
Künftig sollen Online-Anbieter von Waren und Dienstleistungen einen Widerrufsbutton auf ihren Websites installieren. Das Gesetz gilt ab Juni 2026 und sieht nur wenige Ausnahmen vor. So trifft es auch Handwerksbetriebe.
Wer online etwas verkauft oder es digital ermöglicht, einen Service oder auch nur einen Termin zu buchen, muss sich darauf einstellen, einen Widerrufsbutton auf seiner Website einzubauen. Dieser muss gut sichtbar und lesbar sein und eine Widerrufsfunktion bereitstellen. Etwa mit der Bezeichnung „Vertrag widerrufen“ oder einer anderen gleichbedeutenden, eindeutigen Formulierung muss die Funktion dann „während des Laufs der Widerrufsfrist auf der Online-Benutzeroberfläche ständig verfügbar, hervorgehoben platziert und für den Verbraucher leicht zugänglich sein“, heißt es im Gesetz, das bereits im Bundesgesetzblatt veröffentlicht ist.
Es trägt den umständlichen Namen „Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts“. Der Bundestag hat das Gesetz Mitte Dezember beschlossen. Ende Januar folgte der Bundesrat. Die Neuregelungen gelten ab dem 19. Juni 2026. Die Bundesregierung setzt damit EU-Vorgaben um.
Der verpflichtende Button soll es ermöglichen, Online-Verträge einfacher zu widerrufen. Gemeint sind mit den Verträgen auch simple Online-Einkäufe und Buchungen von jeglichen Leistungen. Das Gesetz bezieht sich grundsätzlich auf Waren, Dienstleistungen und Finanzdienstleistungen. Mit nur wenigen Klicks soll der Widerruf eine Sache genauso einfach möglich werden, wie der Einkauf oder die Buchung. Die Bundesregierung möchte damit eine unbürokratische Lösung zum Standard machen.
Die Pflicht gilt dabei sehr umfassend.
Das Gesetz sieht nur wenige Ausnahmen vor. Auf Anfrage der Deutschen Handwerks Zeitung teilt eine Sprecherin des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) mit, dass die Pflicht unabhängig davon gilt, welches Produkt oder welche Dienstleistung die Unternehmen anbieten, wie groß die Unternehmen sind und ob der Online-Handel lediglich ein Zusatzgeschäft ist.
Widerrufsbutton: Diese Ausnahmen gelten für Online-Verkäufe
Ein Widerrufsbutton ist nur erforderlich, wenn Verbraucherinnen und Verbraucher überhaupt ein Widerrufsrecht haben. Kein Widerrufsrecht besteht etwa bei ärztlichen Behandlungsverträgen, regelmäßig gelieferten Lebensmitteln (z. B. durch einen Pizzaservice), individualisierten Waren sowie schnell verderblichen Produkten wie Torten oder frischem Fleisch.
Bei Fleischereien ist zu unterscheiden: Für schnell verderbliche Ware gilt kein Widerrufsrecht, für haltbare Produkte wie Konserven oder Dosen hingegen in der Regel schon – sofern sie ungeöffnet und hygienisch versiegelt sind. Maßgeblich sind die Ausnahmen im § 312g Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), der Fernabsatzverträge regelt.
Widerrufsbutton: Wann Ausnahmen in Bezug auf Dienstleistungen greifen
Auch bei Dienstleistungen hängt das Widerrufsrecht vom Einzelfall ab. Kein Widerrufsrecht besteht bei Freizeitbetätigungen wie Restaurant- oder Hotelbuchungen sowie bei ausdrücklich verlangten dringenden Reparaturen. In diesen Fällen ist kein Widerrufsbutton nötig.
Anders bei online gebuchten Friseurterminen: Sie gelten nicht als Freizeitbetätigung, daher besteht hier grundsätzlich ein Widerrufsrecht. Das neue Gesetz verpflichtet Unternehmen nach § 356a Bürgerliches Gesetzbuch, ab dem 19. Juni 2026 eine Widerrufsfunktion auf ihrer Online-Benutzeroberfläche (Website, App oder Buchungsplattform) bereitzustellen. E-Mails zählen nicht dazu.
Das Friseurhandwerk begrüßt das Gesetz grundsätzlich, befürchtet jedoch Planungsunsicherheiten durch kurzfristige Terminabsagen und daraus entstehende Leerlaufzeiten.
Widerrufsbutton: Was künftig bei Verstößen droht
Das Gesetz stärkt zudem Verbraucherrechte bei Finanzdienstleistungen. Das bisherige „ewige Widerrufsrecht“ entfällt; künftig beträgt die maximale Widerrufsfrist zwölf Monate und 14 Tage, bei Lebensversicherungen 24 Monate und 30 Tage – jeweils bei ordnungsgemäßer Belehrung.
Unternehmen, die keinen vorgeschriebenen Widerrufsbutton anbieten, riskieren eine Abmahnung nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Eine behördliche Kontrolle ist jedoch nicht vorgesehen.
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