Das Thüringer Gesundheitsministerium hat die neue Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung veröffentlicht. Diese ist generell ab dem 19. März bis 14. April 2022 gültig.
Zum 2. April 2022 verlieren jedoch die Bestimmungen des Zweiten Abschnitts (Zugangsbeschränkungen und Maskenpflicht) sowie § 22 Abs. 3 Nr. 4 bis 10 (Bußgelder) ihre Gültigkeit.
Mit der neuen Verordnung gibt es folgende wesentliche Neuerungen:
- Körpernahe Dienstleistungen: Es entfällt ab sofort die 3G-Regelung für Kunden und damit die bisherigen Zugangsbeschränkungen. Das bedeutet, dass alle Kundinnen und Kunden unabhängig von ihrem Impfstatus und generell ohne Testung Zutritt erhalten. Das Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske bzw. FFP2-Maske ist aber weiterhin erforderlich, soweit es die Art der Behandlung zulässt (§ 17 Nr. 6). Diese Maskenpflicht gilt bis zum 2. April 2022.
- Cafés (z.B. von Bäckereien, Konditoreien und Fleischereien): Es gilt bis einschließlich 2. April 2022 weiter die 3G-Regelung.
- Einzelhandel: In Handwerksunternehmen mit Ladengeschäft bzw. bei der Erbringung von handwerklichen Dienstleistungen mit Publikumsverkehr gilt weiterhin eine Maskenpflicht (§ 17 Nr.1). Hier entfällt die Maskenpflicht ebenfalls ab dem 2. April 2022.
- Die 3G-Zugangsbeschränkungen für Veranstaltungen gelten nur für öffentliche, frei oder gegen Entgelt zugängliche Veranstaltungen. Für nicht-öffentliche Veranstaltungen gelten keine Beschränkungen.
Hinweis: Für die körpernahen Dienstleistungen gilt weiterhin ein Abstand von 1,50 m aufgrund der Regelungen der BGW.