solches bei einem Goldschmied individuell fertigen lässt. Insoweit wäre es auch verfehlt, Ersteren als Verpflichteten nach dem Geldwäschegesetz anzusehen, Letzteren hingegen nicht.
  • Rechtsfolge: Ist man Güterhändler, müssen die (folgenden) Anforderungen des GWG erfüllt werden.

Folgen für die betroffenen Unternehmer:

  • Registrierungspflicht bei der FIU (siehe nachfolgenden Absatz) – es reicht also nicht mehr aus, sich nur bei einer bestehenden Verdachtsmeldung registrieren zu lassen, sondern es besteht generell eine Pflicht zur Registrierung.
  • Einführung eines Risikomanagements – ansonsten dürfen keine Barzahlungen über 10.000 EUR mehr erfolgen
  • Errichtung einer Risikoanalyse
  • Einführung interner Sicherungsmaßnahmen betreffend der Zuverlässigkeit der eigenen Mitarbeiter, Mitarbeiterunterrichtung (Schulung und Dokumentation)
  • Erfüllung weitreichender Sorgfaltspflichten (Identifizierung natürlicher und juristischer Personen bzw. des wirtschaftlich Berechtigten, verstärkte Handlungsanforderungen bei Vertragspartnern und politisch exponierten Personen, Überprüfung der Daten, Einhaltung von Sonderregelungen bei Nichtpräsenzgeschäften, Dokumentation)
  • Abgabe von Verdachtsmeldungen (§ 45 Abs. 1 GwG)

Bei der Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten greift wiederum die Eintragungspflicht in das Transparenzregister.

! Betroffene Unternehmen unterliegen einer Registrierungspflicht bei der FIU („Financial Intelligence Unit“, deutsche Begriff: Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen über elektronisches Meldeportal “goAML Web”), unabhängig davon, ob sie Bargeschäfte über 10.000 EUR durchführen oder nicht. Auch die Nicht-Registrierung kann die Festsetzung von Bußgeldern nach sich ziehen.

Hierzu gibt es aktuelle neue Entwicklungen:

  • Ursprünglich: Ab dem 01.01.2024 müssen alle Güterhändler im Verdachtsmeldeportal der FIU registriert sein.
  • Ganz aktuell: Neues sog. FIU-Schnellläufergesetz mit einer Übergangsregelung verabschiedet. Nach § 59 Abs. 6 S. 3 GWG müssen sich Güterhändler bis zum 01.01.2027 nicht bei der FIU registrieren. Ausnahme: Güterhändler, die mit Kunst, Schmuck, Uhren, Edelmetall, Edelsteinen, Kraftfahrzeugen, Schiffen, Motorbooten handeln.

Das bedeutet, dass insbesondere aus dem Handwerk alle KFZ-Werkstätten, welche auch Handel mit Fahrzeugen betreiben sowie alle Goldschmiede von der Registrierungspflicht ab dem 01.01.2024 grundsätzlich betroffen sind. Darüber hinaus sollten alle Handwerksunternehmen, welche neben der handwerklichen Tätigkeit auch Handel im Sinne des Gesetzes betreiben, ihre Betroffenheit bis zum Ende der Übergangsfrist prüfen und ggf. die Registrierung vorzunehmen.

Hinweis: Allerdings werden im noch nicht verabschiedeten Finanzkriminalitätsbekämpfungsgesetz (FKBG, geplantes Inkrafttreten 01.04.2024, die erste Lesung fand am 14.12.2023 im Bundestag statt) zwei Regelungen eingefügt, wonach die Nichtregistrierung bei der FIU zunächst grundsätzlich eine Ordnungswidrigkeit darstellt (Bußgeld). Es besteht hier wiederum eine Übergangsregelung bis zum 01.01.2027 für alle Güterhändler (auch für Kfz-Händler). Bis zu diesem Zeitpunkt stellt die Nichtregistrierung für alle Güterhändler keine Ordnungswidrigkeit dar. Wann dieses Gesetz verabschiedet wird, ist derzeit noch offen.

Sofern Sie weitere Informationen zur Thematik benötigen, wenden Sie sich gern an die Mitarbeiter der Betriebs- oder Rechtsberatung der Handwerkskammer Südthüringen.

Weitere Informationen zum Thema Geldwäsche und Registrierung enthält die Webseite des Zolls: