Hinweisgeberschutzgesetz der Regierung


Am 2. Juli 2023 ist das neue Hinweisgeberschutzgesetz in Kraft getreten. Ziel des Gesetzes ist ein besserer Schutz von Whistleblowern, also von Personen, die Hinweise auf Missstände im eigenen Unternehmen geben.

Kleineren Unternehmen zwischen 50 und 249 Beschäftigten wurde eine Umsetzungsfrist bis zum 17. Dezember 2023 eingeräumt. Ab dem 18. Dezember müssen alle Unternehmen und Organisationen ab 50 Beschäftigten sichere interne Hinweisgebersysteme installieren und vorhalten.

Dabei müssen Unternehmen die interne Meldestelle nicht selbst betreiben, sondern können nach § 14 Absatz 1 HinSchG auch Dritte als interne Meldestellen beauftragen. Die Entgegennahme und Bearbeitung von Hinweisen kann somit auch auf externe Anbieter von Meldeplattformen bzw. Rechtsanwälte ausgelagert werden.

Weiterführende Hinweise zum Gesetz finden Sie in einer umfangreichen Information des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks (ZDH) zum Thema.