Lieferengpässe und Materialpreissteigerungen

Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen hat bereits mit Schreiben vom 25. März 2022 auf Bundesebene eine Regelung getroffen, welche Handlungsmöglichkeiten zur Abfederung von Lieferengpässen und Preissteigerungen bei Baumaterialien vorsieht. Mit Erlass vom 22. Juni 2022 hat das BMWSB den Erlass vom 25. März 2022 konkretisiert und ergänzt.


Diese Regelungen sind nachfolgend auch für Auftragsvergaben des Freistaats Thüringen für den Bereich der Bundes- und Landesstraßen und den Hochbau übernommen worden.

Den Gemeinden und Landkreisen wurde empfohlen, die in den Erlassen aufgeführten Sonderregelungen im Rahmen ihrer kommunalen Baumaßnahmen ebenfalls anzuwenden, ohne dass dies allerdings zwingend wäre.
Die vollständigen Schreiben des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen finden Sie hier:

Die Erlasse sehen Möglichkeiten der Vertragsanpassung zur Abfederung der Folgen des Ukraine – Konfliktes im Rahmen von Bauverträgen mit bestimmten öffentlichen Auftraggebern vor und nennen zugleich hierfür erforderliche Voraussetzungen.

Zusammenfassung der möglichen Maßnahmen

Folgende Produktgruppen waren zunächst von dem Erlass vom 25. März 2022 umfasst:

  • Stahl und Stahllegierungen
  • Aluminium
  • Kupfer
  • Erdölprodukte (Bitumen, Kunststoffrohre, Folien und Dichtbahnen, Asphaltmischgut)
  • Epoxidharze
  • Zementprodukte
  • Holz
  • Gusseiserne Rohre

Neue Vergabeverfahren:

Die Voraussetzungen für die Vereinbarung von Preisgleitklauseln werden erleichtert und auch für kurzfristigere Baumaßnahmen (> 1 Monat) eröffnet. Vertragsfristen sind der Situation anzupassen, Vertragsstrafen nur im Ausnahmefall zu vereinbaren.
Der Erlass vom 22. Juni 2022 stellt klar, dass Stoffpreisgleitklauseln auch für sonstige, nicht ausdrücklich genannte Stoffe vereinbart werden können, wenn die sonstigen Voraussetzungen für die Vereinbarung einer solchen Klausel vorliegen.

Laufende Vergabeverfahren:

Soweit Angebote noch nicht geöffnet wurden, sind Stoffpreisgleitklauseln nachträglich einzubeziehen. Bieterforderungen nach Einbeziehung einer solchen Klausel sind im Regelfall zu folgen.

Anpassung bestehender Verträge:

Das sind Verträge, die vor dem 11. März 2022 geschlossen wurden.
Sind Materialien nachweislich nicht beschaffbar, ist von höherer Gewalt auszugehen. Die Ausführungsfrist verlängert sich ohne Entstehung von Schadenersatzansprüchen gegen das Unternehmen.

Die derzeitigen Preissteigerungen infolge des Ukraine – Krieges sind grundsätzlich geeignet, die Geschäftsgrundlage geschlossener Verträge im Sinne von § 313 BGB zu stören. (Störung der Geschäftsgrundlage)

Im Einzelfall kann das dazu führen, dass eine Anpassung von Vertragspreisen verlangt werden kann. Wann die Schwelle der Unzumutbarkeit der Erfüllung des Vertrages zu unveränderten Preisen erreicht ist, ist Frage des Einzelfalles.
Beachten Sie hierzu bitte die Ausführungen in den Schreiben vom 25. März 2022 bzw. 22. Juni 2022.

Eine drohende Insolvenz des Unternehmens bei Vertragserfüllung ist nicht Voraussetzung für eine Anpassung der Vertragspreise, andererseits soll es nicht genügen, dass der kalkulierte Gewinn durch die Preissteigerungen aufgezehrt wird.
Es ist also im jeweiligen Einzelfall festzustellen, ob die eingetretene Preissteigerung so immens ausfällt, dass dem Bauunternehmen ein Festhalten am Vertrag zu unveränderten Konditionen nicht zumutbar ist.

In diesem Fall soll eine Vertragsanpassung erfolgen, wobei die Mehrkosten angemessen auf die Parteien des Vertrages aufgeteilt werden sollen.

Aber auch unterhalb der Schwelle der „gestörten Geschäftsgrundlage“ können Verträge abgeändert werden, wenn dadurch ein Nachteil für die Baumaßnahme (z.B. Verzögerungen, Verwaltungsaufwand, Folgekosten) verhindert werden kann.
Unter gewissen Umständen können auch aus solchen Gründen nachträgliche Vertragsanpassungen im Einzelfall möglich sein.
Verlangen Unternehmen auf diesen Grundlagen Vertragsanpassungen, so haben sie das Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen nachzuweisen.

Weiterhin kann unter gewissen Voraussetzungen auch nachträglich eine Stoffpreisgleitklausel vereinbart werden.
Einzelheiten zur Vereinbarung und Berechnung solcher Stoffpreisgleitklauseln sind im Erlass vom 22. Juni 2022 dargestellt.

Die genannten Regelungen gelten zunächst bis zum 31. Dezember 2022.

Für weitere Informationen steht Ihnen das Beraterteam der Handwerkskammer Südthüringen gern zur Verfügung.