Bescheide zeitnah prüfen: Entschädigung gemäß § 56 Abs.1 Infektionsschutzgesetz (IfSG)


Nach § 56 Absatz 1 Satz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) erhalten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eine Entschädigung in Geld, wenn sie auf Grund einer behördlich angeordneten Quarantäne oder eines angeordneten Tätigkeitsverbotes einen Verdienstausfall erleiden.

Im Zuge der Corona-Pandemie waren von zahlreichen Mitgliedern der Handwerkskammer Südthüringen Anträge auf Erstattung solcher geleisteter Entschädigungen gestellt worden. Diese Entschädigungen waren in Aussicht gestellt, wenn Mitarbeiter selbst infiziert waren oder aber als Kontaktperson unter Quarantäne gestellt wurden und deshalb nicht zur Arbeit erscheinen konnten bzw. durften.

Kein Anspruch auf eine solche Entschädigung nach § 56 Abs. 1 IfSG soll jedoch dann bestehen, wenn dem Arbeitnehmer ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegen seinen Arbeitgeber nach EFZG zusteht.

Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts und des Thüringer Landesverwaltungsamts

Zunächst wurde hier – auch durch Gerichte – die Auffassung vertreten, dass eine Arbeitsunfähigkeit und damit ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nur dann gegeben sei, wenn der betroffene Mitarbeiter tatsächlich krank und an der Arbeitsleistung gehindert war. War ein Mitarbeiter positiv getestet worden, ohne dass er Symptome aufwies, und konnte er aufgrund einer daraufhin angeordneten Quarantäne nicht zur Arbeit erscheinen, so sei  folglich ein Anspruch auf Erstattung einer gezahlten Entschädigung gemäß § 56 Abs.1 IfSG gegeben.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte jedoch am 20.03.2024 in zwei Urteilen (5 AZR 234/23 und 5 AZR 235/23) entschieden, dass jede mit dem Corona-Virus infizierte Person, unabhängig vom Vorliegen von Symptomen und dem Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung(AU-Bescheinigung), einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gegenüber dem Arbeitgeber hat. Dieser Anspruch bestünde auch dann, wenn auf der Grundlage des IfSG ein berufliches Tätigkeitsverbot oder eine die Absonderung durch die zuständige Behörde angeordnet wurde.

Damit stünde den betroffenen Beschäftigten ein Entgeltfortzahlungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber zu, was den Anspruch auf Entschädigung nach § 56 Abs.1 IfSG ausschließe.

Dieser Argumentation hat sich nunmehr offensichtlich auch das Thüringer Landesverwaltungsamt angeschlossen.

Empfehlung

Der Handwerkskammer Südthüringen sind zahlreiche Bescheide bekannt, in welchen aufgrund dieser Rechtsauffassung Anträge auf Erstattung von geleisteten Zahlungen an Mitarbeiter abgelehnt wurden. Betroffene Betriebe sollten rechtzeitig innerhalb der Klagefrist von einem Monat ab Bekanntgabe des Bescheides prüfen, ob ein Vorgehen gegen diese ablehnende Entscheidung geboten ist.

Keine Auswirkungen hat die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf seinerzeit absonderungspflichtige, nicht selbst infizierte Mitarbeiter sowie auf betroffene Selbständige selbst.

Für weitere Fragen stehen Ihnen die Ansprechpartner der Handwerkskammer Südthüringen zur Verfügung.