Was sich zum 1. Juli 2024 ändert
Nicht nur das meisterpflichtige Gerüstbauerhandwerk, sondern auch viele andere Handwerke dürfen derzeit noch Arbeits- und Schutzgerüste aufstellen, ohne selbst einen Auftrag des eigenen Gewerks abzuwickeln.
Dies betrifft folgende Gewerke:
- Betonstein- und Terrazzohersteller
- Brunnenbauer
- Dachdecker
- Elektrotechniker
- Estrichleger
- Fliesen-, Platten- und Mosaikleger
- Gebäudereiniger
- Glaser
- Installateure und Heizungsbauer
- Kälteanlagenbauer
- Klempner
- Maler und Lackierer
- Maurer und Betonbauer
- Metallbauer
- Schilder- und Lichtreklamehersteller
- Tischler
- Schornsteinfeger
- Straßenbauer
- Steinmetze und Steinbildhauer
- Stuckateure
- Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer
- Zimmerer
Ab dem 1. Juli 2024 gelten jedoch neue Regelungen. Für das Aufstellen von Arbeits- und Schutzgerüsten für Dritte, ohne selbst weitere Leistungen auszuführen, ist ab diesem Zeitpunkt eine eigenständige Eintragung in der Handwerksrolle mit dem Gerüstbauerhandwerk notwendig.
Weiterhin keine Eintragung mit dem Gerüstbauerhandwerk ist erforderlich, wenn für die Abwicklung eines eigenen Auftrags ein Gerüst aufgestellt wird. Dieses kann dann auch anderen Gewerken auf der Baustelle zur Nutzung überlassen werden.
Wenn kein Meistertitel im Gerüstbauerhandwerk oder eine meistergleiche Qualifikation nachgewiesen werden können, kommt evtl. eine Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO oder eine Ausübungsberechtigung nach §§ 7a oder 7b HwO in Frage.
Ansprechpartner für Rückfragen
Zum 1. Juli kommen wichtige Änderungen beim Aufstellen von Gerüsten auf das Handwerk zu.