Mautpflicht – neue Hinweise


Ergänzend zu unserem Update vom 1.11.2023 hat der ZDH neue Hinweise zur Mautänderung ab 1. Dezember 2023 und ab Mitte 2024 veröffentlicht. Neben der Neudefinition der 7,5 Tonnen-Grenze werden voraussichtlich ab Mitte 2024 zudem auch Fahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse über 3,5 Tonnen bis 7,5 Tonnen in die Mautpflicht einbezogen. Es ist jedoch gelungen, eine Handwerkerausnahme durchzusetzen:

„Die Maut nach Absatz 1 ist nicht zu entrichten, wenn folgende Fahrzeuge verwendet werden: (…)
Nr. 10 (neu) Fahrzeuge nach § 1 Absatz 1 Satz 2 mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von weniger als 7,5 Tonnen, die zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen, die der Fahrer zur Ausübung seines Handwerks oder seines mit dem Handwerk vergleichbaren Berufs benötigt, oder zur Auslieferung von handwerklich hergestellten Gütern, wenn die Beförderung nicht gewerblich erfolgt, benutzt werden.“

§ 1 Abs. 2 Bundesfernstraßenmautgesetz

Die Formulierung „wenn die Beförderung nicht gewerblich erfolgt“ ist weit zu interpretieren und schließt im Grundsatz nur Speditionsverkehr aus. Im Grundsatz ist davon auszugehen, dass ein Großteil der handwerklichen Tätigkeiten und Transportvorgänge von der Ausnahme erfasst werden.

Es soll eine Möglichkeit zur Voranmeldung von mautbefreiten Fahrzeugen aus dem Handwerk geben. Zur praxisgerechten Interpretation der Regelung befindet sich der ZDH im Austausch mit dem BMDV. Zur Thematik sollen auskunftsgemäß rechtzeitig weitere Informationsmaterialien und Handreichungen vorliegen.