Vorsicht bei Gelegenheitsgeschenken: FG Rheinland-Pfalz schränkt Steuerbefreiung ein


Mit Urteil vom 04.12.2025 (4 K 1564/24) hat das FG Rheinland-Pfalz entschieden, dass ein Geldgeschenk zu Ostern i.H.v. 20.000 € kein „übliches Gelegenheitsgeschenk“ im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG darstellt und somit nicht steuerbefreit ist.

Zum Sachverhalt:

Ein Sohn bekam von seinem Vater zu Ostern 2015 20.000 € geschenkt. Das Finanzamt verlangte dafür Schenkungsteuer (1.400 €). Der Sohn meinte, das Geld sei ein steuerfreies „übliches Gelegenheitsgeschenk“, weil sein Vater sehr vermögend war und sich das Geschenk leicht leisten konnte. Das Finanzgericht (FG) sah das anders und wies die Klage ab.

Worum ging es rechtlich?

Steuerfrei sind nur Geschenke,

  1. die aus einem bestimmten Anlass gemacht werden (z. B. Geburtstag, Hochzeit) und
  2. die üblich sind.

Entscheidend ist nicht nur der Betrag, sondern alle Umstände des Einzelfalls (Anlass, Beziehung, Art des Geschenks).

Wie hat das Gericht entschieden?

Das Gericht sagte:

  • Ob ein Geschenk „üblich“ ist, richtet sich nicht nach dem Reichtum des Schenkers,
  • sondern danach, was in der allgemeinen Bevölkerung als üblich gilt.

Ein Ostergeschenk von 20.000 € sei nach allgemeiner Auffassung nicht üblich, auch nicht zwischen Vater und Sohn. Ostern sei ein jährlich wiederkehrender Anlass, und hohe Geldgeschenke deuteten eher auf eine Vermögensübertragung als auf eine bloße Aufmerksamkeit hin.

Zur Orientierung zog das Gericht sehr niedrige Beträge heran (z. B. ca. 800 € bei Geschenken an Kinder). Diese seien keine festen Grenzen, zeigten aber, wie niedrig die Schwelle für „üblich“ sei.

Ergebnis: Das Geschenk ist vollständig steuerpflichtig, eine teilweise Steuerfreiheit gibt es nicht.

Kritik an der Entscheidung

Das Urteil erscheint aus mehreren Gründen problematisch:

  • Die genannten Beträge sind viel zu niedrig und praxisfern.
  • Es droht in der Praxis, dass künftig sehr viele kleine und mittlere Geschenke gemeldet werden müssen, was Bürger und Finanzämter überfordert.
  • Außerdem ist es fragwürdig, individuelle Vermögensverhältnisse völlig auszublenden, da das Gesetz dies an anderer Stelle durchaus berücksichtigt.

Ausblick

Es wird gehofft, dass:

  • der Bundesfinanzhof (BFH) das Urteil entschärft oder
  • der Gesetzgeber klare Höchstbeträge für Gelegenheitsgeschenke festlegt.

Bis dahin bleibt die Lage unsicher, und größere Geschenke zu Anlässen wie Weihnachten oder Ostern sollten steuerlich vorsichtig geprüft und ggf. gemeldet werden.