Wasserentnahme: Berichtspflicht beachten


Um gerade in Dürrejahren einer Übernutzung der natürlichen Wasservorräte vorzubeugen, sind seit dem 1. Januar 2023 alle Gewässerbenutzer im Freistaat, die erlaubnispflichtig Grundwasser- oder Oberflächenwasser entnehmen, durch die Thüringer Rohwassereigenkontrollverordnung (ThürRohwEKVO) verpflichtet, die entnommenen Wassermengen zu messen. Das Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN) weist nun aus aktuellem Anlass darauf hin, dass die Entnahmemengen und ergänzende Informationen zu den Wassergewinnungsanlagen jährlich unaufgefordert bis zum 31. März elektronisch übermittelt werden müssen.

Die Handwerkskammer Südthüringen empfiehlt ihren betroffenen Mitgliedsunternehmen, der Berichtspflicht zeitnah zu entsprechen bzw. noch offene Fragen im Dialog mit dem Landesamt zu klären, da ansonsten die Wasserbehörden die Wasserrechte im Rahmen der Bewirtschaftung des Grundwassers und der Oberflächengewässer widerrufen können. Für den Fall, dass ein Gewässerbenutzer über drei Jahre hinweg keine Entnahmemenge gemäß ThürRohwEKVO berichtet hat, wird behördlicherseits davon ausgegangen, dass die Wasserentnahme aufgegeben wurde und auch zukünftig kein Bedarf mehr besteht. Ein Entschädigungsanspruch besteht in diesem Fall nicht.

Die Berichtspflicht gilt für alle wasserrechtlich erlaubnispflichtigen Oberflächenwasserentnahmen. Ausgenommen ist nur der sogenannte Gemeingebrauch. Das Entnehmen von Oberflächenwasser mittels Pumpen oder Entnahmeleitungen fällt grundsätzlich nicht unter den Gemeingebrauch und ist daher berichtspflichtig. Keiner Erlaubnis bedarf das Entnehmen von Grundwasser für den eigenen Haushalt, den landwirtschaftlichen Hofbetrieb oder in geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck. Wer einen Brunnen oder eine Quelle nur für den eigenen Haushalt oder Garten nutzt, fällt unter die Erlaubnisfreiheit, soweit die Jahresentnahmemenge unter 2000 m³ liegt.