Ohne Widerrufsbelehrung kein Werklohn – Handwerker müssen Rechtslage kennen


Verträge, welche Handwerker mit Verbrauchern auschließlich am Telefon, per E-Mail oder außerhalb ihrer Geschäftsräume, also z.B. beim Kunden vor Ort, schließen, unterliegen bestimmten gesetzlichen Besonderheiten.

Verbraucher können diese Verträge innerhalb von 14 Tagen widerrufen. Der Zeitraum der Widerrufsmöglichkeit verlängert sich um ein Jahr, wenn der Handwerker über dieses Widerrufsrecht nicht ordnungsgemäß aufklärt oder das Muster-Widerrufsformular nicht aushändigt. Zu dieser Entscheidung kam der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Mai 2023 (Rechtssache C – 97/22). Diese wurde nun nochmals durch ein aktuelles Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 15. April 2025 bestätigt.

Was war geschehen?

Im April 2024 beauftragte ein Gartenbesitzer in Rheinland-Pfalz einen Gartenbauer mit umfangreichen Arbeiten an seinem verwilderten Grundstück. Die Beauftragung erfolgte direkt vor Ort, also außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers. Nach Abschluss der Arbeiten stellte der Gartenbauer eine Rechnung über knapp 19.000 Euro. Zwischen den Parteien entstand Streit über die Rechnungshöhe. Im September 2024 widerrief der Gartenbesitzer den Vertrag und verlangte die Rückzahlung bereits gezahlten Werklohns.

Das Landgericht Frankenthal gab dem Kunden Recht! Wegen der fehlenden Widerrufsbelehrung konnte der Kunde noch Monate nach Auftragsdurchführung den geschlossenen Werkvertrag widerrufen. Damit war der Kunde nicht mehr zur Bezahlung verpflichtet und konnte sein Geld zurück verlangen.

Auch ein Wertersatzanspruch für die geleisteten Arbeiten besteht in diesem Fall nicht.

Die Entscheidung des Landgerichts Frankenthal verdeutlicht die erheblichen Risiken für Handwerker, die Verbraucher nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehren. Selbst bei vollständig und mangelfrei erbrachter Leistung kann der Anspruch auf Werklohn entfallen.

Empfehlungen für Handwerksbetriebe

Handwerksbetriebe sollten daher bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen stets eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erteilen und den Erhalt dokumentieren. Zudem sollten sie mit der Ausführung der Arbeiten erst nach Ablauf der Widerrufsfrist oder nach ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers beginnen.

Die gleiche Rechtsfolge droht, wenn der Vertrag unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (z.B. per Mail, online) ohne entsprechende Widerrufsbelehrung zustande gekommen ist.

Gegen das Urteil wurde Berufung eingelegt, deren Ergebnis noch aussteht.

Ein solch erhebliches Kostenrisiko sollten Sie unbedingt vermeiden. Am besten sollte der Vertrag durch Sie in einer Weise geschlossen werden, welche kein Widerrufsrecht des Verbrauchers vorsieht. Das ist z.B. der Fall, wenn der Vertrag in den Räumlichkeiten des Betriebes geschlossen wird.

Wird der Vertrag in einer Weise geschlossen, die dem Verbraucher ein Widerrufsrecht zubilligt, so sollten Sie zu Ihrer eigenen Sicherheit die gesetzlichen Vorgaben zur Information über das bestehende Widerrufsrecht ordnungsgemäß zu erfüllen.

Ihnen als Handwerker stehen Möglichkeiten offen, durch eine entsprechende Gestaltung der Vertragsanbahnung und des Vertragsschlusses das Entstehen eines Widerrufsrechtes zu vermeiden.

Ansprechpartner

Hierzu, und zur Frage, wie die gesetzlichen Informationspflichten rechtskonform erfüllt werden können, beraten Sie die Juristen der Handwerkskammer Südthüringen gerne.



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christian.beck@hwk-suedthueringen.de



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