Neues Infektionsschutzgesetz beschlossen und Corona-Arbeitsschutzverordnung verlängert


1. Verabschiedung Infektionsschutzgesetz

Bundestag und Bundesrat haben am 18. März 2022 ein Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes verabschiedet.

Damit entfällt die bisher in § 28b Abs. 1 IfSG geregelte 3G-Regelung für Betriebe und auch die bislang in § 28b Abs. 4 festgelegte Homeoffice-Pflicht ohne Übergangsfrist ersatzlos.

Diese Änderungen gelten unmittelbar ab dem 20. März 2022. Eine Übergangsfrist, wie sie bis zum 2. April 2022 für die Infektionsschutzmaßnahmen der Länder (Landesverordnungen) vorgesehen ist, gilt hier nicht. Arbeitgeber sind folglich nach dem 19. März 2022 nicht mehr verpflichtet und wohl auch grundsätzlich nicht mehr dazu berechtigt, den dahingehenden Status ihrer Beschäftigten zu kontrollieren.

Etwas anderes gilt nur, soweit das jeweilige Land in seiner Landesverordnung als Reaktion auf spezielle Hotspots nicht ausdrücklich Vorgaben für 3G-Regelungen in den Betrieben trifft. Die neue Infektionsschutzverordnung Thüringens (siehe oben im update), sieht aktuell keine generellen 3G-Nachweispflichten für Betriebe vor.

Die neuen Regelungen sollen bis zum 17. September 2022 gelten, Maßnahmen und Verordnungen, die aufgrund des Infektionsschutzgesetzes in der nunmehr geltenden Fassung erlassen werden, gelten maximal bis zum 23. September 2022. Der Gesetzgeber wird dann auf der Basis der zu diesem Zeitpunkt aktuellen Infektionslage und der vorhandenen Erkenntnisse neu bewerten, welche Maßnahmen im Herbst und Winter 2022 erforderlich sind.

2. Verlängerung der Corona-Arbeitsschutzverordnung

Die Basisschutzmaßnahmen werden nun nicht mehr unmittelbar in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vorgeschrieben, sondern durch die Betriebe als Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung in betrieblichen Hygienekonzepten festgelegt. Dabei sind sowohl das örtliche Infektionsgeschehen sowie die tätigkeitsspezifischen Infektionsgefahren, z.B. räumliche Begebenheiten, im Hygieneschutzkonzept zu berücksichtigen. Dieses ist den Beschäftigten in geeigneter Weise in der Arbeitsstätte zugänglich zu machen. Festgelegte Maßnahmen gelten zudem während der Pausenzeit und in den Pausenbereichen.

Der Arbeitgeber hat dabei zu prüfen, ob die folgenden Maßnahmen „erforderlich“ sind:

  • Ein Testangebot in der Woche für nicht ausschließlich in ihrer Wohnung tätige Arbeitnehmer.
  • Verminderung betriebsbedingter Personenkontakte, insbesondere durch Vermeidung oder Verringerung der gleichzeitigen Nutzung von Innenräumen durch mehrere Personen; hier „insbesondere“ Prüfung von Homeoffice-Angeboten.
  • Bereitstellung medizinischer Gesichtsmasken (Mund-Nase-Schutz).
  • Ferner muss der Arbeitgeber den Beschäftigten ermöglichen, sich während der Arbeitszeit gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 impfen zu lassen und hat diese über eine Gesundheitsgefährdung bei der Erkrankung an der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) aufzuklären bzw. über die Möglichkeit einer Schutzimpfung zu informieren.

Das BMAS-FAQ zur neuen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung soll in der kommenden Woche aktualisiert werden.

Die Arbeitgeber müssen zudem weiterhin über die Risiken einer COVID-19-Erkrankung und die Impf-Möglichkeiten informieren und letztere während der Arbeitszeit ermöglichen.

Die Änderungen treten am 20. März 2022 in Kraft und gelten bis einschließlich 25. Mai 2022.