Verpflichtung zur barrierefreien Gestaltung von Unternehmenswebseiten ab dem 29. Juni 2025


Am 29. Juni 2025 tritt das sog. Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft. Durch dieses Gesetz soll die Teilhabe am Wirtschaftsleben von Menschen mit Beeinträchtigungen verbessert werden. Seh-, hör- oder sonst beeinträchtigte Menschen sollen zukünftig Onlineangebote besser wahrnehmen können. Die Vorgaben des Gesetzes betreffen Unternehmenswebseiten, welche E-Commerce-Angebote ggü. Verbrauchern machen, z.B. Onlineshops, sowie auch Webseiten, über welche direkt Handwerkerleistungen gebucht werden können.

Nicht alle Betriebe betroffen

Für Betriebe, die weniger als 10 Arbeitnehmer beschäftigen und entweder einen Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen Euro erzielen oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro aufweisen („Kleinstunternehmen“), gilt das neue Gesetz nicht.

Handwerksbetriebe, die nicht unter die gesetzliche Definition des „Kleinstunternehmens“ fallen, bei denen die Einhaltung der neuen Anforderungen jedoch zu einer unverhältnismäßigen Belastung führt, sind ebenfalls von den Vorgaben ausgenommen. Diese Ausnahme ist im konkreten Einzelfall zu prüfen. Hinweise hierzu sind in den FAQ enthalten.

Reine Präsentationswebseiten sind von den Neuregelungen nicht betroffen. Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) stellt zur näheren Erläuterung der Thematik Informationen zur Verfügung.