Einrichtungsbezogene Impfpflicht – Auswirkungen auf Handwerksberufe


Am 28. Februar 2022 hatte das Thüringer Gesundheitsministerium einen Erlass zur Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht nach § 20a IfSG veröffentlicht. Dieser richtet sich in erster Linie an die Landkreise und kreisfreien Städte als untere Gesundheitsbehörden. Denn die Gesundheitsämter haben die gesetzliche Bestimmung, die der Deutsche Bundestag im Dezember 2021 beschlossen hat, umzusetzen.

Nunmehr wurde dieser Erlass am 9. Juni 2022 mit Wirkung zum 10. Juni 2022 überarbeitet und konkretisiert.

Demnach ergeben sich nicht nur Auswirkungen für die unmittelbar benannten Einrichtungen (siehe Positivliste Punk II.1.a) und Negativliste Punkt II.1.b)), sondern auch für die „Tätigkeit von Personen in Einrichtungen oder Unternehmen“.
Demnach sind in einer Positivliste insbesondere Tätigkeiten umfasst, die „…regelmäßig, nicht nur wenige Tage und nicht nur vorübergehend sowie nach einem festen, im Vorfeld absehbaren Zeitrhythmus im Einklang mit und auf Veranlassung der jeweiligen Einrichtungs- oder Unternehmensleitung erfolgt. Dies sind insbesondere alle mit der Einrichtung/dem Unternehmen durch ein Arbeits-, Ausbildungs- oder Dienstverhältnis verbundenen Personen, sofern der unmittelbare Kontakt mit den behandelten, betreuten, gepflegten oder untergebrachten Personen nicht gänzlich auszuschließen ist.“

Betroffene Handwerksberufe (Positivliste Punkt II.2.a)) können demnach sein:

  • Reinigungsfirmen
  • von der Einrichtungsleitung für alle Bewohner eines Pflegeheims organisierte Friseure oder Kosmetiker (Achtung: anders, wenn private Dienstleistungen von Patienten, Bewohnern oder Betreuten eigenständig ausgewählt und beauftragt werden. In diesen Fällen besteht keine Nachweispflicht, auch wenn für die Ausübung der Dienstleistung die Einrichtung/das Unternehmen betreten wird.)

Nicht von der Impfpflicht betroffen (Negativliste Punkt II.2.b)) sind:

  • Handwerker, auch wenn sie mehrere Tage am Stück Leistungen erbringen, sofern diese nicht regelmäßig (z. B. Verrichtung wöchentlicher Wartungsarbeiten) tätig werden
  • externe Dienstleister, die in der Einrichtung/dem Unternehmen ihre Dienste ohne Beauftragung durch die jeweilige Leitung anbieten z. B. Friseure oder Fußpfleger, die von einzelnen Bewohnern beauftragt werden
  • Bestatter

Im Punkt III. ist das Verfahren zur Erfassung und eines ggf. zu betreibenden Ordnungswidrigkeits-/Verbotsverfahrens beschrieben. Die Umsetzung des Erlasses obliegt dem jeweiligen Gesundheitsamt im Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Einrichtung. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass mehrere Ausnahmetatbestände für Bestandskräfte definiert wurden, die sich maßgeblich an der Gewährleistung der Versorgungslandschaft der Bevölkerung orientieren sollen. Neukräfte haben allerdings vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit einen entsprechenden Nachweis zu erbringen.