Ob Onlineversand, Warenverpackungen, Einkaufs- oder Brötchentüten – das Verpackungsgesetz betrifft alle Handwerksbetriebe, die Waren verpacken und in Umlauf bringen.
Bis zum 1. Juli 2022 müssen sich alle Unternehmen, die gewerbsmäßig in Deutschland verpackte Waren in Verkehr bringen, im Verpackungsregister LUCID registrieren. Diese Pflicht gilt unabhängig von der jeweiligen Verpackungsart, für Verkaufs-, Um- und Versandverpackungen genauso wie für Transportverpackungen, Mehrwegverpackungen, industrielle Verpackungen und pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen.
Zum Hintergrund
Zum 1. Januar 2019 hat das Verpackungsgesetz die bis dahin geltende Verpackungsverordnung abgelöst.
Seitdem müssen systembeteiligungspflichtige Verpackungen bei einem dualen System angemeldet werden.
Systembeteiligungspflichtige Verpackungen sind Verpackungen, welche typischerweise bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen, z.B.
- Verkaufsverpackungen, wenn sie dem privaten Endverbraucher als Verkaufseinheit
- aus Ware und Verpackung angeboten werden,
- Umverpackungen, wenn sie eine Anzahl mehrerer Verkaufseinheiten zusammenfassen und in dieser Form dem privaten Endverbraucher angeboten werden,
- Versandverpackungen, wenn sie für den Versand von Waren an den privaten Endverbraucher genutzt werden. Dazu zählt das gesamte Verpackungsmaterial inklusive des Füllmaterials, welches beim privaten Endverbraucher als Abfall anfällt,
- Serviceverpackungen, die erst beim Letztvertreiber mit Ware befüllt werden, um die Übergabe an den privaten Endverbraucher zu ermöglichen oder zu unterstützen. Typischerweise werden diese unmittelbar vor dem Verkauf befüllt. Beispiele sind Einkaufstüten, Brötchentüten, Fleischerpapier oder Coffee-to-go-Becher.
Der Hersteller, d.h. der Erstinverkehrbringer, muss sich bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister registrieren – sonst droht ein Verkaufsverbot. Zum Zwecke der Registrierung und möglichen Einsichtnahme hat die Zentrale Stelle das Verpackungsregister „LUCID“ geschaffen. Dort ist eine Online-Registrierung vorzunehmen.
Weiterhin muss ein Vertrag mit einem Entsorger des dualen Systems geschlossen werden. Dieser ist nach gestaffelten Sätzen je nach anfallender Verpackungsmenge kostenpflichtig.
Es gilt der Grundsatz: Wer Verpackungen in Deutschland gegenüber Letztverbrauchern in Verkehr bringt, sei es, um ein Produkt zu schützen, besser zu vermarkten oder dieses auf dem Postweg zu versenden, muss sich bereits zuvor darum kümmern, dass diese Verpackungen ordnungsgemäß entsorgt werden.
Die Zentrale Stelle Verpackungsregister ist für die Registrierung der Hersteller, Entgegennahme und Prüfung von Datenmeldungen der Hersteller und Systeme und damit im Ergebnis für die Überwachung der Systembeteiligung durch die Hersteller zuständig.
Über private Haushalte hinaus werden weitere Abnehmer wie private Endverbraucher behandelt, z.B. Gaststätten, Hotels, Krankenhäuser und andere Einrichtungen, wo Verpackungsabfälle in ähnlicher Weise wie bei privaten Endverbrauchern anfallen. Auch bei Verkauf an diese Abnehmer galt schon bislang eine Registrierungs- und Systembeteiligungspflicht.
Für sog. Serviceverpackungen ist eine Sonderregelung vorgesehen: Serviceverpackungen können im Großhandel bzw. beim Verpackungsproduzenten mit bereits erfolgter Anmeldung bei den dualen Systemen eingekauft werden.
Wurde diese Verpflichtung bislang von den Verpackungsproduzenten bzw. Großhändlern, z.B. von der BÄKO eG, übernommen, und hatte der Handwerker keine sonstigen systembeteiligungspflichtigen Verpackungen verwendet, so konnte bislang eine eigene Registrierung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister unterbleiben.
Weiterhin waren bislang Unternehmen von der Pflicht zur Registrierung im Verpackungsregister LUCID ausgenommen, die Verpackungen in den Verkehr brachten, welche nicht der Systembeteiligungspflicht unterlagen.
Ausgenommen und damit nicht systembeteiligungspflichtig sind folgende Verpackungen:
- Transportverpackungen
- Pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen
- Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise nicht beim privaten Endverbraucher anfallen
- Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter
- Mehrwegverpackungen
Hierzu zählen also insbesondere Verpackungen, die im b2b-Geschäft anfallen, sowie systemunverträgliche Verkaufs- und Umverpackungen; Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter und Mehrwegverpackungen.
Mit Wirkung ab dem 1. Juli 2022 fallen die bisherigen Ausnahmeregelungen hinsichtlich der Registrierungspflicht weg
Die Registrierungspflicht galt bisher nur für systembeteiligungspflichtige Verpackungen, d.h. Verpackungen, die mit Ware befüllt wurden und die bei dem privaten Endverbraucher oder ähnlichen Stellen anfielen.
Diese Pflicht wird nun auch auf Hersteller von nicht-systembeteiligungspflichtigen Verpackungen erweitert. Alle Unternehmen, die gewerbsmäßig in Deutschland verpackte Waren in Verkehr bringen, müssen sich im Verpackungsregister LUCID registrieren.
Hinsichtlich Serviceverpackungen, die bereits mit Systembeteiligung gekauft wurden, gilt weiterhin eine Sonderregelung.
Wenn diese Serviceverpackungen bereits durch einen Großhändler oder Hersteller im dualen System angemeldet sind, dann sind das sogenannte „vorbeteiligte Serviceverpackungen“. Werden ausschließlich solche „vorbeteiligten Serviceverpackungen“ befüllt und in den Verkehr gebracht, so muss sich das Unternehmen lediglich einmalig beim Zentralen Verpackungsregister registrieren. Weitere Verpflichtungen würden in diesem Fall nicht entstehen, insbesondere nicht die Pflicht zum Abschluss eines eigenen Vertrages mit einem Entsorger.
Bis zum 1. Juli 2022 muss die Registrierungspflicht umgesetzt sein. Unternehmen, welche bislang von den Ausnahmeregelungen profitiert haben, müssen nun dieser Pflicht nachkommen. Bereits registrierte Hersteller müssen prüfen, ob bei Ihnen auch nicht-systembeteiligungspflichtige Verpackungen anfallen, die bislang nicht gemeldet waren, und ggf. ihre Registrierungen anpassen.
Verpackungen, die mit Ware befüllt sind, welche nicht, nicht richtig oder vollständig registriert sind, dürfen ab dem 1. Juli 2022 nicht in Verkehr gebracht werden bzw. nicht zum Verkauf angeboten werden, zudem drohen Bußgelder bei Nichtbeachtung.
Seit dem 5. Mai 2022 ist die Registrierung über die Website der Zentralen Stelle Verpackungsregister, www.verpackungsregister.org, möglich.
Veränderte Pflichten gelten auch auf elektronischen Marktplätzen für private Endverbraucher wie z.B. eBay oder Amazon. Nur noch LUCID-registrierte und systembeteiligte Händler und Verkäufer sind ab dem 1. Juli 2022 dort zugelassen. Die Plattformen sind verpflichtet, dies zu prüfen. Ebenso müssen sogenannte Fulfillment-Dienstleister (Dienstleister, welche den Versandhandel für andere organisieren) sicherstellen, dass ihre Auftraggeber die verpackungsrechtlichen Pflichten erfüllen. Ist dies nicht der Fall, dürfen die Fulfillment-Dienstleister ihre Leistungen nicht mehr anbieten.
Beim Einkauf haben Sie es vielleicht schon bemerkt: Seit dem 1. Januar 2022 gilt eine ausgeweitete Pfandpflicht auch auf kunststoffhaltige Einweggetränkeflaschen und Getränkedosen. Hier gilt noch eine Übergangs- bzw. Abverkaufsfrist bis zum 30. Juni 2022. Ab dem 1. Juli 2022 gilt dies dann verbindlich.
Für weitere Informationen und eine individuelle Beratung steht Ihnen gerne das Team der Rechtsberatung zur Verfügung.