Die Thüringer Gesundheitsministerin Heike Werner hat die Thüringer Verordnung zur Regelung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2unterzeichnet. Demzufolge tritt zum 1. Mai 2022 eine angepasste Corona-Schutzverordnung für den Freistaat Thüringen in Kraft.
- Nach der Verordnung endet die Absonderung von Corona-Infizierten nunmehr frühestens nach Ablauf von 5 Tagen, wenn vorher 48 Stunden Symptomfreiheit besteht. Die Isolation bleibt für Infizierte verpflichtend, Verstöße sind weiterhin mit bis zu 5.000 Euro bußgeldbewährt.
- Beschäftigte in Einrichtungen der medizinischen Versorgung und der Pflege müssen darüber hinaus einen negativen Testnachweis zur Beendigung der Quarantäne erbringen, wenn sie vor Ablauf von zehn Tagen ihre Tätigkeit wieder aufnehmen wollen.
- Dieser Test wird jedoch grundsätzlich allen Personen empfohlen, da auch bei Symptomfreiheit nicht ausgeschlossen werden kann, dass man noch ansteckend ist.
- Für enge Kontaktpersonen von Infizierten gemäß RKI-Definition gilt zukünftig lediglich eine dringende Empfehlung zur Absonderung, keine Verpflichtung mehr.
- Die Basismaßnahmen gemäß Infektionsschutzgesetz bleiben bestehen. Dazu zählen unter anderem erweiterte Maskenpflichten in geschlossenen Räumen, im Öffentlichen Personennahverkehr oder in Einrichtungen der medizinischen Versorgung und der Pflege.
- Die Testpflichten für Besucher und Besucherinnen von Krankenhäusern, Angeboten der Pflege etc. werden vereinfacht. Ab Mai gilt eine 3G-Regelung. Geimpfte und genesene Personen müssen demzufolge keinen negativen Testnachweis mehr erbringen. Aktuell galt das nur für Geboosterte.
Die Verordnung sieht keine Einschränkungen für die Handwerksunternehmen vor. Es wird lediglich eine Empfehlung gegeben, in Geschäften und Dienstleistungsbetrieben mit Publikumsverkehr sowie bei körpernahen Dienstleistungen eine Maske zu getragen.