Steuerentlastunggesetz 2022 – Energiepreispauschale (EPP)


Als Reaktion auf deutlich gestiegene Preise insbesondere im Bereich Energie wird durch die Bundesregierung mit dem Steuerentlastungsgesetz 2022 u.a. eine einmalige Energiepreispauschale (EPP) in Höhe von 300 Euro brutto eingeführt, die steuerpflichtig aber sozialversicherungsfrei ist.

Die EPP wird grundsätzlich allen unbeschränkt steuerpflichtigen aktiven Erwerbspersonen gewährt, also:

  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern,
  • Gewerbetreibenden,
  • Selbständigen und
  • Landwirtinnen und Landwirten.
  • Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen sowie Rentnerinnen und Rentner erhalten hingegen keine Energiepreispauschale.

Der Anspruch auf die EPP entsteht am 1. September 2022. Anspruchsberechtigt sind alle aktiv tätigen Erwerbspersonen, die im Veranlagungszeitraum 2022 entsprechende Einkünfte bezogen haben.

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