Neue Mindestlöhne

Seit 1. Januar gelten in verschiedenen Handwerken neue Regelungen


Zum Jahreswechsel hat sich der Mindestlohn in mehreren Handwerken erhöht.

Dachdeckerhandwerk

Am 19. Dezember 2025 ist im Bundesanzeiger die 13. Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Dachdeckerhandwerk bekanntgemacht worden. Gemäß dieser Verordnung gelten ab dem 1. Januar 2026 neue verbindliche Mindestlöhne für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk in Deutschland.

  • Der Mindestlohn 1 für ungelernte Arbeitnehmer ist ab dem 1. Januar 2026 auf 14,96 Euro proStunde gestiegen.
  • Der Mindestlohn 2 für gelernte Arbeitnehmer beträgt ab dem 1. Januar 2026 nun 16,60 Euro pro Stunde.
  • Zum 1. Januar 2027 wird er auf 17,10 Euro pro Stunde und zum 1. Januar 2028 auf 17,60 Euro pro Stunde angehoben.
  • Der Mindestlohn 1 für ungelernte Arbeitnehmer bleibt nach der derzeitigen Regelung für die Folgejahre unverändert bestehen.
  • Diese Mindestlohnregelung gilt zunächst bis zum 31. Dezember 2028.

Gelernte Arbeitnehmer im Sinne dieser Regelung sind Arbeitnehmer, die überwiegend fachlich qualifizierte Arbeiten des Dachdeckerhandwerks ausführen.

Arbeitnehmer, die über

a) den Gesellenbrief im Dachdeckerhandwerk, Zimmerer- oder Klempnerhandwerk,

b) einen diesem gleichgestellten staatlich anerkannten inländischen oder ausländischen Berufsschulabschluss bzw. einen entsprechenden Nachweis, der zur Ausführung von Dachdeckerarbeiten qualifiziert, verfügen, haben Anspruch auf den Mindestlohn 2.

Ungelernte Arbeitnehmer im Sinne dieser Regelung sind Arbeitnehmer, die überwiegend Hilfs- und Vorbereitungstätigkeiten ausführen. Hierzu gehören das Anreichen von Materialien, sowie das Ein- und Ausräumen und das Reinigen von Baustellen.

Der Geltungsbereich des Tarifvertrags erfasst die gewerblichen Arbeitnehmer in Betrieben und selbständigen Betriebsabteilungen des Dachdeckerhandwerks.  

Schüler an allgemeinbildenden Schulen mit Ausnahme der Schüler an Abendschulen und Kollegs, Personen, die die nachweislich aufgrund einer Schul-, Ausbildungs- oder Studienordnung ein Praktikum absolvieren sowie Schulabgänger, die innerhalb von zwölf Monaten nach Beendigung ihrer Schulausbildung bis zu maximal 70 Tage beschäftigt werden, zählen nicht hierzu. Ausgenommen vom Geltungsbereich ist auch weiterhin gewerbliches Reinigungspersonal, das für Reinigungsarbeiten in Verwaltungs- und Sozialräumen des Betriebs beschäftigt wird. Ebenso ausgenommen vom Geltungsbereich dieser Verordnung sind gewerbliche Arbeitnehmer, die ausschließlich am Betriebssitz beschäftigt werden (ausgenommen ist der Bereich der Vorfertigung).

Gerüstbauerhandwerk

Ebenfalls neu beschlossen, gilt seit dem 1. Januar 2026 ein neuer gewerbespezifischer Mindestlohn für gewerbliche Arbeitnehmer im Gerüstbauerhandwerk. Dieser beträgt pro Stunde 14,35 Euro.

Zum 1. Januar 2027 erhöht sich dieser Mindestlohn auf 14,90 Euro.

Anspruch auf den Mindestlohn haben Gewerbliche Arbeitnehmer (Arbeiter), die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch –Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.

Nicht erfasst werden:

  • Personen, die nachweislich aufgrund einer Schul-, Ausbildungs- oder Studienverordnung ein Praktikum absolvieren,
  • Schüler an allgemeinbildenden Schulen mit Ausnahme der Schüler an Abendschulen und -kollegs,
  • Schulabgänger die innerhalb von 12 Monaten nach Beendigung ihrer Schulausbildung bis zu einer Gesamtdauer von 50 Arbeitstagen beschäftigt werden,
  • Arbeitnehmer, die ausschließlich auf dem Lagerplatz im Betrieb oder stationär im 1
  • das Reinigungspersonal, das für Reinigungsarbeiten in Verwaltungs- und Sozialräumen des Betriebes beschäftigt wird,
  • Personen, die an einer Einstiegsqualifikation nach § 54a des Dritten Buches Sozialgesetzbuches oder an einer Berufsausbildungsvorbereitung nach §§ 68 bis 70 des Berufsbildungsgesetzes teilnehmen.

Elektrohandwerk, Gebäudereinigerhandwerk

Weiterhin haben sich, wie schon seit längerem festgelegt und bekannt, auch die Mindestlöhne im Elektrohandwerk sowie im Gebäudereinigerhandwerk zum 1. Januar 2026 erhöht.

Im Elektrohandwerk steigt der bundesweit einheitliche Mindestlohn auf 14,93 Euro.

Im Gebäudereinigerhandwerk erhöht sich der Mindestlohn der Lohngruppe 1, Innen- und Unterhaltsreinigungsarbeiten, auf 15,00 EURO, der Mindestlohn der Lohngruppe 6, Glas- und Fassadenreinigung, auf 18,00 Euro.

Kontakt

Für weitere Informationen stehen Ihnen die Mitarbeiter der HWK Südthüringen zur Verfügung:

  • Helmut Schmid, Telefon 03681 370163
  • Christian Beck, Telefon 03681 370160

Auch für das Gebäudereinigerhandwerk gilt seit 1. Januar ein neuer Mindestlohn.